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Autor Thema: BVerfG - neue Bedeutung alter Vorgänge - Mitwirkung hilfreich  (Gelesen 4624 mal)

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Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt mächtig einen auf den Deckel bekommen werde.
Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Aussagen des BVerfG auch mal wirklich zur Kenntnis genommen würden.

Auch wenn das BVerfG den Begriff "Sonderabgabe" umschreibt, ändert sich an der Deutung rein gar nichts; der Rundfunkbeitrag ist eine Abgabe und gemäß BVerfG eine "Sonderlast", also eine "Sonderabgabe", denn eine staatliche finanzielle "Last" ist ja wohl eine "Abgabe"?

Wenn nur wenige Leute die Entscheidungen der Höchstgerichte tatsächlich auch lesen, wundert mich gar nichts.

Nur zur Erinnerung:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
60
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. [...]


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Weil es auf die Schnelle sein muss, bislang noch kein eigenständiger Thread dazu existiert und es zu obigen Ausführungen bzgl. Typisierung des Abgabetatbestandes vs. der Abgabehöhe dazugehört:

Das Zitat mal anders gelesen und anders hervorgehoben... ;)
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
60
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. [...]

Genau lesen, denn hier ist ein eklatanter Widerspruch in eine verschwurbelte Argumentation verpackt:

Das "deshalb" bezieht sich auf "empfangen können" von "Rundfunk" (wohlgemerkt: "Rundfunk" - nicht "Internet", "Streaming", "presseähnliche Online-Texte" etc.).

Wenn "deshalb", also weil sie "Rundfunk empfangen können", eine "Vielzahl von Abgabepflichtigen die Abgabe entrichten" muss, dann würde allein dadurch noch keine Steuer draus werden.

Soweit wäre das ja fast nachvollziehbar, denn wenn z.B. auch schon vor dem 01.01.2013 tatsächlich alle "Rundfunk tatsächlich "empfangen können" und "deshalb" die frühere Rundfunkabgabe namens "Rundfunkgebühr" hätten zahlen müssen, dann wäre - logisch - nur weil alle "Rundfunk empfangen können" und "deshalb" die Abgabe zahlen müssen, daraus nicht eine "Steuer" geworden, weil die Abgabe ja an das - tatsächliche - "empfangen können" geknüpft war.

JEDOCH:

Die neue ("Rundfunkbeitrags"-)"Abgabepflicht" ist ja aber seit 01.01.2023 ausdrücklich nicht daran geknüpft, dass man "empfangen könne", sondern dass man "wohnt" - was nicht mehr nur eine "Vielzahl an Abgabepflichtigen" betrifft, sondern die Allgemeinheit...

...und außerdem noch laut BVerfG Urteil vom 18.07.2018 schließlich durch die Möglichkeit der Beschaffung der (dafür nötigen) Geräte jeder = alle die Möglichkeit hätte/n, "empfangen zu können" - was ebenfalls nicht mehr nur eine "Vielzahl an Abgabepflichtigen" betrifft, sondern die Allgemeinheit.


Genau mit dieser Ausweitung auch auf Personen, die lediglich "wohnen", jedoch mangels Interesse und dafür erforderlicher Geräte "Rundfunk" nicht "empfangen können" und "Rundfunk" auch gar nicht "empfangen wollen" - und bzgl. des "nicht empfangen könnens" und "nicht empfangen wollens" auch keine Befreiungsmöglichkeit haben - und somit Auflösung/ Eliminierung der abgrenzbaren beitragspflichtigen Gruppe ist - in verfassungswidriger Weise - die maximale Typisierung des Abgabetatbestandes und somit dessen Ausweitung auf die Allgemeinheit erfolgt.

Die Allgemeinheit ist jedoch gerade nicht beitragspflichtig.
Schon deshalb kann und darf es kein "Beitrag" sein bzw. wäre ein verfassungswidriger "Beitrag".

Um aber auf Biegen und Brechen zu verhinden, dass es von einer "Realsteuer" bzw. "Zwecksteuer" nicht mehr abgrenzbar wäre, für deren Schaffung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt hätte und weswegen eine als solches qualifizierte "Realsteuer"/ "Zwecksteuer" von Anfang an null und nichtig gewesen wäre, hat nun das BVerfG mehrere juristische Klimmzüge gemacht und u.a. mit obiger, widersprüchlich-verschwurbelter Argumentation der jetzigen Abgabe den "Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags" krampfhaft und untauglich zu attestieren versucht.

