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Autor Thema: Darf d. Beitragsservice Zahlungen entgegennehmen und Lastschriften auslösen?  (Gelesen 1978 mal)

  • Beiträge: 7.385
Der Beitragsservice ist weder eine natürliche, noch eine juristische Person; darf dieser überhaupt Lastschriften auslösen und Beträge aus Überweisungen etc. entgegennehmen?

Gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen nur natürliche oder juristische Personen derartige Dienstleistungen tätigen.

Der Beitragsservice erbringt Zahlungsdienste, (bspw. das Auslösen von Lastschriften), ist somit Zahlungsdienstleister, was er aber nicht darf, denn er ist weder ein Kreditinstitut, noch eine natürliche oder sonstige juristische Person.

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1688306864130&uri=CELEX%3A32015L2366

Zitat

Artikel 4
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3.
 „Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;

9.
Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;

11.
Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische Personen, für die die Ausnahme gemäß Artikel 32 oder 33 gilt;

20.
„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

21.
„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

22.
„Finanztransfer“ einen Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;

Zitat
ANHANG I
ZAHLUNGSDIENSTE
(gemäß Artikel 4 Nummer 3)
      
(3)
Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

a)
Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
      
(5)
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.
   
(6)
Finanztransfer.
   
(7)
Zahlungsauslösedienste

Zu den möglichen Ausnahmen; die anderen sind eher "unmöglich":

Zitat
Artikel 3
Ausnahmen


Diese Richtlinie gilt nicht für

j)
Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie- (IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;

n)
Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;

Beide Ausnahmen greifen nicht, einerseits nimmt der Beitragsservice die Zahlungen direkt entgegen und hat auch die ganzen Daten der Zahler, die er für diese Ausnahme unter i) nicht haben dürfte, und andererseits hat es keine Muttergesellschaft, der alle LRA als Tochterunternehmen angehören.

Eigentlich ist das eine Angelegenheit für die Bafin?


Edit "Bürger": Bitte auch die bereits bestehenden, dieses Thema tangierenden Threads beachten...
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Diese Frage kann man doch einfach an die Bank seines Vertrauens stellen?! Die Idee hier zu veröffentlichen ist gut, aber man bräuchte dann in der Diskussion nicht nur mutmaßen, warum es trotzdem geht...bzw. kann erfahren, wie die Bank sich rausredet.


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Diese Frage kann man doch einfach an die Bank seines Vertrauens stellen?! Die Idee hier zu veröffentlichen ist gut, aber man bräuchte dann in der Diskussion nicht nur mutmaßen, warum es trotzdem geht...bzw. kann erfahren, wie die Bank sich rausredet.
Für die kontoführende Bank ist das aber u. U. gar nicht auffällig, da ja auch nicht-rechtsfähige natürliche Personen ein Konto haben dürfen?

Zu klären wäre, wer die Konten eröffnet, bzw., eingerichtet hat, wer also Inhaber der Konten ist, die der Beitragsservice, bspw., zum Einzug des Rundfunkbeitrages nutzt?


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Gab es nicht schon mal so ein ähnliches Thema im Forum...? ???


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Gab es nicht schon mal so ein ähnliches Thema im Forum...? ???
Die Frage, wie sie im Titel steht, dürfte es so hier im Forum noch nicht gegeben haben; andere Themen, die den Beitragsservice betreffen hat es sicherlich.

Hier in diesem Thema soll es nur um die Frage im Titel gehen.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit keine juristische Person? Und als nicht rechtsfähige nicht natürliche Person, könnte er unionsrechtlich gerade nicht dazu befugt sein, Zahlungen für andere Personen durchzuführen / zu realisieren / zu übernehmen. Und das gerade deswegen, weil die Zahlungsdiensterichtlinie nur natürliche oder juristische Personen dazu benennt. Das die LRA die Verantwortung tragen, ändert daran sicherlich nichts?


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Es war wohl im Zusammenhang mit der Frage, ob eine nicht rechtsfähige Stelle überhaupt ein/e eigenes Konto/ eigene IBAN haben kann - oder so was in der Richtung..
...und also doch sehr nah am Einstiegsthema.

Jedenfalls sollte das wohl zunächst gesucht/ gefunden werden, um Mehrfachdiskussionen und/oder Grübeleien über diverse Grundlagen zu vermeiden.

Danke für allerseitige Mithilfe.


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o
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Der Beitragsservice ist doch erstmal eine GbR. Damit kann sie Konten führen.

Die Anbindung an den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk soll über eine obskure "Verwaltungsvereinbarung" erfolgt sein.

Nach dem, was über das Gebaren dieser GbR bekannt ist, müsste diese "Verwaltungsvereinbarung" sehr weitreichend sein.
 
So sehr weitreichend, dass über ihre Legitimität nachgedacht werden sollte.



