Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beschwerde läuft, dennoch Termin Vermögensauskunft wahrnehmen?  (Gelesen 803 mal)

h
  • Beiträge: 5
Hi zusammen!

Person X hat sich vor Jahren ins Ausland abgemeldet und seine Ruhe. Die Frau von Person X hat Post von Gerichtsvollzieherin erhalten nebst Ausstandsverzeichnis. D

Der BS will rückwirkend für 4 Jahr Beiträge. Bescheide hierzu hat die Frau von X bislang keine erhalten.

Also: dies der GV mitgeteilt. Antwort: Forderung siehe Ausstandsverzeichnis.
Nochmaliges Schreiben an GV: ausgeschmückt und mitgeteilt, dass keine Bescheide vorliegen + auf Pflichten gemäß Gerichtsvollzieherverordung hingewiesen.

Dieses Schreiben wurde als Erinnerung gewertet. Beschluss Amtsgericht: Forderung besteht, Forderungshöhe siehe Ausstandsverzeichnis. Auf den Sachverhalt wurde überhaupt nicht eingegangen.

Dann kam Termin zur Abgabe Vermögensauskunft (diesen Mittwoch).

Letzte Woche Beschwerde beim Landgericht eingereicht, Sachverhalt wurde nicht ausreichend gewürdigt, auf ähnlichen Sachverhalt Beschluss München 7.3.24 verwiesen + um Eingangsbestätigung + Aufhebung Termin Vermögensauskunft bis heute gebeten.

Noch keine Antwort erhalten.

Die Frau von X will da nicht hin. Rechtslage eigentlich aufgrund des Beschlusses von München klar.

Wie sollte man nun vorgehen? Einstweiligen Rechtsschutz beim Vollstreckungsgericht beantragen? Die GV auf das laufende Beschwerdeverfahren verweisen?

Ich danke Euch für Meinungen.


Edit "Bürger": Vorbehaltlich weiterer Anpassungen/ Ergänzungen/ Detaillierungen der Eile wegen vorerst freigeschaltet.
Nur soviel vorab: Erfahrungsgemäß sollte der Termin zur Vermögensauskunft wahrgenommen werden - im vorliegenden Fall des angeblichen Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen die Vermögensauskunft selbst jedoch nicht "verweigert" werden, sondern ausdrücklich und auch im Protokoll festgehalten bzw. vorsorglich zusätzlich dazu auch nochmals explizit schriftlich die "Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen bestritten" werden.
Auch wenn dies nach aller bisheriger Erfahrung seitens den GV quasi "nicht vorgesehen" ist und somit auch nicht verhindert, dass diese die "Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis veranlassen", so besteht dagegen wiederum Widerspruchs-Möglichkeit. Dieser Widerspruch gg. die Eintragungsanordnung n. § 882 ZPO ist beim zuständigen Amtsgericht einzulegen - bestenfalls persönlich - und zwar unverzüglich/ schnellstmöglich binnen 1 bis max. 3 Tagen, da der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung hat und die Eintragung nur wirksam verhindert werden kann, wenn vor Ablauf der 2-Wochen-Frist das Gericht die Aussetzung beschlossen hat!
Zu all dem siehe bitte auch weitere Threads im Forum.
Hinweis1: Ob besagter Beschluss vom LG München noch relevant ist, hängt davon ab, ob das Vollstreckungsersuchen noch die gleichen Mängel aufweist. Nach bisheriger Kenntnis wurden die Mängel zwischenzeitlich abgestellt. Dann wäre Verweis auf LG München mglw. nicht (mehr) zielführend.
Hinweis2: Weder Amts- noch Landgericht prüfen i.d.R. die tatsächliche Existenz und/oder Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" und "Mahnungen". Dies wäre wohl wenn, dann beim Verwaltungsgericht einzuwenden.
Die Uhr tickt leider ziemlich gnadenlos...
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2024, 18:13 von Bürger«

h
  • Beiträge: 5
Person X überlegt beim zuständigen Amtsgericht/Vollstreckungsgericht einen Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen einzureichen.

Ist zwar in der Beschwerde (beim Landgericht) enthalten aber eben noch keine Antwort.

Widerspruch 882 ZPO war in der Beschwerde enthalten, wurde wohl vom LG ans AG weitergeleitet und bereits vom Amtsgericht als nicht statthaft verworfen weil erst nach der Vermögensauskunft möglich.

Person X's Frau macht Person X gerade die Hölle heiß.

Frage 1: kann Person X statt seiner Frau zur VM-Auskunft mit Vorsorgevollmacht?
Frage 2: unter Vorbehalt an die GV zahlen mit dem ausdrücklichen Hinweis die Gelder nicht an den Gläubiger weiter zu geben bis die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geklärt ist?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.688
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zur Wahrnehmung des Termins mit Vollmacht vorsorglich vorab den GV fragen...?
Leider oft nicht so einfach aufgrund deren "Geschäftszeiten"...?

Es kann Ratenzahlung vereinbart werden - mglw. sogar noch im Termin.
Dazu steht i.d.R. bereits die Einwilligung der "Landesrundfunkanstalt" im Vollstreckungsersuchen (i.d.R. über einen Zeitraum von 12 Monaten).
Hinweis: Für jede Rate beim GV werden nach bisheriger Erfahrung extra Gebühren fällig (+/-5€?).

Ist Ratenzahlung vereinbart, sollte der Termin zur Vermögensauskunft (und somit auch etwaige Eintragungsanordnung) vorerst erledigt sein.

