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Autor Thema: alle Schreiben zurückgesendet > Pfändung durch BR > Wie weiter?  (Gelesen 4934 mal)

R
  • Beiträge: 5
Hallo liebe GEZ-Boykott Gemeinde,

Person A hätte seit Mitte 2015 "Rundfunkbeitrag" zahlen sollen, hat aber nie einen Cent gezahlt.

Person A hätte sämtliche Briefe von Beitragsservice, Gerichtsvollziehern etc. ungeöffnet zurückgesendet mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt". Bisher hätte das super funktioniert. Lange Zeit hat Person A auch keine Briefe mehr erhalten.

Nun musste Person A feststellen, dass rund 1.700€ von ihrem Bankkonto gepfändet worden sind (siehe auch Screenshot) mit dem Vermerk:
Zitat
Buchungstext: Pfändung Bayerischer Rundfunk [...]
                          zugestellt am 31.01.2023
Buchungstag: offen

1) Was kann Person A dagegen tun?
2) Besteht die Chance, dass Person A das Geld zurück erlangt?

3) Wie kann Person A sich in Zukunft gegen Pfändungen schützen?
Edit "Bürger": Diese Zusatz-Frage hier im Thread bitte nicht vertiefen, da dies über den eigentlichen akuten Zweck hinausgeht bzw. einige Hinweise gg. die aktuelle Vollstreckung/Pfändung in Teilen auch auf zukünftigen Vollstreckungs-/Pfändungsschutz übertragbar sein dürften. Danke.



Edit "Bürger":
Nicht ohne Grund werden im Forum das Ignorieren bzw. auch derartige Rücksendungen nicht empfohlen, da dies am Ende nicht vor den Ermittlungen der Bankdaten via Drittauskünfte und damit auch nicht vor der Vollstreckung/ Pfändung schützt - siehe dazu u.a. unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0

Der ursprüngliche nicht aussagekräftige Betreff "Pfändung bei der Bank durch Bayerischen Rundfunk" musste präzisiert werden. Umfangreiche Anpassung des Beitrags ausnahmsweise vorgenommen. Bitte unbedingt die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten, d.h. insbesondere Verwendung von Platzhaltern wie "Person A" statt "ich". Danke für zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Wenigstens im Zuge der Post von Gerichtsvollziehern hätte Person A mglw. dennoch Chancen gehabt, die Vollstreckung/ Pfändung im Vorhinein abzuwenden.

Nun ist das Kind schon so ziemlich in den Brunnen gefallen - und mglw. nur noch sehr schwer herauszuholen... ::)
...was aber nicht bedeuten soll, dass nun "überhaupt nichts mehr" ginge.

Die wesentlichen Grundsatz-Fragen dazu lauten:
1) Pfändungsschutz-Voraussetzungen erfüllt?
2) Vollstreckungs-/ Pfändungs-Voraussetzungen erfüllt?


Erfüllt Person A die persönlichen/ wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Pfändungsschutz - siehe dazu u.a. unter
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0

> Falls ja, könnte/ sollte Person A davon wohl zu allererst - und unverzüglich - Gebrauch machen, um sich weitere Schritte zu ersparen, d.h. z.B. unverzüglich das Konto in ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) umwandeln. Allerdings sind daran Bedingungen geknüpft und ggf. weitere Konsequenzen damit verbunden, die Person A allesamt eigenverantwortlich unverzüglich prüfen/ erfüllen/ für sich abwägen muss. Dies ist zu umfangreich, um ebenfalls Gegenstand des Forums zu sein - siehe ansatzweise u.a. unter
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28760.0

> Falls nein, verbliebe immer noch die zweite Grundsatz-Frage, ob sämtliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht (hier Bayern) vorliegen - siehe dazu beginnend unter
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14129.0

Im Falle des Fehlens wesentlicher Vollstreckungs- und/ oder Pfändungsvoraussetzungen stellt sich dann die Frage, gegenüber wem und in welcher Form Person A im jetzigen Stadium einer bereits eingeleiteten bzw. mglw. schon durchgeführten Pfändung entsprechende Einwände wirksam/ effektiv geltend machen könnte bzw. müsste, um diese ggf. noch zu verhindern oder bereits rechtswidrig gepfändete Beträge zurückerstattet zu bekommen.

