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Autor Thema: Unterschiede zwischen Körperschaft d.ö.R vs. Anstalt d.ö.R.  (Gelesen 785 mal)

  • Beiträge: 7.385
Es sollte wohl geklärt werden, was den Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausmacht, da nachstehendes Thema erkennen läßt, daß diese Klärung offenbar nötig ist.

Parteibezeichnung der Rundfunkanstalten durch die Gerichte [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37186.0
Ohne jeden Zweifel ist der Westdeutsche Rundfunk Köln AöR, vertreten durch den Intendanten, die Körperschaft, der ein angefochtener Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid formal zuzurechnen ist.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts

lt. Gabler haben die Körperschaften Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, sind im Gegensatz zu den Anstalten mitgliedschaftlich organisiert und stehen unter staatlicher Aufsicht. (Aus Copyright-Gründen nachstehend nur die Links).

Lexikon Home ->Recht -> Öffentliches Recht -> Verwaltungsrecht -> Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht -> Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau und -organisation, Verwaltungslehre

Körperschaft des öffentlichen Rechts

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts-39864

Lexikon Home ->Recht -> Öffentliches Recht -> Verwaltungsrecht -> Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht -> Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau und -organisation, Verwaltungslehre

Anstalt

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anstalt-27274

Interessant ist der unter "Anstalten" zu lesende Hinweis, daß es sinngemäß eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, wenn bei einer am Wettbewerb teilnehmenden Anstalt nicht auf deren Marktteilnahme hingewiesen wird.

Zu den Anstalten d.ö.R schreibt übrigens der Senat von Berlin

Anstalten öffentlichen Rechts

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist zuständig für die Anstalten öffentlichen Rechts

https://www.berlin.de/sen/betriebe/anstalten-oeffentlichen-rechts/
Zitat
Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) sind öffentlich-rechtliche Unternehmen, die jeweils mit einer öffentlichen Aufgabe – oft im Rahmen der Daseinsvorsorge – betraut sind. Die jeweilige Aufgabe ist gesetzlich zugewiesen und das Verhältnis zwischen der jeweiligen Anstalt und ihren Nutzerinnen und Nutzern durch eine entsprechende Satzung geregelt. Oberstes Ziel ist die Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge bei wirtschaftlicher Unternehmensführung und unter Beachtung gesellschaftspolitischer Rahmenbedingungen (Sozialauftrag).
(Wusste als Nichtberliner gar nicht, daß auch BSR und BVG A.d.ö.R sind.)


Edit "Bürger": Bitte zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen auch die bereits bestehenden Diskussionen beachten - so u.a. auch unter
Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2023, 15:21 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Diese Unterscheidung zwischen AöR und KöR dürfte helfen zu verstehen, warum VG-Richter vermutlich nur aus Verzweiflung handeln, wenn sie einen andersartigen Klagegegner herbeikonstruieren als der, den der Kläger benennt (vgl. og. Sammelthread "Parteibezeichnung").

Aus dem Eingangsposting obigen Sammelthreads hier herauskopiert:
Parteibezeichnung der Rundfunkanstalten durch die Gerichte [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37186.0
In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz, WDRG) ist der Intendant zum gesetzlichen Vertreter des Beklagten bestimmt: „Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.“ Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 WDRG ist eindeutig, unmißverständlich und der Auslegung nicht zugänglich.

In der Juristerei werden Doppeltregelungen relativ sauber vermieden. Das heißt: ohne diese explizite Regelung dieses §25 Abs. 2 wäre ein gesetztlicher Vertreter des WDR nicht existent, wenn es keine höherstehende Auffangregelung gibt (etwa aus irgendwelchen Landesgesetzen). Der WDR hat keinerlei Verwaltungsstruktur solcherart, dass diese Anstalt postulationsfähig wäre:

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen? (09/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130298.html#msg130298
Ab OLG haben die Sender-Anstalten ein Problem: Sie haben keine "postulationsfähigen Mitarbeiter":
de.wikipedia.org/wiki/Justiziar
Denn die Sender-Anstalten haben keine Dienstherren-Fähigkeit, haben deshalb keine Beamten unter den eigenen Beschäftigten und können sich deshalb ab OLG nicht mehr selber vertreten. Sollten sie das doch tun, so wäre es natürlich eine schöne Grundlage, sich mit den rechtlichen Folgewirkungen für diese Urteile zu befassen. Das gilt auch im Fall der Vertretung durch "Syndikus"-Rechtsanwälte, weil ebenfalls unzulässig, siehe den angegebenen Link.

