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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?  (Gelesen 8818 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
4. Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung gegen Person A jetzt aus, bis der sog. Beitragsservice sich geäußert hat.    

Wahrscheinlich heißt es jetzt abwarten, oder?

In fiktiven Fällen könnte dem Schreiben des Bürgermeisters vorsorglich widersprochen worden sein.

Gemäß § 3 Abs. 1 SVwVG:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörden leisten einander sowie den Behörden des Bundes und der anderen Bundesländer Vollstreckungshilfe, indem sie auf Ersuchen die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungshandlungen durchführen.
https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-VwVGSLpP3

Es könnte der Bürgermeister darauf hingewiesen worden sein, dass im Rahmen der Vollstreckungshilfe der "Beitragsservice" keine Vollstreckungsbehörde im Sinne § 3 Abs. 1 SVwVG darstellt. Der Beitragsservice ist weder berechtigt Vollstreckungshilfe anzufordern, noch ist er entscheidungsbefugt.

Der Bürgermeister könnte hierbei zur Vorlage des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein.
Nach Aussagen des Bürgermeisters könnten berechtigte Zweifel vorliegen, dass kein Vollstreckungsersuchen  einer Behörde gemäß  § 3 Abs. 1 SVwVG vorliegt.

Hierzu auch § 4 Abs. 1 SVwVfG:
Zitat
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2022, 12:32 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Oh, da hast Du was gutes gefunden Markus KA. Und ich hab auch was interessantes:
Zitat von: Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
Dazu kommt SWR-Staatsvertrag §37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg.
Mit demselben Argument, das Du anbringst heißt das doch, dass Vollstreckungen in Rheinland-Pfalz und BW nur in zwei von vier Jahren eingeleitet werden können! In durch vier teilbaren Jahren und dem Jahr darauf, geht es in Rheinland-Pfalz und in den anderen in BW!


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

B
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In fiktiven Fällen könnte dem Schreiben des Bürgermeisters vorsorglich widersprochen worden sein.

Es könnte der Bürgermeister darauf hingewiesen worden sein, dass im Rahmen der Vollstreckungshilfe der "Beitragsservice" keine Vollstreckungsbehörde im Sinne § 3 Abs. 1 SVwVG darstellt. Der Beitragsservice ist weder berechtigt  Vollstreckungshilfe anzufordern noch Entscheidungsbefugt.

Der Bürgermeister könnte hierbei zur Vorlage des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein.
Nach Aussagen des Bürgermeisters könnten berechtigte Zweifel vorliegen, dass kein Vollstreckungsersuchen  einer Behörde gemäß  § 3 Abs. 1 SVwVG vorliegt.

Vielen Dank, das klingt gut.  :laugh:

In dem fiktiven Fall würde Person A das Forum nun um Einschätzung bitten, ob es sinnvoll ist, dem Bürgermeister bereits zum jetzigen Zeitpunkt - hinsichtlich des nicht rechtsfähigen sog. Beitragsservice - zu widersprechen und die Übermittlung des rechtmäßigen Vollstreckungsersuchens anzufordern - und damit evtl. die sofortige Fortsetzung der Vollstreckung zu riskieren (als Racheakt des Bürgermeisters oder der Vollstreckungsstelle).  ???
Oder ob es strategisch klüger wäre, die von der Vollstreckungsbehörde gewährte Aussetzung zu genießen, bis Person A wieder von denen angeschrieben wird. Und erst dann nötigenfalls die entsprechenden Hinweise und Anträge zu formulieren.


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Wahrscheinlich würde erst mal abgewartet werden, welche Stelle antwortet.
Bei einer Antwort des "Beitragsservice" könnten/ würden wohl obige Einwände vorgetragen werden.


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P
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Oh, da hast Du was gutes gefunden Markus KA. Und ich hab auch was interessantes:
Zitat von: Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen).
Dazu kommt SWR-Staatsvertrag §37
Zitat
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr, beginnend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg.
Mit demselben Argument, das Du anbringst heißt das doch, dass Vollstreckungen in Rheinland-Pfalz und BW nur in zwei von vier Jahren eingeleitet werden können! In durch vier teilbaren Jahren und dem Jahr darauf, geht es in Rheinland-Pfalz und in den anderen in BW!
NEIN, nur weil es einen zweijährigem Wechsel gibt, so führt selbiger nicht zu dem Punkt, dass gilt "unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts".
Etwas anders ausgedrückt mit einem Beispiel, wie eine staatliche Stelle im Verwaltungsaufbau des Freistaates Sachsen Ihr Nicht Tätigwerden begründet, welches die grundsätzliche Denkrichtung zeigt.