Eine der wichtigsten Fragen dazu könnte sein, von welcher Stelle die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgestellt ist.
Um das herauszubekommen, müsste sich Person A vmtl. zunächst mit der Bank in Verbindung setzen, Herausgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung verlangen und unter Hinweis auf die höchstwahrscheinliche Unzulässigkeit/ Rechtswidrigkeit der Pfändung deren Einstellung/ Aufhebung/ Unterlassung oder zumindest deren vorläufige Aussetzung bis zur weiteren Klärung einfordern, denn...

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.msg221286.html#msg221286
[...]
Jedenfalls nach dieser, die Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) regelnden, (Rechts-)Verordnung DVVwZVG ist dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) als "sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts" keine Befugnis zur
- Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) oder zur
- Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
erteilt worden, womit nach diesseitiger Auffassung wesentliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach VwZVG nicht erfüllt sind:
[...]

Zudem besteht die Frage, ob vom "Bayerischen Rundfunk" überhaupt irgendwelche "Verwaltungsakte" erlassen werden könnten oder dürften und ob diese dann nach VwZVG - Erster Hauptteil - Zustellungsverfahren auch zugestellt wurden - bzw. ob etwaige Zustellungsmängel in irgendeiner Form "geheilt" worden sein könnten oder nicht.

Dies kann jedoch mglw. dahinstehen, da vmtl. schon gar keine "Forderungen" seitens "Bayerischer Rundfunk" bestehen dürften, da dieser nach aller bisherigen Kenntnis bereits keine zu einer (Geld-)Leistung auffordernden Leistungsbescheide erstellt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

All dies in Hinblick u.a. auf
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14129.0
Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23
Zitat von: Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
[...]

Achtung:

Nach Auffassung einer Person B pressiert hier die Zeit enorm!!!
Die Chancen, das Geld nach durchgeführter Pfändung von "Bayerischer Rundfunk" - jedenfalls mit normal-menschlichem Einsatz - zurückzuerhalten, dürften als äußerst gering erachtet werden.
Es dürfte nach Ansicht einer Person B am aussichtsreichsten sein, das Geld "behalten" zu dürfen, wenn die Bank noch rechtzeitig daran gehindert werden kann, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Folge zu leisten.
Eine derartige Aufforderung (zur Unterlassung?) müsste daher unverzüglich erfolgen, d.h. am nächsten Bank-Arbeitstag früh zu Dienstbeginn auf dem Tisch der dafür Verantwortlichen liegen.
Das setzt voraus, dass Person A hier unverzüglich sämtliche dienlichen Hebel in Bewegung setzt und unnachgiebig die Bank in ihre Verpflichtung nimmt!
Dazu muss Person A zunächst verbindlich wissen bzw. in Erfahrung bringen, welche Stelle/ Person bei der Bank dafür zuständig ist - und sich dann mit den konkreten Einwänden und Aufforderungen genau an diese zuständige Stelle/ Person wenden und den weiteren Fortgang ggf. vorab telefonisch besprechen.

Sofern Person A Einwände direkt bei "Bayerischer Rundfunk" vorbringen würde (mglw. sinnvoll/ erforderlich?), würde sie zugleich ihre aktuelle Adresse bestätigen. Das würde mglw. ihrem Datenschutz-Verständnis zuwider stehen bzw. die Rücksendungen schließlich auch irgendwie konterkarieren. Zwickmühle... :angel:

Da die "Zustellung"(?) der Pfändungs- und Einziehungsverfügung(?) augenscheinlich bereits am 31.01.2023 bei der Bank erfolgte, sind nun schon 11 Tage vergangen. Das ist eine verdammt lange Zeit im Falle von Pfändungen, wo mglw. nur max. 2 Wochen Reaktionszeit verbleiben, wenn überhaupt.

Person A muss sich hier also schleunigst in Bewegung setzen, wenn sie noch irgendwas bewegen möchte!



Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Edit "Bürger": Danke @MarkusKA für den Link im Folgekommentar.
Gesammelte Links zu einigen erfolgreichen Vollstreckungsanfechtungen
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (09/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In dem vorliegenden fiktiven Verwaltungsakt der LRA - Pfändung - (dem widersprochen werden kann) könnte der Leser den Eindruck haben, dass der Bank am 31.01.2023 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über einen Betrag von ca. 1700,- Euro von der LRA zugestellt wurde.

Dieser  Betrag wurde wohl bereits als Soll vermerkt aber noch nicht abgebucht (Buchungstag offen).

Es ist davon auszugehen, dass eine Bank mit der Überweisung einer Pfändung 4 Wochen warten muss.

Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0

Den Leser könnte es interessieren, ob im vorliegenden fiktiven Fall das Konto seit dem 31.01.2023 gesperrt worden  oder der geforderte Betrag ledglich vom Guthaben abgezogen (separiert) sein könnte und das Konto weiterhin zur täglichen Verfügung steht.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

R
  • Beiträge: 5
Person A hat mit Hilfe der in den Antworten genannten Verweise auf entsprechende Gesetzestexte ein Schreiben an die Bank verfasst - Vielen Dank für die Hilfe. Die gepfändete Summe ist vom Konto noch nicht abgebucht worden. Die rund 1.700€ werden weiterhin im Online Banking angezeigt, aber Person A kann nicht mehr über das Guthaben verfügen. Person A wäre der Vorfall gar nicht aufgefallen, da sich Person A selten in das Konto einloggt. Auslöser der Kontrolle war der Hinweis, dass Daueraufträge für Miete etc. im Februar nicht ausgelöst worden sind. Aus diesem Grund ist der Vorfall bei Person A mit deutlicher Zeitverzögerung zum Ereignis der Pfändung aufgefallen.


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> Wurde das fiktive Schreiben bereits an die zuständige(?) Stelle versendet?
> Auf welchem Wege (Fax, Email, Brief/ Einschreiben)?
Hinweis: Es eilt, insofern wäre postalischer Versand per einfachem Brief ungeeignet und selbst ein Einschreiben sollte vorsorglich zusätzlich vorab per FAX und/oder Mail an die zuständige Stelle gesendet und dort am Montag Vormittag gleich hinterhertelefoniert werden, um den weiteren Ablauf abzuklären.

Bitte den möglichen Wortlaut des fiktiven Schreibens noch als kopierfähiges Zitat wiedergeben. Danke.


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K
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IMHO macht es kaum Sinn mit der Bank zu hadern oder zu "verhandeln": die ist verpflichtet einer Pfändungs- und EinziehungsVERFÜGUNG einer Vollstreckungsbehörde - hier GV - Folge zu leisten.
Nach fiktiver Meinung kann also auch nur der GV eine behördliche Pfändungs- und EinziehungsVERFÜGUNG zurücknehmen. (Fiktive Betroffene sollten wissen welchem Gerichtsbezirk sie zugeordnet sind bzw. über das zuständige Amtsgericht in Erfahrung bringen welcher GV zuständig ist.)
Dies (eine Rücknahme der Pfändungs- und EinziehungsVERFÜGUNG) kann - nach Kontaktaufnahme mit dem GV - einvernehmlich erfolgen oder einer Klage im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung die dem Schuldner mit Inkenntnissetzen über die angeordnete Pfändungs- und EinziehungsVERFÜGUNG vom GV aus zugehen sollte (müsste?).

Zitat
[..] Wirksamwerden

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner (Anm. Kurt: das ist die erwähnte Bank)wirksam (z. B. § 309 Abs. 2 AO). Im Regelfall erfolgt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, kann aber auch durch einen Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher erfolgen. (Anm. Kurt: das ist bereits passiert)

Die Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über die Zustellung an den Drittschuldner ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verfügung. Sie ist trotzdem unerlässlich, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung das Gebot an den Vollstreckungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Mitteilung erfolgt in der Praxis immer erst dann, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachweisbar zugestellt wurde und daher bereits wirksam ist. (Anm. Kurt: diese Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner enthält auch die Rechtsbehelfsbelehrung die benötigt wird um eventuell (fristgerecht) agieren zu können)
[..]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2023, 17:04 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Die Bank hab aber u.U. die Möglichkeit, bis zu einer Klärung Aufschub zu gewähren und/oder allein schon zwecks Vermeidung von Haftungsrisiken den Vorgang zur Prüfung/ Klärung zurückzugeben?