Edit "Bürger": Bitte nicht nur neue/ alte Aspekte einbringen, sondern auch die diesbezüglichen Links zu den bereits bestehenden Forum-Themen. Auch zur These(?), dass der nicht-rechtsfähige "Beitragsservice" eine "GbR" sei, gibt es schon Diskussionen. Die Moderatoren benötigen beim Suchen und Verlinken die Unterstützung aller, insbesondere der "alteingesessenen" Forum-Mitglieder. Ansonsten driften die Diskussionen immer weiter vom eigentlichen Kern-Thema ab und drehen sich unter Außerachtlassung dbereits bestehender Thesen/ Erkenntnisse immer weiter im Kreis... ::) :-[
Ist der Beitragsservice (BS) eine GbR?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29158.0


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@Bürger

Du hast Recht, es gibt ein ähnliches Thema, aber leider keine ernsthaften Antworten dazu

Darf der BS die Zahlungen der Bürger*innen entgegennehmen und weiterleiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35682.0

Das andere Thema könnte man in das neue Thema unter dem neuen Titel eingliedern?

Ein weiteres Thema, allerdings mit Bezug auf die LRA, hat es ebenfalls:

Benötigt die LRA eine Erlaubnis der BaFin nach § 10 Abs. 1 ZAG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32077.0

Weitere passende Themen sind via Forensuche unter dem Begriff "IBAN" nicht aufgeführt.

@ope23

Der Beitragsservice ist keine GbR; der Beitragsservice ist gemäß BGH nicht rechtsfähig,

BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3a392a2465795694dcc5bc6d4f3e8724&nr=71633&pos=0&anz=1
Zitat von: BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Rn. 19
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]

Der Beitragsservice ist also "nicht haftbar"? Damit darf er aber keine Zahlungsdienste für andere realisieren?


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13483.0


Siehe nunmehr Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger": Bitte auch die bereits bestehenden, dieses Thema tangierenden Threads beachten...
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Darf der BS die Zahlungen der Bürger*innen entgegennehmen und weiterleiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35682.0
Benötigt die LRA eine Erlaubnis der BaFin nach § 10 Abs. 1 ZAG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32077.0



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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13483.0

Danke für den Hinweis zu dem Thema vom 15. März 2015; seither hat sich unionsrechtlich jedenfalls einiges getan -> die Zahlungsdiensterichtlinie, siehe Eröffnungsbeitrag, ist am 23. Dezember 2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und 20 Tage später in Kraft getreten; Umsetzungsfrist lt. Art 115 war bis 13. Januar 2018.

Das ZAG des Bundes,

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/BJNR244610017.html

das diese Richtlinie umsetzt, trat am 13. Januar 2018 in Kraft.

Auch nach dem ZAG ist der Beitragsservice ein Zahlungsdienstleister; auch nach dem ZAG muß ein Zahlungsempfänger aber entweder eine natürliche oder aber eine juristische Person sein.

Zitat
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister sind

1.
    Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute); [...]

Zahlungsdienste sind

3.
    die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

    a)
        die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
    b)
        die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
    c)
        die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

[...]

(15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Ausführung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungskonto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Zahlungsauftrag erteilt.
(16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.

[...]

Zitat
§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.  [...]

Darüberhinaus hat es als Info noch eine

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*) (ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV)
https://www.gesetze-im-internet.de/zaganzv/BJNR360300009.html

Hat sich auf Landesebene nie einer mit der Zahlungsdienstrichtlinie befasst, da sie in der Umsetzung ja eh Bundesrecht ist?

Darf eine nicht-rechtsfähige Person überhaupt ein "Unternehmen" sein?
(Immerhin ist nach §1 Abs 1 Ziffer 1 ZAG ein Zahlungsdienstleister ein Unternehmen.)

Sind die Zahlungsvorgänge, die der Beitragsservice seit dem 13. Januar 2018 realisiert, (bundes)rechtswidrig?


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@alle

Bevor hier und in den anderen Threads weiter dazu diskutiert bzw. spekuliert wird, bedarf es zunächst einer gesonderten(!) Übersicht über
- sämtliche verbindliche Kontoverbindungen seit 01.01.2013 von ARD-ZDF-GEZ bzgl.
- "Beitragsabwicklung" und "Vollstreckungsabwicklung"
+ ggf. weitere Konten, auf welche Zahlungen verlangt werden (z.B. die Auslagenpauschale bei Klageverfahren)

Eine erste Orientierung findet sich unter
Änderungen bei der Bankverbindung ab 01.01.2023 (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36644.0

https://www.rundfunkbeitrag.de/bankverbindung/index_ger.html
wobei dort bis auf die zum 01.01.2023 geänderten Verbindungen für NDR, RBB und das "gemeinsame Konto aller Landesrundfunkanstalten" im Auswahlmenü das jeweilige Bundesland ausgewählt werden muss und mglw. sowohl Vollstreckungsabwicklungs-Konten als auch weitere Konten dort nicht enthalten sind.

