Das Ergebnis unserer Arbeit wurde soeben eingefügt in "Metastudie LIBRA".
(1100 Seiten, beziehbar als .pdf gegen kleinen Mitstreiter-Anerkennungs-Beitrag zu den etwa 2000 Arbeitsstunden, bei Interesse bitte PM.)
Wer das in 3 Aktenordnern mit passendem Schriftsatz dem Intendanten einreicht, da ist dann meist ziemlich lange "Sendepause" in Sachen Rudnfunkabgabe - aber ohne Erfolgsgarantie hierfür.
Soweit das Forum Auschlaggebendes beitrug, wird es ab jetzt mit Quellenangabe erwähnt.
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In diesen Monaten hat Ministerpräsident Haseloff die kollektive Nichtzahlung der Rundfunkabgabe als Lösungsweg geadelt, also im Sinn der "verhältnismäßigen Ausübung von Widerstand gemäß Artikel 20 Grundgesetz":
Im Sinn von "dann könnten Sie ja wohl nicht mehr weiter mit ARD, ZDF usw. im bisherigen Stil".
Haseloff warnt vor [wirbt für?] Rdf-Boykott "Wenn Großteil aussteigen würde" (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37095.0Unter Berufung hierauf kommt nicht mehr in Betracht, das Wort "Boykott"
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als unangebracht zu interpretieren. Es handelt sich sowieso keineswegs um "verbotenen Boykott" im Sinn des Wettbewerbsrechts
§ 21 GWBhttps://dejure.org/gesetze/GWB/21.htmlsondern um zulässigen Bürger-"Boykott" für Durchsetzung der Grundrechtewahrung als einzige effiziente Verteidigungslinie gegenüber koordinierte Fehlentwicklung der öffentlich-rechtlichen Machtausübung.
Dieser Aspekt ist aktuell hoch bedeutsam, weil "kollektive Nichtzahlung"
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eine neue Rechtsgrundlage gerade erhält mit geeigneter Schriftsatz-Untermauerung. So lange etrwas nicht als Forumsaktion adoptiert ist, gilt generell, dass in Foren nicht extern verlinkt werden soll. Gerne per PM.
Es wird deshalb ab jetzt unter Bezug auf Haseloff das Wort "Boykott" im Sinn von Art. 20 GG als Kurzbegriff für in diesem Kontext betroffene Grundrechtewahrung geadelt.
Hier nun das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit:
*BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE1. Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.
Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)
*BAE2. Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber Bürgen unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):
"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."
Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.
BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023 nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:
Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht nicht befolgt worden war. ^
BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"
Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.
BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 ´ angepasst wurde, gilt das Gesetz: 17,50 Euro.
BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro. Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.
Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.
Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65 Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.
Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine "Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zititerten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts.
*BAE3. Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall ist es 17,50 Euro
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."
BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795
Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von monatlich 17,50 €:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.
Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .
BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:
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BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
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BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
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HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"
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NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
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RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"
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SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
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SH Schleswig-Holstein 2021-02-18
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
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ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte.
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TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.
*BAE3. Anmerkung: Berlin ist immer für eine liebe Überraschung gut:
*NEU 2023-04-22 cv!
Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.
Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?
Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.
-Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.