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Autor Thema: Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?  (Gelesen 1577 mal)

H
  • Beiträge: 56
@Pinguin hat im Beitrag vom  27.2. schon auf die richtige Quelle verwiesen, jedoch offenbar den zutreffenden Passus nicht gefunden:
Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages:
Zitat
Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.07.2021 stammt, lagen offensichtlich bis zum 31.12.2020 nicht alle Ratifikationsurkunden vor.
Der Staatsvertrag ist gegenstandslos.
Eine rechtliche Grundlage für 18,36 € dürfte m.E. daher nicht existieren.

Vorher muß ein neuer Staatsvertrag ausgehandelt werden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2023, 15:00 von Bürger«

  • Beiträge: 2.124
  • Sparquote 2013...2022: 10x(~210)=~2100€
In meinem Beitrag wäre unter 2. zu ergänzen:

Der Bürger könnte reklamieren, dass ein neuer Staatsvertrag nötig geworden wäre.
--------------------------------------------------------------------------
Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden wie bekannt. Aber es liegt eine Kollision mit dem Enddatum laut Staatsvertrag vor.
Eingewandt wird, dass der demnach nötige neue Staatsvertrag nicht entstand, also nicht das Ratifiizierungsverfahren durchlief.
Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfG hätte nur einfach bedeutet, dass Sachsen-Anhalt durch BVerG-Richterrecht als ratifizierend zu unterstellen sei.

Ausfluss der Befolgungspflicht wäre im übrigen, dass der neue Staatsvertrag die rückwirkende Geltung der Erhöhrung ab Juli 2021 hätte beinhalten dürfen.

Der Fehler der Gesetzesmacher-Strategen in Rheinland-Pfalz war, die Staatsverträge ohne "salvatorische Klausel" zu gestalten. Der Fehler ist aber Absicht, um die Landesparlamente unter Abnickdurck zu setzen. Das aber ist Verstoß gegen die doppelte Ewigkeitsgarantie - Artikel 20 GG "Demokratiegebot", ferner Art. 79 Abs. 3 GG "Föderalismus".

"Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortwährend immer Böses wird gebären."


Anmerkung: Alles ein wenig "esoterisch" / grenzwertig.  (#)
----------------------------------------------------------------------
aber was ist nicht esoterisch bei dem von vornherein verfassungswidrigen Rundfunk-"Beitrag" und dem Geringverdiener-Falschinkasso.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2023, 12:57 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 6.695
Basis für diesen Beitrag ist

BVerfG 2 BvK 2/54 - Entscheidungsformel hat Rechtskraft (1954-08-11)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37073.0

Die Entscheidungsformel der von @Bürger hier verlinkten BVerfG-Entscheidung zu diesen 18,36€ lautet wie folgt:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
am 20. Juli 2021 beschlossen:

1. Das Land Sachsen-Anhalt hat durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.

3. Das Land Sachsen-Anhalt hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung gerade keine 18,36 € festgesetzt; diese konkrete Aussage wird nicht gefunden. Entschieden wurde lediglich ohne Nennung der Beitragshöhe sowohl in den Leitsätzen, als auch in der Entscheidungsformel.

Entschieden wurde aber
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
108
a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl. BVerfGE 119, 181 <229>). Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen. [...]
114
Danach steht den Beschwerdeführern dem Grunde nach eine kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.
Das bundesweit einheitliche System ist Murks, wenn die realen finanziellen Möglichkeiten der Bürger*innen von Land zu Land unterschiedlich ausfallen und jene Bürger*innen mit höherem Einkommen weniger bezahlen dürfen, als jene Bürger*innen mit niedrigerem Einkommen.
Da wäre es u. U. hilfreich, den Rundfunkbeitrag künftig an die individuelle Einkommenshöhe zu koppeln?
***


Die im Titel benannte Frage von @Bürger
"Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?"
könnte mit "Ja" beantwortet werden?


***Edit "Bürger": Bitte hier nicht solche über das eigentliche hiesige Kern-Thema hinausgehende weitere Fragen diskutieren, sondern bitte eng und zielgerichtet nur zum Thema
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).

