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Autor Thema: Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"  (Gelesen 3577 mal)

G
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Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es kein kostenloses online-Angebot des Gesetz- und Verordnungsblattes.

Allerdings ist das aktuelle Landesrecht online abrufbar und damit auch der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
in seiner aktuellen Version incl. Erläuterung, wie es zu dieser Version gekommen ist:
Zitat
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Zum 18.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)
...
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.

Das ist ja viel benutzerfreundlicher als das Herumsuchen in diversen Jahrgängen des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblattes: wer wissen will, wie hoch der Rundfunkbeitrag heute ist, erfährt gleich die Antwort: 17,50 Euro monatlich.


Edit "Bürger": Die Auffindbarkeit der "17,50€/mtl" im aktuellen RFinStV war u.a. bereits angesprochen im Ausgangs-Thread unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0

Der aktuelle, amtlich bekanntgemachte RFinStV enthält noch die Angabe 17,50 €/mtl. - siehe u.a. unter
§ 8 RFinStV - Höhe des Rundfunkbeitrags (Beispiel Brandenburg) - Abruf 26.02.2023
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
https://web.archive.org/web/20221128110843/https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
Zitat
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
Eine von "17,50 €/mtl." abweichende Höhe z.B. von "18,36 €/mtl." ist nach diesseitigem Verständnis nicht öffentlich bekanntgemacht und damit dem Bürger nicht bekannt und für diesen auch nicht bindend.
Die in hiesigem Thread erfolgte Gegen-Prüfung durch Zusammenstellung der Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl) "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, war dennoch wichtig. Danke nochmals für die aktive Mitwirkung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 02:32 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke @alle für die Suche - insbes. auch unermüdlicher @GesamtSchuldner - und die bestätigenden Funde der
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl)
"nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist:

- Baden-Württemberg (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Rheinland-Pfalz (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Saarland
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Sachsen-Anhalt (Gesetzentwurf zurückgezogen = Auslöser der ganzen Problematik)
- Thüringen (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)


Hinweis:
Zu den möglichen weitreichenden Konsequenzen des "Nicht-Inkrafttretens" bzw. "Gegenstandsloswerdens" des 1. MÄndStV i.V.m. der offensichtlich nicht bekannt gemachten Entscheidung/ Entscheidungsformel des BVerfG vom 20.07.2021 über die vorläufige Geltung der im 1. MÄndStV vorgesehenen Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags" von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0


 >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 14:09 von Bürger«
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Wundervolle Teamarbeit - Liste nach jetzigem Stand:
---------------------------------------------------------------
Unser aller besonderer Dank an @Gesamtschuldner und @Bürger .

Reduziert auf die Fundstelle. Das genügt für die geplante Verwertung
Allerdings wurde inzwischen bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16, weil der kleinste gemeinsame Nenner für ein Gleichschrittsprinzip zu gelten hat.


Wer gerade an Schriftsätzen arbeitet, das ist nun bereits verwertbar:
-------------------------------------------------------------------
- von hier die imposante Liste

- und Ideenanregung für "schriftsätzerische Verwertung" in
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

Das kann man auch immerhin schon überall nachschieben.
--------------------------------------------------
VG-Verwaltungsrichter sind von Herzen dankbar für jede Erweiterung von Schriftsätzen, weil sie dann die Antwort vom verklagten Sender abwarten dürfen und die immer hässlicher werdenden Akten "Rundfunkabgabe" über den nächsten Jahresultimo hinweg schieben können.

Auch ARD-Juristen '"schreien vor Glück" über jede neue "berufliche Herausforderung". Wer nicht angreift, hat schon verloren. Immer ran an den Feind!

Zeitlimit ist gewahrt.
---------------------------------------
Montag, 20. März. startet wohl angreifende Verwertung des Ergebnisses unserer Arbeit in diesen beiden Threads. Mal schauen, wie dies im Forum übermittelt werden kann.

Zitat

Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023_
----------------------------------------------------------------------------
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"

Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.

Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Weil er vermutlich nicht bundesweit verabschiedet werden würde nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz.


------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung  über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist  die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen. 
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021,    Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen. 
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03  "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreier online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist  die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"
------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18 ´
 Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...]  in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, da es am "Gegenstand" fehlte.
------------------------------------------------------------- 16
TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil nämlich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.