Es ist eine - nicht gerade einfache - individuelle Entscheidung, ob man
a) ("ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"?) ratenweise "gezwungen-freiwillig" zahlt - oder
b) sich den Betrag in einem Stück "gezwungen-unfreiwillig" pfänden lässt (mit weiteren Kosten und Scherereien verbunden, die zwar angefochten werden können, aber eben einen "Rattenschwanz" nach sich ziehen = nichts für "zarte Gemüter"...).

Eine Ratenzahlung scheint jedoch insofern noch ein den Umständen entsprechender halbwegs "galanter" Griff zu sein, um erst mal
- (noch) größere Unbotmäßigkeiten vorerst abzuwenden,
- Zeit zu gewinnen (denn Rechtsmittel - z.B. auch am VG - wg. Unzulässigkeit der Vollstreckung verbleiben schließlich)
- und vor allem nicht den Gesamtbetrag am Stück in den Schlund dieser Geldverbrennungsmaschine zu schleudern... :angel:

Ob sich hingegen mit Ratenzahlung das Rechtsmittel "Erinnerung" erledigen würde, ist diesseits noch nicht abschließend klar.
Es könnte die Auffassung bestehen, dass dennoch die Voraussetzungen der Vollstreckung - bereits von Amts wegen - zu prüfen sind und im Falle der Unzulässigkeit dann wohl die Ratenzahlung unter Verweis auf die entsprechende individuelle Entscheidung eingestellt und ggf. rückabgewickelt werden könnte (dazu ggf. eine "vollstreckbare Ausfertigung" der Entscheidung vom AG bzw. LG beantragen?).

Im Übrigen sollte wohl für jeden "gezahlten" Betrag unverzüglich, d.h. "postwendend" Antrag auf Rückerstattung bei der "Landesrundfunkanstalt" gestellt werden... ;) >:D

All dies dann noch "garniert" z.B. mit...
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2024, 21:17 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

h
  • Beiträge: 5
Es wäre kein Problem es in einer Summe zu zahlen. Diese Ungerechtigkeit ist allerdings für Person X eine Herzensangelegenheit, daher betreibt er den Aufwand.

Oder Ratenzahlung machen um erstmal noch einen Fuß in der Tür zu haben?

Btw.: Tausend Dank für deine Einschätzung!


Edit "Bürger": Vorkommentar war noch nicht fertig ;) Siehe nunmehr oben...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2024, 18:55 von Bürger«

h
  • Beiträge: 5
Mmh, das klingt nach einem sehr guten Plan.

Person X wird morgen versuchen die GV ans Telefon zu bekommen und dann wie beschrieben vorgehen, also Ratenzahlung anbieten und dann die Post supporten und allerlei Briefe durch die Gegend schicken.

Ich berichte dann was bei Person X rauskam, wenn gewünscht.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

q
  • Beiträge: 402
Zunächst einmal ist festzustellen, daß hier wertvolle Zeit dadurch verloren wurde, daß der Betroffene hier erst 2 Tage vor dem vom GV angesetzten Termin überhaupt in Erscheinung getreten ist und um Hilfe gebeten hat.

Damit Hilfe effektiv gewährt werden kann, ist auch ausreichende Reaktionszeit erforderlich. Diejenigen, die hier zur Hilfe beitragen können, haben nämlich auch außerhalb des Forums andere Aufgaben zu erledigen und / oder sind in der Unterstützung auch anderer Betroffener tätig, wo ebenfalls möglicherweise Fristen einzuhalten sind oder Eilbedürftigkeit besteht, so daß nicht einfach alles über den Haufen geworfen werden kann, um hier jemandem unter die Arme zu greifen, der erst dann in Erscheinung tritt, wenn es wirklich brennt.

Und nun zur Sache:

Der Termin beim Gerichtsvollzieher sollte keinesfalls wahrgenommen werden.


Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nach dem bayerischen Landesrecht (dazu später mehr). Soweit der Betroffene ausführt, er habe lediglich die Ladung der GVin mit dem Ausstandsverzeichnis, nicht aber die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide erhalten, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft, da die Vollstreckung bereits nach Art. 23 Abs. 1 BayVwVZG unzulässig ist. Der Beschluß des VGH München v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749, der ja wohl bereits in das Verfahren eingeführt wurde, ist eine gute Argumentationsgrundlage.

Bei einem Erscheinen zum Termin der GVin würden derartige Einwände nur mündlich geäußert. Diese Äußerungen sind in einem späteren Verfahren nicht beweisbar, bestenfalls werden diese von der GVin protokolliert, es ist aber fraglich, ob dies wortgenau erfolgt.

Daher sollten jegliche Einwendungen ausschließlich schriftlich mit Zustellnachweis (ich bevorzuge hier das Fax mit einem qualifizierten, d. h. Abbildungen aller übertragenen Seiten umfassenden, Sendebericht) erfolgen. Damit erübrigt sich das persönliche Erscheinen.

Der GVin muß unverzüglich und vor dem Termin das Nichterscheinen wegen fehlender Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft mitgeteilt und dies auch umfassend begründet werden.

Zudem muß unverzüglich das Landgericht, bei dem die Beschwerde geführt wird, darauf hingewiesen werden, daß es für die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung nicht zuständig ist, so daß bereits die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) darstellt und daher verfassungswidrig und unwirksam ist. Auch das LG ist nicht gesetzlicher Richter in dieser Angelegenheit, denn das BayVwVZG bestimmt in Art. 27 Abs. 1 S. 1, daß für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts Art. 26 entsprechend gilt, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind. Dies trifft auf den BR zu, so daß nach Art. 26 Abs. 7 S. 3 BayVwVZG der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung durch den BR der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterliegt.