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In der Tat...
http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20
am 20. Juli 2021 beschlossen:
[...]
2. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung der Beschwerdeführer durch den Rundfunkbeitrag.
[...]
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung gerade keine 18,36 € festgesetzt; diese konkrete Aussage wird nicht gefunden. Entschieden wurde lediglich ohne Nennung der Beitragshöhe sowohl in den Leitsätzen, als auch in der Entscheidungsformel.
[...]
Die im Titel benannte Frage von @Bürger
"Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?"
könnte mit "Ja" beantwortet werden?

Zum einen ist diese Entscheidungsformel nach aller bisherigen Kenntnis nicht öffentlich bekanntgemacht = kann/ muss man nicht wissen.
Zum anderen sind die "Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags" und damit auch die dort zumindest ansatzweise ersichtlichen 18,36€/mtl., die vorläufig gelten sollen, bislang nur als "Gesetz-Entwurf" existent und nach aller bisherigen Kenntnis ebenfalls nicht öffentlich bekanntgemacht = kann/ muss man nicht wissen.

Ergo fehlt es nach diesseitiger Überzeugung seither sämtlichen Abbuchungen und Festsetzungen jedenfalls bzgl. über 17,50€/mtl. hinausgehender Beträge sowie auch den Säumniszuschlägen und damit auch Bescheide dieser Zeiträume ggf. schon betreffenden Vollstreckungen an der Rechtsgrundlage.

Ergo sollte eigentlich alles, was seither basierend auf 18,36€/mtl. abgebucht wurde, längstmöglich zurückgebucht, sämtliche SEPA-/Lastschriftmandate gekündigt und die Zahlung bis auf weiteres eingestellt werden.
Festsetzungsbescheide könnten/ sollten u.a. auch mit diesem Einwand zurückgewiesen/ widersprochen werden.
Etwaige aktuelle Vollstreckungen, die Bescheide mit 18,36€/mtl. beinhalten, könnten/ sollten u.a. auch mit diesem Einwand abgewehrt werden.



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Gehen wir nun einmal "wohlwollend" davon aus, dass die im Vorkommentar verlinkten Beispiele bzgl. des Landes Brandenburg auf alle anderen Bundesländer außer dem Bundesland Sachsen-Anhalt, wo das Zustimmungsgesetz schließlich "verhindert" wurde, übertragbar sind, so wäre/n ggf. in allen anderen Bundesländern wie auch in Brandenburg im "Anhang" des "nicht in Kraft getretenen" bzw. "gegenstandslos" gewordenen Zustimmungsgesetzes zum 1. MÄndStV der Wortlaut des Änderungsstaatsvertrags und somit auch die "Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags" und also die "Ersetzung" von "17,50" durch "18,36" gleichfalls mit bekanntgegeben - siehe exemplarisch unter...
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
- Anlagen -
1 - Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/1medienaendstv/attachments

Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (PDF, 3 Seiten, ~300kB)
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/68/GVBl_I_31_2020-Anlage.pdf

...jedoch fehlt es ja bereits an der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidungsformel des BVerfG, gemäß derer diese "Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags" vorläufig doch gelten sollen.

Und Bürger hätte ja wohl keine Veranlassung, in einem Anhang eines "nicht in Kraft getretenen" bzw. "gegenstandslos" gewordenen Zustimmungsgesetzes nach irgendwelchen Angaben zu fischen... ::)

Insofern verbleibt es nach diesseitiger Überzeugung dabei:
Ergo fehlt es nach diesseitiger Überzeugung seither sämtlichen Abbuchungen und Festsetzungen jedenfalls bzgl. über 17,50€/mtl. hinausgehender Beträge sowie auch den Säumniszuschlägen und damit auch Bescheide dieser Zeiträume ggf. schon betreffenden Vollstreckungen an der Rechtsgrundlage.