 
Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut:
---------------------------------------------------------
Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?
Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.
 
Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2023, 13:23 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

Z
  • Beiträge: 1.526
Ich möchte mich ganz herzlich für das Zusammentragen der Fakten und die Diskussionsbeiträge in diesem Zusammenhang bedanken. Zwar kann ich den Differenzbetrag zur Erhöhung nicht zurückfordern***, weil ich dem Schundfunk immer noch den Gesamtbetrag*** "schuldig" bin, aber für die nächste Klage reicht das erstmal als Munition - ich klage schließlich nur noch wegen formaler Gründe, über die ein Richter schlecht hinwegurteilen darf, und damit so eine Klage nicht zuungunsten des Rundfunks geht, bleibt die Klage schön im Aktenstapel liegen (hoffentlich).


***Edit "Bürger" - ohne dies hier zu vertiefen, aber: Was nicht gezahlt ist, kann zwar nicht "zurückgefordert" werden, es könnte jedoch "Ausbuchung" aus dem "Beitragskonto" beantragt werden, so dass sich zumindest der "offene Gesamtbetrag" auf den Wert begrenzt, der sich aus dem gesetzlich festgelegten "Beitrag" von 17,50€/mtl" ergibt - und nicht aus dem kolportierten/ "gewünschten" von "18,36€/mtl" ;)
Weitere Diskussion dazu aber bitte nicht hier, sondern wenn, dann unter
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2023, 14:38 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Hier ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es auch um die Verkündung von Rechtsnormen ging:
BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22
Rn18
Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2023, 18:53 von Bürger«

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Das Ergebnis unserer Arbeit wurde soeben eingefügt in "Metastudie LIBRA".
(1100 Seiten, beziehbar als .pdf gegen kleinen Mitstreiter-Anerkennungs-Beitrag zu den etwa 2000 Arbeitsstunden, bei Interesse bitte PM.)
Wer das in 3 Aktenordnern mit passendem Schriftsatz dem Intendanten einreicht, da ist dann meist ziemlich lange "Sendepause" in Sachen Rudnfunkabgabe - aber ohne Erfolgsgarantie hierfür.
 
Soweit das Forum Auschlaggebendes beitrug, wird es ab jetzt mit Quellenangabe erwähnt.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
In diesen Monaten hat Ministerpräsident Haseloff die kollektive Nichtzahlung der Rundfunkabgabe als Lösungsweg geadelt, also im Sinn der "verhältnismäßigen Ausübung von Widerstand gemäß Artikel 20 Grundgesetz":
Im Sinn von "dann könnten Sie ja wohl nicht mehr weiter mit ARD, ZDF usw. im bisherigen Stil".
Haseloff warnt vor [wirbt für?] Rdf-Boykott "Wenn Großteil aussteigen würde" (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37095.0


Unter Berufung hierauf kommt nicht mehr in Betracht, das Wort "Boykott"
----------------------------------------------------------------------
als unangebracht zu interpretieren. Es handelt sich sowieso keineswegs um "verbotenen Boykott" im Sinn des Wettbewerbsrechts
§ 21 GWB
https://dejure.org/gesetze/GWB/21.html
sondern um zulässigen Bürger-"Boykott" für Durchsetzung der Grundrechtewahrung als einzige effiziente Verteidigungslinie gegenüber koordinierte Fehlentwicklung der öffentlich-rechtlichen Machtausübung.

Dieser Aspekt ist aktuell hoch bedeutsam, weil "kollektive Nichtzahlung"
----------------------------------------------------------------------------------------
eine neue Rechtsgrundlage gerade erhält mit geeigneter Schriftsatz-Untermauerung. So lange etrwas nicht als Forumsaktion adoptiert ist, gilt generell, dass in Foren nicht extern verlinkt werden soll. Gerne per PM. 

Es wird deshalb ab jetzt unter Bezug auf Haseloff das Wort "Boykott" im Sinn von Art. 20 GG als Kurzbegriff für in diesem Kontext betroffene Grundrechtewahrung geadelt.
Hier nun das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit:

Zitat
*BAE.   Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

*BAE1.   Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!

BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.

Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.

Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)

*BAE2.   Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber Bürgen unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!

BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):
"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.

BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023 nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:

Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht nicht befolgt worden war. ^

BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"

Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.


BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 ´ angepasst wurde, gilt das Gesetz: 17,50 Euro.


BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro. Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.

Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.

Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65 Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.

Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine "Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zititerten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts.
   
     

*BAE3.   Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall ist es 17,50 Euro
*NEU 2023-04-22 cv!

BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."

BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:

Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
   gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795

Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von monatlich 17,50 €:
   https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.

Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .

BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:

------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2

------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."

------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9

------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"

------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.

------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten

------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf

------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf

------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"

------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N

------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"

------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true

------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf

------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte.

------------------------------------------------------------- 16
TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.


*BAE3.   Anmerkung: Berlin ist immer für eine liebe Überraschung gut:
*NEU 2023-04-22 cv!

Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.

Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?

Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.

-Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2023, 15:07 von Bürger«
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Weiteres Ergebnis unserer Team-Arbeit:

- Gegenmeinungen bis 7. Mai können noch berücksichtigt werden vor Versand der Schriftsätze -

Zitat
*K3.   Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.
*NEU: 2023-05-05

K3.a)   Umfangreicher Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE.
Demnach ist die legale Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?

K3.b)   Aufklärung: Durch das Recherchenteam "DIE GEZ-BOYS".
- Umfangreiches Ergebnis: Wiederum: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE.
Erarbeitet im Rahmen des bürgerrechtlichen Forums für das Grundrecht der Informationsfreiheit: gez-boykott.de - für demokratischen "Boykott" im Sinn des Artikel 20 Grundgesetz: Verhältnismäßige rechtliche Verteidigung gegen Grundrechte-Störung.
(Nicht zu verwechseln mit "Boykott" des Wettbewerbsrechts.)

K3.b)   Demnach war in den meisten Bundesländern vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der gesetzlich beschlossenen Erhöhung bereits amtlich verlautbart: Diese Gesetzesabsicht ist erloschen.
Für alle 16 Bundesländer wurden die Gesetzes- und Verordnungsblätter diesbezüglich durch das Recherchenteam gesichtet. Das Ergebnis Noch vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts (2021-07-20) 1 BvR 2756/20 und andere:
war in der Mehrheit der Länder verordnet worden: Die Absicht der Beitragserhöhung ist gesetzgeberisch erloschen.
Das landesrechtliche Gesetz fixiert damit unverändert: Rundfunkabgabe 17,50 Euro.

K3.d1)   Bindungswirkung von Recht erfordert "Verkündung":
- Mehr: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE1. - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a)
Kurzzitat aus BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22 - Fundstelle openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können."

   
     
Noch: K3.   K3.   Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.

K3.d2) Demnach hätten die Gesetz- und Verordnungsblätter zeitlich im Anschluss an den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts verlautbaren müssen,
dass das im Schwebezustand befindliche Erhöhungsgesetz nun wirksam sei. So mag das gewöhnlich sein bei noch strittigen Gesetzen. Hier aber erfolgte es nicht und konnte auch gar nicht erfolgen, da das Gesetz
- in vielen Bundesländern ausdrücklich nicht mehr im Schwebezustand war,
- in andern von vornherein als nur "bedingt mit Wegfallklausel" publiziert worden war.
Umfassende Nachweis-Liste: "Metastudie LIBRA" Abschnitt BAE3.

K3.e1)   Das Bundesverfassungsgericht darf vieles, nicht aber ein Landesgesetz neu schaffen, auch nicht eines, sobald es ausdrücklich gar nicht mehr existiert
- Ausführlich "Metastudie LIBRA" Abs. ? BAE2. - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a)
Dies folgt aus der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG "Föderalismus" in Verbindung mit Art. 20 GG "Demokratiegebot". Das Verwerfungs-Tripol besagt:
Prioritär darf das Landesparlament verwerfen (begleitet von der Landesregierung), sekundär das Landesverfassungsgericht, tertiär das Bundesverfassungsgericht.
- Ausführlich in: "Rechtsrahmen Medienfreiheit" - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a) .