Zwar bestimmt Art. 26 Abs. 7 S. 2 BayVwVZG, daß Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher sich nach der Zivilprozeßordnung regeln. Damit ist aber keine Bestimmung über das sachlich zuständige Gericht getroffen. Zudem interpretiere ich die Aussagen des Betroffenen im Eingangsbeitrag derart, daß sich die Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme des BR insgesamt richten, so daß hier das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Als Sofortmaßnahme ist zudem gegen den BR beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Unterlassung der Vollstreckung zu erheben, auch, weil damit die Vollstreckung sicher gestoppt werden kann:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist während eines laufenden Gerichtsverfahrens, das die Klärung der Rechtsgrundlage einer Vollstreckung zum Gegenstand hat, die Durchführung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen durch die Verwaltung verboten:
Zitat
Verwaltungsbehörden und Gerichte bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.>) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 <229>; vgl. auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219). Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, daß der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401>; 69, 220 <227> vgl. auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

Aus den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue ergibt sich, daß die Exekutive die bei Gericht anhängigen Verfahren nicht durch den faktischen Vollzug des angegriffenen Hoheitsakts überspielen und damit die Geltung des Rechts in Frage stellen darf (vgl. BVerfGE 35, 257 <261 f.>; Schenke, Die Verfassungsorgantreue <1977>, S. 130 ff.; Friesenhahn, ZRP 1973, S. 188 <189> mit Nachweis der übereinstimmenden Auffassung von A. Arndt).

Dies dient allgemein nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative gegenüber der Exekutive (Quaritsch in: VerwArch. 51 <1960>, 210 <216 f.>; vgl. auch BVerfGE 7, 367 <373>; 42, 103 <111>; 42, 103 <119> zu § 32 BVerfGG). Demgemäß erschöpft sich der Gedanke des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in der Zubilligung antragsgebundener Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern zeitigt darüber hinausgehende, rechtlich bewehrte Wirkungen: Die Behörde hat daher nach dem Eingang einer Klage bei Gericht, die die Klärung des Rechtsverhältnisses und der Zulässigkeit der von der Behörde betriebenen Vollstreckung zum Gegenstand hat, die Vollstreckung auszusetzen und die Entscheidung über die Klage abzuwarten.
(vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13; BverfG, Urteil v. 14.05.1996, 2 BvR 1516/93)

Zur Begründung können u. a. die folgenden Sachverhalte ins Feld geführt werden:

1.)
Art. 7 S. 2 des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, ist verfassungswidrig und unwirksam:

Der BR ist, wie auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts anzusehen (BGHZ 205, 355 Rn. 35 ff.)
Die Vollstreckung von Forderungen des BR im Wege der Verwaltungsvollstreckung stellt damit eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar.
Der BR steht mit seinen Rundfunk- und Fernsehprogrammen in direktem Wettbewerb zu den Rundfunk- und Fernsehprogrammen privater, nicht beitragsfinanzierter Anbieter. Er konkurriert mit diesen auch um Werbekunden, um Senderechte und um Sponsoren. Der BR steht als Veranstalter von öffentlichen Darbietungen, z. B. Konzerten, Lesungen und sonstigen Aufführungen und vielfältigen Ereignissen in einem direkten Wettbewerb mit privaten Konzert- und Theateragenturen und Veranstaltern. Der BR steht mit seinem Nachrichtenangebot auch in einem unmittelbaren Wettbewerb mit den klassischen Printmedien, also den Tageszeitungen und Nachrichtenmagazinen. Die kostenlosen Nachrichtenangebote von ZDF.de oder tagesschau.de im Internet konkurrieren mit den Online-Angeboten der klassischen Printmedien. Bei allem besteht auch die Konkurrenz, wenn es um den Verkauf von Werbezeiten und Werbeplätzen geht. Zudem steht der BR auch mit einer Vielzahl von Tochterunternehmen in direkter Konkurrenz zu anderen, privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern.

siehe:   Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, veröffentlicht 10/2014
Die Broschüre kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) heruntergeladen werden.

Wenn die Forderungen des BR im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu deutlich geringeren Kosten als denen des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens beigetrieben werden, so stellt dies einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den privaten Konkurrenten dar, für die die Durchsetzung ihrer Forderungen mit einer erheblich höheren Kostenlast verbunden ist. Es ist als unzulässige Wettbewerbsverzerrung anzusehen, wenn der öffentlich-rechtliche BR die Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eintreiben kann, während der private Rundfunkbetreiber oder der Zeitungsverlag rückständige Abonnementsgebühren nur im deutlich aufwendigeren und kostenintensiveren gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren erlangen können.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 6 RBStV, daß rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, muß daher als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit als verfassungswidrig angesehen werden. Die vom BVerfG in dem Beschluß vom 18. Dezember 2012, Az. 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 dargelegten Rechtsgrundsätze sind uneingeschränkt auch auf das Selbsttitulierungsrecht öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, und damit auch auf den BR, anzuwenden.
Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht hat das Bundesverfassungsgericht für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen (Beschluß vom 18.12.2012, Az.1 BVL 8/11; 1 BVL 22/11). Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Es handelt sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert — notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

Damit ist Art. 7 S. 2 BayMediend_StVAG, mit dem dem BR ein Selbsttitulierungsrecht zugesprochen wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und folglich verfassungswidrig.

Aus diesem Grund sind auch die der Vollstreckung durch den BR zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide auch deshalb keine vollstreckbaren Titel, weil eine Selbsttitulierung den BR gem. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in verfassungswidriger Weise privilegieren würde, so daß diese unzulässig ist. Da der BR seine Forderung nicht auf dem Rechtsweg geltend gemacht und kein vollstreckbares Urteil erwirkt hat, ist die Unzulässigkeit der vom BR betriebenen Vollstreckung erwiesen, weil es an einem vollstreckbaren Titel mangelt.

