GEZ-Terror gegen Person A geht nun unvermindert weiter Unlängst hat Person A ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhalten. Darin steht, dass explizit der
"Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde geantwortet und
"der Beitragsservice (Deutschlandradio)" seine
"Unterlagen" geprüft hätte.
Demnach fordert der Schundfunk weiterhin genau den Betrag, den er bereits zu Beginn gefordert hatte, in unverminderter Höhe. Der Schundfunk hält also auch für jenes Quartal fest an dem
überhöhten, keinesfalls zulässigen Betrag, der bereits in der rechtlich zulässigen Maximalhöhe in einer vorangehenden Vollstreckung gegen Person A erfolgreich vollstreckt worden war (siehe oben).
Die Vollstreckungsbehörde reicht das einfach durch und fordert Person A erneut auf, die Forderung endlich zu bezahlen oder Person A werde weiteren Vollstreckungsterror ausgesetzt.Ihrem Schreiben hat die Vollstreckungsbehörde das Schreiben des "Beitragsservice" (also kein Schreiben der Rundfunkanstalt) an die Vollstreckungsbehörde beigefügt. Dieses Schreiben enthält keinerlei Nachweise/Berechnungen für die vorgebliche Richtigkeit der unrechtmäßigen Forderung, die von Person A kritisiert worden war (siehe oben) und besteht nur aus
2 dürren Zeilen:
"Forderung besteht weiterhin in voller Höhe. Setzen Sie die Zwangsmaßnahmen gegen Person A fort." Und das tut die Vollstreckungsbehörde jetzt
willfährig.
Was könnte Person A jetzt noch tun, was aufschiebende Wirkung hat? Denn Person A hat aktuell wenig Zeit und Kapazität, sich einem Einbruch der Vollstreckungsbehörde in Person As Wohnsitz oder einer mit weiteren Kosten verbundenen Kontopfändung auszusetzen.
Am gleichen Tag wie das Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhielt Person A auch Post vom "Beitragsservice". Diesmal erstmal per Postzustellungsauftrag, also in einem gelben Umschlag. Damit ist Person A wahrscheinlich in die Anti-GEZ-Bundesliga aufgestiegen und dürfte nun vielleicht als einer der
Schundfunkgegner Nr. 1 geadelt sein.
Im gelben Umschlag enthalten war ein Konvolut von 3 Dokumenten (Urheber lt. Briefkopf überall: der sog. "Beitragsservice")
1. ein Widerspruchsbescheid gegen einen sog. Festsetzungsbescheid der Schundfunkanstalt (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer Sachbearbeiterin). Der dazugehörige Widerspruch von Person A hat nichts mit dem aktuell zwangsvollstreckten Betrag zu tun.
2. eine vorgeblich "detaillierte Aufstellung" der von Person A seit 2013 erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge
3. eine vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer anderen Sachbearbeiterin), der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt).
***zu 1: der sog. "Beitragsservice" versucht Person A zu veralbern. Person A hatte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Hierzu saugt sich die Sachbearbeiterin irgendwelche Daten aus den Fingern, wann der sog. "Beitragsservice" den Festsetzungsbescheid vorgeblich erstellt und dann vorgeblich "zur Post" gegeben hätte (demnach 13 Tage nach der Erstellung).
Dann weist er darauf hin, dass der Widerspruch von Person angeblich "nicht zulässig" wäre. Schwachsinnigerweise erklärt die Sachbearbeiterin, dass der Festsetzungsbescheid "nicht als unzustellbar zurückgesandt" worden sei, was niemand je behauptet hatte, sondern im Gegenteil belegt ja Person As Widerspruch, dass jedenfalls dieser Festsetzungsbescheid angekommen ist.
Die Sachbearbeiterin erklärt weiterhin, dass der Festsetzungsbescheid innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (gem. § 41 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes). Da der Widerspruch von Person A nicht innerhalb eines Monats (+ 3 Tage) nach der vorgeblichen Aufgabe "zur Post" des Festsetzungsbescheides erfolgt sei, sondern erst nach 1 Monat und 1 Woche, wäre der Widerspruch nicht mehr zulässig.
Dabei hatte Person A jedoch in ihrem Widerspruch den Tag angegeben, an dem der genannte Festsetzungsbescheid Person A erreicht hatte. Und dieser Tag war nach den von der Sachbearbeiterin genannten 3 Tage, sodass Person As Widerspruch fristgerecht erfolgt war.
