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Autor Thema: Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"  (Gelesen 3253 mal)

K
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Zur Anmerkung unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37034.msg221521.html#msg221521
Man müsste also tatsächlich in den Gesetzblättern der Länder nachsehen, ob die vom BVerfG genannte Höhe des Rundfunkbeitrages dort publiziert wurde?

Für das Land Brandenburg kann die Aussage getroffen werden, daß die Suche nach dem Begriff "Rundfunkbeitrag" als letzten Eintrag "GVBI. I - 2020, Nr. 19" benennt; die Veröffentlichung der vom BVerfG in 2021 bestätigten 18,36 € wäre also für das Land Brandenburg nicht bekanntgegeben worden?

Der Begriff "18,36 €" findet sich allerdings in "GVBI. I - 2020, Nr. 31"

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8884

In diesem Änderungsstaatsvertrag wurde aufgenommen, daß das Bundesland Sachsen-Anhalt keine Unterschrift geleistet hat; weitere Verkündungen im Landesgesetzblatt dazu hat es nicht. Es hat also auch kein Landesgesetzblatt mit der Aussage, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der fehlenden Unterschrift des Landes Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten ist.

Im Zustimmungsgesetz des Landtages steht aber:

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (PDF, 1 Seite, ~500kB)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8884/dokument/14465
Zitat von: Zustimmungsgesetz zum 1. MÄndStV - Brandenburg
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Es hat keine weitere Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der auch am 1. Januar 2021 fehlenden Unterschrift gegenstandslos geworden wäre.

Es findet sich für Brandenburg (Anm. Kurt: dort fast ganz unten):

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/1medienaendstv
Zitat
Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) ist gegenstandslos geworden (GVBl.I/21 Nr. 2)

und im GVBl.I/21 Nr. 2 findet sich für

Brandenburg

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
(PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
Bekanntmachung über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

Vom 18. Januar 2021

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 18. November 2020 (GVBl. I Nr. 31) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos geworden ist.

Potsdam, den 18. Januar 2021

Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg
Dr. Dietmar Woidke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg


Edit "Bürger": Danke für die Suche und die bestätigenden Funde - hier eine Übersicht:
Danke @alle für die Suche - insbes. auch unermüdlicher @GesamtSchuldner - und die bestätigenden Funde der
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl)
"nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist:

- Baden-Württemberg (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Rheinland-Pfalz (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Sachsen-Anhalt (Gesetzentwurf zurückgezogen = Auslöser der ganzen Problematik)
- Thüringen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)


Hinweis:
Zu den möglichen weitreichenden Konsequenzen des "Nicht-Inkrafttretens" bzw. "Gegenstandsloswerdens" des 1. MÄndStV i.V.m. der offensichtlich nicht bekannt gemachten Entscheidung/ Entscheidungsformel des BVerfG vom 20.07.2021 über die vorläufige Geltung der im 1. MÄndStV vorgesehenen Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags" von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


 >:D


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Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 02:38 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 325
Es wäre mal interessant zu recherchieren, ob der 1. Medienänderungsstaatsvertrag (MÄndStV) in den Gesetzblättern der anderen Bundesländer nach Ratifizierung veröffentlicht wurde und welche Aussagen zu seinem Inkrafttreten zu finden sind.


Nordrhein-Westfalen

Hier soll das Inkrafttreten verkündet werden, nicht das Nicht-Inkrafttreten.  Das mag damit zusammenhängen, dass nach der Landesverfassung von  Nordrhein-Westfalen der Landtag über Staatsverträge direkt abstimmen kann, d.h. ein Zustimmungsgesetz ist nicht nötig. Deshalb gibt es keine Bestimmung, dass das Nichtinkrafttreten zu verkünden wäre.

Für NRW hatte ich das im Ausgangs-Thread schon mal verlinkt, hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
Zitat
Bekanntmachung
des Ersten Staatsvertrages zur Änderung
medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)

Vom 29. September 2020

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 17. September 2020 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.

