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Autor Thema: [EU-Recht] Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren  (Gelesen 446 mal)

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Nachstehende verlinktes Dokument wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht.

Mitteilung der Kommission Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2023.002.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2023%3A002%3ATOC

Zitat
1.   EINLEITUNG – ENTWICKLUNG EINES VERHÄLTNISMÄSSIGEN UND ABSCHRECKENDEN ANSATZES

Wenn die Kommission einen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verklagt, kann sie dem Gerichtshof nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in zwei Fällen vorschlagen, finanzielle Sanktionen gegen diesen Mitgliedstaat zu verhängen:


wenn der Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einem früheren Urteil des Gerichtshofs, in dem ein Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt wurde, nachzukommen (Artikel 260 Absatz 2 AEUV) (1),


wenn der Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen (Artikel 260 Absatz 3 AEUV).

[...]

2.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

[...]

Nach Ansicht der Kommission müssen bei der Festlegung der finanziellen Sanktionen drei Kriterien (5) zugrunde gelegt werden:

— die Schwere des Verstoßes,
— die Dauer des Verstoßes,
— die erforderliche Abschreckungswirkung der finanziellen Sanktionen, um einen erneuten Verstoß zu verhindern.

[...]

2.2.   Grundsätze im Zusammenhang mit Artikel 260 Absatz 3 AEUV

Artikel 260 Absatz 3 AEUV (12) soll den Mitgliedstaaten einen Anreiz bieten, Richtlinien, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens (13) erlassen wurden, innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Fristen umzusetzen und somit die tatsächliche Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Wahrung der allgemeinen Interessen, die mit den Rechtsvorschriften der Union verfolgt werden, sondern auch und vor allem um den Schutz der Interessen der EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in den Genuss der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Leistungen kommen. Verzögerungen sind in beiderlei Hinsicht nicht hinnehmbar. Letztlich wird die Glaubwürdigkeit des Unionsrechts insgesamt untergraben, wenn ein Mitgliedstaat Unionsrecht später als vorgesehen in nationales Recht umsetzt.

Dies bedeutet, dass bei Verstößen, die unter Artikel 260 Absatz 3 AEUV fallen, d. h. bei der Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Richtlinie, die Anrufung des Gerichtshofs unmittelbar mit einem Antrag auf Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den betreffenden Mitgliedstaat verbunden ist. Im Gegensatz zu Verstößen, die ausschließlich in den Anwendungsbereich von Artikel 258 AEUV fallen, ist bei solchen Verstößen kein zweites, gesondertes Verfahren für die Verhängung finanzieller Sanktionen erforderlich.

[...]

Artikel 260 Absatz 3 AEUV gilt sowohl für die vollständige als auch für die teilweise Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie. Eine teilweise Nichtmitteilung kann entweder vorliegen, wenn die mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen nicht das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abdecken oder wenn die Mitteilung unvollständig ist, da sie nicht alle Umsetzungsmaßnahmen enthält, die einem Teil der Richtlinie entsprechen.

[...]

3.2.1.    Nichtbefolgung eines Urteils (Artikel 260 Absatz 2 AEUV)

3.2.1.1.   Bedeutung der Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde


Um die Bedeutung des fortbestehenden Verstoßes gegen das Unionsrecht zu bestimmen, orientiert sich die Kommission an der Rechtsnatur und der Tragweite der betreffenden Bestimmungen und weniger an deren Stellung in der Normenhierarchie. So ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unabhängig davon, ob dabei eine im EU-Vertrag oder in einer Verordnung oder Richtlinie verankerte Bestimmung verletzt wurde, stets als sehr schwerwiegend zu betrachten. Verstöße gegen die Grundrechte oder die im EU-Vertrag festgelegten vier Grundfreiheiten sollen grundsätzlich als besonders schwere Verstöße angesehen werden, die mit einer der Schwere entsprechenden finanziellen Sanktion zu ahnden sind.

[...]

3.2.1.2.   Auswirkungen des Verstoßes auf allgemeine und besondere Interessen

Die Folgen der Verstöße für das Gemeinwohl oder die Interessen Einzelner sind im Einzelfall zu beurteilen. Beispiele der im Einzelfall zu bewertenden Folgen:

[...]

— wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Schaden zum Nachteil von Privatpersonen und Wirtschaftsbeteiligten,
— die Natur des Verstoßes, d. h. der systemische oder strukturelle Charakter des Verstoßes oder das anhaltende Versäumnis eines Mitgliedstaats, das EU-Recht korrekt anzuwenden.

[...]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Tja, da hätten wir mit dem Rundfunk aber ein Problem: Wenn die Parlamente gar nichts bestimmen dürfen und das Bundesverfassungsgericht Gesetze macht, dann zahlt der Staat für die Folgen dieser "Gesetzgebung".
Da zahlen wir uns ja als Steuerzahler dusslig, per Zwangsabgabe und dann noch als Strafzahlung...


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Tja, da hätten wir mit dem Rundfunk aber ein Problem: Wenn die Parlamente gar nichts bestimmen dürfen und das Bundesverfassungsgericht Gesetze macht, dann zahlt der Staat für die Folgen dieser "Gesetzgebung".
Da zahlen wir uns ja als Steuerzahler dusslig, per Zwangsabgabe und dann noch als Strafzahlung...
Das BVerfG hat hier doch gar keine Schuld? Gesetze mit Bindungswirkung für die Länder macht der Dt. Bundestag, der wiederum an die völkerrechtlichen Vorgaben der Bundesregierung gebunden ist; das BVerfG deutet diese Vorgaben doch nur im Rahmen seiner Kompetenzen?

Das BVerfG entschied doch, daß auch in Belangen des Rundfunks materielles Unionsrecht bindend ist?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Und schon viel früher kam es zur Auffassung, (sinngemäß), daß die Gerichte keine Befugnis haben, sich über völkerrechtliche Verpflichtungen des Bundes hinwegzusetzen, da sie nicht befugt sind, dem Bund internationalen Schaden zuzufügen.

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0

Das erste Gesetz des Bundes ist das Grundgesetz, das auch für die Länder absolute Bindung hat; der Vorrang des Völkerrechts ist hier bereits bestimmt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html

Zitat
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Selbst das BVerfG kann hier doch gar nicht anders handeln, als diesem Völkerrecht die notwendige Geltung zu verschaffen, ist doch schon via Art 73 GG bestimmt, daß allein der Bund die Befugnis hat, auswärtige Belange zu regeln?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Zitat
1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
    die auswärtigen Angelegenheiten ...

Und manch auswärtige Belange haben eben Rückwirkung auf die inneren Belange? Bspw., das Unionsrecht, weswegen seitens des BVerfG entschieden wurde, daß

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

denn die Unionsverträge bilden eine eigenständige Rechtsordung mit entsprechender Rückwirkung auf den Bund und die Länder

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0


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Sowohl das Zwangsgeld, als auch der Pauschalbetrag wurden erhöht.

Mitteilung der Kommission — Aktualisierung der Daten für die Berechnung der finanziellen Sanktionen, die die Kommission dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Verletzungsverfahren vorschlägt
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202401123

Zitat
[...]

1.   Grundbetrag für das Zwangsgeld

Der aktualisierte Grundbetrag für das Zwangsgeld beläuft sich auf 3 230 EUR pro Tag.

2.   Grundbetrag für den Pauschalbetrag

Der aktualisierte Grundbetrag für den Pauschalbetrag beläuft sich auf 1 080 EUR pro Tag. [...]


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