Ich fresse diesen Stuss jedenfalls nicht >:( >:D

Sorry, dass ich das hier frisch aus dem Kopf alles notiert habe - sollte hier auch nicht weiter vertieft werden, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Aber es versucht, die Widersprüche des eingangs erwähnten Themas "Typisierung", der von Kirchhof als "geboten" angesehenen "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" und die konkrete, all dies ignorierende bzw. auf den Kopf stellende BVerfG-Entscheidung in gewisser Weise zusammenzufassen, sozusagen den Kreis zu schließen, innerhalb dessen sich die Katze leider mehrfach selbst in den Schwanz beißt... ::) ::) ::)


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Wäre die Entscheidung des BVerfG verstanden worden, ohne mir damit anmaßen zu wollen, sie selbst begriffen zu haben, wäre außer der Namensumbenennung alles geblieben, wie es war? Es kommt gemäß der Aussagen in Rn. 143
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
143
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
zu der es ja ebenfalls ein eigenständiges Thema gibt, das vorrangig einzuhaltende materielle Unionsrecht dazu:
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

sowie auch das - wozu dem es ebenfalls ein eigenständiges Thema hat - bei Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbar einzuhaltende Unionsgrundrecht mit dem in Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit enthaltenen "without interference py public authority" / "ohne Eingriffe durch Behörden":

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

]EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

noch obendrauf, und all dieses auch mit Bindung für alle Gebietskörperschaften

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

Wäre all dieses beachtet worden, hätte es nie den real praktizierten Zwang im System gegeben?

Legislative ist das Eine, Exekutive das Andere, Judikative das Nächste, und keiner hält sich an das ihm vorgesetzte Recht?
Und das ist der eigentliche Skandal.


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Schön, dass dieser Thread allen alten Unfug fein aufblättert. Nun machen wire es uns aber mal ganz einfach:
(Mal schauen, wie viele Denkfehler mir gleich nachgewiesen werden. - Von straffer Kürze sind wir in diesem Thread nun sowieso weit entfernt, aber alle Beiträge tragen Wichtiges bei.)



Abgabe ist Oberbegriff für 3 Sachen:
-------------------------------------------
Steuer, Beitrag, Gebühr.
Andere Begriffe wie "Sonderlast" sind Diskussionselemente, Analyse-Instrumente, ändern aber nichts an dieser ganz klaren Kategorien-Struktur.


Gebühr soll es ab 2013 nicht mehr sein.
-------------------------------------------
Ist es auch nicht mehr.
Fein. Dann bleiben nur noch 2 zur Auswahl.


Bei "Beitrag" ist das Problem der "Nichtzuschauer".
---------------------------------------------------
Im Entscheid BVerfG die Zahl "97" suchen.
Laut und nach BVerwG, abgekupfert von den 9x-listigen ARD-Juristen (Beckscher Kommentar: 97 % Zuschauer),

Kettenwirkung für die "97", ein Juristen-Berufsstands-Problem: Abschreiben ist Juristenpflicht, wenn aber die Quelle mittlerer Murks ist, ist alles Abschreiben kapitaler Murks.

Schreibt BVerfG: Vielleicht ein paar Prozent weniger. Aber Jedenfalls nur wenige Nichtzuschauer - unterhalb 10 Prozent.

Und darauf verwendet das BVerfG die völlig verkehrte Anwendung von Typisierung:
Da dürfe aus Praktikabitätsgründen typisiert werden, weil es so wenig sind.

Ebenso Kettenwirkung, dies Juristen-Berufsstands-Problem: Abschreiben ist Juristenpflicht, wenn aber die Quelle mittlerer Murks ist, ist alles Abschreiben kapitaler Murks.
Im Gutachten von Prof Paul Kirchhof von etwa 2010 klingt durch, wie er sich um diese Kurve herum manövrierte. Er wusste, was er tat?


Und obendrauf gepackt: Da es so wenige sind und fast alle nutzen,
------------------------------------------------
profitieren auch die wenigen "Einfältigen" vom gesellschaftlichen Bildungseffekt der weniger Einfältigen.
Klartext im Jargon der Sozialisierungsalter der Richter-Senioren:
"Die asozialen Hilfsarbeiter und Alkoholiker, die abends in der Kneipe hängen, statt am bildenden Tagesschau-Fernseher, werden am Arbeitsplatz durch ihre Kollegen halbwegs auf Niveau gehalten, weil fast alle dank ARD, ZDF gut gebildet sind, also ihre Bildung den Ungebildeten ein wenig vermitteln."


