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Autor Thema: Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)  (Gelesen 21121 mal)

a
  • Beiträge: 52
Die erneute freundliche und klare Nachfrage beim Vollziehungsbeamten könnte hypothetisch wie folgt ausgesehen haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Allerdings scheint es ein Missverständnis gegeben zu haben.

Ich wollte nicht um die Angaben zum Gläubiger bitten, sondern um das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, welches Grundlage des Vollstreckungsauftrages der Stadtkasse sein dürfte.

Dieses vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen benötige ich dringend, um es in formeller und inhaltlicher Hinsicht prüfen zu können, d.h. also u.a. sowohl bzgl. Gläubiger-Angaben als auch bzgl. der einzelnen Forderungen und sämtlicher weiterer Angaben zu den Vollstreckungsvoraussetzungen.

Den mir derzeit vorliegenden Unterlagen nach dürfte die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen aller Voraussicht nach unzulässig sein.
Dies muss geprüft und geklärt werden, worum ich mich gern bemühen möchte, jedoch zunächst die dazu erforderlichen Unterlagen, d.h. insbesondere das vom Gläubiger an die Stadtkasse gerichtete Vollstreckungsersuchen, sowie auch Zeit benötige.

Da die Frist bereits fortgeschritten ist und auch bei aller Anstrengung bis zum 02.02.2023 sehr wahrscheinlich noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden kann, bitte ich Sie zugleich um Verschiebung des Termins bis zum 02.03.2023.

Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort:
Zitat
Hallo Herr A,

ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wurde , von Seitens des Beitragsservices , bescheinigt.
Sie können die Angelegenheit mit dem Beitragsservice klären oder gegen weitere Maßnahmen , Rechtsmittel einlegen.
Der Termin am 02.02.23 bleibt bestehen.

Gruß
XXX

Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".


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Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".
Hinweis auf

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Darüberhinaus könnte sich die Frage stellen, ob

Zitat
ich kann mit dem Vollstreckungsersuchen nicht dienen, da es digital eingestellt worden ist.
es so überhaupt zulässig ist? Denn da muß doch möglicherweise eine eigenhändige Unterschrift drunter? Siehe auch

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wie bereits in den ersten, extrem knappen Mails des Beamten wurde auch hier wieder auf stur geschaltet und valide Bedenken von Person A einfach "vom Tisch gewischt".

Die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit einer Behörde, wie z.B. mit dem Sachbearbeiter einer Stadtkasse, per Email nicht unbedingt die beste Wahl sein könnte.

Der erfahrener Sachbearbeiter könnte davon profitieren, wenn ein unerfahrener Betroffener versucht auf dem "kleinen Dienstweg" mit einer Behörde zu kommunizieren.

Man kann davon ausgehen, dass man sich im Umgang mit einer Verwaltungssbehörde ein wenig mit dem Verwaltungsrecht vertraut machen sollte.

Es könnte von Vorteil sein, wenn man weiß, wer der verantwortliche Behördenleiter ist (oft der Bürgermeister).

Es könnte von Vorteil sein, wenn man direkt an den verantwortliche Behördenleiter sein Anliegen in Form von Anträgen stellt.

Über diverse Anträge zum Thema "Stadtkasse" wurde bereits umfangreich diskutiert, hierzu bitte die Suchfunktion nutzen.

Zwei möglicheerweise hilfreiche Links:
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32071.0
Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 11:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
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"Digital eingestellt" ist faule Ausrede. Fiktive Akteneinsicht beantragen. Digitale Akten müssen zumindestens vor Ort an einem Bildschirm eingesehen werden können.

Der sich dumm stellende Vollstrecker hat sich verplappert: "oder Rechtsmittel einlegen". Das ist eine Öffnungsklausel.

Mit Eilantrag könnte fiktiv der Termin gekippt werden.

Im übrigen ist der Beitragsservice nicht-rechtsfähig und kann deshalb rein gar nichts "bescheinigen".

Das Vollstreckungsersuchen ist vom BS im Namen der LRA ausgedruckt worden, das war fiktiv immer der Fall. Der sich dumm stellende Vollstrecker will wohl die LRA aus der Schusslinie halten, warum auch immer.