2.)
Die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch den BR ist als behördliche Tätigkeit nach dem EU-Recht nicht zulässig. Nach dem anzuwendenden EU-Recht ist stets der Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen zu beachten und einzuhalten. (vgl. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie); 11. Erwägungsgrundsatz). Der Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen ist nicht gewahrt, wenn der BR in der Rechtsform eines Unternehmens (AöR) einerseits eine im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehende Rundfunkanstalt betreibt und sich in diesem Rahmen auf den verschiedensten Geschäftsfeldern auch kommerziell betätigt, andererseits aber unter der gleichen Rechtsform behördliche Aufgaben wie das Erlassen von Verwaltungsakten wahrnimmt.

Nach dem geltenden und bindenden vorrangigen Unionsrecht müssen betriebliche und hoheitliche Funktionen strukturell, organisatorisch und personell strikt voneinander getrennt sein. Nur unter diesen Voraussetzungen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch ein gleichzeitig wirtschaftlich tätiges Unternehmen überhaupt zulässig.

Diesen Anforderungen wird der BR nicht gerecht. Ausweislich der Informationen im Geschäftsbericht 2021 des BR ist die Abteilung Beitragsservice der Juristischen Direktion untergeordnet. (https://http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/2023-geschaeftsbericht-100~attachment.pdf)

Das gleichzeitige Ausüben hoheitlicher und betrieblicher Funktionen durch den BR ist mangels struktureller, organisatorischer und personeller Trennung unzulässig und mit dem nationalem Recht übergeordneten und daher vorrangigen EU-Recht (vgl. EUGH, Urteil v. 01.07.2008, Az. C-49/07) unvereinbar.

Dies hat der EUGH auch über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so festgestellt:
Zitat
„Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind, vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, daß ein Einfluß des Staates ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation“.
(EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06 -)

Es sei in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, daß weder die Vollstreckungsbehörde noch die Gerichte von dem dem nationalen Recht übergeordneten und vorrangigen Unionsrecht und der Rechtsauslegung des EUGH abweichen darf.

Der EUGH hat mit Urteil v. 20.06.2020 in der Rechtssache C-14/19 P, Rn. 59, klargestellt:
Zitat
Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV bekräftigte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111, und Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 167).

Weiterhin hat der EUGH mit Urteil v. 23.11.2021 in der Rechtssache C-564/19, Rn. 78, entschieden
Zitat
daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, daß das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asocia?ia „Forumul Judec?torilor din România“ u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide sind ein Scheinverwaltungsakt und damit nichtig, weil es sich um ein Schriftstück handelt, das von einem nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt befugten Urheber erstellt wurde.

Damit leiden die Festsetzungsbescheide unter einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel. Nicht notwendig, wenn auch hinreichend für das Vorliegen der "Offensichtlichkeit" ist, daß der besonders schwere Fehler offen auf der Hand liegt. Die "Offenkundigkeit" liegt zweifelsfrei auch dann vor, wenn sie sich erst auf Grund einer verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ergibt, die für den Erlaß des Verwaltungsakts und für seinen Regelungsinhalt von Bedeutung sind, wenn also erst eine sorgfältige Prüfung den besonders schwerwiegenden Fehler offensichtlich macht (vgl. BSG  v. 07.09.2006 - B 4 RA 43/05 R).

Nach diesem Maßstab sind die der streitgegenständlichen Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide nichtig, die Vollstreckung aus nichtigen Verwaltungsakten ist unzulässig.

3.)
die Vollstreckung ist unzulässig, weil ihr keine Titel zugrundeliegen

a)
Die vom BR betriebene Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen ist unzulässig, da der Vollstreckung keine Leistungsbescheide zugrundeliegen.

In Art. 23 Abs. 1 BayVwVZG ist bestimmt, daß nur ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), Grundlage der Vollstreckung nach dem BayVwVZG sein kann.

Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muß ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Der Leistungsbescheid muß die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Der Leistungsbescheid muß auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.

Der BR hat die Vollstreckung schon allein deshalb zu unterlassen, weil ihr keine Leistungsbescheide zugrundeliegen und damit die in Art. 23 Abs. 1 BayVwVZG genannten zwingenden Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nicht erfüllt sind.

Die bekannte Auffassung von Verwaltungsgerichten und Vollstreckungsbehörden, die Beitragsbescheide des BR würden Leistungsbescheide im Sinne des Art. 23 Abs. 1 BayVwVZG darstellen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet den BR, die GVin und das Gericht an das Gesetz. Alle sind verpflichtet, ihren Entscheidungen konkrete gesetzliche Vorschriften zugrundezulegen und diese zu benennen. Das Gericht kann gesetzliche Vorschriften auslegen und sich hinsichtlich der Auslegung auch auf die Entscheidungen anderer Gerichte berufen, es hat jedoch stets den erklärten Willen des Gesetzgebers zu beachten.

Für die Beklagte und das Gericht konkretisiert der Satz „nulla poena sine lege“ den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Gericht darf nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers eingreifen oder den erklärten Willen des Gesetzgebers abändern oder ersetzen (vgl. BVerfG, 9.02.2022, 2 BvL 1/20).

Damit obliegt es sowohl dem BR als auch dem Gericht, für die Behauptung, Festsetzungsbescheide des BR würden Leistungsbescheide darstellen, das Gesetz zu benennen, mit dem der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand festgelegt hat.