Und jetzt WIR: / Typisierung:
------------------------------------------------
a) Ihr Richter habt euren Job nicht gemacht. Ihr habt den Typisierungsunfug der ARD-Manipulateure blind nachgeplapperts statt euch an eure Jura-Semniare von vor 40 Jahren zu erinnern.

b) Nostra culpa / mea culpa: Die Anwälte der meisten kundig fomulierten Beschwerden waren nicht kundig genug, diesen jahrelangen Murks schon bei Verwaltungsgerichten oder beim BVerwG zu zerlegen, zu widerlegen.

c) Also ist eure Argumentation leider Makulatur im Urteil von 2018.
Irren ist keine Schande. Fehler zu bestreiten durchaus.
Also bitte klaren Tisch machen: Das Urteil vom 18. Juli 2018 ist insoweit Murks.


Und jetzt WIR: / Nichtzuschaueranteil:
------------------------------------------------
"Wandel der Rahmenbedingungen": 80 % schauen heutzutage Netflix und Wettbewerber,
nur noch knapp 20 Prozent zeitgleich ARD, ZDF usw.
- Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt PAM. - diverse Schaubilder.

Zum Beschwerden-Zeitpunkt vor knapp 10 Jahren war "Netflix usw." gerade erst am Anfang.   
Also "Wandel der Rahmenbedingungen": Das BVerG-Urteil von 2018 ist nicht mehr übertragbar, nur noch in Kontinuität anwendbar auf nicht Widersprechende. 

(Der Sammelwiderspruch vieler wird ja gerade koordiniert, um eben dies Privileg der vorzeitigen rückwirkenden Befreiung nach Möglichkeit zu erobern. Näheres auf Wunsch per PM.)


"Totale Nichtzuschauer ARD", das ist besonders wichtig.
------------------------------------------------------------
Gleiche Quelle / Schaubilder. Je nach Definition, aber 1x pro Woche ist nicht "Zuschauer", auch nicht, wer ab und zu auf dem Smartphone bei den Nachrichten reinschaut.

Denn für die Nachrichtensendungen würden maximal 3 % von der Rundfunkabgabe satt genügen.

Demnach: 30 Prozent Nichtzuschauer, bei "bis Alter 30" etwa 80++ Prozent Nichtzuschauer.


Also gibt es keinen "fiktiven gesellschaftlichen Nutzen" mehr,
----------------------------------------------------------------------
wenn 80 % oder mehr der Studenten gar nicht mehr drauf schauen, wie vorstehend definiert. 

Sehr geehrte Richter, macht eine Umfrage in eurem Hörsaal bei euren Studenten mit Händeheben, was sie abends schauen. 
Fragt eure Studenden, bevor ihr Sachen behauptet, die von altersbedingter Entfernung von der Realität der heutigen Sozialisierung zeugen, um es ohne Vorwurf verständig zu formulieren.


Demnach: Das Urteil 2018 ist fortzuentweickeln durch ein neues
-----------------------------------------------
und um euer Gesicht zu wahren:
"nur" - "wegen Wandel der Rahmenbedingungen".
Dann erspart ihr euch das für eure ausgeschiedenen Vor-Richter wenig ruhmreiche Kapitel "Typisierung".
Für dies "Nachbesserungs-Urteil":


Feststellung: Gebühr soll es nicht sein, Betrag kann es nicht sein, also ist es Steuer.
--------------------------------------------------------------------------
- Beleg mit Quellen: "Metastudie LIBRA" Abschnitte BAB. bis BAT.

Dann ist konsequenterweise die richterliche Feststellung geboten:
Laut Grundgesetz sind die Länder hierzu nicht ermächtigt. Gesetzesänderung ist anzuweisen.

Bleibt also nur, den Politikern anheim zu stellen: das Grundgesetz zu ändern.
Geht nur, so lange die AfD unter XX % bleibt, und würde selbst dann wohl nicht gehen, weil die Bundesländer es nicht mögen.

Mögliche Alternative wäre die Auflage: Finanzierung aus dem Staatshaushalt der Bundesländer.
8 Milliarden Euro, da müssen ein paar andere Steuern etwas erhöht werden.