Jemand hofft, dass in der wohl versandten PM reichliche Hinweise stehen. Jetzt wird das Spiel um 1000 E's nämlich interessant!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Januar 2023, 20:56 von DumbTV«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Email-Kommunikation mit dem Vollziehungsbeamten ist aus persönlichen Sicht einer fiktiven Person B erst einmal völlig in Ordnung - jedenfalls in der derzeitigen fiktiven Phase, in welcher noch keine echte "Maßnahme" mit Frist gesetzt ist. Der Vorsprache-Termin ist ja offensichtlich noch nicht der Termin zur Vermögensauskunft.

Brief würde zu lange dauern/ zu unzuverlässig sein - mit zu später/ zu komplizierter Rückmeldung usw.
Telefonat ist nicht jeder Person gelegen, ist mitunter nicht mit parallelen Verpflichtungen vereinbar und erschwert später die mglw. nötige Dokumentation der eigenen Bemühungen - und nicht zuletzt auch die Dokumentation etwaiger Fehler/ Unterlassungen des fiktiven Vollziehungsbeamten.

Mit "Anträgen" bei Behördenleitern unter Umgehung des Vollziehungsbeamten würde eine Person B jetzt noch nicht schießen - dazu wird immer noch Gelegenheit sein... :angel:

Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.

Und es gibt - anders herum betrachtet (und vielleicht sollte diese Frage sogar an den fiktiven Vollziehungsbeamten gerichtet werden?) - kein Recht der Vollstreckungsstelle, die Einsicht in eine menschenlesbare Form des dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchens vorzuenthalten. Anderenfalls möge die Rechtsgrundlage dafür benannt werden.

Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.

Es ist für eine fiktive Person B schon äußerst bemerkenswert, wie hier (wieder einmal?) grundsätzliche Rechte quasi "aus der Nase gezogen" werden müssen.

Dies alles dient auch dem Einkreisen der Möglichkeiten und dem in-die-Verantwortung-Nehmen des fiktiven Vollziehungsbeamten...
...natürlich nicht mit dem primären Ziel, sich diesen zum "Gegner" zu machen, aber natürlich auch nicht, sich alles gefallen zu lassen, sondern ggf. unstatthaftes Verhalten abzustellen. All dies versucht man zunächst erst einmal außergerichtlich und damit auch weitestgehend kostenfrei. Das ist nicht verwerflich und aus der Erfahrung von Person B i.d.R. auch nicht schädlich, so lange noch keine wirklich akuten Maßnahme-Fristen laufen.

Im Übrigen ist der lapidare - und dem Begehr auf Einsicht ausweichende - Hinweis des fiktiven Vollziehungsbeamten auf "Rechtsmittel" nicht nur wegen der vorenthaltenen Grundlagen deplatziert, sondern auch, weil Rechtsmittel ja zumeist auch nicht "für lau" zu haben sind und insoweit deren Einlegung wohlüberlegt und geprüft sein will. Die Frage ist ja auch, ob es eines Rechtsmittels überhaupt bedarf, falls sich bei Prüfung des menschenlesbaren Vollstreckungsersuchens mglw. herausstellen sollte, dass dieses "Ersuchen" vollkommen untauglich ist. Oder dass es mglw. ein solches überhaupt nicht gibt?!? Bislang hat man ja nur irgendwelche unprüfbaren Aussagen/ Behauptungen nach dem Motto "Hier ist was. Wir machen das. Und das hat alles seine Richtigkeit." - aber die Möglichkeit, all dies zu prüfen, wird einem vorenthalten. Was soll denn das, bitteschön?!?

Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223
die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.

Falls all diese (Vor-)Bemühungen dann immer noch nicht fruchten sollten, würde eine fiktive Person B - je nach Verlauf des bis dahin mglw./ vmtl. nicht aufgehobenen Vorsprache-Termins - dann ggf. "in die Vollen greifen"... einiges davon wurde ja oben bereits angedeutet.

Und dann würde mglw. auch zur Sprache gebracht werden, dass der Vollziehungsbeamte z.B. die Einsicht in das Vollstreckungsersuchen verwehrt (hat), wenn er dem nicht bald abhilft...