Erfahrungsgemäß wird stattdessen auf die Entscheidungen anderer Gerichte verwiesen, die ebenso rechtsfehlerhaft sind, weil es an der gesetzlichen Grundlage mangelt. Eine unwahre Behauptung wird aber nicht dadurch wahr, daß man sie ständig wiederholt, alle Gerichte sie voneinander abschreiben und dann diese Entscheidungen gegenseitig als Referenz angeführt werden.

b)
Bereits mit Urteil v. 26.04.1968, Az.: VI C 113/67 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß eine Behörde, die ihre Aufforderung als Regelungsbescheid verstanden wissen will, dies für den Betroffenen unmißverständlich klarstellen muß. Jedenfalls dürfe unter dem an sich begrüßenswerten und förderungswürdigen Bestreben einer Behörde, sich höflicher Formen zu bedienen, die Klarheit nicht leiden, wenn sie durch Verwaltungsakt eine verbindliche Zahlungsregelung zu treffen beabsichtige. (Rn. 11).

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus entschieden, daß der Wille einer potentiell verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wenn es dort (ohne Rechtsmittelbelehrung) heißt, der Adressat sei nunmehr "gehalten, den Erstattungsanspruch des Freistaates ... hiermit geltend zu machen", und er "bitte, den Betrag einzuzahlen".

Damit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmißverständlich klargestellt, daß die vom BR verwendete Formulierung in den der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen nicht im mindesten genügt und folglich nicht als Leistungsbescheid anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil v. 03.06.1983, Az.: 8 C 43/81, den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Leistungsgebot eine Zahlungsaufforderung ist, die "Anweisung" gibt, "wo, wann und wie die" Abgabe "zu entrichten ist" und auf den BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1975 - VIII B.14/74 - BStBl. 1976 II S. 258 [259] verwiesen.

Das Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, der den Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten muß, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 254 Rn. 5).

Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungsbescheide des BR nicht einmal ansatzweise. Es findet sich weder in dem Text des Bescheides selbst noch in der Rechtsbehelfsbelehrung noch in den restlichen auf der Rückseite abgedruckten Informationen noch nicht einmal die Angabe eines Bankkontos, auf das der festgesetzte Betrag einzuzahlen wäre.

Mit Beschluß des 4. Senats vom 11. Februar 2016, Az.: 4 B 1/16, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß es sich bei der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (dem Leistungsgebot) um jeweils selbständige Verwaltungsakte handelt, auch wenn diese zu einem Schriftstück zusammengefaßt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus:
Zitat
Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Urteil v. 27.01.2009, Az. 2 LB 43/08, klargestellt:
Zitat
Die Festsetzung realisiert den abstrakten Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung, notfalls im Wege der Vollstreckung (Thiem/Böttcher, Rdnr. 191 zu § 11 KAG). Das Leistungsgebot bzw. der Leistungsbescheid (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG) ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung (§ 254 Abs. 1 AO). Sein Regelungsgehalt erschöpft sich daher in dem "Befehl", eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu der der Schuldner jedoch nicht auf Grund des Leistungsgebots, sondern auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist. Vollstreckt wird nicht das Leistungsgebot, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungsverpflichtung begründet oder feststellt. Die Bedeutung des Leistungsgebots liegt - außer in der Zahlungsaufforderung - ausschließlich darin, daß es Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; vgl. hierzu Kühn/Hofmann, Anm. 1 zu § 254 AO).
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des BR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des BR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des BR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

c)
Auch für die häufig von Verwaltungsgerichten und Vollstreckungsbehörden bekanntermaßen vertretene Rechtsauffassung, im Rundfunkbeitragsrecht bedürfe es für die Vollstreckung keiner Leistungsbescheide, weil sich die Beitragspflicht aus dem Gesetz ergeben würde, gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage. Es gibt keine Ausnahme von der in Art. 23 Abs. 1 BayVwVZG bestimmten zwingenden Voraussetzung des Leistungsbescheids. Nur der Leistungsbescheid steht dem vollstreckbaren Urteil im Zivilrecht gleich und nur dem Leistungsbescheid kommt die Funktion eines vollstreckbaren Titels zu.

Die Rechtsauffassung, im Rundfunkbeitragsrecht bedürfe es für die Vollstreckung keiner Leistungsbescheide, weil sich die Beitragspflicht der Kläger aus dem Gesetz ergeben würde, ist auch mit dem übergeordneten und vorrangigen Unionsrecht unvereinbar.

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist ein Unternehmen, auch wenn sie einen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat. (EUGH, Urteil v. 16.12.2010, Rechtssachen T-231/06 und T-237/06, Rn. 96).

Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten für Unternehmen, die mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln. Damit ist auch die Richtlinie 93/13/EWG auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, und damit auch auf den BR, anzuwenden.

Die 6. Kammer des EUGH hat mit Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, entschieden, daß dem Verbraucher nicht auferlegt werden darf, sich mit einer Vielzahl von nationalen Bestimmungen zu beschäftigen, die in verschiedenen Gesetzeswerken enthalten sind, um die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geltenden Bedingungen und Modalitäten herauszufinden.

Der Verweis auf Vorschriften des nationalen Rechts ermöglicht dem Verbraucher weder den Umfang seiner Verpflichtung als Rundfunkbeitragszahler zu bestimmen, noch zu überprüfen, ob ihm alle zur Erfüllung der Beitragsschuld erforderlichen Angaben mitgeteilt wurden, und erst recht nicht, ob seine Wohnung überhaupt eine Wohnung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist. Eine bloße Verweisung der Landesrundfunkanstalt auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 50).

