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Autor Thema: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?  (Gelesen 15362 mal)

P
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Gern. Nachfolgend zeige ich dir eine rechtliche Argumentationslinie, die du z.?B. als Anlage zu einem Widerspruch, einer Verfassungsbeschwerde, Verfassungsaufsichtsbeschwerde (an ein Landesverfassungsgericht) oder als rechtspolitische Eingabe (an einen Landtag) verwenden kannst.
 

📄 Anlage: Demokratiedefizit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Problem verfassungsrechtlicher Legitimation I. Ausgangspunkt: Pflicht zur demokratischen Legitimation hoheitlicher Maßnahmen Die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und greift durch:
 
  • den hoheitlichen Zwang zur Zahlung,
  • die fehlende Abwahlmöglichkeit,
  • die fehlende Opt-out-Option,
  • sowie die Nicht-Mitwirkungsmöglichkeit der Beitragspflichtigen tief in grundrechtlich geschützte Freiheits- und Gleichheitssphären ein (Art.?2 Abs.?1, Art.?3 Abs.?1 GG).
Verfassungsrechtliche Grundregel:
 <blockquote> „Jede Ausübung hoheitlicher Gewalt bedarf einer demokratischen Rückbindung an das Volk.“
 ? BVerfGE 83, 130 (143)„Legitimationskette“-Lehre
 </blockquote>

II. Rundfunkurteil 2018 (BVerfGE 149, 222): beschränktes Legitimationsverständnis 1. Inhalt des Urteils Das BVerfG hat im Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16) die Beitragspflicht für Wohnungen grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Es begründet:
 
  • dass der Rundfunkbeitrag eine Vorzugslast, keine Steuer sei,
  • dass damit die „staatsferne Grundversorgung“ sichergestellt werden könne (Rn. 93).
2. Fehlende Prüfung eines Demokratiedefizits Das Gericht unterlässt jedoch eine Prüfung, ob:
 
  • Beitragspflichtige in demokratischer Weise über die Verwendung der Mittel mitentscheiden können,
  • eine Rückbindung der Rundfunkgremien an das beitragszahlende Volk besteht,
  • alternative Modelle mit stärkerer Beteiligung möglich oder geboten wären.
<blockquote> Wesentliche Feststellung: Das BVerfG thematisiert nicht, ob das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an demokratische Legitimation genügt.
 </blockquote>

III. Feststellbares Demokratiedefizit – systematische Argumentation 1. Keine Wahl der Entscheidungsträger
  • Rundfunkräte werden nicht von Bürgern oder Beitragszahlern gewählt.
  • Es existiert kein „öffentlich-rechtliches Wahlrecht“ für Gremienvertreter.
2. Keine Mitbestimmung über Beitrag oder Programm
  • Beitragszahler haben keine Mitsprache über Beitragshöhe (KEF nicht demokratisch legitimiert).
  • Keine Einflussmöglichkeit auf inhaltliche Ausrichtung, Prioritäten, Sendersystem.
3. Keine Rückkopplung im Sinne einer Legitimationskette
  • Weder direkte noch indirekte demokratische Legitimation i.?S.?v. BVerfGE 83, 130.
  • Kontrolle durch Rundfunkräte verfehlt Rückbindung an das Volk.
4. Beitragspflicht trifft Bürger ohne demokratische Gegenleistung
  • Keine Wahl, keine Kontrolle, keine Rechenschaft – aber Pflicht zur Finanzierung.