-----------------
Zitat
[...]
Es kommt schon nicht darauf an, ob die so lautende Bestimmung des § 41 Abs. 2 VwVfG hier nach den Regelungen des SächsVwVfZG anwendbar ist, wogegen wohl schon § 1 Satz 1 SächsVwVfGZ spricht, der Antragsgegner untersteht bereits gerade nicht der Rechtsaufsicht des Freistaats Sachsen, sondern unterliegt insoweit einem Turnus mehrerer Länder.[...]
vgl.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22643.msg144957.html#msg144957
-----------------
Also entweder es gilt etwas oder es gilt etwas anderes.
--> Es gilt somit auch für Baden-Württemberg, der Antragsgegner untersteht bereits gerade nicht der Rechtsaufsicht des Landes Baden-Württemberg, sondern unterliegt insoweit einem Turnus mehrerer Länder. Der weitere Verweis mit der Einschränkung § 41 Abs. 2 VwVfG sollte wohl verglichen werden.

Anmerkung:
Es ist möglich, dass es zu dieser Aussage noch keine Bewertung eines Bundesverwaltungsgerichts gibt.

Ergänzung zur Anmerkung:
Es ist möglich das die Bewertung des ob von weiteren Ausnahmen abhängen kann. Diese Ausnahmen können je Bundesland verschieden sein.

Zu prüfen ist beispielsweise "wohl" ob es eine eine Bereichsausnahme gibt.
Zum Verständnis sollte die RN 27 gesichtet werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2018,  Az. 4 B 35/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001904&psml=bsshoprod.psml&max=true


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Wahrscheinlich würde erst mal abgewartet werden, welche Stelle antwortet.
Bei einer Antwort des "Beitragsservice" könnten/ würden wohl obige Einwände vorgetragen werden.

Danke!  :laugh:


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GEZ-Terror gegen Person A geht nun unvermindert weiter  >:(

Unlängst hat Person A ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhalten. Darin steht, dass explizit der "Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde geantwortet und "der Beitragsservice (Deutschlandradio)" seine "Unterlagen" geprüft hätte.

Demnach fordert der Schundfunk weiterhin genau den Betrag, den er bereits zu Beginn gefordert hatte, in unverminderter Höhe. Der Schundfunk hält also auch für jenes Quartal fest an dem überhöhten, keinesfalls zulässigen Betrag, der bereits in der rechtlich zulässigen Maximalhöhe in einer vorangehenden Vollstreckung gegen Person A erfolgreich vollstreckt worden war (siehe oben).

Die Vollstreckungsbehörde reicht das einfach durch und fordert Person A erneut auf, die Forderung endlich zu bezahlen oder Person A werde weiteren Vollstreckungsterror ausgesetzt.

Ihrem Schreiben hat die Vollstreckungsbehörde das Schreiben des "Beitragsservice" (also kein Schreiben der Rundfunkanstalt) an die Vollstreckungsbehörde beigefügt. Dieses Schreiben enthält keinerlei Nachweise/Berechnungen für die vorgebliche Richtigkeit der unrechtmäßigen Forderung, die von Person A kritisiert worden war (siehe oben) und besteht nur aus 2 dürren Zeilen: "Forderung besteht weiterhin in voller Höhe. Setzen Sie die Zwangsmaßnahmen gegen Person A fort."

Und das tut die Vollstreckungsbehörde jetzt willfährig>:( Was könnte Person A jetzt noch tun, was aufschiebende Wirkung hat? Denn Person A hat aktuell wenig Zeit und Kapazität, sich einem Einbruch der Vollstreckungsbehörde in Person As Wohnsitz oder einer mit weiteren Kosten verbundenen Kontopfändung auszusetzen.

Am gleichen Tag wie das Schreiben der Vollstreckungsbehörde erhielt Person A auch Post vom "Beitragsservice". Diesmal erstmal per Postzustellungsauftrag, also in einem gelben Umschlag. Damit ist Person A wahrscheinlich in die Anti-GEZ-Bundesliga aufgestiegen und dürfte nun vielleicht als einer der Schundfunkgegner Nr. 1 geadelt sein.

Im gelben Umschlag enthalten war ein Konvolut von 3 Dokumenten (Urheber lt. Briefkopf überall: der sog. "Beitragsservice")

1. ein Widerspruchsbescheid gegen einen sog. Festsetzungsbescheid der Schundfunkanstalt (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer Sachbearbeiterin). Der dazugehörige Widerspruch von Person A hat nichts mit dem aktuell zwangsvollstreckten Betrag zu tun.

