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Autor Thema: EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig  (Gelesen 378 mal)

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Vorabhinweis
Die hier thematisierte Entscheidung beruht auf einer Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Deutschland; relevant in Belangen des Rundfunks könnte sein, daß es in diesem Rechtsstreit um Pflichtbeiträge geht.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
27. Februar 2003(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 23 EG und 25 EG - Abgabe zollgleicher Wirkung - Ausfuhr von Abfällen - Basler Übereinkommen - Verordnung Nr. 259/93 - Beitrag zu einem Solidarfonds“

In der Rechtssache C-389/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48087&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4680

Zitat
40.
        Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegte finanzielle Belastung jedoch in dem Sinne wirtschaftlich gerechtfertigt sein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Höhe und den tatsächlichen Kosten der Verrichtung besteht, die sie finanzieren soll; dies ist hier die eventuelle Wiedereinfuhr verbrachter Abfälle einschließlich ihrer Beförderung und ihrer Beseitigung oder Verwertung (in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn. 11 und 12).
Auch die Verbraucher*innen sind Wirtschaftsteilnehmer, wie es die ÖRR ja auch sind? Sofern diese Frage bejaht wird, ist der Rundfunkbeitrag in seiner Höhe nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend gestaltet, wenn er höher ist, als es die tatsächlich mit der Erledigung des staatlichen Auftrages verbundenen Kosten sind?

Zitat
47.
        Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit eines beliebigen Beitrags gegenüber dem von den Wirtschaftsteilnehmern angeblich erlangten Vorteil genügt der Hinweis, dass, wie der Gerichtshof in den Randnummern 35 bis 37 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, die Wirtschaftsteilnehmer, die Beiträge zum Solidarfonds zu entrichten haben, aus den von diesem Fonds finanzierten Aktivitäten keinen tatsächlichen und individuellen Vorteil ziehen.
Auch wenn es hier zwar also um einen Fond geht, in den die Pflichtbeiträge einbezahlt werden, bedarf es dennoch eines konkreten, tatsächlichen und individuellen Vorteiles, die die abgabepflichtigen Wirtschaftsteilnehmer aus der Leistung der Abgabe haben. Die bloße Möglichkeit eines Vorteils scheint gerade nicht zu genügen, um zur Leistung der Abgabe herangezogen zu werden?

Übertragen auf die Belange der Rundfunknichtkonsumenten wäre deren Heranziehung zur Leistung des Rundfunkbeitrages unionsrechtswidrig?

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 14. November 2002(1)
Rechtssache C-389/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47890&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4680

Zitat
41.
        Aufgrund dieser Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regierung nicht überzeugend dargetan hat, dass der Mitgliedsbeitrag zum Solidarfonds ein angemessenes Entgelt dafür darstellt, dass den Wirtschaftsteilnehmern im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes tatsächlich und individuell ein Dienst geleistet wird.

   
Zitat
b)    Das Verhältnis zwischen den von den Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Abgaben und den tatsächlichen Kosten der Maßnahme

55.
        Zweitens erfüllt meines Erachtens der Beitrag zum Solidarfonds auch nicht die weitere von der Rechtsprechung herausgearbeitete Voraussetzung, die das Verhältnis zwischen den Kosten der Kontrollen und der Höhe der vom Wirtschaftsteilnehmer erhobenen Gebühr oder finanziellen Belastung betrifft. Bekanntlich hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Voraussetzung im Urteil Bakker Hillegom verdeutlicht und ausgeführt, dass sie „nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird“, und dass „ein solcher Zusammenhang [besteht], wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird, was eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließt“(43). Somit dürfen auf den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nur die tatsächlichen Kosten der konkreten Kontrolle abgewälzt werden, für die die Gebühr oder Abgabe von ihm erhoben wird.
Der Rundfunkbeitrag wird für die Veranstaltung von Rundfunk erhoben? Dann dürfen keinerlei Kosten, die damit nichts zu tun haben, mit dieser Abgabe finanziert werden?

Zur Rechtssache C-111/89

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 2. Mai 1990.
Staat der Nederlanden gegen P. Bakker Hillegom BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande.
Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr von Pflanzen.
Rechtssache C-111/89

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61989CJ0111&qid=1670122042347

Zitat
11 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß die im Ausgangsverfahren umstrittenen Gebühren mit phytosanitären Untersuchungen bei der Ausfuhr zusammenhängen, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind, das darauf abzielt, den freien Verkehr mit Pflanzen im Bestimmungsland durch die Errichtung eines Systems von im Versandmitgliedstaat vorgenommenen, gegenseitig anerkannten und unter denselben Voraussetzungen angeordneten Untersuchungen zu fördern . Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12 . Juli 1977 in der Rechtssache 89/76 ( Kommission/Niederlande, Slg . 1977, 1355 ) anerkannt, daß solche Gebühren mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar sind, "vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Verrichtungen, für die sie erhoben werden" ( Randnr . 16 ). Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht die Tragweite dieser Voraussetzung präzisiert haben .

12 Hierzu ist zu bemerken, daß diese Voraussetzung nur dann als erfuellt angesehen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird . Denn ohne einen solchen Zusammenhang könnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß der Betrag der Gebühr höher ist als die tatsächlichen Kosten der Verrichtung, für die sie erhoben wird .

Querverweis

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-562/19 P - Nat. Steuer muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35031.0

EuGH C-236/16 - Pflichtabgabe ist eine mittelbare Diskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35256.0

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34737.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg220371.html#msg220371

Nettoprinzip der staatlichen Beihilfe -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32815.msg220023.html#msg220023


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