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Autor Thema: Bestätigungen, dass jeweil. Rundfunkanstalt KEINE Behörde ist [Sammelthread]  (Gelesen 5294 mal)

k
  • Beiträge: 110
Die Entscheidung(en) vom LG Tübingen sind bekannt. Der Umgang damit auch.

Hier geht es darum, konkrete Aussagen öffentlicher und staatlicher Stellen - insbesondere auch der landeseigenen Rechtsaufsichten/ Staatskanzleien - sowie aus dem (juristischen) Schrifttum und ggf. auch von weiteren Gerichten zu sammeln und zu dokumentieren, die verneinen, dass eine bestimmte (oder alle) Rundfunkanstalt eine Behörde ist.

Dieses Thema dient also der Strukturierung und Darstellung bisheriger (ggf. untergegangener) Ergebnisse wie auch der Dokumentation aktueller und weiterer Nachweise.

In der Argumentation und Begründung bei Gerichten, Landesrundfunkanstalten, Vollstreckungsbehörden etc. kann es entscheidend sein, mehrzahlige/ verschiedenste solcher Bestätigungen, Nachweise und Stellungnahmen von offizieller Seite, anderen Gerichten oder aus der Literatur über gerade die Nicht-Behördeneigenschaft untermauernd vorzutragen.

Begonnen werden kann mit folgender Bestätigung der Senatskanzlei Berlin.

Darüberhinaus meine ich aber, dass vergleichbares auch bereits für eine andere Rundfunkanstalt vorliegt bzw. es hier gelesen zu haben. Daher diese und alle weiteren Bestätigungen einfach in diesem Sammelthread hier verlinken.

Siehe Aussage der Senatskanzlei Berlin unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138520.html#msg138520

Zitat
7.      Ist der RBB eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

Der rbb ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und damit eine Institution, deren Aufgaben ihr vornehmlich nach dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie dem rbb-Staatsvertrag gesetzlich zugewiesen worden sind. Der rbb ist weder nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz noch im organisatorischen Sinne eine Behörde, sondern eine unabhängige und der Selbstverwaltung unterliegende, nur einer eingeschränkten subsidiären Rechtsaufsicht zugänglichen Anstalt des öffentlichen Rechts.
[...]
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei -
The Governing Mayor of Berlin - Senate Chancellery
Referat für Film, Medienpolitik, Netzpolitik
Jüdenstraße 1; 10178 Berlin
Telefon: +49 (0)30-9026 xxxx
Fax: +49 (0)30-9026 xxxx
E-Mail


Edit "Bürger" @alle:
Dies hier ist ein Sammelthread.
Vertiefende Diskussionen zum Thema bitte nicht hier, sondern ggf. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
bzw. weiteren tangierenden Threads.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:52 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
In Sachsen gilt:

Weder der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags noch der Sächsische Landtag selbst wird sich mit privatrechtlichen Angelegenheiten befassen.

Sie werden sich nur mit Anliegen befassen, welche sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

Nicht ausgeführt wurde, ob mit Aufsicht die "Fachaufsicht", die "Rechtsaufsicht" oder beides gemeint ist.

Die Empfehlung ist, das Problem auf dem zivilrechtlichen Weg zu lösen, auch verbunden mit der Möglichkeit einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.


Diese Auskunft wird bei entsprechender Nachfrage beim Sächsischen Landtag beispielsweise durch die Vorsitzende des Petitionsausschusses erteilt.

Postanschrift:
Sächsischer Landtag
Postfach 12 07 05
01008 Dresden
Telefon: 0351 493-50
Fax: 0351 493-5900

https://www.landtag.sachsen.de/de


Edit "Bürger":
Detaillierte Informationen hierzu siehe bitte Antwort weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:48 von Bürger«

s
  • Beiträge: 236
Stand nicht selbst in dem Gutachten von Kirchhof drin, dass es keine Behörden sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:48 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

S
  • Beiträge: 1.165
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eine weitere Überlegung, aber auch Frage, die sich mir in diesem Zusammenhang stellt:
Öffentlich-rechtliche-Rundfunkanstalten sind Grundrechtsträger.
Kann ein Grundrechtsträger hoheitliche Befugnisse gegenüber anderen Grundrechtsträgern haben? Soviel ich weiß, sind "echte" Behörden eben keine Grundrechtsträger.