2. eine vorgeblich "detaillierte Aufstellung" der von Person A seit 2013 erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge

3. eine vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides (per digitaler Unterschrift unterschrieben von einer anderen Sachbearbeiterin), der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt).


***zu 1: der sog. "Beitragsservice" versucht Person A zu veralbern. Person A hatte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Hierzu saugt sich die Sachbearbeiterin irgendwelche Daten aus den Fingern, wann der sog. "Beitragsservice" den Festsetzungsbescheid vorgeblich erstellt und dann vorgeblich "zur Post" gegeben hätte (demnach 13 Tage nach der Erstellung).

Dann weist er darauf hin, dass der Widerspruch von Person angeblich "nicht zulässig" wäre. Schwachsinnigerweise erklärt die Sachbearbeiterin, dass der Festsetzungsbescheid "nicht als unzustellbar zurückgesandt" worden sei, was niemand je behauptet hatte, sondern im Gegenteil belegt ja Person As Widerspruch, dass jedenfalls dieser Festsetzungsbescheid angekommen ist.

Die Sachbearbeiterin erklärt weiterhin, dass der Festsetzungsbescheid innerhalb von 3 Tagen nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (gem. § 41 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes). Da der Widerspruch von Person A nicht innerhalb eines Monats (+ 3 Tage) nach der vorgeblichen Aufgabe "zur Post" des Festsetzungsbescheides erfolgt sei, sondern erst nach 1 Monat und 1 Woche, wäre der Widerspruch nicht mehr zulässig.

Dabei hatte Person A jedoch in ihrem Widerspruch den Tag angegeben, an dem der genannte Festsetzungsbescheid Person A erreicht hatte. Und dieser Tag war nach den von der Sachbearbeiterin genannten 3 Tage, sodass Person As Widerspruch fristgerecht erfolgt war.

Hier ist zu beobachten, dass die Sachbearbeiterin Rechtsbeugung betreibt und Person A für dumm verkaufen will, da die Sachbearbeiterin aus dem § 41 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur den ihr genehmen Teil zitiert und dadurch unvollständig bleibt. Vollständig lautet die Vorschrift nämlich so:

"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Die Sachbearbeiterin weist diesen früheren Zugang jedoch nicht gar nicht nach, sondern behauptet - sogar entgegen der expliziten Mitteilung in Person As Widerspruch - wahrheitswidrig einfach, der Festsetzungsbescheid wäre früher bei Person A angekommen.



Nun kann Person A nur noch innerhalb eines Monats klagen gegen die Lügen des sog. "Beitragsservice".


zu 2: die "detaillierte Auflistung" der von Person A bis heute erpressten und noch zu erpressenden Schundfunkzwangsbeiträge ist nicht sehr detailliert. Sie zeigt einige Beträge, die der sog. Beitragsservice so drapiert hat, dass sie rechnerisch nun irgendwie zusammenpassend und u. a. belegen sollen, dass die o. g. (doppelte) Zwangsvollstreckung eines Betrages vorgeblich rechtmäßig wäre.
Beigefügt ist der "detaillierten Aufstellung" ein kurzes Schreiben, in dem es heißt, die vorangegangene Zwangsvollstreckung (vollendete Kontopfändung) wäre "nicht vollständig beglichen" worden, wodurch noch ein "Teilbetrag" übrig geblieben wäre, der eben jetzt vollstreckt würde.
Demgegenüber wurde in Wahrheit die damalige Zwangsvollstreckung (Kontopfändung) nachweislich in genau jener Höhe zwangsvollstreckt, die vom sog. Beitragsservice gefordert worden war zzgl. der "Kosten der Vollstreckung" der Vollstreckungsbehörde.

Demnach bezichtigt der sog. Beitragsservice implizit offenbar die Vollstreckungsbehörde, dass diese bei der erfolgreichen zwangsweisen Kontopfändung einen "Teilbetrag" gegenüber dem Beitragsservice rechtswidrig unterschlagen hätte.

Wie es aussieht, will der sog. "Beitragsservice" nicht nur mit Hilfe der Vollstreckungsbehörde Zwangsbeiträge von Person A erpressen, sondern hier auch die Vollstreckungsbehörde gegen Person A ausspielen.