Hier ist zu beobachten, dass die Sachbearbeiterin Rechtsbeugung betreibt und Person A für dumm verkaufen will, da die Sachbearbeiterin aus dem § 41 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur den ihr genehmen Teil zitiert und dadurch unvollständig bleibt. Vollständig lautet die Vorschrift nämlich so:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Die Sachbearbeiterin weist diesen früheren Zugang jedoch nicht gar nicht nach, sondern behauptet - sogar entgegen der expliziten Mitteilung in Person As Widerspruch - wahrheitswidrig einfach, der Festsetzungsbescheid wäre früher bei Person A angekommen.Nun kann Person A nur noch innerhalb eines Monats klagen gegen die Lügen des sog. "Beitragsservice".
zu 2: die "detaillierte Auflistung" der von Person A bis heute erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge ist nicht sehr detailliert. Sie zeigt einige Beträge, die der sog. Beitragsservice so drapiert hat, dass sie rechnerisch nun irgendwie zusammenpassend und u. a. belegen sollen, dass die o. g. (doppelte) Zwangsvollstreckung eines Betrages vorgeblich rechtmäßig wäre.
Beigefügt ist der "detaillierten Aufstellung" ein kurzes Schreiben, in dem es heißt, die vorangegangene Zwangsvollstreckung (vollendete Kontopfändung) wäre
"nicht vollständig beglichen" worden, wodurch noch ein
"Teilbetrag" übrig geblieben wäre, der eben jetzt vollstreckt würde.
Demgegenüber wurde in Wahrheit die damalige Zwangsvollstreckung (Kontopfändung) nachweislich in genau jener Höhe zwangsvollstreckt, die vom sog. Beitragsservice gefordert worden war zzgl. der "Kosten der Vollstreckung" der Vollstreckungsbehörde.
Demnach bezichtigt der sog. Beitragsservice implizit offenbar die Vollstreckungsbehörde, dass diese bei der erfolgreichen zwangsweisen Kontopfändung einen "Teilbetrag" gegenüber dem Beitragsservice rechtswidrig unterschlagen hätte.
Wie es aussieht, will der sog. "Beitragsservice" nicht nur mit Hilfe der Vollstreckungsbehörde Zwangsbeiträge von Person A erpressen, sondern hier auch die Vollstreckungsbehörde gegen Person A ausspielen. Und die Vollstreckungsbehörde macht da (jetzt erneut) mit, wobei Person A vermutet, dass der sog. "Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde dieses Begleitschreiben nicht hat zukommen lassen, sondern dort nur auf Fortsetzung des Terrors gegen Person A bestanden hat.
zu 3: die vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides, der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt). Es stellt sich die Frage, warum der sog. "Beitragsservice" diesen Widerspruchsbescheid Person A nun erstmals zustellt (als "Zweitschrift" und per Zustellungsnachweis), obwohl die darin aufgelisteten Forderungen bereits Gegenstand der aktuellen Vollstreckung sind.
Person A ist ehrlich gesagt ziemlich erschlagen von der Fülle der Lügen und der Manipulation durch sog. "Beitragsservice" und Schundfunk und würde sich wirklich sehr freuen,
wenn das Forum ein paar Ideen beisteuern könnte, wie man -
mit möglichst wenig Aufwand und ohne Zusatzkosten - den Kram und besonders die drohende rechtswidrige Zwangsvollstreckung abwenden oder zumindest wirksam verzögern könnte.
***Edit "Bürger": Zunächst die vorsorgliche Bitte, das Thema der "Zugangsfiktion" hier nicht weiter zu vertiefen, da dies im Forum schon mehr als ausführlich behandelt ist - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Beachte dabei, dass zu unterscheiden ist zwischen der Frage des Zugangs an sich (nach std. Rspr. pauschales Bestreiten mit Nichtwissen möglich, da außerhalb des eigenen Machtbereichs/ Kenntnisbereichs) und der Frage des Zugangs-Zeitpunkts (n. std. Rspr. i.d.R. pauschales Bestreiten nicht ausreichend, sondern glaubhafte Darlegungen über verspäteten Zugang erforderlich). Da es im fiktiven Fall um den Zugangszeitpunkt zu gehen scheint, könnte z.B. eine Zeugenaussage oder ein persönlicher Posteingangsvermerk hilfreich sein. Vielleicht war der Brief seinerzeit ja auch von einer unbekannten Person U in den Briefkasten gelegt worden z.B. mit einem handschriftlichen Vermerk über die Fehlzustellung. Gab es alles schon...
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0