Alternative: Das teuerste staats-finanzierte Fernsehen der Menschheitsgeschichte geordnet auslaufen lassen, weil überflüssig geworden.

Aktuell kein Inflationsausgleich - schrumpft die Sender um 20 bis 30 %. Sodann Befreiung der Nichtzuschauer und der Geringverdiener. Schrumpft auf 50 %.

Und irgendwann, wenn auch die letzte Zuschauergeneration tot sein wird, dann sind diese Dinosauerer eine anderen Zeit ebenfalls tot? - Nein, aber die von Benutzern nachgefragen Reste wären privatisierbar.

 
Für das Auslaufenlassen weist @pjotre dann darauf hin:
--------------------------------------------------
Wegen Staatsferne gibt es keine gesetzliche Länderhaftung. Wenn die Landesparlamente die Pensionen nicht garantierten wollen, dann genügt Gründung von Auffanggesellschaften der Sender. Da die Pensions-Übertreibungen als sittenwidrige Eigenmacht interpretierbar sind, wäre das rechtlich wohl stimmig?
- Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitt ???

Nicht aufhebbar bleibt die Rückzahlpflicht an die Geringverdiener, rund 8 Milliarden Euro. Dies Falschinkasso hat ein Bürger X aus Berlin seit 2017 mehrfach zur Unterlassung moniert mit Fristsetzung, beweiskräft namentlich adressiert an Intendanten und Leitende der 16 Landesregierungen, alles reaktiviert am 15. Mai 2023.
- Nachweise: Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitt A... 

Das steht nun 5 Jahre lang im Raum, um es taktvoll zu formulieren. 
Wegen Zwang nie verjährt. Wegen Schuldaspekt durch die Bundesländer nicht verweigerbar. Da greift dann vielleicht das selten anwendbare rechtliche Instrument der "Patronatshaftung" der Länder.
- Näheres darüber: Siehe "Metastudie LIBRA" Abschnitt ???
Die Bundesländer müssten die Geringverdiener entschädigen, das würde dies bedeuten-

(Rechtschreibfehler in meinen Beiträgen bitte entschuldigen. Auf englsich eingestellten Browsern funktioniert die Rechtschreibungsprüfung des Forums zwar auch, aber nicht praktikabel.)
Edit "Bürger": Dann bitte dennoch "manuell" prüfen/ korrigieren ;) Danke.


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Eine Anmerkung noch zu Randnummer 135:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
135
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
Das Bundesverfassungsgericht weicht der Beeinträchtigung der Rezipientenfreiheit/ Informationsfreiheit geschickt durch das Vorschieben der negativen Informationsfreiheit aus.
Ein Argument, welches man so schon unzählige Male sehen konnte. Dabei sollte man von einem obersten Gericht doch etwas mehr erwarten können.
Ironischerweise zitiert das Bundesverfassungsgericht gleich zu Beginn aus seiner Entscheidung zur Leipziger Volkszeitung, welche seinerzeit gerade die enorme Bedeutung der Rezipientenfreiheit hervorhob - siehe dazu u.a. auch unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Und noch ein Nachtrag für @pinguin:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
Rn. 74
a) Durch den Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es
sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handelt.
Was ist an dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verstehen?

Ob es sich nun tatsächlich um einen Beitrag oder etwas anderes handelt, das ist wieder eine andere Baustelle.


Edit "Bürger": Zitat Rn. 135 ergänzt/ Hervorhebungen zur deutlicheren Erfassung angepasst.
Die weitere Vertiefung dieses Aspekts jedoch bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff - unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Informationen/ Diskussionen insbesondere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Was ist an dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verstehen?
Was ist an der Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in Rn. 135 nicht zu verstehen? Die Abgabe namens Rundfunkbeitrag ist eine Sonderlast und ein Beitrag.

Wenn sich das BVerfG selber widerspricht, ist es sicher nicht das Problem der Bürger/ -innen, das aufzudröseln; die Aussagen des BVerfG nehme ich jedenfalls so, wie sie geschrieben stehen.