Und die Vollstreckungsbehörde macht da (jetzt erneut) mit, wobei Person A vermutet, dass der sog. "Beitragsservice" der Vollstreckungsbehörde dieses Begleitschreiben nicht hat zukommen lassen, sondern dort nur auf Fortsetzung des Terrors gegen Person A bestanden hat.


zu 3: die vorgebliche "Zweitschrift" jenes Widerspruchsbescheides, der eine Grundlage für die nun zwangsvollsteckten Schundfunkzwangsbeträge bildet und den Person A nicht erhalten hatte (siehe oben bzgl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an Vollstreckungsbehörde und Schundfunkanstalt). Es stellt sich die Frage, warum der sog. "Beitragsservice" diesen Widerspruchsbescheid Person A nun erstmals zustellt (als "Zweitschrift" und per Zustellungsnachweis), obwohl die darin aufgelisteten Forderungen bereits Gegenstand der aktuellen Vollstreckung sind.

Person A ist ehrlich gesagt ziemlich erschlagen von der Fülle der Lügen und der Manipulation durch sog. "Beitragsservice" und Schundfunk und würde sich wirklich sehr freuen, wenn das Forum ein paar Ideen beisteuern könnte, wie man - mit möglichst wenig Aufwand und ohne Zusatzkosten - den Kram und besonders die drohende rechtswidrige Zwangsvollstreckung abwenden oder zumindest wirksam verzögern könnte.  :)


***Edit "Bürger": Zunächst die vorsorgliche Bitte, das Thema der "Zugangsfiktion" hier nicht weiter zu vertiefen, da dies im Forum schon mehr als ausführlich behandelt ist - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Beachte dabei, dass zu unterscheiden ist zwischen der Frage des Zugangs an sich (nach std. Rspr. pauschales Bestreiten mit Nichtwissen möglich, da außerhalb des eigenen Machtbereichs/ Kenntnisbereichs) und der Frage des Zugangs-Zeitpunkts (n. std. Rspr. i.d.R. pauschales Bestreiten nicht ausreichend, sondern glaubhafte Darlegungen über verspäteten Zugang erforderlich). Da es im fiktiven Fall um den Zugangszeitpunkt zu gehen scheint, könnte z.B. eine Zeugenaussage oder ein persönlicher Posteingangsvermerk hilfreich sein. Vielleicht war der Brief seinerzeit ja auch von einer unbekannten Person U in den Briefkasten gelegt worden z.B. mit einem handschriftlichen Vermerk über die Fehlzustellung. Gab es alles schon... ;)
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0


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Erste unverbindliche Hinweise/ Anmerkungen:

Wenn das Schreiben ausschließlich von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" stammt und eine "Landesrundfunkanstalt" aus dem Schreiben nicht hervorgeht, so stammt das Schreiben nach diesseitiger Auffassung nicht vom "Gläubiger", sondern von einer namentlich nicht öffentlich bekanntgemachten nicht-rechtsfähigen Stelle und wäre aus diesseitiger Sicht ggü. der Vollstreckungsstelle als unwirksam/ nichtig zurückzuweisen.

Gläubiger ist - ausweislich des RBStV - nicht der "Beitragsservice" oder irgend eine andere "Gemeinsame Stelle", sondern ausschließlich die "zuständige Landesrundfunkanstalt".

Die - noch anhängigen - Rechtsmittel gegen die Säumniszuschläge haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
> siehe auch nochmals weiter oben in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36699.msg220020.html#msg220020

Es könnte sein, dass am ehesten ein "frischer" Klageantrag gegen die Widerspruchsbescheide für etwas "Ruhe im Karton" sorgt - allerdings auch nicht "von sich aus", sondern nur mit Nachdruck ggü. ARD-ZDF-GEZ bzw. ggü. der Vollstreckungsstelle...

eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10492.0

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Ob sich unabhängig davon ein einstweiliger Rechtsschutz/ eine explizite Vollstreckungsgegenklage/ eine Klage auf öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch noch vermeiden lässt, könnte fraglich sein... :-\
Ein mit der Anfechtungsklage gg. die Widerspruchsbescheide gestellter Antrag auf aufschiebende Wirkung könnte ggf. nicht von Erfolg gekrönt sein, da ARD-ZDF-GEZ sowie auch die Gerichte immer noch darauf beharren, dass die "Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung" hätten und "keine über die bloße Vollstreckung hinausgehende unbillige Härten" bestehen würden... naja ::)

Siehe auch nochmals von weiter oben:
Da bleibt nur noch, die Vollstreckungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht auf Unterlassung der Vollstreckung zu verklagen.

Die Klage wird dann mit den fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid, wie weiter oben nachgewiesen) begründet, weitere Gründe können natürlich zusätzlich angeführt werden.