Die die Beitragspflicht des Wohnungsinhabers begründenden und regelnden Bestimmungen sind auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften verteilt. Der RBStV regelt nur die Beitragspflicht an sich, die Höhe des zu entrichtenden Beitrags wird aber nicht im RBStV genannt, sondern an versteckter Stelle im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Die Regelungen über die Art und Weise der Beitragsentrichtung findet sich hingegen in der Satzung der zuständigen Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung). Allerdings existiert ebensowenig eine Rechtsverordnung, aus der entnommen werden kann, welche die für die Wohnung des Beitragspflichtigen zuständige Landesrundfunkanstalt ist, wie es keine Rechtsverordnungen gibt, aus denen ersichtlich ist, welches die im RBStV und in der Beitragssatzung genannte „gemeinsame Stelle“ der Landesrundfunkanstalten ist, und an welche Anschrift oder auf welches Konto der Rundfunkbeitrag einzuzahlen ist.

Damit ergibt sich die Beitragspflicht des Schuldners eben gerade nicht „aus dem Gesetz“, weil es das eine Gesetz nicht gibt, in dem die Beitragspflicht vollständig und mit allen notwendigen Bestimmungen und Angaben, einschließlich der Angabe einer Bankverbindung für die Zahlung des Beitrags, niedergelegt ist.

____________________________________________

Es gibt noch weitere Angriffspunkte, mit denen die Zulässigkeit der Vollstreckung in Frage gestellt werden kann. Hierzu kann aber, ohne das Ausstandsverzeichnis gesehen zu haben, keine Aussage getroffen werden.

Fazit:

wenn wir jetzt schnell handeln und keine weitere Zeit verlieren, kann das Ruder noch herumgerissen und die Vollstreckung vorerst verhindert werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
  • Beiträge: 11.688
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke für die weiteren Anregungen, vieles (fast alles?) findet prinzipielle Zustimmung - jedoch auf die Schnelle erst mal nur dies...

Der Termin beim Gerichtsvollzieher sollte keinesfalls wahrgenommen werden.
Fiktive Person B kann dem aus bereits weiter oben dargelegten Gründen leider nicht so ohne weiteres zustimmen.
Betroffene Person braucht sich schließlich nicht zu mündlichen Äußerungen drängen zu lassen.
Wie bereits oben erwähnt, sollte/n sämtliche/r Einwände/ Vortrag schriftlich verfasst sein.

GV/in wird aber jedenfalls - nach aller bisherigen fiktiven, gut 10jährigen und dutzendfachen Erfahrung in einem Bundesland, in welchem die Vollstreckung durch direkte Beauftragung der GV am Amtsgericht erfolgt - den Termin zur Vermögensauskunft allenfalls dann aufheben, wenn
a) eine Rücknahme seitens des Gläubigers vorliegt
b) die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, welche die Aussetzung/ Einstellung der Vollstreckung verfügt

Weder das eine noch das andere wird wohl - ich erlaube mir diesen Zweck-Realismus - binnen der noch verbleibenden ~24-36(?) Stunden erfolgen, wenn nicht zufällig noch ein "großes Wunder geschieht". Selbst wenn jetzt "schnell gehandelt" und "keine Zeit verloren" wird.

"Versuch macht klug..."?

Ergo würde bei Nicht-Erscheinen bzw. bei Nicht-Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
1) die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgen (mit weiterem Handlungsdruck)
2) die Einholung von Drittauskünften in die Wege geleitet - siehe dazu u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Beides völlig emotionslos und quasi auf Knopfdruck.
GVin hat damit den Auftrag restlos erfüllt und ist gar nicht mehr im Spiel.

Damit ist das Geld zwar noch nicht bei ARD-ZDF-GEZ - aber jedenfalls schon mal die Daten über Banken/ Arbeitgeber etc.
Mit den Daten aus den Drittauskünften kann (ob dürfen, sei erst mal dahingestellt), die "Rundfunkanstalt" dann ihre eigene Pfändungs- und Einziehungsverfügung an Drittschuldner (am liebsten wohl Banken, alternativ auch schon mal Arbeitgeber...) erlassen.
Diese werden in aller Regel nicht gegen die Pfändung aufbegehren - egal was man denen vorlegt (es sei denn, die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung oder die Rücknahme durch die "Rundfunkanstalt" selbst - naja...).
Auch all dies passiert nicht gleich übermorgen - aber binnen absehbarer Zeit muss damit gerechnet werden, jedenfalls wenn der Termin zur Vermögensauskunft nicht noch irgendwie "abgebogen" werden kann.

Und der Widerspruch gg. die Eintragungsanordnung ist auch kein "Selbstläufer".
Amtsgericht und Verwaltungsgericht kommunizieren deswegen nicht miteinander.
Man selbst ist der "Wasserträger".
Und wenn das Amtsgericht "Lust" hat, lehnt es den Widerspruch gem. § 882 ZPO gg. die Eintragungsanordnung gleich ab - oder hebt irgendwann eine zwischenzeitliche Aussetzung der Eintragung unversehens wieder auf. Kann man dann auch wieder sofortige Beschwerde beim Landgericht einlegen. Spaß macht das nicht wirklich. Immer wieder äußerst fiese kurze Fristen von 2 Wochen.
Kafkaesker Spießrutenlauf.
Alles schon mehrere dutzend Male leidvoll miterlebt... ::) :-[ :-\
Sofern einem ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis (und in Folge bei der SCHUFA) egal ist, kann einem das natürlich egal sein.
Aber das Geld ist dadurch nicht "sicherer".

Als Sofortmaßnahme ist zudem gegen den BR beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage auf Unterlassung der Vollstreckung zu erheben, auch, weil damit die Vollstreckung sicher gestoppt werden kann:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist während eines laufenden Gerichtsverfahrens, das die Klärung der Rechtsgrundlage einer Vollstreckung zum Gegenstand hat, die Durchführung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen durch die Verwaltung verboten:
[...]
Auch hier: Fiktive Person B hat in all den Jahren bis auf einen einzigen der dutzenden Fälle...
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
...(noch) nicht erleben dürfen, dass durch ein EIL-Verfahren am VG ein Termin zur Vermögensauskunft - noch dazu binnen 24-36 Stunden - aufgehoben wurde, völlig egal, wie gut/ schnell/ tief das begründet war...