Ergo sollte eigentlich alles, was seither basierend auf 18,36€/mtl. abgebucht wurde, längstmöglich zurückgebucht, sämtliche SEPA-/Lastschriftmandate gekündigt und die Zahlung bis auf weiteres eingestellt werden.
Festsetzungsbescheide könnten/ sollten u.a. auch mit diesem Einwand zurückgewiesen/ widersprochen werden.
Etwaige aktuelle Vollstreckungen, die Bescheide mit 18,36€/mtl. beinhalten, könnten/ sollten u.a. auch mit diesem Einwand abgewehrt werden.



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Gegencheck!

Ein Argwohn besteht nämlich: Gibt es derzeit überhaupt einen Staatsvertrag? Muss der örR 18 Mrd Euro (für 2021 und 2022) an die Zivilgesellschaft zurückzahlen?

Genauer gefragt: Angenommen, es gibt für ab 1.1.2021 gar keinen irgendwie gearteten neuen Staatsvertrag, wie allgemein vom Rundfunk noch vorgegaukelt (der Kaiser ist nackt). Gilt dann der bis 31.12.2020 gültig gewesene Staatsvertrag (zombiehaft) weiter? Welche Klausel sorgt für dieses Fortbestehen?

Diese Überlegung könnte in eine Klageschrift kommen.


Edit "Bürger" - vorsorgliche Anmerkung: Es ist diesseits nicht bekannt, dass die Staatsverträge mit einer Art "Ablaufdatum" versehen wären. Insofern dürfte der alte Staatsvertrag aufgrund des "nicht in Kraft getretenen" bzw. "gegenstandslos" gewordnenen Änderungsstaatsvertrags eben "ohne Änderung" fortgelten, ohne dass es dafür einer Fortbestands-Klausel bedürfte. Insofern sollte das hier wohl nicht weiter verfolgt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2023, 11:24 von Bürger«

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Wenn das Vertragswerk "gegenstandslos" wurde, bzw. "nicht in Kraft getreten" ist, wurde auch nichts "bekanntgegeben", denn mit dem "gegenstandslos" sind auch die "18,36 €" "gegenstandslos", da der Vertrag, in dem die benannt sind, nicht "in Kraft getreten" ist, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 01:27 von Bürger«
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).

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Aktueller Querverweis siehe oben...
***Edit "Bürger" - Korrektur: Fundstellen der Bekanntmachung, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, siehe in den nach eigenständigem Thread ausgegliederten Beiträgen unter
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0



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Vielleicht passt es, wenn nicht, dann bitte herausnehmen:

In einem aktuellen Schlußantrag zu einer Deutschland betreffenden Rechtssache wurden nachstehende Aussagen gefunden:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 20. Oktober 2022(1)
Rechtssache C-365/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=267417&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=223933

Zitat
47.      Was die von Mitgliedstaaten erlassenen Ausnahmen und gegebenenfalls deren Bekanntgabe angeht, fehlt es völlig an der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Dies liegt daran, dass sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Grundrechtsinhaber unklar ist, ob Art. 55 Abs. 1 Buchst. b SDÜ noch Anwendung findet.
Es hat also vom EGMR aufgestellte Kriterien der "Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit", die erfüllt sein müssen, damit Regeln des Gesetzgebers für die Grundrechtsinhaber bindend sind; insofern hätten sich nichtmal die ÖRR selber auf diese "18,36  €" stützen dürfen.

Zitat
49.      Da keine der Erklärungen auf Unionsebene veröffentlicht wurde, ist das Erfordernis der Zugänglichkeit meines Erachtens nicht erfüllt. Vernünftigerweise kann nicht erwartet werden, dass Personen, die von solchen Erklärungen betroffen sein könnten, selbst auf jeder nationalen Ebene Erkundigungen einziehen, [...].
Man ersetzte den Begriff "Unionsebene" mit "Bundesebene" oder, wahlweise, "Landesebene".

Es wäre also Pflicht des jeweils betreffenden Gesetzgebers gewesen, diese "18,36€" als "neuen Rundfunkbeitrag" zu publizieren.


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