Fiktive betroffene Person könnte dies auch als Training, Aufwärmen oder Gewöhnungsphase/ Verständnisphase verstehen... ;)

Bis dahin würde Person B jedenfalls erst einmal alles in ihrer Macht stehende tun, um alle erforderlichen Grundlagen zu sammeln und ggf. die bestehenden Unklarheiten/ Einwände etc. weiter zu präzisieren und zu artikulieren.

Person B befürchtet, ohne darüber geschlafen zu haben, aktuell nicht in der Lage zu sein, über die Formulierung einer möglichen Erwiderung zu sinnieren, dabei aber sachlich zu bleiben... :angel: ...vielleicht im Laufe des neuen Tages.


Wenn der fiktive Vollziehungsbeamte davon schreibt, dass "von Seiten des Beitragsservice" die "Rechtmäßigkeit der Forderung bescheinigt" wurde, dann könnte dies zweierlei bedeuten:
a) es war tatsächlich der "Beitragsservice" ohne Nennung einer Landesrundfunkanstalt - auch nicht mit "c/o"
b) oder er verwendet den Begriff "Beitragsservice" (wie viele andere auch) fälschlicherweise "synonym" für den "Gläubiger", der ja angeblich die Landesrundfunkanstalt sein soll und welcher seit etwa 2015 mit einer "c/o Beitragsservice"-Adresse angegeben ist (so ungefähr auch im Vollstreckungsauftrag bezeichnet).
All dies - also wer/ wann/ was/ wie "bestätigt" hat - das ist Aufgabe der Einsicht in das Vollstreckungsersuchen und ggf. weiterer Akten.
Eventuell gab es ja auch weitere schriftliche oder fernmündliche Kommunikation des Vollziehungsbeamten mit ARD-ZDF-GEZ?
Das will man alles wissen - und man hat nach diesseitigem Verständnis ein ausdrückliches Recht darauf, das durch Einsicht in die dazu erforderlichen Unterlagen in Erfahrung zu bringen.

Fiktive Person B geht derzeit davon aus, dass sich das in diesen Aspekten erst einmal kaum zwischen einer Vollstreckung durch Stadtkasse/ Vollziehungsbeamten oder einer Vollstreckung durch Amtsgericht/ Gerichtsvollzieher unterscheidet. Aber Person B könnte natürlich auch irren... :angel:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 01:35 von Bürger«
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Mit den "digital eingestellten" Vollstreckungsersuchen hatte ich auch so meine Probleme, sie zu erhalten.  Es stellte sich dann nach Erhalt eines "Rohdatenausdrucks" heraus, dass mindestens eine Schnittstelle fehlerhaft war bzw. ins Leere lief. Grund war damals, dass die Kasse.Hamburg nicht nachprüfen konnte, ob die Schnittstellenverbindungen zwischen KH und Beitragsservice korrekt liefen, da keine Schnittstellenbeschreibungen mitgeliefert wurden. Der Begriff "digital eingestellt" ist irreführend. Es lässt vermuten, es gäbe ein Dokument im digitalen Raum, das einsehbar/ ausdruckbar ist. In Wirklichkeit werden die Rohdaten gestreamt und bei der Vollstreckungsstelle in ein dort vorbereitetes ausdruckbares Dokument per Schnittstellenzuordnung eingefügt. Es gibt auf dem Weg Beitragsservice -> Vollstreckungsstelle keine Unterschrift, sondern nur eine digitale Signatur.

Im Thread
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg206840.html#msg206840

wird das für meinen Fall inklusive EMail der KasseHamburg an den Beitragsservice zur Problematik der fehlenden Schnittstellenzuordnung dargestellt.

Im Anhang ein Ausdruck der Rohdaten, erhalten von der Kasse Hamburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 00:20 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

a
  • Beiträge: 52
Danke für Deine ausführliche Antwort, Bürger.