IV. Rechtsdogmatische Bewertung 1. Verstoß gegen Art.?20 Abs.?1, 2 GG – Demokratieprinzip <blockquote> Demokratie bedeutet: Entscheidungen, die binden und belasten, müssen vom Volk ausgehen oder auf das Volk zurückgeführt werden können.
 </blockquote> Die gegenwärtige Ausgestaltung verletzt diesen Grundsatz:
 
  • Es fehlt jegliche demokratische Mitwirkungsebene für die Bürger als Beitragszahler.
  • Weder durch Wahl noch durch institutionalisierte Bürgerbeteiligung besteht ein Einfluss.
2. Legitimationsdefizit als struktureller Mangel ? Die Beitragspflicht in ihrer derzeitigen Form ist nicht hinreichend demokratisch legitimiert, da das System nicht rückgekoppelt, sondern nur auf funktionaler Legitimation (Staatsferne) basiert.
 3. Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit
  • Ein derart starker Eingriff in die Freiheit (Zahlungspflicht ohne Wahlrecht) müsste durch demokratische Rückbindung kompensiert werden – diese fehlt.


V. Konsequenzen / Forderung Rechtspolitisch:
  • Einführung eines „Beitragsbürgerrechts“ mit:
    • Wahl- oder Anhörungsrechten zu Gremien,
    • Beteiligung bei Beitragshöhe oder Programmfragen,
    • Veröffentlichungspflichten zu Entscheidungsprozessen.
Verfassungsrechtlich:
  • Neubeurteilung der Beitragspflicht unter Einbeziehung der demokratischen Rückbindung.
  • Anrufung des Landesverfassungsgerichts oder ggf. erneut des BVerfG, um die Legitimität des Systems unter dem Demokratieprinzip (Art.?20 GG) zu prüfen.


VI. Zusammenfassung als Tenor <blockquote> Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird mit Zwangsmitteln finanziert, ohne dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger über Programm, Gremien oder Beiträge mitbestimmen können.
 Dieses Demokratiedefizit wurde im Rundfunkurteil 2018 nicht behandelt und stellt eine verfassungsrechtlich relevante Lücke dar, die dringend einer Neubewertung unter dem Gesichtspunkt des Art.?20 Abs.?1 und 2 GG bedarf.
 </blockquote>

Wenn du möchtest, kann ich daraus:
 
  • eine Widerspruchsbegründung mit förmlichem Antrag entwerfen,
  • eine Verfassungsaufsichtsbeschwerde an den Landtag oder den Ministerpräsidenten aufsetzen,
  • oder eine verfassungsrechtliche Fachaufsichtsanfrage formulieren.
Was soll der nächste Schritt sein?


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Ja, selbstverständlich. Nachfolgend erhältst du die Ausarbeitung im Gutachtenstil, Schritt für Schritt, auf die Frage:
 <blockquote> Ist die aktuelle Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich legitimiert?
 </blockquote> Dabei wird geprüft, ob das derzeitige System der Beitragserhebung mit dem Demokratieprinzip nach Art.?20 Abs.?1 und 2 GG vereinbar ist.
 

🧾 Gutachtenstil: Demokratiedefizit im Rundfunk und verfassungsrechtliche Legitimation

A. Fragestellung Zu prüfen ist, ob das gegenwärtige System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine allgemeine Beitragspflicht mit dem Demokratieprinzip (Art.?20 Abs.?1 und 2 GG) in Einklang steht, obwohl den Beitragspflichtigen keinerlei Mitwirkungsrechte eingeräumt sind.
 

B. Obersatz Das Rundfunkbeitragssystem ist nur dann mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbar, wenn es eine hinreichende demokratische Legitimation für die hoheitlich erzwungene Beitragspflicht gibt.
 

C. Definitionen und Maßstäbe I. Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG Art.?20 Abs.?1 und 2 GG statuiert das Demokratieprinzip:
 <blockquote> „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
 ? Dies bedeutet, dass alle hoheitlichen Maßnahmen demokratisch rückgebunden sein müssen.
 </blockquote> II. Legitimationskette (BVerfG) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine hoheitliche Maßnahme dann demokratisch legitimiert, wenn sie entweder unmittelbar durch Wahlen oder mittelbar durch eine demokratische Legitimationskette auf das Volk rückführbar ist (vgl. BVerfGE 83, 130 [143] – „Nassauskiesungsbeschluss“).
 