K3.e2)   Sobald ein Landesrecht auf einer unteren Stufe verworfen wurde, ist es definitiv erloschen - so wie hier - und kann auf der nächsten Stufe
nicht mehr geprüft werden. Ein gar nicht mehr existierendes Gesetz beseitigt das diesbezügliche Beschwerderecht. Die Aktivlegitimation wird unmöglich.
Das bereits zeitlich vorher erfolgte Erlöschen des Schwebezustandes des Gesetzes hatte das Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt, erkennbar am Wortlaut schon der Pressemitteilung über (2021-07-20) "1 BvR 2756/20 und andere":
  bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html

K3.e3)   Die Beschwerdeführer hätten alternativ gemäß Subsidiaritätsprinzip beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde erheben können
und die Landesregierungen hätten in den Gesetz- und Verordnungsblättern anders damit umgehen können, möglicherweise in 15 Bundesländern erneut mit anderem Datum "abnicken" lassen können.
So wäre über eine mögliche Folgebeschwerde beim Bundesverfassungsgericht für ein gleichartiges Endergebnis die Wirksamkeit der Erhöhung wohl erreichbar gewesen. Oder auch nicht - denn das Bundesverfassungsgericht hätte vermutlich nicht einen etwaigen anderslautenden Entscheid eines Landesverfassungsgerichts gemaßregelt.

   
     
Noch: K3.   K3.   Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.
K3.f1)   Als ob das nicht genug wäre, die Erhöhung erwies sich als weitgehend oder vollständig überflüssig. Das wurde eher zufällig publik,
als die Interimsintendanten Frau Vernau des RBB Berlin bekannt gab, der RBB müsse rund 40 Millionen Euro Rücklage bilden und auch diesbezüglich sei beim RBB gesündigt worden. Es bestehe eine KEF-Anweisung analog für alle Anstalten. Denn die vom Bundesverfassungsgericht auf unterstellter Grundlage der KEF-Ermittlungen festgestellte und von der ARD als überlebenswichtig dargestellte Erhöhung erwies sich als teilweise oder weitgehend übersetzt, also insoweit überflüssig.
Wieso es dazu kommen konnte, dass dies dem Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar gemacht worden war, dafür besteht beiläufiger Klärungsbedarf.

Ein gerichtlicher Entscheid, der darauf basiert, dass eine als vertrauenswürdig gewertete Stelle die maßgeblich entscheiderhebliche Information sachfehlerhaft kommunizierte, bleibt der Entscheid wirksam? - Die Schuldfrage sei mangels bisheriger Klärung ausgeklammert. Es geht nur um die beitragsrechtliche Folgewirkung.

K3.g)   Die allgemeine KEF-Problematik bleibt hier ausgeklammert.
- Ausführlicher: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? KEF.
Inwieweit war der KEF-Geschäftsführer - Exektive-Beamter - involviert in die Schaffung der Gesetze, der die KEF ihre Fortdauer verdankt? Wer erstellt im Sinn von "Berichterstatter" die Beschlussvorlage für die KEF-Mitglieder? Haben diese in Anbetracht ihrer sonstigen verantwortlichen Funktionen überhaupt die Zeit, sich in den 400-seitigen Bericht zu vertiefen?

Vielleicht ja, es sei denn, sie sind wie ein früherer Vizepräsident durch einen Beraterauftrag zeitlich belastet, nämlich für eine ARD-Intendanz für nahezu 100.000 Euro. Das wurde nur durch Zufall in Sachsen-Anhalt entdeckt und zur Frage der Unzulässigkeit einem Verfahren zugeführt.
Von dort besteht eine - unerhebliche zufällige - Querverbindung zu "untergegangen gemacht wordenen Akten" in einer ARD-Anstalt, angedeutet in Abschnitt B6.
Besonders gut sieht das alles nicht aus?



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  • Beiträge: 883
Ich finde das ja alles sehr interessant. Aber, man muss eine Sache bedenken: Der Rundfunk hat Sonderrechte, insbesondere bei der Gewaltenteilung. Man stelle sich vor, die Parlamente würden tatsächlich mal das Richtige tun und den Staatsfunk ersatzlos abschaffen: Dürfte dann nicht das BVerfG das NICHTS als verfassungswidrig befinden und den alten Zustand wiederherstellen? Vermutlich. Verstehe ich es aber hier richtig, dass der Kläger die Klage falsch gestellt/gerichtet hat - nämlich mit Bezug gegen ein Gesetz, das nicht existierte (und nicht gegen die Nichtexistenz). Damit war die Klage gegenstandslos. Ist das ein Punkt?