Person B würde nochmals - freundlich/sachlich/bestimmt - auf ihrem Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag offensichtlich zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständige/r/s Abbild/Ausdruck/Abschrift o.ä., zu erhalten - eben genau um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Rechtsmittel legt man doch nicht blindlings ein! Man benötigt das menschenlesbare Exemplar auch, um anhand dessen z.B. konkreten Rechtsrat einholen zu können usw.
Person A könnte gedenken, folgende fiktive Antwort an den Vollziehungsbeamten zu versenden:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,
ich danke für Ihre rasche Antwort. Ich muss jedoch auf mein Recht bestehen, das dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegende Vollstreckungsersuchen in einer menschenlesbaren Form, d.h. als vollständiges Abbild / Ausdruck / Abschrift o.ä. zu erhalten, um etwaige Rechtsmittel zu prüfen. Ebenfalls benötige ich dieses menschenlesbare Exemplar ebenfalls, um ggfs. Rechtsrat einholen zu können. All dies wäre die Basis für das Einlegen von Rechtsmitteln. Dies ist im Rahmen der Frist jedoch kaum zu schaffen, daher bitte ich nochmals um eine Verschiebung des Termins.
Mit freundlichen Grüßen

Wenn sich der Vollziehungsbeamte als dafür nicht zuständig erachtet, dann möge dieser das Begehr der Einsicht in die Unterlagen bittesehr an die zuständige Stelle verweisen, damit dem Begehr abgeholfen werden kann. Zuständige Stelle ist in diesem Falle jedoch weder der Gläubiger noch sonstwelche in seinem Namen auftretende Stellen, sondern eben der Vollziehungsbeamte selbst oder eine Stelle der Stadt, Stadtkasse. Er muss es ja wissen - und bis zur Abhilfe möge bitte der Termin aufgehoben/ verschoben werden.
Diesen Part würde ich noch nicht verwenden, um nicht schlafende Hunde zu wecken, im Sinne von: "Stimmt, ich bin hier nicht zuständig, soll er doch woanders anfragen".

Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie etwaiger Rechtsmittel, könnte (sollte) bei nächster Gelegenheit der Vollziehungsbeamte ggf. auch um verbindliche schriftliche Auskunft ersucht werden, nach welchen konkreten §§ und Absätzen des
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die Vollstreckung durch ihn durchgeführt werden soll. Die Durchführbarkeit kann derzeit nicht geprüft/ nicht nachvollzogen werden.
Dem kann ich zwar nur voll zustimmen, denke aber, dass sich hier der Beamte erst recht auf Stur stellen könnte: "Jetzt soll ich mich auch noch für meine Vorgehensweise rechtfertigen?"

Wie gesagt, alles völlig valide Punkte und ja, es ist ein Unding, dass Person A alles aus der fiktiven Nase ziehen muss, aber im Hinblick auf möglichst hohe Kooperationsbereitschaft würde Person A erst einmal nur das kurze, fiktive Antwortschreiben abschicken. Was meint ihr?

Der Begriff "digital eingestellt" ist irreführend. Es lässt vermuten, es gäbe ein Dokument im digitalen Raum, das einsehbar/ ausdruckbar ist. In Wirklichkeit werden die Rohdaten gestreamt und bei der Vollstreckungsstelle in ein dort vorbereitetes ausdruckbares Dokument per Schnittstellenzuordnung eingefügt. Es gibt auf dem Weg Beitragsservice -> Vollstreckungsstelle keine Unterschrift, sondern nur eine digitale Signatur.
Danke, seppl! Ich gehe davon aus, dass es in meinem Fall auch so abgelaufen ist. Und Respekt für Dein Durchhaltevermögen in Deinem verlinkten Fall mit der Stadtkasse Hamburg / NDR, habe ich mir grade mal alles durchgelesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 12:43 von Bürger«

a
  • Beiträge: 52
Kurzes Update:
Person A könnte soeben auch mit seinem fiktiven Anwalt (der sich mit Verfahrensrecht auskennt) gesprochen haben. Sollte die RV den "Schadensfall" noch nicht abgeschlossen haben, kann auch der Anwalt die Formalien noch einmal prüfen.

Person A würde nun fiktiv bei der RV anrufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 11:44 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.567
Person O glaubt, dass das Datenstreaming zusammen mit der digitalen Signatur für die Legitimation tatsächlich ausreicht. Nun wäre zu prüfen, auf welchem Signaturinhaber diese Signatur ausgestellt ist und ob dieser Signaturinhaber eine Vollmacht einer LRA vorweisen kann.

Am Ende ist dieser Datenstream genauso rechtloser Fake wie von Call Girls unterschriebene Widerspruchs"bescheide".