D. Subsumtion I. Hoheitlicher Charakter der Beitragspflicht 1. Beitragspflicht als hoheitliche Maßnahme Der Rundfunkbeitrag ist eine gesetzlich auferlegte Zahlungspflicht, die – bei Nichtzahlung – durch Verwaltungsakte festgesetzt und zwangsweise vollstreckt werden kann (§?10 Abs.?5 RBStV). Die Ausgestaltung folgt damit dem Modell einer hoheitlichen Last.
 2. Keine Abwahlmöglichkeit Die Beitragspflicht ist nicht abwählbar. Sie gilt unabhängig vom Nutzungsverhalten oder persönlicher Einstellung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
? Ergebnis: Es handelt sich um einen tiefgreifenden Eingriff, der besonders strenger demokratischer Legitimation bedarf.
 

II. Fehlen demokratischer Beteiligungsstrukturen 1. Keine Mitbestimmung über Beitragshöhe Die Höhe des Beitrags wird von der KEF empfohlen und durch die Länder beschlossen. Die KEF ist kein demokratisch gewähltes Gremium, sondern besteht aus Sachverständigen. Die Landtage haben keine echte Entscheidungsfreiheit, da sie die Vorschläge der KEF nur ausnahmsweise ablehnen dürfen (vgl. BVerfGE 119, 181 [222]).
 2. Keine Beteiligung an Programmgestaltung oder Gremienbesetzung Die Beitragszahler wählen weder Rundfunkräte noch Intendant:innen. Eine Rückbindung an das Volk existiert nur mittelbar – und selbst dies nicht gesichert, da Rundfunkgremien überwiegend durch Verbände, Kirchen, Parteien und staatsnahe Organisationen beschickt werden (vgl. BVerfGE 136, 9 – ZDF-Urteil).
 3. Keine Legitimationskette im engeren Sinne Die Betroffenen – also die Beitragspflichtigen – haben keinen Einfluss auf die Entscheidungen, die sie betreffen. Es fehlt eine klare demokratische Legitimationskette nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 83, 130 ff.).
? Ergebnis: Die erforderliche demokratische Rückbindung ist nicht gewährleistet.
 

III. BVerfG-Rundfunkurteil 2018: Relevanz und Lücke 1. Entscheidung vom 18.07.2018 (BVerfGE 149, 222) Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Rundfunkbeitrag für Wohnungen für grundsätzlich verfassungsgemäß, weil er der Finanzierung eines Gemeinwohlauftrags diene (Rn.?93).
 2. Keine Prüfung der demokratischen Legitimation Das Gericht thematisierte jedoch nicht, ob:
 
  • die Beitragspflichtigen demokratisch beteiligt werden,
  • eine verfassungsrechtlich gebotene Rückbindung vorliegt.
? Das Urteil betrachtet die Beitragspflicht nur funktional (im Sinne der Staatsferne), aber nicht demokratisch (im Sinne von Art.?20 Abs.?2 GG).
? Es enthält daher keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für das Demokratiedefizit.
 

E. Ergebnis Die derzeitige Beitragspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt einen intensiven hoheitlichen Eingriff dar, der nicht durch eine demokratische Rückbindung legitimiert ist. Die grundlegenden Anforderungen aus Art.?20 Abs.?1 und 2 GG – insbesondere die Rückführung staatlicher Maßnahmen auf das Volk – werden nicht erfüllt.
 

F. Folgerung Ein dauerhaft angelegtes Finanzierungsmodell mit Zwangscharakter, das keinerlei Mitwirkungs-, Kontroll- oder Abwahlmöglichkeit für die Betroffenen vorsieht, steht im Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Die bisherige Verfassungsrechtsprechung (insb. das Rundfunkurteil 2018) schließt eine kritische Neubewertung unter demokratischen Maßstäben nicht aus, sondern lässt sie als offene Flanke erscheinen.
 