Die Frage ist ja zunächst erst einmal, von wem die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nun wirklich stammt.
Da wäre die Bank der erste Ansprechpartner, da man ja nicht alle dafür mglw. in Frage kommenden Stellen durchkontaktieren will.

In Sachsen (Vollstreckung durch GV/ Amtsgericht) stammte/n die diesseits bekannte/n Pfändungs- und Einziehungsverfügung/en nicht vom GV/Amtsgericht, sondern von der "Landesrundfunkanstalt" = MDR selbst.
Es wäre daher nicht verwunderlich, wenn auch in Bayern (ebenfalls Vollstreckung durch GV/ Amtsgericht) die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ebenfalls direkt von der "Landesrundfunkanstalt" = BR stammt.
Und wenn dem so wäre, wäre diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach diesseitigem Verständnis des VwZVG Bayern schon dem Grunde nach unwirksam, da es BR an der entsprechenden Befugnis fehlt. Das könnte dann auch ggü. der Bank so kommuniziert werden.

Gibt es hierzuforum bereits dokumentierte (Rundfunkbeitrags-)Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aus Bayern?


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  • Beiträge: 2.246
Anbei eine selbst erstellte Übersicht der Zusammenhänge

Quellen:
- sind darin angegeben
- sowie die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze und eventeull dazu existierende Ausführungsgesetze/Verordnungen

Speziell zu Bayern:

Gesetz zur Ausführung medienrechtlicher Staatsverträge und des Telemediengesetzes
(Ausführungsgesetz Medienstaatsverträge – AGM)

Art. 7 AGM - Vollstreckungsverfahren
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG-7
Zitat von: Art. 7 AGM - Vollstreckungsverfahren
Art. 7 - Vollstreckungsverfahren
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Anm. Kurt: dies mit "Vollstreckungsklausel auf einer Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses" sollte diskutiert werden

Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27
Zitat von: Art. 27 VwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Art. 27 - Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind. 2Zur Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen sind diese juristischen Personen jedoch nicht befugt. [..]
Art. 26 - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27
Zitat von: Art. 26 - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände
Art. 26 - Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände
(1) Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.
(2) 1Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2023, 22:02 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Achtung eine wichtige 14 Tagesfrist läuft sehr schnell ab.

https://www.schuldnerberatung-diskret.de/kontopfaendung
Zitat
[...]Zunächst ist Ihr Konto für 14 Tage gesperrt. Innerhalb dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, Ihr pfändungsfreies Einkommen zu sichern.[...]

Für Leistungen wie:
  • Sozialleistungen vom Arbeitslosengeld
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Kindergeld
gilt eine 7 Tage Frist. Innerhalb dieser Zeit können Sie die Einkünfte dieser Leistungen von Ihrem Konto abheben.

Gegen die Kontopfändung kann Ihre Bank nichts unternehmen. Hier müssen Sie selbst aktiv werden. Innerhalb der 14- Tage Frist müssen Sie einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommen­s bei Ihrem zuständigen Amtsgericht stellen. Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto haben, bleibt Ihnen dies erspart.

Sollte es sich um einen öffentlichen Gläubiger handeln (z.B. die Stadt­kasse, das Finanzamt, das Arbeitsamt o.ä.) dann müssen Sie bei dieser Behörde den Antrag stellen.


Wenn Sie z.B. für Miete, Strom oder Lebensunterhalt sofort Geld brauchen, müssen Sie dies dem Rechtspfleger beim Amtsgericht mitteilen und entsprechende Belege vorweisen.

Was benötige ich für die Freigabe meines pfändungsfreien Einkommens beim Amtsgericht?
  • den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (sollte Ihnen dieser nicht vorliegen, können Sie eine Kopie bei Ihrer Bank erhalten)
  • einen aktuellen Gehaltsnachweis oder den ALG Bescheid
  • aktuelle Kontoauszüge aus denen die Höhe der Miete, Heizkosten und ähnliches hervor geht
Das Amtsgericht wird dann den Forderungsinhaber informieren, dass Sie eine Freigabe des pfändungsfreien Einkommens beantragt haben. Erst wenn dieser hierzu Stellung genommen hat, wird das Gericht den Beschluss fassen. Aus diesem geht dann hervor, ob und wenn wie viel gepfändet werden darf. Ihr gesetzliches pfändungsfreies Einkommen bleibt immer zu Ihrer Verfügung.