Edit "Bürger": Im hier gegenständlichen Fall der Person A ist ja noch gar nicht geklärt, in welcher Form das "Vollstreckungsersuchen [...] digital eingestellt" oder "gestreamt" worden ist und ob überhaupt eine digitale Signatur vorliegt. Falls das Beispiel von "seppl" gemeint sein sollte, dann dieses bitte in dessen eigenständigem Thread diskutieren:
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 14:22 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Person A würde nun fiktiv bei der RV anrufen.

Müsste der Person A, wenn der Schadensfall abschließend reguliert wurde nicht bereits etwas vorliegen?
So gesehen soll der "Festsetzungsbescheid" die Voraussetzung für die Vollstreckung schaffen. ("Titel als eine Voraussetzung")

Gegen diesen Vorgang wurde Widerspruch erhoben und gegen einen Widerspruchsbescheid eine Klage angestrengt, diese verloren.

->Was jetzt durch die Gegenseite folgt ist die Fortsetzung der Vollstreckung.

-> Wenn also Rechtsschutz gegen diesen Fall eröffnet wurde, dann kann der noch gar nicht abgeschlossen sein, da der "Festsetzungsbescheid" + "Widerspruchsbescheid" --> als "selbst erstellter Titel" nur der erste Schritt in der Vollstreckung seien.

Zu klären wäre wohl ob mit diesem "Titel" nun überhaupt eine Vollstreckung möglich sei.
Zu klären wäre wohl ob die Art und Weise, wie es aktuell versucht wird richtig sei.
Zu klären wäre wohl welche anspruchshindernden, -vernichtenden Einwendungen oder anspruchshemmende Einreden es in dem Fall gibt oder welche zusätzliche Einwendungen diesen zivilrechtlichen im öffentlichen Recht entsprechen und ob es weitere Einwendungen gibt.

Zu klären wäre das Problem "die Schaffung des Titels", also ob das was da vorgelegt wird überhaupt als "Titel" für eine Vollstreckung geeignet ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------

gegebenenfalls noch einige externe Links, also wegen der möglichen Rechtsmittel
Also auch wenn diese zwei Einträge sich auf die einfache zivile Vollstreckung beziehen, so gibt es bei der Verwaltungsvollstreckung sehr wohl die analogen Rechtsmittel.

Jedoch sind diese beim jeweils passenden Gericht also Verwaltungs und\oder Amtsgericht vorzulegen.

https://jura-online.de/blog/2021/02/02/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-1/
https://jura-online.de/blog/2021/02/10/die-vollstreckungsabwehrklage-teil-2/
Insbesondere ist zu prüfen, wann eine Person sich mit diesen Regeln überhaupt einverstanden erklärt hat oder sich unterworfen hat, Stichwort: Über und Unterordnungsverhältnis.

Gibt es z.B. ein "Benutzungsverhältnis"?

https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/benutzung-oeffentlicher-einrichtungen.html
Es kann möglicherweise zwar ein Anspruch bestehen, weil der Gesetzgeber etwas einer Partei zu gesprochen hat.
Aber, dass bedeutet wohl nicht, dass dieser Anspruch auch tatsächlich realisiert werden kann.

Da der Rundfunk immer die Behauptung schreibt, es seien Titel könnte eine Vollstreckungsabwehrklage
statthaft sein. Falls kein "Titel" vorliegt so kann diese Klageform wohl umgedeutet werden.

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232

Zitat
Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten.
...

https://www.anwalt24.de/lexikon/vollstreckung_verwaltungsgerichtlicher_entscheidungen

Zu prüfen ist ob eine Vollstrekung "Vollstreckung einer Geldforderung zugunsten der öffentlichen Hand vorliegt"
Zu prüfen ist was für ein "Titel" vorliegen soll, also behauptet wird.

Die Wahl des passenden Rechtmittel kann gundsätzlich ein Problem sein.

Wenn auch bereits deutlich älter, könnte zum Verstehen was eine Verwaltungsvollstreckung machen soll helfen.
Der Autor unterscheidet dabei die Fälle wo es um das Geld geht und weitere.
Bei den Geldfällen erfolgt bereits kurz nach der Einleitung der Verweis auf die zivile Lehre.

https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
PDF

Zitat
...Die Einleitung jedes Vollstreckungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zu dem von ihm geschuldeten Verhalten nicht bereit ist und dass der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt.
Insoweit unterscheidet sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht von einem
Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von ZPO oder VwGO, dort §§ 167 ff.