G. Denkbare Konsequenzen
  • Einführung eines „Beitragsbürgerrechts“ als staatsvertragliche Mitwirkungsebene,
  • Demokratisierung der Gremienstrukturen,
  • Überarbeitung der KEF-Besetzung und -Kompetenz,
  • ggf. Neuregelung der Finanzierung (z.?B. Steuerlösung mit parlamentarischer Legitimation).


H. Gesamtergebnis <blockquote> Das Rundfunkbeitragssystem in seiner gegenwärtigen Form ist demokratisch nicht ausreichend legitimiert und verstößt in seiner Struktur gegen die Anforderungen aus Art.?20 Abs.?1 und 2 GG. Eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfordert strukturelle Reformen hin zu demokratischer Rückkopplung, Beteiligung und Kontrolle.
 </blockquote>

Wenn du willst, kann ich daraus auch eine konkrete Schriftsatzvorlage machen (z.?B. für ein Widerspruchsverfahren oder eine Eingabe an ein Landesverfassungsgericht), gerne mit Fußnoten im wissenschaftlichen Stil.


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Ein Normenkontrollantrag ist ein besonderes Verfahren, mit dem die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höherrangigem Recht (z.?B. Verfassungsrecht) überprüft wird. Er spielt für das Thema „demokratische Legitimation des Rundfunks“ eine zentrale Rolle – insbesondere dann, wenn Zweifel bestehen, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) oder ein Landesgesetz verfassungsgemäß ist, etwa wegen eines Demokratiedefizits.
 

🧭 Überblick: Normenkontrollverfahren (Art. 100 GG, §§?13 Nr. 6, 47, 93 VfGG, 76 BVerfGG) 🔹 1. Abstrakte Normenkontrolle
  • Ziel: Überprüfung, ob eine Norm (Gesetz/Staatsvertrag) mit dem Grundgesetz oder einer Landesverfassung vereinbar ist.
  • Antragsberechtigt:
    • Bundesregierung, Landesregierungen, ein Viertel der Mitglieder des Bundestags (§?76 Abs. 1 BVerfGG)
    • Für Landesverfassungen: Landesverfassungsgerichte, meist durch Landtagsfraktionen oder Regierungen.
  • Typisch für: Verfassungsrechtliche Fragen mit allgemeiner Bedeutung – wie: <blockquote> Ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit Art. 20 Abs. 2 GG (Demokratieprinzip) vereinbar?
     </blockquote>


🔹 2. Konkrete Normenkontrolle
  • Ziel: Verfassungsgericht prüft Norm auf Verfassungsmäßigkeit, weil ein Gericht sie in einem Verfahren anzuwenden hat, aber verfassungsrechtliche Zweifel bestehen (Art.?100 Abs.?1 GG).
  • Anstoß durch: Verwaltungsgericht, OVG oder BVerwG (nicht durch den Bürger direkt!)
  • Beispiel: <blockquote> Ein Verwaltungsgericht prüft, ob ein Festsetzungsbescheid nach RBStV zulässig ist, und hält Teile des RBStV für verfassungswidrig ? legt die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.
     </blockquote>


🔹 3. Normenkontrolle nach §?47 VwGO (Verordnungen/Satzungen)
  • Gilt nur für untergesetzliche Normen (Satzungen/Verordnungen) – nicht für Staatsverträge wie den RBStV.