Edit "Bürger" @alle: Bitte weitere Vertiefung bzgl. der Begriffe "Sonderabgabe" und "Sonderlast" nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff bzw. in geeignetem bestehenden Thread, z.B. unter
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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@pinguin

Du verwechselst hier Äpfel mit Birnen und Du beißt Dich unnachgiebig an dem Begriff "Sonderlast" fest.
Nach Deiner Interpretation hätte jeder Bürger schon seit dem 18.07.2018 die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern können, mit der einfachen Begründung, dass die Abgabe mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig geworden ist, da das Bundesverfassungsgericht die Abgabe gleich zwei Abgabetypen gleichzeitig zugeordnet hätte. Erzähl das mal einem Richter. Der lacht sich krumm und schief.

Du kannst davon ausgehen, dass die obersten Verfassungsrichter in diesem Land das Abgabensystem genauestens kennen und auch mit den vier Abgabetypen bestens vertraut sind. Und es gibt nur diese vier: Gebühr, Beitrag, Sonderabgabe und Steuer.

Und jede Abgabe in diesem Land, egal welcher Art, muss und darf sich nur genau einem Abgabetyp zuordnen lassen. Das gebietet das Gebot der Widerspruchsfreiheit, welches das Bundesverfassungsgericht selbst aufgestellt hat.
Und genau das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in Randnummer 74 getan.

Und Du kannst auch davon ausgehen, dass die obersten Verfassungsrichter in diesem Land die korrekten Bezeichnungen jedes Abgabetyps genau kennen.

Der Begriff "Sonderlast" stellt keinen Abgabetyp dar. Er bezeichnet lediglich die Eigenschaft eines Abgabetyps. Und das Bundesverfassungsgericht hat diesen Begriff in Randnummer 60 mit dazu verwendet, um die Abgabe eindeutig von einer Steuer abzugrenzen.

Anmerkung: Ich weiß, dass das hier mehr OT ist und bitte das zu entschuldigen. Aber der Irrglaube, das Bundesverfassungsgericht hätte den Rundfunkbeitrag als Sonderabgabe eingestuft, ist genauso absurd wie die irrige Annahme, dass es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde.


Edit "Bürger" @alle: Bitte weitere Vertiefung bzgl. der Begriffe "Sonderabgabe" und "Sonderlast" nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff bzw. in geeignetem bestehenden Thread, z.B. unter
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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Nach Deiner Interpretation hätte jeder Bürger schon seit dem 18.07.2018 die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern können, mit der einfachen Begründung, [...]
Ja, hätte, sofern es sich um Rundfunknichtinteressenten / Rundfunknichtnutzende und Geringverdiener handelt, aber nicht mit der von Dir angegebenen Begründung bezüglich der Art/Bezeichnung der Abgabe, sondern wegen Nichteinhaltung der europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), an deren "without interference by public authority" / "ohne behördliche Eingriffe" es für jeden klar denkenden Menschen nichts zu deuteln hat, jeweils in Verbindung zu der hier auch in diesem Thema verlinkten Entscheidung des EuGH C-401/19, die auf EGMR-Aussagen aufbaut, und zu den Aussagen des BVerfG in Rn. 143 seiner letzten Rundfunkentscheidung, die thematisiert und hier im Thema verlinkt wurde, zur Bindung an materielles Unionsrecht.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier kein weiteres "Ping-Pong" zu Einzelaspekten, sondern bitte zurück zu den - noch nicht behandelten - Fragen im Einstiegsbeitrag. Danke.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Alles aus diesem Thread ist hier intern archiviert, auch etwas, das zu diesen Punkten per PM zusätzlich ausgetauscht wurde. Es ist nun in Waffe zu verwandeln.


Man darf die Finalität nicht vergessen.
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Zweck ist, den illegalen Teil des Systems zu kippen. Also ist die zeitaufwendige Arbeit nötig, aus allen Argumenten einen stark komprimierten Text zu erstellen, 1-mal für alle Zukunft, auf den dann verwiesen werden kann. "Kurz" ist schwieriger als "lang".


Das Hauptproblem ist nicht "die Rechtslage analysieren und wissen", sondern sie real durchzusetzen.
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Analyse und Wissen ist dafür fundamental. Aber dann beginnt ja immer erst der virtuelle Faustkampf gegen die gewollten Rechtsverletzer in Sachen ARD, ZDF usw. und Justz.


Komprimieren und verwerten ist hier geplant. ,
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Einfügung dann wieder in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA", dann wieder Einbringung hier im Forum. Darauf kann dann in kurzen straffen Schriftsätzen verwiesen werden.
Wann? Zur Zeit ist noch zu viel auf der TODO-Warteliste...