Ein hier recht bekannter Forumane dürfte diesen Sachverhalt unter dem Kürzel MAC3.f3) verarztet haben. Des weiteren hat einst ein Kläger auf die fehlende Postulationsfähigkeit bestanden - Ergebnis unbekannt. Zu diesen zwei Dingen bitte Forumsuche "postulationsfähig" bemühen.

Soweit meine kleine Zusammenschau.

Vom Begriff "postulationsfähig" wäre noch der Begriff "parteifähig" zu trennen und zu sichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2023, 15:28 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Vom Begriff "postulationsfähig" wäre noch der Begriff "parteifähig" zu trennen und zu sichten.
"Parteifähig" sind alle LRA, da sie rechtsfähig sind; so jedenfalls im Umkehrschluß der BGH-Kartellentscheidungen zur nicht-rechtsfähigen ARD, die damit auch nicht "parteifähig" ist.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Zitat
2
[...] Beklagten zu 2, der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD), [...]

19
[...] Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. [...] Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig.

Das soll hier aber bitte nicht vertieft werden; es geht hier um die Unterschiede zwischen Körperschaft und Anstalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2023, 13:29 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
(...)
(Wusste als Nichtberliner gar nicht, daß auch BSR und BVG A.d.ö.R sind.)
(...)
Der Hinweis auf die Berliner Stadtreinigung (BSR) und die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ist insofern interessant, dass in den meisten anderen Bundesländern die Stadtreinigung und der öffentliche Nahverkehr mittlerweile privatisiert wurden. In Nordrhein-Westfallen sind Bus- und Bahngesellschaften in der Regel alle in Aktiengesellschaften (AG) oder in Gemeinschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt worden. Ähnliches gilt für die Stadtreinigung. An anderer Stelle hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk genauso privatisieren könnte. Siehe hierzu:

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz (Kein RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314

Im Unterschied zu einer Bahngesellschaft hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch keine Benutzer mehr, da es nach der Rechtsauffassung der Justitiare der Landesrundfunkanstalten und der dazugehörigen politischen Seilschaft bei der Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht auf die Nutzung ankommen soll. Ein Bahnfahrer muss dagegen nur für ein Ticket zahlen, wenn er den öffentlichen Nahverkehr tatsächlich nutzt. Diesen Unterschied hatte ich bereits in einem anderen Thema am Beispiel von öffentlich-rechtlichen Universitäten und anderen Einrichtungen erklärt. Siehe hierzu: 

Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35851.msg216978.html#msg216978

Letztendlich müsste der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den immer noch anhängigen Verfahren mal erklären, wieso er sich für eine Anstalt des öffentlichen Rechts hält. Ebenso wenig kann der Gesetzgeber widersprüchliche Gesetze machen, in denen er einerseits festlegt, dass die Sender von ARD und ZDF den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt haben, dann aber anderseits über § 8 RBStV festlegt, dass Wohnungsinhaber und Betriebsinhaber zu einer Pflichtmitgliedschaft in Landesrundfunkanstalten verpflichtet seien.

In der nicht von Medienunternehmen gemachten Realität gibt es also weiterhin einen enormen rechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des RBStV. Denn die Zwangsmitgliedschaft bei einem Rundfunksender führt zur Fragen der Unzulässigkeit von Zwangsanmeldungen nach dem Körperschaftsrecht, während der nicht definierte Anstaltscharakter der Sender von ARD und ZDF zur verfassungsrechtlichen Frage nach der Zulässigkeit einer allgemeinen Rundfunkpflicht für alle Bürger führt, die eben nicht mit dem Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes konform gehen kann.