🧩?Anwendung auf dein Thema Du fragst: Wie kann man ein Demokratie-Defizit im Rundfunk rechtlich prüfen lassen?
 <blockquote> Antwort: Über eine konkrete Normenkontrolle, eine abstrakte Normenkontrolle oder eine Verfassungsbeschwerde, je nach Rechtsstellung.
 </blockquote>
VerfahrensartWer kann sie einleiten?Prüfung auf Demokratiedefizit möglich?Zuständigkeit
Abstrakte NormenkontrolleBundesregierung, Landesregierung, ¼ Bundestag? JaBundesverfassungsgericht
Konkrete NormenkontrolleVerwaltungsgericht ? BVerfG? JaBundesverfassungsgericht
VerfassungsbeschwerdeBetroffener Bürger? Ja, aus Art. 20 Abs. 2 GG ableitbarBundesverfassungsgericht
OrganstreitverfahrenVerfassungsorganeBedingtBundes- oder Landesverfassungsgericht


🧠?Beispielhafte Argumentationslinie im Normenkontrollantrag Behauptung:
 <blockquote> Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genügt nicht dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), weil wesentliche Entscheidungen außerhalb parlamentarischer Kontrolle durch staatsferne Gremien und KEF-Verfahren getroffen werden.
 </blockquote> Mögliche Normen zur Prüfung:
 
  • § 2 RBStV (Beitragspflicht ohne konkrete Gegenleistung)
  • § 14 RStV / § 39 MStV (Zusammensetzung der Gremien)
  • KEF-Verfahren ohne echte Budgetkontrolle durch Parlamente


📬 Fazit & nächste Schritte Wenn du oder eine Gruppe von Betroffenen dieses Demokratiedefizit rechtlich prüfen lassen wollt, gibt es zwei realistische Wege:
 
  • Verfassungsbeschwerde als Bürger (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)
     ? Argument: Verletzung von Art. 20 Abs. 2 GG i.?V.?m. Art. 19 Abs. 3 GG
  • Einflussnahme auf Abgeordnete/Landesregierung, mit dem Ziel, eine abstrakte Normenkontrolle einzuleiten


Möchtest du eine Skizze für eine Verfassungsbeschwerde oder eine strategische Vorlage, wie du eine Landesregierung (z.?B. in Sachsen) zur Einleitung einer Normenkontrolle bringen könntest?


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Das Bundesverfassungsgericht prüft jede Verfassungsbeschwerde zunächst formell – bevor es sich mit dem Inhalt befasst. Sehr viele Beschwerden werden nicht angenommen, weil sie an formalen Anforderungen scheitern. Hier folgt eine Schritt-für-Schritt-Darstellung typischer Fehlerquellen mit konkreter Bezugnahme auf das Ziel, ein „Demokratiedefizit im Rundfunk“ anzugreifen.
 

🧱 FORMELLE VORAUSSETZUNGEN (? Zulässigkeit) 1. Beschwerdefähigkeit (§?90 Abs.?1 BVerfGG)
  • ? Nur „jedermann“ (Bürger, juristische Person), die behauptet, in einem Grundrecht verletzt zu sein
  • ? Fehler: Anonyme Einreichung, Gruppe ohne Prozessfähigkeit, keine Grundrechtsbetroffenheit
2. Beschwerdegegenstand (§?90 Abs.?1 BVerfGG)
  • ? „Akt der öffentlichen Gewalt“ (Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil)
  • ? Fehler: Nur „politische Kritik“ oder abstrakte Ablehnung von Verfahren wie KEF, ohne konkrete Maßnahme
  • ? Fehler: Es wird ein Rundfunkkonzept kritisiert, ohne dass ein konkreter Festsetzungsbescheid oder Gesetz genannt wird
3. Beschwerdebefugnis
  • ? Glaubhafte Möglichkeit, in einem Grundrecht verletzt zu sein (z.?B. Art.?20 Abs.?2 GG)
  • ? Fehler: Nur abstraktes Demokratieprinzip genannt, ohne zu zeigen, wie das eigene Grundrecht verletzt sein soll
     ? Demokratieprinzip ist kein echtes Grundrecht, sondern Strukturprinzip ? nur mittelbar rügefähig


🔁 4. Rechtswegerschöpfung (§?90 Abs.?2 BVerfGG)
  • ? Alle fachgerichtlichen Instanzen müssen durchlaufen sein – z.?B.:
     