Zu dieser erst noch zu erstellenden Übersicht wären dann die jeweiligen tatsächlichen(!) "Konto-Inhaber" und etwaige "Vollmachts-Inhaber"/ "Verfügungsberechtigten" zu jedem einzelnen dieser Konten zu ermitteln. Das wiederum dürfte mglw. nicht so einfach, sondern verbindlich allenfalls über Anfragen möglich sein.

Eine solche Anfrage könnte sich vielleicht auch darauf beschränken, lediglich mitgeteilt zu bekommen, für welche Konten der sog. "Beitragsservice" tatsächlicher Inhaber/ Bevollmächtigter/ Verfügungsberechtigter ist.

Wenn sich nämlich herausstellt, dass "Beitragsservice" von keinem (dieser oder weiterer) Konten tatsächlicher Inhaber/ Bevollmächtigter/ Verfügungsberechtigter ist, dann würden sich hier und anderswo begonnene Fragen nicht stellen bzw. allenfalls andere Fragen stellen.

Es ist also bitte - wie eigentlich immer - zuerst die Grundlage zu ermitteln, bevor hier und anderswo im Trüben gefischt und spekuliert wird.

Danke.


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  • Beiträge: 7.385
Darf eine nicht-rechtsfähige Person überhaupt ein "Unternehmen" sein?
(Immerhin ist nach §1 Abs 1 Ziffer 1 ZAG ein Zahlungsdienstleister ein Unternehmen.)
Diese Frage hätte gar nicht gestellt zu werden brauchen, ist sie doch unions- wie bundesgerichtlich abschließend entschieden:

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Zitat
In den verbundenen Rechtssachen T-231/06 und T-237/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79027&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82309

Zitat
92
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. [...]

Der Beitragsservice ist also ein Unternehmen im Sinne der Unions- und Bundesvorgaben.

Wenn sich nämlich herausstellt, dass "Beitragsservice" von keinem (dieser oder weiterer) Konten tatsächlicher Inhaber/ Bevollmächtigter/ Verfügungsberechtigter ist, dann würden sich hier und anderswo begonnene Fragen nicht stellen bzw. allenfalls andere Fragen stellen.
Dann stellen sich weitere Fragen, jedenfalls für alle Bürger und Bürgerinnen außerhalb des Bundeslandes NRW, (niemand "schuldet" den Rundfunkbeitrag an eine andere LRA außer der regional zuständigen; niemand aus dem Osten Deutschlands und außerhalb von NRW muß an den WDR leisten, falls dieser tatsächlicher Eigentümer jener Konten wäre, über den der Beitragsservice alles abwickelt); zu klären wäre dann aber auch, ob bereits die postalischen Aktivitäten des Beitragsservice Teil der Dienstleistungen um die Zahlungsvorgänge sind, denn die dürfte der Beitragsservice dann u. U. auch nicht realisieren.

@Bürger
Ein klein wenig sollte "spekuliert" werden dürfen, denn dadurch entstehen weitere Fragen.


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  • Beiträge: 7.385
Als Ergänzung nachstehender Hinweis:

Der EuGH hatte bereits Gelegenheit, darüber zu befinden, was mit dem Begriff "juristische Person" verbunden ist.

Lt. seinen Aussagen in der Rechtssache C-872/19 P bedarf es dafür der unionsweit bindenden Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht oder Völkerrecht; Völkerrecht betrifft alle von der Völkergemeinschaft anerkannten Staaten. In der Rechtssache ging es darum, ob Venezuela im Sinne der Unionsnorm des Art. 263 Abs. 4 AEUV eine "juristische Person" darstellt, ja, nach Völkerrecht, da es ein international anerkannter Staat ist.

Der Beitragsservice, um den es ja in diesem Thema geht, ist kein international anerkannter Staat, ist also nach Völkerrecht keine "juristische Person"; nach nationalem Recht ist der Beitragsservice "nicht rechtsfähig", besitzt nach nationalem Recht also keine Rechtspersönlichkeit und ist damit auch unionsweit keine "juristische Person".

Der Beitragsservice darf folglich keinerlei Zahlungsdienstleistungen erbringen, da er mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine der dafür nötigen Genehmigungen erhalten darf; wem die Kontos zugeordnet werden, mittels derer der Beitragsservice seine Dienstleistungen realisiert, hat demgegenüber u. U. eine untergeordnete Bedeutung.

Gleichwohl wäre der Beitragsservice klagebefugt, wenn eine Maßnahme ihn individuell und konkret selbst betrifft; auch die "nicht rechtsfähige" Person hat im Unionsrecht nämlich diese Befugnis, gegen eine solche Maßnahme vorzugehen.

In Belangen der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen ist das aber insofern irrelevant, da die zugrundliegende Unionsnorm die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen ausdrücklich einer "natürlichen oder juristischen Person" zuordnet, die der Beitragsservice mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht ist.

Zur Entscheidung nachstehende Links:

Rechtssache C-872/19 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243242&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5614476

Schlußantrag - Rechtssache C-872/19 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236702&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5614476


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