Der Beschluss des Amtsgerichts wird Ihnen, dem Forderungsinhaber und Ihrer Bank zugestellt.

Achtung: Achten Sie darauf, dass zukünftig kein Geld auf Ihr Konto eingezahlt wird, dass vom Beschluss des Amtsgerichts nicht freigegeben wurde. Sollten Ihre Einkünfte langfristig unterhalb der pfändbaren Beträge liegen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Beendigung der Kontopfändung zu stellen. Wird diesem Antrag statt gegeben, können Sie wieder frei über Ihr Konto verfügen. Die Antragsstellung erfolgt wieder bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
https://www.schuldnerberatung.de/kontopfaendung-ablauf/

Zitat
Sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bank eingegangen ist, sollte der Schuldner Maßnahmen einleiten gegen die Kontopfändung – möglichst vor Ablauf der obligatorischen vier Wochen. Solange hat er Zeit, um zu reagieren.

Tut er dies nicht, wird der Gläubiger das gesamte Kontoguthaben pfänden, ohne dabei ein Existenzminimum zu berücksichtigen. Zwar gilt auch bei der Kontopfändung der gesetzliche Pfändungsschutz, allerdings muss sich der Schuldner selbst darum bemühen.
Achtung es sind nur 14 Tage Zeit, wenn es über das Amtsgericht oder eine Behörde gehen soll.-> Wichtig ist der Antrag auf Freigabe.

Nun musste Person A feststellen, dass rund 1.700€ von ihrem Bankkonto gepfändet worden sind (siehe auch Screenshot) mit dem Vermerk:
Zitat

Buchungstext: Pfändung Bayerischer Rundfunk [...]
                          zugestellt am 31.01.2023
Buchungstag: offen


1) Was kann Person A dagegen tun?
2) Besteht die Chance, dass Person A das Geld zurück erlangt?


zu 1) prüfen ob durch die Pfändung Miete, etc. in Gefahr sind --> dann innerhalb der 14 Tage die richtigen Anträge bei den richtigen Stellen einreichen!

Sich zusätzlich mit den Freigrenzen vertraut machen

https://www.smart-rechner.de/pfaendung/ratgeber/pfaendungsfreigrenze.php

damit nicht aufeinmal alles weg ist. -> Also mal ein Beispiel anschauen
z.B. um zu verstehen, welcher Anteil vom Einkommen beispielhaft nur pfändbar ist.
Zitat
Eine Beispielrechnung für einen angestellten Mitarbeiter, der ledig und kinderlos ist
Nettoverdienst: 1.700,00 Euro
Ermittelte Pfändungsfreigrenze: 1.330,16 Euro
Anteil Netto oberhalb Freigrenze (1.700-1.330,16): 369,84 Euro
Bei Unterhaltspflicht für 0 Personen sind 30 % unpfändbar
Pfändbar sind 70 %    258,89 Euro
-> Das ist zu übertragen auf eine Kontopfändung

Person A -> muss also Ihr Nettoeinkommen kennen, die Unterhaltspflichten und und--> einfach mal die Beispiele anschauen.

Sobald der Antrag beim Amtsgericht und oder der "Behörde" eingeht, ist das Einkommen auch bei einer Kontopfändung zu berücksichtigen. -> Insbesondere, wenn es kein P-Konto ist.

Die Bank beachtet von sich aus nichts!

https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner

/Ausgewählt wurde Bayern, mit Ereignisfrist
Beginn der Terminfrist / Datum des Ereignisses: 31.01.2023
und
14 Tage

Ausgabe
Beginn der Frist: Mi, 01.02.2023
Ende der Frist: Di, 14.02.2023
Sofern also das Ereignis am 31.01.2023 stattgefunden hat, verbleibt noch maximal Zeit bis Di. den 14.02.2023 bevor 1700,- € auf einen Schlag weg sind.