Düsseldorf, 29. September 2020

Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

- GV. NRW. 2020 S. 1011



Bremen

In Bremen ist im Zustimmungsgesetz zum ersten Medienänderungsstaatsvertrag in Artikel  2 (2) bestimmt worden, dass das Inkrafttreten im Gesetzblatt zu verkünden ist, also nicht das Nicht-Inkrafttreten:
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Nr. 145 (Seite 1480 ff.):
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_07_GBl_Nr_0145_signed.pdf
Zitat
Artikel 2
(2) Der Tag, an dem der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem
Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
bekannt zu geben


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n
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Schleswig-Holstein

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zitat von: GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seite 154/155
Bekanntmachung
über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung
medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)
nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2


1. Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages war vorgesehen, dass der Staatsvertrag am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte. Vorausgesetzt war, dass nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages bis zum 31. Dezember 2020 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt worden sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

2. Die Ratifikationsurkunde des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt ist wegen nicht erfolgter Zustimmung zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag durch den Landtag Sachsen-Anhalts nicht bis zum 31. Dezember 2020 bei der nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages zuständigen Staatskanzlei hinterlegt worden. Demnach ist der 1. Medienänderungsstaatsvertrag gegenstandslos geworden. Dies ist nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag vom 30. September 2020 unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

3. Der 1. Medienänderungsstaatsvertrag sollte insbesondere die Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (KEF) aus ihrem 22. KEF-Bericht über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf 18,36 Euro umsetzen. Mit dem Nichtinkrafttreten des 1. Medienänderungsstaatsvertrag bleibt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags aus, wodurch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags unterfinanziert wären. Hiergegen haben die öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG eingereicht (1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20), welche das BVerfG mangels hinreichender Begründung mit Entscheidung vom 22. Dezember 2020 abgelehnt hat. Über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags in Form eines 1. Medienänderungsstaatsvertrags wird sodann im regulären Hauptsacheverfahren entschieden.

Kiel, 14. Januar 2021

Edit "Bürger": Zitat der Wichtigkeit und schnellen Erfassbarkeit/ Prüfbarkeit wegen vervollständigt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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@noGez99
Guuuter Fund. So schaffen wir die Grudnlage für das Vorgehen.

Ich habe gerade einfach mal gegoogelt:
Zitat
Bekanntmachung über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)

Das klappte wohl für Bayern, klappt wohl auch für andere Bundesländer.
Wer ein wenig Zeit hat, vielleicht die exakten Quellen erfischen für möglichst viele Bundesländer...
Als Arbeitsteilung...

Hier wird sodann der Vorschlaghammer daraus gebastelt. Wir haben zwar keine Illusionen. Einer genügte nie.
Aber jeder weitere Vorschlaghammer beschleunigt das Ende dieses Justiz- und Politik-Skandals.

Es ist die Summe der Geschosse, was den Gegner zermürben soll. Klappte ja schon halbwegs seit Juli 2022.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2023, 14:50 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

G
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Bayern

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Seite 33 vom 12.02.2021

Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9

Die Veröffentlichung des Staatsvertrags war am 30.11.2020 auf Seite 602 erfolgt:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2020/29/gvbl-2020-29.pdf#page=6


Niedersachsen

https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Zitat
Nds. GVBl. Nr. 2/2021, Seite 13 ausgegeben am 15. 1. 2021

B e k a n n t m a c h u n g
über das Gegenstandsloswerden des
Ersten Medienänderungsstaatsvertrages
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Ers-
ten Medienänderungsstaatsvertrag vom 10. Dezember 2020
(Nds. GVBl. S. 482) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos ge-
worden ist.
Hannover, den 14. Januar 2021
Niedersächsische Staatskanzlei
M i e l k e
Staatssekretär

Nimmt Bezug auf das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag:
https://www.niedersachsen.de/download/161976/Nds._GVBl._Nr._45_2020_vom_15.12.2020_S._463-486.pdf
Zitat
(3) 1
Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
zum 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis
zum 1. Februar 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt gemacht.


Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
Zitat
Bekanntmachung
über die Gegenstandslosigkeit des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages
Vom 12. Februar 2021


Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 565) wird bekannt gemacht, dass der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos ist.

Hamburg, den 12. Februar 2021.
Die Senatskanzlei

Das Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 565)  ist in der Ausgabe 59 des Jahrgangs 2020 zu finden:
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2390.pdf


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P
  • Beiträge: 3.997
Sachsen

https://edas.landtag.sachsen.de/

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
Zitat von: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158
Bekanntmachung
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Gegenstandslosigkeit von Staatsverträgen
Vom 11. Januar 2021


Der Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (SächsGVBl. 2020 S. 587) ist nicht gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden.