Das ist das bis heute fortdauernde Dilemma bei der Vollstreckung durch von den "Rundfunkanstalten" direkt beauftragte Gerichtsvollzieher am Amtsgericht - und unterscheidet sich da mglw. auch sehr von der Vollstreckung durch Stadtkassen etc.

Ergo: Wahrlich nicht einfach.
Und ja: Leider schon eine Menge Zeit verflossen.
Und nein: Noch keine wirklich "besseren" Ideen... :-\


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2024, 04:12 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

q
  • Beiträge: 402
Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis darf erst einen Moonat nach der der Anordnung des GV erfolgen und kann in dieser Zeit mit dem Widerspruch angefochten werden. Damit wäre also erst einmal Zeit gewonnen.***

Daß sich die Eintragungsanordnung erfolgreich angreifen läßt, belegt dieser Thread:
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern? - mögliche Auswirkungen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37615.msg226440.html#msg226440

Die Einstellung der Vollstreckung erfolgte hier deshalb, weil das VG Schleswig durchblicken ließ, daß dem Antrag auf einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO andernfalls stattgeben würde. So konnte das Eilverfahren für erledigt erklärt werden, wobei die Beklagte sich zur Kostenübernahme bereiterklärte und dementsprechend vom Gericht auch die Kosten auferlegt bekam.

Mir ist zudem ein Fall aus Niedersachsen bekannt, bei dem der angekündigte Hausbesuch des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbehörde ausblieb, nachdem ihm unter Zitierung der o. a. BVerfG-Ausführungen mitgeteilt wurde, daß 2 Tage zuvor Klage auf Unterlassung der Vollstreckung gegen die Vollstreckungsbehörde beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde.

In einem Bonner Fall ist der WDR vom VG angewiesen worden, die Vollstreckung bis zum Abschluß des Verfahrens einzustellen.

In einem Düsseldorfer Fall hat die Stadtkasse Düsseldorf nach Klageerhebung im Juli 2023 zwar noch die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft angekündigt, allerdings sind dem bis heute keinerlei Taten gefolgt, obwohl in diesem Verfahren ausdrücklich kein Eilantrag gestellt wurde.

Ich erlaube mir zudem den Hinweis, daß ein Eilantrag gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) zu stellen ist, sondern nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung).


***Edit "Bürger": Achtung! Keine Monatsfrist, sondern nur 2 Wochen - siehe Folgebeiträge...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2024, 05:09 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
  • Beiträge: 11.688
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Soweit ich es überblicke leider alles Beispiele, in denen eine städtische/ kommunale Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durchführt (die sich eher mal "beeindrucken" lassen?) - jedoch kein Beispiel aus Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen, in denen die Vollstreckung (noch?) durch direkte Beauftragung der Gerichtsvollzieher erfolgt?

Und zur Eintragungsfrist - Monatsfrist hier nicht bekannt - siehe bitte u.a. auch unter
Schuldnerverzeichnis - Verfahren (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis#Verfahren
Zitat von: Schulderverzeichnis - Verfahren (wikipedia)
Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit kurzer Begründung an und stellt die Eintragungsanordnung dem Schuldner schriftlich zu oder übergibt die Erklärung mündlich zu Protokoll. Ist eine ladungsfähige Anschrift des Schuldners nicht bekannt, stellt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung öffentlich zu; eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts ist hierfür nicht erforderlich. (§ 882c Abs. 2 ZPO)

Gegen die Eintragungsanordnung ist der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden (§ 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO); der Schuldner ist über die Frist zu belehren. (§ 882d Abs. 3 Satz 1 ZPO) Nach herrschender Rechtsprechung führt ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht ähnlich wie im Verwaltungsprozessrecht zur Verlängerung der Frist auf ein Jahr.

Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung; nach Ablauf der zweiwöchigen Frist übermittelt der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung an das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht, das die Eintragung sodann vornimmt. (§ 882d Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ZPO) Das zuständige Vollstreckungsgericht kann die Eintragungsanordnung auf Antrag des Schuldners einstweilig aussetzen. (§ 882d Abs. 2 ZPO)

und im Gesetzestext:

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
Zitat von: § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Nochmals die bisherige vielfache leidvolle Erfahrung:
Erfährt der Gerichtsvollzieher oder das zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht nicht rechtzeitig vor der elektronischen Übermittlung der Eintragung (unverzüglich 2 Wo nach Bekanntgabe) von einer Aussetzung, so erfolgt die Eintragung erst einmal - und eine "Schramme" trägt man mglw. erst mal davon, auch wenn Tage später die Eintragung im Falle einer (verspäteten) Aussetzung vorerst wieder ausgetragen wird.

Ich will nur deutlich machen, dass mit dieser Frist absolut nicht zu spaßen ist.

Details dazu sollten hier erst einmal nicht weiter vertieft werden.
Dazu müsste wohl mal bei "Gelegenheit" ein eigenständiger Thread eröffnet oder ein bereits geeigneter bestehender Thread dahingehend ergänzt werden. Vielleicht (wahrscheinlich?) steht all dies auch schon irgendwo erklärt.
Etwaige Dopplung ist jetzt hier einfach mal der Eile und Dringlichkeit geschuldet... :angel:


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2024, 05:28 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

q
  • Beiträge: 402
Mit der Widerspruchsfrist ggen die Eintragungsanordnung habe ich mich wohl geirrt.