Da mangelndes Rechtswissen, nur eine rein hypothetische Überlegung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:49 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.410
@Spark

Wenn sich Behörden selbst nicht auf Art. 1 bis 17 GG berufen dürfen, sind Behörden gegenüber allen anderen Personen im Bereich der Art 1 bis 17 GG uneingeschränkt zur Durchsetzung der Grundrechte verpflichtet.

Dass sich Behörden nicht auf Art 1 bis 177 GG berufen dürfen, sagt das BVerfG in seiner Entscheidung, zu der dieses Thema eröffnet worden ist:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.0.html

Insofern sind Behörden also Grundrechtsverpflichtete.

@samson_braun
Siehe 2. Rundfunkentscheidung des BVerfG, Rn. 65, -> http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann [...] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 10
Was der Justiziar Dr. Eicher vom SWR im Jahr 2012 dazu sagte, sieht man in seiner Antwort auf das 3. Zitat:

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."


Edit "Bürger":
Im Forum u.a. erwähnt unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131633.html#msg131633
mit Bildschirmschnappschüssen der Aussage sowie Archivierungspunkten der (zwischenzeitlich augenscheinlich "depublizierten") Seite:
https://web.archive.org/web/*/http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
https://web.archive.org/web/20171113002050/http://www.ard.de/home/die-ard/presse-kontakt/pressearchiv/252836/index.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2019, 04:56 von Bürger«

k
  • Beiträge: 110
Gab es nicht auch eine weitere Stellungnahme einer öffentlichen/ staatlichen Stelle (Staatskanzlei?) zu einer der weiteren Anstalten BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, SR, SWR, WDR, dass diese keine Behörde sei?


@PersonX
Könnte diese konkrete Auskunft zur Verfügung gestellt werden oder irgendwo im Forum zu finden sein?
In Sachsen gilt:

Weder der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags noch der Sächsische Landtag selbst wird sich mit privatrechtlichen Angelegenheiten befassen.

Sie werden sich nur mit Anliegen befassen, welche sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 20:49 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
@PersonX: Könnte diese konkrete Auskunft zur Verfügung gestellt werden oder irgendwo im Forum zu finden sein?

Diese Auskunft des Sächsischen Landtags erfolgte auf eine Eil-Beschwerde eines
Vollstreckungs-Betroffenen (Vollstreckung ohne Bescheid)
gegen das ("ungebührliche") Verhalten des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) bzgl.
der mehrfachen Beschwerden/ Einwände/ Aufforderung zu Auskünften/ Nachweisen und zur Rücknahme des "Vollstreckungsersuchens"/ Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie
Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den MDR/ die Intendantin

Im Wortlaut lautet die
Auskunft der Vorsitzenden des Petitions-Ausschusses bzgl. dieser
Beschwerde gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR):

Zitat von: Petitionsausschuss des Sächs. Landtags zu EIL-Beschwerde ggü. Verhalten des MDR (2016)
Sehr geehrt.............

für Ihr oben genanntes Schreiben und das darin zum Ausdruck gebrachte Vertrauen danke ich Ihnen.

Eine Behandlung Ihres Anliegens als Petition ist jedoch nicht möglich.

Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

Soweit es sich aber, wie in Ihrem Schreiben, um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, können
weder der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags noch der Sächsische Landtag selbst tätig werden.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, Ihr vorgetragenes Problem
[...] auf zivilrechtlichem Weg zu lösen.

Mit freundlichen Grüßen
[...]


Zum Verständnis noch der Inhalt der EIL-Beschwerde, aus welcher hervorgeht, dass man sich
gegen das Verhalten der vermeintlichen Behörde "Mitteldeutscher Rundfunk" wendet:
Zitat
An:
Sächsischer Landtag
Vorsitzende im Petitionsausschuss
[...]
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

- EILBESCHWERDE -

Sehr geehrte [...],

ich lege hiermit Eilbeschwerde gegen das Verhalten der Anstalt des Mitteldeutschen Rundfunks, vertreten durch die Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, ein und bitte Sie um schnellstmögliche Abhilfe in meiner anhängigen Sache.

Mir droht zum xx.xx.2016 ein (wie aus der Aktenlage ersichtlich) ungerechtfertigter Termin zur Vermögensauskunft. Die Widerrechtlichkeit der Vollstreckung habe ich mehrfach bei der Intendantin angezeigt. Ungeachtet dessen hat diese meinem Begehren nicht abgeholfen und ich werde somit unverschuldet in ein unrechtmäßiges gerichtliches Verfahren gezwungen.