Fehlerberichtigung in eigener Sache:
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Die Abgabenkategorien fndet man u.a. unter
Sonderabgabe (Deutschland) - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderabgabe_(Deutschland)
Also sind finanzierende Abgaben eines davon: Steuern, Beiträge, Gebühen, Sonderabgaben.


Immerhin ist das dann freier von primitiven Rechtschreib- usw.-Fehlern.
@Bürger hat recht. ... das sollte zuverlässiger vermieden werden bei den Texten. ... kostet Zeit und Zeit fehlt... trotzdem, Priimitivfehler stören die Lesbarkeit.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2023, 18:43 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

h
  • Beiträge: 304
Das Hauptproblem ist nicht "die Rechtslage analysieren und wissen", sondern sie real durchzusetzen.
Dem stimme ich zu 100% zu. Es ist ja durchaus ehrenhaft, hier noch einmal Argumente zusammenzutragen.

Aber:

Beispielsweise das Thema der unzulässigen Typisierung ist zusätzlich zum schriftlichen Vortrag
(in den Verfassungsbeschwerden umfänglich nachzulesen u.a. unter
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24625.0
bzw. in dort verlinkten Dokumenten)

auch in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 sogar explizit den Richtern ins Gesicht gesagt worden
a) im Zusammenhang mit den Nicht-Interessenten von RA Bölck (, der u.a. vortrug, dass die relevante landesspezifische Geräteabdeckung gar nicht ermittelt wurde)
b) im Zusammenhang mit der Benachteiligung von Alleinlebenden/-erziehenden (diese Gruppe ist >10%) von dem Zweitwohnungsbeschwerdeführer

Im Urteil vom 18.07.2018 ist das wie so vieles andere (z.B. nachvollziehbare Prüfung und Dokumentation des Verhältnismäßigkeitprinzips als gleichheitsrechtlichem Prüfungsmaßstab von Verfassungsrang) unter den Tisch gefallen.

Ansonsten hat sich ja auch z.B. Prof. Dr. Cornils in seiner Urteilsbesprechung sehr deutlich geäußert
Matthias Cornils: Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31951.0
Zitat von: Matthias Cornils: Entscheidungsbesprechung Rundfunkbeitrag, in: Zeitschrift für das juristische Studium (ZJS), Band 11, 2018, Heft 6, Seite 627-639
Wenn das BVerfG der gleichheitsrechtlichen Bindung gleichwohl nahezu alle Zähne zieht, indem es dem Gesetzgeber für die Beitragsanknüpfung und -bemessung nicht nur ohne Vorbehalt den Weg in den „Ersatz- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ eröffnet, sondern auch insofern nicht einmal den „wirklichkeitsnächsten“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab verlangt (der hier eher in der Kopfpauschale gelegen hätte), scheint diese Argumentation doch sehr vom erwünschten Ergebnis her bestimmt: Gegen alle (in der mündlichen Verhandlung deutlich geäußerten und auch in den Urteilsgründen ansatzweise noch aufscheinenden) Zweifel werden mit Ausnahme der Zweitwohnungsbelastung alle gleichheitsrechtlich problematischen Elemente der Beitragskonzeption „gehalten“ – und überrascht es daher wiederum, dass gerade und nur die Zweitwohnungsbelastung nicht mehr die Billigung des Gerichts findet, obwohl die damit einhergehende – eben keineswegs in allen Fällen eintretende – Ungleichbelastung auch nicht gravierender erscheint als diejenige, die mit der Wohnungsabgabe oder gar der Betriebsstättenabgabe in ihrer Ausgestaltung durch den RBStV ohnehin verbunden ist.

Man nenne mir also nur einen Grund, warum die deutsche Justiz bis hin zum BVerfG diese oder neue Argumente berücksichtigen sollte, wenn sie es schon bei den vorgetragenen Argumenten nicht getan hat.

Es ist hier auch nicht von einem versehentlichen Irrtum des BVerfG auszugehen, sondern von Vorsatz - siehe z.B. mein Kommentar unter
Wirtschaftsjuristin Michel sicher: Rundfunkbeitrag verstößt gg. Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37210.msg222401.html#msg222401

Ein mir bekannter RA hat zu der Thematik einmal gesagt:
Zitat
Es muss einem klar sein, dass BVerfG-Verfahren nur gewonnen werden, wenn es politisch opportun ist.