...
Zu prüfen wäre also ob überhaupt ein geschuldetes Verhalten angezeigt ist, dann ist zu prüfen die Bereitschaft der Schuldner.

Zu prüfen ist also ob VwGO §§ 167 ff. gelten.https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html
PDF Seite 6
Zitat
...
Die Vollstreckung von Geldforderungen lernen Sie dagegen nicht anhand des Verwaltungsvollstreckungsrechts, sondern anhand der Regelungen des Zivilprozessrechts. ...

Wenn es also ums Geld geht ... also dann läuft es offensichtlich ähnlich dem des Zivilprozessrechts

und Seite 16
Zitat
... Die Überlegungen zum Rechtsschutz verdeutlichen, dass Verwaltungsvollstreckungsrecht rasch zu einer juristisch verzwickten Materie werden kann und dass von der Schneidigkeit der gesetzlichen Formulierungen in der Praxis, wenn die Verwaltung es mit rechtsmittelfreudigen Bürgern zu tun hat, mitunter wenig übrig bleibt. ...

Gesichtet werden können, es besteht die Vermutung, dass es diese angesprochenen Probleme auch bei nicht zivilen Sachen gibt.

https://jura-online.de/lernen/vollstreckungsabwehrklage-767-zpo/3102/excursus/
https://jura-online.de/lernen/problem-gestaltungsrechte-bei-767-zpo/3103/excursus/
 
Beachtet werden sollte auch, wenn es um die öffentliche Hand geht.

https://www.anwalt24.de/gesetze/vwgo/169#
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__169.html
Zitat
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
und damit auch
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__173.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2023, 14:54 von PersonX«

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Möglicherweise könnte dem ein oder anderen Forumsmitglied nicht bekannt sein, was ein Vollstreckungsbeamter damit genau meint, wenn er einen Termin zum "vorsprechen" festlegt.
Wie es scheint, wurden wohl keine entsprechenden Rechtsmittel (z.B. Antrag auf Terminänderung oder Terminverschiebung, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etc.) beim Behördenleiter eingesetzt und der fiktive Termin zur Vorsprache des Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Betroffenen würde wohl stattfinden.

Hierbei könnte das Forum daran interessiert sein, was genau bei einem "Vorsprechen" des Vollziehungsbeamten der Stadtkasse passiert.

Im übrigen könnte es von Vorteil sein sich mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW vertraut zu machen.
Zumindest bei einem "Vorsprechen" muss der Vollziehungsbeamte gewisse Regeln beachten z.B.
§ 12 Satz 1 VO VwVG NRW - Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=623075
Zitat von: § 12 Satz 1 VO VwVG NRW
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.

Möglicherweise in einem neuen Thread zu diskutieren, der Hinweis im Schreiben der Stadtkasse (siehe Schreiben im Startbeitrag):
Zitat
Pfändungsgebühren § 10, 11 VO VwVG NRW
Es könnte dem Leser unklar sein, ob eine Pfändung bereits durchgeführt wurde oder wann diese Gebühr fällig wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2023, 14:05 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Der "Vollstreckungsauftrag" (der Stadtkasse an den Vollziehungsbeamten) wurde bereits vorgelegt. Siehe oben.
Das diesem zugrunde liegende "Vollstreckungsersuchen" (einer bislang nicht zweifelsfrei bekannten Stelle an die Stadtkasse) fehlt noch.

Im Weiteren werden dann die einzelnen Voraussetzungen zu prüfen sein nach...
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223

...und da fehlt es ja unserer Überzeugung nach schon am "Leistungsbescheid" ::)
§ 6 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520042
Zitat von: § 6 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
2. die Fälligkeit der Leistung,
3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
b) die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 19 VwVG NRW - Mahnung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520056
Zitat
Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.