Was die Gegenwehr in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen, seit 1.1.2024 auch flächendeckend in NRW, betrifft ist gerade hier die Klage vor dem VG der Schlüssel. Denn ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Vollstreckungsgericht, also dem AG, wird schon allein wegen der Beitragsservicehörigkeit der Richter und der Tatsache, daß diese Entscheidungen gerne den Azubis (Richter auf Probe) überlassen werden, wohl immer abgewiesen werden.

Wird die Klage am VG mit einem Antrag nach §123 VwGO verbunden und dies entsprechend begründet (siehe Zitat aus BVerfG-Entscheidungen), so wird das VG die LRA auffordern, bis zum Abschluß des Rechtsstreits von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und begonnene Maßnahmen einzustellen***, sofern die Klage in der Hauptsache nicht vollkommen aussichtlos ist (hier kommt es auf die richtigen Klageargumente an). Dies ist auch in dem von mir erwähnten Bonner Fall geschehen, dort war der WDR unmittelbar als Vollstreckungsbehörde tätig und hatte, ohne Einschaltung des GV, direkt eine PfEV an die Bank geschickt.

Damit hat die LRA die Vollstreckung einzustellen und den Vollstreckungsauftrag beim Amtsgericht zurückzunehmen, andernfalls wird das VG eine einstweilige Anordnung erlassen.

Ich kann immer nur betonen, daß die Rechtsmittel der ZPO hier zahnlose Papiertiger sind, maßgeblich ist das Unterlassungsklageverfahren vor dem VG.


Edit "Bürger": Soweit prinzipielle Zustimmung.
***Das "höchste der Gefühle" bzw. die auch im Forum mehrfach auffindbare Mitteilung der VG lautet dann zumeist etwa...
>> Dem Antragsgegner ist mitgeteilt worden: "Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."<<
...was aber leider auch wieder kein Selbstläufer ist - insbesondere bei nur noch verbleibender Tagesfrist.
Da muss dann mitunter auch schon mal die Telefonleitung zur "Rundfunkanstalt" glühen, dass diese den beauftragten GV unverzüglich direkt anweist, den Termin ebenso unverzüglich zunächst aufzuheben.
Ja, das hat es schon ein paar Mal gegeben (tatsächlich auch schon mal mit sehr kurzen Fristen, wenn auch vielleicht nicht binnen eines Tages) - und aufgrund des elektronischen Verkehrs ist solch eine gerichtliche Mitteilung von jetzt auf gleich bei der "Rundfunkanstalt" - nur kann es dort eben mitunter etwas "hängen".
Siehe zu all dem u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen...?
Das bräuchte es wahrscheinlich mal "formularbasiert in Postkartenformat" ;)
Die Amts- und Landgerichte sind wohl nicht "beitragsservicehöriger" als auch die Verwaltungsgerichte. Es liegt wohl eher am eingeschränkten Prüfumfang der Amts- und Landgerichte, denn diese prüfen allenfalls das Vollstreckungsersuchen selbst - nicht jedoch ob die zugrundeliegenden Bescheide/ Mahnungen vorliegen oder irgendwelche Mängel aufweisen - siehe dazu in Länge am Beispiel Sachsen u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0
Die Amts- und Landgerichte ziehen sich zudem sehr gern auf die seinerzeitige BGH-Entscheidung zurück - siehe u.a. unter
BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2024, 06:06 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

h
  • Beiträge: 5
Oh wow, viel passiert heute Nacht. Vielen Dank Euch! Viele neue Aspekte dabei die ich hier so noch nicht gelesen habe (habe brav vorher das Forum nach Möglichkeiten der Lösung von Person Xs Problem gesucht).

Zur Verteidigung von Person X: Beschwerde beim LG wurde am 11.07.2024 eingereicht und neben dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zudem explizit beantragt die Verpflichtung / den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unverzüglich aufzuheben.

Person X war der Meinung/Ansicht, dass dem Gericht genug Zeit bleibt um über die Aufhebung des Termines zu entscheiden und hat sich deshalb nicht (gleich) hier gemeldet.

Person X selbst hat bereits vor ein paar Jahren vor dem zuständigen Amtsgericht geklagt mit allem was dazugehört. Leider ist es in Bayern überaus schwierig Recht zu bekommen, da gefühlt erstmal alles abgeschmettert wird und an dann die nächsthöhere Instanz zuständig wäre und dort (stand von vor ein paar Jahren) Anwaltszwang geboten ist.

Wie erläutert wird Person X zähneknirschend zahlen, da dies mit Blick auf den schiefen Haussegen der einzig vernünftige Weg ist.  Würde es hier um Person X gehen wäre dieser sofort bei weiteren Schritten dabei, aber im Briefkopf steht leider "Frau X". Die macht da nicht mit.

Dies mal in aller Kürze.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.221
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Vollstreckung,  Vermögensauskunft, Vorgehensweisen und rechtliche Schritte wurde im Forum bereits ausgiebig diskutiert.

Ob man einen Termin zur Vermögensauskunft (Grund: Rundfunkbeitrag) wahrnimmt oder nicht, hängt zunächst von der Entschlossenheit oder dem Mut der betroffenen Person und ihren Lebensumständen ab.

Wird keine Vermögensauskunft abgegeben oder ein Termin nicht wahrgenommen, können weitere Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers oder der LRA folgen (bereits ausgiebig im Forum diskutiert).

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass betroffene Personen einer Vermögensauskunft ferngeblieben sein könnten und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen unbeeindruckt geblieben sind bzw. für sie keine Bedrohung darstellen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
Nach oben