    • Widerspruch gegen Beitragsbescheid
    • Klage beim Verwaltungsgericht
    • Berufung (ggf. Revision) ? erst dann Verfassungsbeschwerde
  • ? Häufiger Fehler: Man reicht Verfassungsbeschwerde direkt gegen den RBStV ein, ohne vorher einen Verwaltungsrechtsweg zu gehen
  • ? Fehler: Kein konkreter Akt der Vollstreckung/Festsetzung angegriffen
  • ? Fehler: Man will Norm „abstrakt“ kippen, obwohl das nur über Normenkontrollverfahren zulässig ist


? 5. Frist (§?93 Abs.?1 BVerfGG)
  • ? 1 Monat ab Zustellung der letzten fachgerichtlichen Entscheidung
  • ? Fehler: Fristversäumnis (z.?B. zu spät nach BVerwG-Urteil)
  • ? Fehler: Kein Nachweis der Zustellung beigefügt


?? 6. Form (§?23 Abs.?1, §?92 BVerfGG)
  • ? Schriftlich mit Begründung und Unterzeichnung (? Postweg mit Original-Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur)
  • ? Fehler: Nur per E-Mail oder Fax gesendet ? unzulässig
  • ? Fehler: Ohne vollständige Begründung oder ohne eigenhändige Unterschrift


📚 7. Substantielle Begründung (§?92 BVerfGG)
  • ? Schlüssige Auseinandersetzung mit:
     
    • dem angegriffenen Akt (z.?B. Festsetzungsbescheid, §?10 RBStV)
    • dem konkret verletzten Grundrecht
    • der Kausalität der Verletzung
  • ? Fehler:
     
    • Nur politische Kritik oder Auflistung von Unzufriedenheit („KEF ist staatsnah, GEZ ist unfair“)
    • Kein erkennbarer Zusammenhang mit eigener Grundrechtsverletzung
    • Verfassungswidrigkeit wird nicht rechtlich durchstrukturiert dargelegt


🧾 8. Anlagen & Nachweise fehlen
  • ? Keine Kopie des angegriffenen Bescheids oder Urteils beigefügt
  • ? Kein Zustellnachweis ? Frist nicht prüfbar
  • ? Fehlende Vollmachten (bei Einreichung durch Vertreter)


?? Konkrete Beispiele für das Scheitern einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag
FehlerBeschreibungFolge
"Ich bin gegen den Rundfunkbeitrag, weil ich keinen Fernseher habe"Keine Grundrechtsverletzung (keine Rückwirkung auf individuelle Freiheitssphäre)Unzulässig
"Die KEF ist staatsnah und nicht demokratisch legitimiert"Demokratieprinzip ist kein rügefähiges Grundrecht – nur i.?V.?m. einem persönlichen Akt (Beitragsbescheid) möglicherweise mittelbar relevantUnzulässig
"Ich will, dass der RBStV aufgehoben wird"Nur über Normenkontrolle durch Regierung oder Gericht möglichUnzulässig
Verfassungsbeschwerde eingereicht, ohne Klage gegen BescheidRechtsweg nicht ausgeschöpftUnzulässig
Nur per E-Mail geschicktForm nicht gewahrtUnzulässig


📌 Fazit: Wie scheitert eine Verfassungsbeschwerde wegen Form? Eine Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn eine oder mehrere der folgenden Formalien fehlen:
 
  • Kein konkreter Beschwerdegegenstand
  • Rechtsweg nicht ausgeschöpft
  • Kein Nachweis persönlicher Grundrechtsverletzung
  • Nur politische oder abstrakte Argumentation
  • Schriftform oder Frist nicht gewahrt
  • Begründung nicht substantiiert


Möchtest du als Nächstes ein Beispiel für eine zulässige Verfassungsbeschwerde (im Entwurf), die den Demokratieaspekt trotzdem mit berücksichtigt?


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