Edit "Bürger": Bitte beachten, dass sich die Verfassungsbeschwerden der Rundfunkanstalten nicht gegen ein "nicht existierendes Gesetz" richteten, sondern gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt (zur so verstandenen und von der KEF vermeintlich ermittelten "funktionsgerechten Finanzierung" des gesetzlich geregelten Auftrags).
Der Politik steht es frei, den Auftrag einzugrenzen - oder die irgendwann gegründeten Rundfunkanstalten aufzulösen - siehe u.a. unter
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
Dass der gesetzliche "Auftrag" sowie die von ARD-ZDF-GEZ ausgeübten "Tätigkeiten" und dargebotenen "Inhalte" sehr weit hinausgehen über den lt. BVerfG 18.07.2018 deklarierten "rundfunkbeitragsrechtfertigenden Vorteil", wird u.a. dargelegt und diskutiert unter
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
bzw. unter dort weiter verlinkten Threads.
Bitte aber hier im Thread nicht weiter vom eigentlichen Kern-Thema abschweifen, welches da lautet
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
und im Wesentlichen als Sammel-Thread für die betreffenden Bekanntmachungen dienen soll. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2023, 16:03 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.309
Der Rundfunk hat Sonderrechte,
Nö, hat er nicht; denn ...

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

darüberhinaus ... -> BVerfG 1 BvR 2142/11

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In diesen Tagen werden in rund 13 der 16 Staats-/Senatskanzleien diese Fragen zu prüfen sein. Der neueste Punkt kam exakt in den Stunden vor Versand, konnte noch beigeheftet werden.