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o
  • Beiträge: 1.575
Hui, wieder was "Aufregendes" - diesmal in Sachen Pfändungsverfügung. Das ist ja alles eine sehr fiktive Geschichte.  ???


Vielen Dank @Kurt für diese informative Zusammenstellung.

An der Vollstreckungsklausel wird es also nicht liegen können, dass ein Radiosender Gerichtsvollzieher spielen kann. Allerdings wird die Vollstreckung am Fehlen eines Leistungsbescheids hängen.

Die Vollstreckungsklausel auf ein Ausstandsverzeichnis zu drucken - wie es bei den bislang einsehbaren Vollstreckungsersuchen der LRA gegeben zu sein scheint - ist nicht geeignet und auch nicht dafür gedacht, um das Fehlen eines Leistungsbescheids zu "heilen".

Ich bitte um Lesehilfe:
Ist es für eine befugte juristische Person möglich, die Vollstreckungsklausel auf ein Ausstandsverzeichnis aufzubringen, obwohl kein Leistungsbescheid erteilt wurde?***

Alles fiktive Logelei. Macht nur Spaß.


***Edit "Bürger": Die Klausel ersetzt wohl nicht den Leistungsbescheid. Sie soll ja bestätigen, dass die Vollstreckungsvoraussetzung (und dazu zählt ja der Leistungsbescheid) vorliegen. Selbst wenn also BR dazu befugt wäre, die Vollstreckungsklausel auf ein Ausstandsverzeichnis zu drucken, wäre diese Vollstreckungsklausel tatsachenwidrig, da ja keine Leistungsbescheide existieren. Insofern bestünde - so oder so - aus Sicht einer Person B die Frage, ob mit wissentlicher tatsachenwidriger Bescheinigung des Vorliegens der Vollsteckungsvoraussetzungen nicht bereits eine mögliche strafbewehrte vorsätzliche Falschbeurkundung besteht. Das bliebe bei Gelegenheit noch zu erörtern - und könnte u.U. "Kaskadeneffekte" auslösen >:D
Hier aber nun bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema/ der eigentlichen Kern-Aufgabe konzentrieren, da hier gnadenlos die Uhr tickt!!! Danke.
Es bleibt zu hoffen, dass sich Person A all dessen voll bewusst ist und entsprechend konsequent aktiv wird...


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Person A hat Antwort von der Bank auf das Schreiben zur Unterlassung der Pfändung unter Berufung auf § 4 DVVwZVG erhalten. Anbei die Antwort der Bank. Person A wird nun eine weiteres Schreiben an den Bayerischen Rundfunk verfassen. Ob es sinnvoll ist, das Amtsgericht Landshut zu kontaktieren, kann Person A aktuell nicht abschätzen und bittet um Hilfe.

Zitat von: Schreiben an die Bank von Person A
Sehr geehrte Damen und Herren,

von dem Girokonto DEXX XXXX wurde am 31.01.23 ein Betrag in Höhe von 1.734,25€ gepfändet (Buchungstext „Pfändung Bayerischer Rundfunk“). Höchstwahrscheinlich handelt es sich um eine rechtwidrige Pfändung. Gemäß dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) regelnden, (Rechts-)Verordnung DVVwZVG ist dem "Bayerischen Rund-funk" (BR) als "sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts" keine Befugnis zur
- Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) oder zur - Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) erteilt worden. Womit nach diesseitiger Auffassung, wesentliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach VwZVG nicht erfüllt sind.

§ 4 DVVwZVG - Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen erteilt:
1. der AOK Bayern,
2. der BKK Akzo Nobel Bayern,
3. der BKK Faber-Castell & Partner.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23

Gemäß Art. 23 VwZVG („Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung“) hätte Person A vorab über die Pfändung informiert werden müssen. Die Zustellung eines Leistungsbescheides ist jedoch nicht erfolgt. Damit ist eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Vollstreckung der Pfändung nicht erfüllt.

Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2. die Forderung fällig ist und
3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.
(3) Die Mahnung kann unterbleiben, wenn die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23

Auf Basis der Verletzung von § 4 DVVwZVG (Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) sowie Art. 23 VwZVG verlangt Person A eine sofortige Aufhebung der Pfändung. Des Weiteren verlangt Person A die Herausgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

Person A

Zitat von: Email von Bank - keine Herausgabe der Pfändungs- und Einziehungs-Verfügung
Sehr geehrt...,

vielen Dank fiir Ihre E-Mail.

xxx bearbeitet Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. andere Zwangsvollstreckungsmagnahmen nach den gültigen gesetzlichen Regelungen.