Dresden, den 11. Januar 2021

Sächsische Staatskanzlei
Bechtel
Referatsleiterin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 20:46 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Berlin

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020


Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist.

Berlin, den 13. Januar 2021

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Michael M ü l l e r


Danke @pepilo


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Großartige Teamarbeit.
Im Teamumfeld könnte Folgendes in diesen Tagen entstehen: 


Ein Teammitglied ist schon bei seinem Eigen-Briefbeispiel:
--------------------------------------------------
Direkt an Intendanten, per Einschreiben,
Antrag auf rückwirkende Niederschlagung der Erhöhung,
mit vorsorglicher Nichtigerklärung von Klageaufforderung in der Rechtsbelehrung,
so dass man vielleicht gleich zum Landesverfassungsgericht springen kann. 


Ein Team-Mitglied hat im Textentwurf:
-----------------------------------------
Wegen Meinung der Beweiskraft des Manipulationserfolgs der VG-Rechtsprechung über den Umweg des Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars wird Fehlen eines "effizienten" fachgerichtlichen Verfahrens vorgetragen. Deshalb könnte laut Verfassungsgerichtsgesetz eine Rechtswegerschöpfung nicht verlangt werden.
Kleine Randbemerktung: Per PM mit den Moderatoren zu behandeln: Spendenbutton-Frage.

Wir sollten uns klar sein,
----------------------------------
das Imperium ist mächtig, wir werden am Ende vermutlich nicht siegen, egal, wie die Rechtslage ist.

Aber indem wir die bisherige Erhöhung durch Verfahren zerfleddern, verhindern  wir vielleicht eine aktuelle Erhöhung. Wegen Geldentwertung schrumpfen die Sender in diesen 3 Jahren um 20 Prozent, sofern sie keine Erhöhung durchbekommen.
Ein guter Anfang der Gewöhnung an Palliativ-Status der Sender.


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G
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Saarland

Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, Ausgabe 2020, Nr. 72, 26. November 2020 - S. 1169 (PDF, 58 Seiten, ~2,5MB)
Gesetz Nr. 2008 zur Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 11. November 2020
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI20201131-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
Zitat von: Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, Ausgabe 2020, Nr. 72, 26. November 2020 - S. 1169
Gesetz Nr. 2008
zur Zustimmung zum ersten Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)


Vom 11. November 2020

Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur
Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)


(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Artikel 1 des ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) tritt zum 1. Januar 2021 in
Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

[...]

Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
Zitat
B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes

Bekanntmachungen

Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1169)


Der Chef der Staatskanzlei teilt gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1169) mit, dass der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wurde, da bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt wurden.

Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten.

Saarbrücken, den 18. Februar 2021

Der Chef der Staatskanzlei
Eitel


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Vorgesehen ist inzwischen erste bundesweite Anwendung ab 20. März.
Das weicht also ab von der gestrigen Überlegung für die Anwendung.

Es wäre also sehr hilfreich, bis zum So 19. März 2023 in diesem Thread die Liste der Bundesländer zu komplettieren.

Einen neuen Thread will ich jetzt starten für den Kern der Argumentation:
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

Das kann dann jeder nach Belieben in Schriftsätzen verwerten.


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 Teamarbeit - Liste bisher:
---------------------------------------------------------------
Reduziert auf die Fundstelle. Das genügt für die geplante Verwertung
In 4 Gruppen von je 4 Bundesländern. Ja, sind 16, also keines vergessen.

Noch zu  tun:
----------------------
Erneute Suche für die Bundesländer mit
.   "- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"

Zitat
------------------------------------------------------------- A4
BB Brandenburg: 2021-01-18
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https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 
------------------------------------------------------------- A4
BE Berlin 2021-01-23
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung  über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
------------------------------------------------------------- A4
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- B4
BW Baden-Württemberg: --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- B4
HB Bremen --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- B4
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- B4
HE Hessen--- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- C4
MV Mecklemburg-Vorp. --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- C4
NI Niedersachsen 2021-01-15
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
------------------------------------------------------------- C4
NW Nordrhein-Westf. 2021-09-29 - Also wohl keine Publizierung "gegenstandslos"
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
------------------------------------------------------------- C4
RP Rheinland-Pfalz --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- D4
SL Saarland
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- D4
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18 ´
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zitat von: GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seite 154/155
------------------------------------------------------------- D4
SN Sachsen: 2021-01-26
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
------------------------------------------------------------- D4
ST Sachsen-Anhalt --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- D4
TH Thüringen: --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"


---
Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut: Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.


Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht unser Schilda - halt, nein, heißt jezt 'Berlin.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut: Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.[/b]

Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht unser Schilda - halt, nein, heißt jetzt 'Berlin.
In Kraft getreten ist in Berlin lediglich das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag (GVBl Berlin 2020 Nr. 59 vom 15.12.2020 Seite 1442)
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/ausgabe-nr-59-vom-15-12-2020-s-1429-1452.pdf
Die im Staatsvertrag vereinbarte Erhöhung des Rundfunkbeitrags wäre auch in Berlin erst zum 1.1.2021 erfolgt. Dass dieses Inkrafttreten völlig irrelevant ist, sieht man auch daran, dass der Regierende Bürgermeister den Tag des Inkrafttretens in der Bekanntmachung vom Januar 2021 falsch wiedergegeben hat: das Zustimmungsgesetz ist nämlich am Tag seiner Verkündung in Kraft getreten, also am 16.12.2020, nicht schon am 03.12.2020.
In der Tat ein Schildbürgerstreich des Herrn Müller.


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Thüringen

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
Zitat
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW!


Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 83/2020 vom 18. Dezember 2020 Seite 1383
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2020/GVOBl_83_2020_1.pdf
Zitat
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
...
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es
tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 ein-
getreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Erste
Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge am
1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt ge-
geben.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
Zitat
86 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021 Nr. 6
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
(GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 78)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Medien-
änderungsstaatsvertrag vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V
S. 1383) wird bekannt gegeben, dass die Bedingung des Artikels 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaats-
vertrag eingetreten und somit das Gesetz zum Ersten Medienände-
rungsstaatsvertrag vom 9. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist.
Schwerin, den 2. Februar 2021
Die Ministerpräsidentin
Manuela Schwesig


Sachsen-Anhalt

Da es in Sachsen-Anhalt nicht zu einem Zustimmungsgesetz gekommen ist, gehe ich davon aus, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt auch nichts zu finden gibt.
Edit "Bürger": Ja, Sachsen-Anhalt können wir vermutlich von der noch offenen Liste streichen. Dort wurde ja der Gesetz-Entwurf noch vor Abstimmung zurückgezogen, was schließlich den oder die Stein/e ins Rollen gebracht hat. Insofern würde eine etwaige in Zustimmungsgesetz/ Gesetzentwurf/ Änderungsstaatsvertrag enthaltene Bekanntmachungsregelung gar nicht zur Ausführung kommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 00:45 von Bürger«

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Baden-Württemberg
Hier konnte ich keinen online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt finden.

Immerhin findet sich online der
Landtagsbeschluss zum Zustimmungsgesetz als Drucksache 16/9248 (PDF, 3 Seiten, ~170kB)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/9000/16_9248_D.pdf
Zitat
Artikel 2 - Inkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

In der Papierausgabe des Gesetzblattes, die man in Bibliotheken suchen kann, müsste also Anfang 2021 eine Bekanntgabe zu finden sein, dass der Staatsvertrag gegenstandslos geworden ist.


Online abgerufen werden kann jedoch die aktuelle Version des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint
Zitat
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
(RFinStV)

vom 26. August bis 11. September 1996*
Zum 18.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 9 und 14 geändert durch Staatsvertrag vom 15. Juni 2020 (Gesetz vom 12. November 2020 - GBl. S. 1047, 1048)5
Fußnoten

*    Verkündet als Artikel 5 des dritten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), GBl. 1996 S. 753

5     [Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]
...
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 02:24 von Bürger«

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Hessen

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Nr. 49 vom 6. Oktober 2020
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2020/00049.pdf
enthält auf Seite 659 das Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag.

GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
Zitat von: GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40
Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)*)

Vom 21. Januar 2021

Nach § 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 30. September 2020 (GVBl. S. 659) wird bekannt gegeben, dass der Staatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos geworden ist, da bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt worden sind.

Wiesbaden, den 21. Januar 2021
D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t
B o u f f i er


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