Es ist eigentlich auch egal, ob der ÖRR nun eine Anstalt oder eine Körperschaft ist, da beides Unrecht ist. Die Verwaltungsgerichte sollten endlich mal Klarheit darüber schaffen, welches der beiden Unrechte sie zum Maßstab erheben, wozu sie jedoch bis heute nicht bereit waren. Denn klare Antworten sind in ihren Urteilen zur Frage der Zwangsmitgliedschaft oder der Frage einer allgemeinen Rundfunkpflicht nicht zu finden. Eine Antwort vom Typ, dass man die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzen müsse, sondern nur dafür bezahlen soll, ist in diesem Sinne keine Antwort, da eine derartige Antwort nichts anderes als eine Verarschung ist, um damit strittige Rechtsfragen zu umgehen. 

Zur Frage der Zulässigkeit von Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtliche Rundfunk“anstalten“ verweise ich mal auf die folgende Dokumentation:

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ORR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108

Zur Frage der Zulässigkeit einer allgemeinen Rundfunkpflicht für alle Bürger in Deutschland verweise ich auf die folgende Dokumentation:

Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2023, 17:23 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zwangsmitgliedschaften nach dem Körperschaftsrecht sind grundsätzlich problematisch, auch dann wenn sie als Mitgliedschaft in einer Anstalt getarnt werden. Zum Nachdenken verweise ich daher mal auf den folgenden historischen Sachverhalt:
Zitat
Verbote und Selbstauflösungen der anderen Parteien führten im Sommer 1933 zur Errichtung des Einparteienstaats und zur Monopolisierung der Macht durch die NSDAP, die am 1. Dezember 1933 im "Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat" auch de jure Ausdruck fand. Die NSDAP erhielt mit dem Gesetz den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder. Gleichzeitig war sie zur "Trägerin des deutschen Staatsgedankens" erklärt worden. "Unlöslich verbunden" mit dem Staat, war die NSDAP im NS-Regime vor allem für die "Führerauslese" für staatliche Machtpositionen zuständig.
Aus: Arnulf Scriba (2015): NS-Regime – NS-Organisationen - NSDAP
https://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/ns-organisationen/nsdap/

Der Unterschied zu einer Sonderjustiz für Mitglieder einer Partei und der Zwangsmitgliedschaft für Wohnungsinhaber und Betriebsinhaber nach § 8 RBStV besteht natürlich darin, dass man aus einer Partei austreten kann, während Wohnungsinhaber und Betriebsinhaber aus einer Landesrundfunkanstalt nicht austreten können, solang sie in Deutschland ansässig sind. Hinzu kommt, dass man sich die Frage stellen muss, ob die Medienkammern der Verwaltungsgerichte nicht sogar als eine Form der Sonderjustiz für die Zwangsmitglieder in einer Landesrundfunkanstalt angesehen werden müssen. Die Erfahrungen, die Kläger gegen die Landesrundfunkanstalten machen, zeigen hier durchaus auf, dass diese Kammern es an einer fehlenden Distanz zu den Beklagten mangeln lassen, die die Unabhängigkeit dieser Gerichte durchaus in Zweifel zieht. Hierzu verweise ich im Weiteren auf die Analysen und Diskussionen im folgenden Thema: 

Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36546.0

Denn selbst bei den Urteilen, die sich gegen die PC-Gebühr gerichtet haben, ist zu beobachten, dass sich dort lediglich mit den internen Problemen des Medienrechts beschäftigt wurde. Die Grundrechte von Nicht-Rundfunkteilnehmern wurden in den dortigen Urteile nie berücksichtigt. Eine erzwungene Rundfunkteilnehmerschaft ist und bleibt jedoch eine Zwangsmitgliedschaft nach dem Körperschaftsrecht, die es in der bezeichneten Form in einer Demokratie nicht geben darf.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Mai 2023, 17:25 von Bürger«
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
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