Etwaige Reklamationen gegen die Pfändung (deren Form und/oder Inhalt) richten Sie bitte ggf. mittels Rechtsbeistand an den Gläubiger direkt. Die Bank ist hier nicht der richtige Ansprechpartner. Kopien der uns zugestellten Pfändungsurkunden geben wir an unsere Kunden nicht heraus: bitte wenden Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut, Aktenzeichen xxx).

Mit freundlichen Grüßen
[...]


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Eine Person B würde wahrscheinlich am Dienstag gleich früh bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts/ Amtsgerichts das Weitere klären und sachdientliche (Eil-)Anträge stellen.

Sofern vor einer vorläufigen Einstellung der Pfändung ein Richter entscheiden muss, müsste ihm dies unverzüglich vorgelegt werden.

Dort würde Person B auch Akteneinsicht nehmen und insbesondere das ihr nicht vorliegende Vollstreckungsersuchen sowie auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ablichten - siehe dazu u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Die Rundfunkanstalt ausschließlich außergerichtlich und vor allem auch noch rechtzeitig zu einer Rücknahme/ Einstellung/ Unterlassung der Pfändung zu veranlassen, erscheint höchst fraglich. Vielleicht gibt es aber auch von der Rechtsantragsstelle entsprechende sachdienliche Hinweise. Mglw. würde Person B dann zweigleisig fahren...


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Person A hatte Kontakt mit dem zuständigen Amtsgericht. Der "Rechtspfleger" des Amtsgerichtes konnte Person A allerdings nicht weiterhelfen. In den Augen des "Rechtspflegers" ist Person A ein Schuldner, der seine Schuld beim Rundfunk zu begleichen hat. Als Empfehlung solle Person A ein Pfändungsschutz Konto einrichten und sich mit dem Gerichtsvollzieher, der die Schuld eintreibt, auseinandersetzen. Ein Vollstreckungsersuchen oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung konnte das Amtsgericht nicht aushändigen / lag nicht vor.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Vollstreckungsfall in Hessen könnten nach einer Pfändungsverfügung folgende Anträge beim verantwortlichen Amtsgericht oder Verwaltungsgericht gestellt worden sein, die möglicherweise auch für das Bundesland Bayern in etwa zutreffen könnten (Gerichtsgebühren möglich):

Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189614.html#msg189614

Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189615.html#msg189615


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Eine fiktive Person A besitzt mehrere Konten. Der Bayerische Rundfunk wies zwei Banken an, die offenen Rundfunkbeitrag in Höhe von 1720,14€ auf den Konten zu pfänden. Eines der Konten konnte Person A als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Allerdings wurde daraufhin von dem Zweitkonto die Summe von 1720,14€ gepfändet. Person A hatte bereits damit abgeschlossen und das Geld für verloren erklärt. Allerdings geschah am Folgetag eine Rückbuchung der vollen Summe auf das Konto von Person A (siehe Screenshot anbei). Solange wie die Pfändung durch den Bayerischen Rundfunk bei den Banken beauftragt aber nicht abgeschlossen war, konnte Person A die Konten nur eingeschränkt nutzen. Die Konten von Person A sind seit der Rückbuchung beide wieder voll zugänglich und nutzbar.

Der Vorfall kommt Person A seltsam vor. Was auch immer die Rückbuchung des offenen Rundfunkbeitrages ausgelöst hat, Person A ist dankbar dafür, dass es zu keiner Pfändung gekommen ist. Person A dankt ebenfalls allen Unterstützern, die sich in diesem Thema zu Wort gemeldet und Ihre Erfahrungen geteilt haben. Person A ist bewusst, dass in Zukunft weitere Versuche seitens der deutschen Rundfunkanstalten unternommen werden können, an die offene Schuld zu kommen.


Edit "Bürger": Abbild war nicht vollständig anonymisiert! Bitte immer eigenverantwortlich auf vollständige Anonymisierung achten!


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