Das Ergebnis unserer Teamarbeit sieht nun aus wie folgt und alle können die Ausbuchung der Erhöhung mit diesem Text beantragen:
- aus "Metastudie LIBRA" Abschnitt *BAE. :
(Man beachte am Textende die wiederhergestellte Ehre der Senatskanzlei Berlin.)
Zitat
Mai 2023: Nachtrag unmittelbar vor Versand: Neuer
Entscheid BVerfG:
*BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++:
Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE1. Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern
formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte
Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen
Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.
Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise
förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem
Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht
(stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>
und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3.
Dezember 2020 - 4 C 6.18 -
Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)
BAE1.b1) Das Bundesverfassungsgericht darf sich nicht in Entscheide der
Verfassungsorgane der Länder rechtsprechend einmischen, soweit es sich um den
verfassungsrechtlichen Ermessensspielraum gemäß Länderhoheit handelt.
2023-05-17 https://www.welt.de/regionales/berlin/article245385758/Karlsruhe-Eilantrag-gegen-
Wiederholungswahl-ohne-Erfolg.html
So entschied das Bundesverfassungsgericht am 17. Mai 2023: Interessanterweise lag der
Entscheid dem Verfasser dieser Zeilen durch Presse-Flurfunk vom 16 Mai 2023 schon vor der
allgemeinen Verbreitung vor?
Das Bundesverfassungsgericht entschied definitiv: Der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes
Berlin mit dem Ergebnis einer Neuwahl zum Berliner Landesparlament dürfe durch das
Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden, könne also durch das
Bundesverfassungsgericht auch nicht aufgehoben werden.
Auf den nächsten Seiten wird die Rechtsmeinung belegt werden, dass das
Bundesverfassungsgericht gegen dies Prinzip verstoßen hat, als es die Erhöhung der
Rundfunkabgabe auf über 17,50 Euro erzwang.
. Metastudie LIBRA 46 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE1.b2) Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts lag zum Zeitpunkt der
Abfassung dieser Zeiten (Mai 2023) noch nicht vor.
Nach hier bestehender Meinung: Das Prinzip ergibt sich aus der doppelten "Ewigkeitsgarantie" von
Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz "Föderaler Bundesstaat" in Verbindung mit Artikel 20
Grundgesetz "Demokratiegebot".
Die Eingrenzung auf "Meinung" ist dem Verfasser nicht vorwerfbar: Das Bundesverfassungsgericht
wusste es Januar 2023 bisher auch noch nicht endgültig:
2023-05-17 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/berlin-wiederholungswahl-
verfassungsbeschwerde-100.html
"Offiziell gab es im Januar keine Erklärung dafür, warum das Gericht seine Entscheidung nicht
sofort auch begründete. Aber einer der zuständigen Richter sagte später zu Journalisten, auf die
Schnelle sei keine belastbare Begründung möglich gewesen, weil die Rechtslage sehr kompliziert
sei. Wichtige Fragen zum Verhältnis von Landes- und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit seien
bisher nicht durch Urteile geklärt."
BAE1.b3) Selbst im Mai 2023 fehlt noch die Begründung des Bundesverfassungsgerichts:
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/bundesverfasssungsgericht-berlin-
wiederholungswahl-zulaessig-begruendung
"Um die Vorbereitung der Wiederholungswahl am 12. Februar abzusichern, hatte das
Bundesverfassungsgericht jedoch zunächst nur das Ergebnis bekannt gegeben. Eine
Entscheidung in der Hauptsache steht zu der Verfassungsbeschwerde weiter aus."
Die im Mai 2023 vermutlich beabsichtigte Auswirkung: Dass die Rechtmäßigkeit der Berliner
Landesregierung nun nicht mehr in Frage gestellt werden kann, sondern Planungssicherheit erhält.
BAE1.c1) Hätte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen Sachen-Anhalt um
die Jahreswende 2020/2021 wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gar nicht zum
Entscheid annehmen dürfen?
In Sachsen-Anhalt ist wie in etwa 12 Bundesländern eine Individualbeschwerde zulässig. Eine
Beschränkung des Beschwerderechts auf Landesbürger ist nicht zu vermuten (das sollte man
noch verifizieren...). Also hätte das Bundesverfassungsgericht die Annahme zum Entscheid
verweigern können wegen Verletzung des Subsidiaritäts-Zwangs?
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ermächtigt dies allerdings, eine Beschwerde auch
bei Verletzung des Subsidiarätsprinzips zum Entscheid anzunehmen. Das erfolgte hier und hatte
auch vertretbare Gründe: Das Entscheidergebnis zu Gunsten einer Erhöhung oberhalb von 17,50
Euro monatlicher Rundfunkabgabe würde sich auch auf die etwa 4 Bundesländer auswirken, die
ein derartiges Beschwerderecht nicht geschaffen haben.
. Metastudie LIBRA 47 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE1.c2) Tatsächlich aber hat das Bundesverfassungsgericht gegen den Grundsatz der
Nichteinmischung verstoßen.
Es war im Entscheid außer Acht gelassen worden, dass das Gesetz über die Erhöhung nicht in der
Schwebe war, sondern bereits als aufgehoben erklärt war.
Ob dies "Absicht hinter vorgehaltener Hand" oder eine versehentliche Panne war, bleibe offen.
Zwar heißt es zuweilen: "In der Politik gibt es keine Pannen. Es gibt nur besonders gut getarnte
Absichten." - Aber echte Pannen können vorkommen, sofern die Verfahrensbeteiligten die Richter
über diesen Gesichtspunkt nicht informiert hatten.
BAE1.e) Es ist das Verdienst von gez-boykott.de , Deutschlands großem Forum für
Medienpolitik und Medienrecht,
in umfangreicher Teamarbeit ermittelt zu haben, was bei den Ermittllungen der Juristen vor dem
Gericht nicht ermittelt worden war.
Die folgenden Seiten zeigen das überraschende Ergebnis: Die Meinung drängt sich auf, dass die
Erhöhung der Rundfunkabgabe auf mehr als 17,50 Euro nie in Kraft getreten ist.
*BAE2. Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber
Bürgern unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die
Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):
"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des
Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."
Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die
Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die
Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall
der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.
BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des
Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023
nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:
Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht
nicht befolgt worden war.
. Metastudie LIBRA 48 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle
Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"
Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer
Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre
damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte
Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.
BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung.
Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht
zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 angepasst wurde, gilt das
Gesetz: 17,50 Euro.
BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro.
Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.
Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus
resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.
Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65
Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe
offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.
Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine
"Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zitierten Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts.
. Metastudie LIBRA 49 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE3. Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall ist es
17,50 Euro
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik
über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-
Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."
BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der
Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795
Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €:
pro Monat: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.
Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen
Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung
formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der
kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .
BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:
------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang
Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-
vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8
Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten
Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft
getreten ist."
. Metastudie LIBRA 50 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar.
Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-
RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&
showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs.
2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos
geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite
86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches
/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978
/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14.
Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnllch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&
menu=0&vd_back=N
. Metastudie LIBRA 51 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer
konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands
beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1.
Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar.
Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom
10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit
Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März
2021 (GVBl. S. 160)"
------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft
getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten,
~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-
G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl
/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos
geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten,
~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament
eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht
ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte
. Metastudie LIBRA 52 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
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TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078
/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird
von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als
solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.
*BAE4. Berlin ist für eine liebe Überraschung gut?
*NEU 2023-05 cv!
Auf den ersten Blick lautet die Situation wie folgt: Es war der nie in Kraft getretene
Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten
und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.
Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten
Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.
"Noch eine Sünde im Sündenregister"? Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in
Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020?
Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr?
Berichtigung: Der Berliner Wortlaut bezieht sich auf das Zustimmungsgesetz. Es heißt beim
Berliner Wortlaut nicht, dass der Änderungs-Staatsvertrag in Kraft getreten sei. Ferner: Das
Außerkrafttreten des Zustimmungsgesetzes am 1. Januar. 2021 null Uhr passt ebenfalls. Demnach
hatten die Berliner Juristen also zutreffend formuliert. Haben demnach einige andere verkehrt
formuliert? - Das dürfte anders zu sehen sein. Es kommt darauf an, wie die vom Parlament
beschlossene Gesetzesvorlage bezüglich dieser Details lautete. Das bildet eine Gesamtheit. Diese
Details sind im hier bearbeiteten Kontext nicht relevant.
Relevant ist nur: In allen 16 Bundesländern gab es kein diesbezügliches Gesetz im Juli
2021, als das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit eben dieses gar nicht
bestehenden Gesetzes bestätigte.
Das Bundesverfassungsgericht legte anscheinend den Normalfall der Rechtssatzbeschwerde
zugrunde: "Das Gesetz besteht. Der Beschwerdeführer stellt es in Frage. Das Gericht befindet:
Doch, ja, das (durchaus existierende) Gesetz ist in Ordnung."
Hier aber bestätigte das Gericht ein Gesetz, das gar nicht-existierte und sogar überhaupt nie
existiert hatte, sondern nur ein - sogar ausdrücklich erloschenes - Projekt war. Gerichte können nur
"de lege lata" entscheiden, nicht "de lege ferenda" und erst Recht kann kein Gericht den
Gesetzgeber stellvertretend substituieren. Die Fragen, ob "ultra vires" und "unwirksamer
Entscheid", stellen sich dann.
Anmerkung: Die Senatskanzlei Berlin hat in den Jahren seit 2019 bis 2022 verschiedene
Bürgerbeschwerden bearbeitet. In Erinnerung ist eine verantwortungsbewusste Rechtssuche mit
teils wesentlichem Bearbeitungsbedarf. Es gab - unabhängig von der Frage des Ergebnisses - nur
ganz selten in den nun über 5 Jahren gegen Medien-Rechtsmängel eine vergleichbar positive
Bearbeitungs-Erfahrung.
. Metastudie LIBRA 53 of 1120 2023-05-01 (v19)


Leider kann man das augen-führende Layout nicht hier in die Zitate übertragen. Natürlich müssen Überschrift-Zeilen immer mit Fettschrift hervorgehoben werden - also bitte beachten bei Verwendung -
Besser ist deshalb, über die .pdf-Fassung der "Metastudie LIBRA" zu verfügen, inklusive 12 Monate Aktualisierung. Kein Link dafür hier im Forum, da ein kleiner Beitrag (nach Wahl) zur großen Arbeit von 1100 Seiten erbeten wird. Solche Links sollen nicht in Foren sein.
Also mehr darüber nur per PM.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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