Bis jetzt ist mir keine neue Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag bekannt, die nicht "ohne Angabe von Gründen" abgeschmettert worden wäre.

Man muss also m.E. zur Kenntnis nehmen, dass BVerfG-Willkürurteile zum Thema Rundfunkbeitrag vom BVerfG nicht korrigiert werden. Das wäre ja auch mit einem enormen Gesichtsverlust verbunden und es würde ggf. eine größere Öffentlichkeit zu der Ansicht gelangen, dass es sich bei dem BVerfG möglicherweise nicht um den Hort der Erleuchteten handelt.

Besserung ist vielleicht in ferner Zukunft mit einer neuen BVerfG-Richtergeneration in Sicht, wenn irgendwann mal BVerfG-Richter nicht mehr von der Politik nominiert werden. Spannender wäre dagegen, eine Möglichkeit zu finden, geeignete Argumente vor den EuGH zu bringen.

Im übrigen gibt es auch ein Urteil oder einen Beschluss des BVerfG (finde ich gerade nicht mehr), in dem die Vorlage eines Richters in nahezu höhnischem Tonfall abgewatscht wurde, der die nochmalige Überprüfung einer Regelung anmahnte, weil seiner Ansicht nach gewisse grundgesetzliche Aspekte bei der Prüfung laut Urteilstext nicht behandelt worden seien.
Es hieß dann in der Begründung des BVerfG sinngemäß, dass das BVerfG immer alle Grundrechte prüfe, auch wenn das nicht explizit im Urteilstext stünde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2023, 14:32 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.388
Spannender wäre dagegen, eine Möglichkeit zu finden, geeignete Argumente vor den EuGH zu bringen.
-> Rn. 143 der letzten BVerfG-Rundfunkentscheidung zeigt doch genau diese Lösung auf?

Es wäre doch "ein Leichtes" für das "einfache" Gericht, dem EuGH die Frage zu stellen, ob der Begriff "Mittel" in seiner Entscheidung C-401/19 zu Art 11 Charta auch die finanziellen Mittel erfasst, die zur Verbreitung der Informationen notwendig sind?


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S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es gibt da noch einen Punkt in der Entscheidung, der nicht unerwähnt bleiben sollte. Ich weiß allerdings jetzt nicht, ob das schon einmal so thematisiert wurde.
Ich versuche das so verständlich wie möglich rüberzubringen.

Die Richter standen 2018 vor einem großen Dilemma. Sie hatten passende Passagen aus ihrer 2014er Entscheidung übernommen und einige etwas umgemodelt um damit die Beitragspflicht auf die Allgemeinheit auszudehnen.
Aber indem sie das taten, ging ein Kriterium, welches bis dahin einen Beitrag charakterisierte, verloren. Der gruppennützige Vorteil***, denn den gab es nun nicht mehr.
Und gleichzeitig ging damit auch ein zweites Kriterium verloren, der individuell zurechenbare Vorteil***, welcher eines der Hauptkriterien eines Beitrags ist.

Ohne dieses Kriterium hätte man selbst einem Dreijährigen diese Abgabe nicht mehr als Beitrag verkaufen können. Also fingierten sie einen neuen "individuell zurechenbaren Vorteil"***, und zwar aus dem "gesamtgesellschaftlichen Nutzen"***, welcher sich aus der öffentlichen Leistung ergeben soll. Aber damit kreierten sie ein Luftschloß, denn man muß dann fragen:

Gegenüber wem habe ich denn einen Vorteil?

Etwa Frau Meier von gegenüber? Oder dem Ehepaar Schulze im Nachbarhaus? Oder vielleicht Herrn Gering am Ende der Straße?

Wohl kaum, denn sie alle hätten den gleichen "Vorteil" wie ich.
Oder vielleicht gegenüber Obdachlosen, denn diese sind ja nicht beitragspflichtig laut §2 RBStV. Aber halt! Diese können ja auch in den Genuß dieses "Vorteiles" kommen, mittels Mobilgeräten. Nur mit dem Unterschied, dass sie nicht dafür zahlen müssen.

Lange Rede, kurzer Sinn, zu einem Vorteil gehören immer mindestens zwei. Einer, der einen Vorteil hat, und ein anderer, der diesen Vorteil nicht hat. Aber diesen "anderen" gibt es nicht mehr.