Es drohen mir bei Fortsetzung der Vollstreckung rechtswidrige Beeinträchtigungen, sowie unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche, existenzielle und soziale Nachteile.

Falls Sie nicht zuständig sind, teilen Sie mir bitte die zuständige Stelle aufgrund der Dringlichkeit unverzüglich mit.

Den kompletten Vorgang finden Sie anbei.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.

Mit bestem Dank [...]


Und zum Gesamtverständnis dieses interessanten Falls noch diese Hinweise:

An die Petitionsausschüsse der Landtage kann sich jeder wenden, wenn er sich von Behörden(!) ungerecht behandelt fühlt. Der Petitionsausschuss ist dann dafür da, ggf. Stellungnahmen einzuholen und bei einer Prüfung/ Einigung etc. mitzuwirken. Siehe hierzu u.a.
Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags
http://www.landtag.sachsen.de/de/mitgestalten/petition/index.cshtml

Zitat
Allgemeines - Was ist eine Petition, was keine?

Petitionen sind Schreiben, in denen Bitten und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse geäußert werden.

Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Bitten sind insbesondere auch Forderungen, Gesetze zu erlassen.

Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein konkretes Handeln oder Unterlassen der genannten Einrichtungen wenden.

Jede Person kann sich an den Staat wenden

Das Recht, sich mit Petitionen an staatliche Stellen zu wenden, ist in Artikel 35 der Sächsischen Verfassung verankert. Es steht jeder Person zu, unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Alter, aber auch juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Vereinen oder Bürgerinitiativen). Hingegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, also etwa Gemeinden oder Behörden selbst, als Teil des Staates grundsätzlich nicht petitionsberechtigt.

Ein in Artikel 35 der Sächsischen Verfassung herausgehobener Adressat von Petitionen ist der Sächsische Landtag als Volksvertretung. Das Parlament ist das dem Bürger am nächsten stehende Staatsorgan, das seine Existenz und Zusammensetzung unmittelbar auf den durch Wahlen zum Ausdruck gekommenen Willen des Volkes zurückführen kann. Der Sächsische Landtag ist zuständig für die rechtliche Ausgestaltung der Behandlung der an ihn gerichteten Petitionen. Hierfür hat der Sächsische Landtag den Petitionsausschuss eingerichtet.

Dieser behandelt zum einen Petitionen, die den eigenen Zuständigkeitsbereich des Landtags, insbesondere die Landesgesetzgebung, betreffen.

Zum anderen kann sich der Petitionsausschuss mit allen Anliegen befassen, die sich auf Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden beziehen, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

Privatrechtliche Angelegenheiten behandelt der Ausschuss nicht

[...]


Es lassen sich somit hochinteressante Schlussfolgerungen aus der Antwort des Petitionsausschusses ziehen...
...nämlich diejenige, dass es sich bei den Vollstreckungsmaßnahmen einer Stelle namens "Mitteldeutscher Rundfunk" (MDR) offenkundig nicht um Verwaltungsmaßnahmen von Ämtern und Behörden handelt, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

In dem Wissen darum, dass lt. MDR-Staatsvertrag
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf (PDF, 184kb)
der "Mitteldeutsche Rundfunk" sehr wohl einer Aufsicht, genauer der Rechtsaufsicht der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen unterliegt, fehlt es hier offenkundig an der Zuordnung einer Fachaufsicht durch die Länder:
Zitat
§ 37 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen - Sachsen-Anhalt - Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

Diese wichtige Erkenntnis/ Unterscheidung "Rechtsaufsicht"/ "Fachaufsicht" wird bei der Betrachtung, ob es sich um "Behörden", "Handeln im Sinne einer Behörde", "hoheitliche Maßnahmen" usw. handelt, vermutlich noch von essenzieller Bedeutung sein und wird auch bereits an anderen Stellen im Forum diskutiert.


Edit "Bürger": Inhalte zum Verständnis ergänzt. Ausgliederung/ Zitierung in gesondertem Thread vorbehalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2021, 02:18 von Bürger«

T

Tereza

weitere Quelle für Berlin

Bürgermeister von Berlin: „rbb ist keine Behörde“
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22603.0.html


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