...wobei sich dann konkret noch die Frage stellt, wer in diesem Falle nun tatsächlich "Vollstreckungsbehörde" sein soll?
§ 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=520036
Zitat von: § 2 VwVG NRW - Vollstreckungsbehörden
(1) Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Vollstreckungsbehörden sind:
1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom für Finanzen zuständigen Ministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und
2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle.
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben. Soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 5 genannte Rechtsverordnung.
(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.
Da hier ein Vollstreckungsersuchen eines "Gläubigers" WDR (und keiner "Vollstreckungsbehörde" WDR) vorliegt und mutmaßlich ein "Kostenbeitrag" anfällt, den der "Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen" hat, dürfte insoweit WDR hier nicht "Vollstreckungsbehörde" sein. Es könnte sich dann die Frage stellen, ob in etwaigen aktenkundigen, jedoch mglw. nicht zugesendeten/ nicht zugegangenen Mahnungen überhaupt nach § 19 VwVG NRW - Mahnung die richtige "Vollstreckungsbehörde" benannt ist - oder nicht vielmehr allenfalls nur der "Gläubiger"? Siehe aber tangierend auch unter
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0


Erst mal schauen, was als nächstes kommt - oder auch nicht kommt.
Je nachdem könnten dann "andere Saiten" aufgezogen werden...


Edit 26.01.2023: Weitere §§, Links, Zitate und Gedanken ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 02:05 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise hat das Vollstreckungsersuchen (Amtshilfeersuchen) für den Vollstreckungsbeamten keine Bedeutung.

Es könnte aber die Möglichkeit bestehen, im Zusammenhang mit den personenbezogenen Daten, Einsicht in das Vollstreckungsersuchen zu bekommen z.B. über einen Antrag zur Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens an den Behördenleiter im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW:

Zitat
Stadt Musterstadt
Bürgermeisterin Musterfrau
Musterstraße 100
00000 Musterstadt

Es wird beantragt, die Auskunft personenbezogener Daten in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.XX mit dem Aktenzeichen: XXXXX/XXXXXXX.

Es wird beantragt, die Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens des WDR Köln durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung.

Der Antragsteller ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt mit ihrem Schreiben Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten.

Werden die Informationen elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Musterstadt liegt nach eigenen Angaben ein Schreiben des WDR Köln Appelhofplatz 1 50667 Köln vor.

Die behördliche Stelle, die Stadtkasse Musterstadt wird hiermit aufgefordert

bis spätestens zum XX.XX.20XX

eine beglaubigte Ablichtung dieses Amtshilfeersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Amtshilfeersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 4 und § 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Amtshilfeersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.

- Antragsteller –



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Möglicherweise hat das Vollstreckungsersuchen für den Vollstreckungsbeamten keine Bedeutung.
...aber es hat Bedeutung bzgl. des Vollstreckungsauftrags an ihn.
Und mglw. könnte der Vollziehungsbeamte verpflichtet sein, diesbezügliche Zweifel/ Einwände/  Auskunftsbegehren entweder selbst zu bearbeiten oder an die - für betroffene Person A nicht ersichtliche - jeweils zuständige Stelle zu verweisen oder aber zumindest mitzuteilen, dass er dafür nicht zuständig sei...?
Mglw. könnte es eine Verletzung seiner Dienstpflichten darstellen, wenn er nichts dergleichen tut...?
Schauen wir doch erst mal, ob/was auf die hier noch nicht dokumentierte weitere Nachfrage als Rückmeldung vom fiktiven Vollziehungsbeamten erfolgt.
Dann kann geprüft werden, inwiefern ggf. "nachzuladen" wäre.

Sofern eine etaige nochmalige Bitte um Verschiebung des Termins zur "Vorsprache" abgelehnt würde, würde eine Person B den fiktiven Vollziehungsbeamten wahrscheinlich umgehend dazu befragen, was genau Gegenstand dieser Vorsprache sein wird, damit sich betroffene Person samt Unterlagen entsprechend darauf vorbereiten kann...


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Schauen wir doch erst mal, ob/was auf die hier noch nicht dokumentierte weitere Nachfrage als Rückmeldung vom fiktiven Vollziehungsbeamten erfolgt.
Dann kann geprüft werden, inwiefern ggf. "nachzuladen" wäre.
Das sehe ich ähnlich. Auf eine E-Mail von heute gegen 12 Uhr mit entsprechenden Nachfragen hat der Beamte noch nicht geantwortet. Sobald es eine Antwort gibt, wird diese wieder sehr zeitnah zusammen mit der Mail von Person A geposted.


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