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte @alle, dies hier nicht weiter zu vertiefen - auch nicht in Bezug auf die rhetorischen Fragen.
Siehe zu all den u.a. auch unter
Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil..
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28175.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
sowie speziell auch unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28254.0
und daraus u.a. zu „konkret-individueller Vorteil“ vs. „abstrakt-genereller Nutzen“
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.388
Nachtrag:
Spannender wäre dagegen, eine Möglichkeit zu finden, geeignete Argumente vor den EuGH zu bringen.
-> Rn. 143 der letzten BVerfG-Rundfunkentscheidung zeigt doch genau diese Lösung auf?

Es wäre doch "ein Leichtes" für das "einfache" Gericht, dem EuGH die Frage zu stellen, ob der Begriff "Mittel" in seiner Entscheidung C-401/19 zu Art 11 Charta auch die finanziellen Mittel erfasst, die zur Verbreitung der Informationen notwendig sind?
Immerhin entschied ja das BVerfG, daß bei Verarbeitung personen-bezogener Daten das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend einzuhalten ist.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Der Weg zur Vorlage an den EuGH ist da definitiv gegeben, denn nicht nur Datenschutz, siehe DSGVO, ist Unionsrecht, nicht nur die Charta, also Unionsgrundrecht, ist Unionsrecht, sondern mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste auch der Rahmen für alle audio-visuellen Mediendienste einschließlich jeder Art von Rundfunk. Zudem darin bereits verankert ist, wenn auch nur als Erwägungsgrund, daß die Unionsgrundrechte einzuhalten sind; für EU-Kommission sind die Erwägungründe bindend, und der EuGH wird sie nicht übergehen.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
(16)
Die vorliegende Richtlinie verbessert die Wahrung der Grundrechte und trägt den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (12), insbesondere in Artikel 11, anerkannten Grundrechten und Grundsätzen vollständig Rechnung. [...]

Im Falle einer Vorlage an den EuGH ist dann nur noch entscheidend, daß die Kläger, außer, es handelt sich um einen Verbraucherschutzverein oder eine Datenschutzbehörde(?), individuell konkret selbst in der Ausübung ihrer Informationsfreiheit betroffen sind, also, bspw., vom Rundfunk mit Direktanmeldung "beglückt" wurden.

Hinweis:
Die Aussagen in diesem Beitrag stellen nur eine Vermutung über den erfolgreichsten Weg dar, die real prakizierte ÖRR-Zwangsfinanzierung durch jene, die sich für die ÖRR-Angebote nicht interessieren und diese daher auch nicht nutzen, nachhaltig zu kippen.


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  • Beiträge: 7.388
Noch ein Nachtrag, basierend auf Aussagen des EGMR

Art 10 EMRK gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, auch für "Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht"*** keinesfalles nur für natürliche Personen und Medienunternehmen.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47
[...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits dreimal entschieden, dass er auf juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht anwendbar ist (siehe Urteil Sunday Times vom 26. April 1979, Serie A Nr. 30, Urteil Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann vom 20. November 1989, Serie A Nr. 165, und Urteil Groppera Radio AG und andere vom 28. März 1990, Serie A Nr. 173). Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift. [...]

***
Daß sich "Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht" in eigener Sache auf Art 10 EMRK berufen können, könnte zulässigerweise als Hinweis darauf gedeutet werden, daß der Begriff "Mittel" auch die finanziellen Mittel voll erfasst, die zur Verbreitung, bzw., Beschaffung von Informationen einzusetzen sind? Denn wenn die finanziellen Mittel nicht ebenso von Art 10 EMRK erfasst wären, dann wäre doch dieser spezielle Hinweis "mit Gewinnerzielungsabsicht" gegenstandslos?


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h
  • Beiträge: 304
Es wäre doch "ein Leichtes" für das "einfache" Gericht, dem EuGH die Frage zu stellen, ob der Begriff "Mittel" in seiner Entscheidung C-401/19 zu Art 11 Charta auch die finanziellen Mittel erfasst, die zur Verbreitung der Informationen notwendig sind?
Es wäre "ein Leichtes", wenn es sich bei mit Rundfunkbeitragsthemen betrauten Verwaltungsrichtern - bei allem (m.E. nicht mehr) nötigen Respekt- nicht um eine offenbar homogene Gemeinde von Duckmäusern handeln würde.

Ich wäre sehr dankbar und würde es begrüßen, wenn es auch eine andere Schlussfolgerung gäbe...


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