Es sollte in der Klage vorab beantragt werden, die Beklagte seitens des Gerichts aufzufordern, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage alle Vollstreckungshandlungen zu unterlassen und begonnen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Hierbei muß klargestellt werden, daß dies kein Eilantrag nach § 80 VwGO ist.

Ein solcher würde nämlich vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen (wobei der Kläger die Kosten zu tragen hat), wenn die Vollstreckungsbehörde sich auf die bloße Klage hin bereiterklärt, die vollstreckung vorerst einzustellen. Dann nämlich bestünde kein Bedürfnis mehr auf vorläufigen Rechtsschutz, was die Unzulässigkeit des Eilantrags zur Folge hat.

@Bienchen:
Nicht jedes Schreiben der Behörde ist ein Verwaltungsakt, nur ein solcher muß eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dies bedeutet aber nicht, daß Person A einen Unterlassungsanspruch gegen die Behörde nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte.


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch nochmals unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (07/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
In den dortigen Anlagen die Ausführungen zur "Zwischenverfügung" suchen/ studieren/ verstehen/ fallbezogen übertragen... ;)
Allel Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Da gegen die nun zugestellten Widerspruchsbescheide formal eine Klage erforderlich wäre, damit diese sowie deren zugrundeliegende "Festsetzungsbescheide" nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ nicht "bestandskräftig" werden, wäre eine zusätzliche Klage auf Unterlassungsanspruch ggü. der Vollstreckungsstelle mglw. vermeidbarer Aufwand - sofern mit der Klage gg. die Widerspruchsbescheide bzw. damit einhergehendem o.g. Antrag auf Zwischenverfügung erreicht wird, dass ARD-ZDF-GEZ bzw. die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung vorläufig aussetzen/ einstellen/ unterlassen.

Bezüglich des jetzt erst in Abschrift förmlich zugestellten, angeblich bereits (offensichtlich nur formlos und mit einfacher Briefpost) zugesendeten "Widerspruchsbescheides" könnte zum einen eingewandt werden, dass dieser nicht in den eigenen Machtbereich zuging...
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
...und zum anderen, dass ohne förmliche Zustellung und somit ohne erkennbaren Bekanntgabewillen des "Widerspruchsbescheides" eine Klagefrist schon gar nicht begonnen hatte, insofern die Frage über dessen tatsächlichen oder zeitlichen Zugang unerheblich, die Klage bzgl. dieses "Widerspruchsbescheides" nicht verfristet/ nicht unzulässig und somit der seinerzeitige "Widerspruchsbescheid" auch noch nicht bestandskräftig geworden sein dürfte...
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17456.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

Soweit die ersten unverbindlichen Gedanken einer Person B ;)

Kopf hoch und gutes Durchhalten.


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  • Beiträge: 402
Da gegen die nun zugestellten Widerspruchsbescheide formal eine Klage erforderlich wäre, damit diese sowie deren zugrundeliegende "Festsetzungsbescheide" nach Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ nicht "bestandskräftig" werden, wäre eine zusätzliche Klage auf Unterlassungsanspruch ggü. der Vollstreckungsstelle mglw. vermeidbarer Aufwand - sofern mit der Klage gg. die Widerspruchsbescheide bzw. damit einhergehendem o.g. Antrag auf Zwischenverfügung erreicht wird, dass ARD-ZDF-GEZ bzw. die Vollstreckungsstelle die Vollstreckung vorläufig aussetzen/ einstellen/ unterlassen.

Mal zur Differenzierung zwischen Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde einerseits und Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide (Klagegegner ist die LRA) andererseits:

Die Unterlassungsklage richtet sich gegen die Vollstreckungsbehörde der Stadt / Gemeinde
mit der Unterlassungsklage wird die Behörde auf das Unterlassen eines Verwaltungshandelns (hier: der Vollstreckung) in Anspruch genommen
mit der Unterlassungsklage wird der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid nicht unmittelbar angegriffen
die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung wird von der Unterlassungsklage nicht substantiell berührt
da der Festsetzungsbescheid aber Grundlage desjenigen Handelns ist, dessen Unterlassung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen (kein Leistungsbescheid) begehrt wird, muß der Festsetzungsbescheid vom Gericht jedenfalls auf dessen Vollstreckbarkeit/ Vollstreckungsfähigkeit hin geprüft werden
mit der Unterlassungsklage kann die Festsetzung an sich aber nicht angegriffen werden
mit der erfolgreichen Unterlassungsklage wird der Vollstreckungsbehörde aber die Vollstreckung untersagt, so die Forderung der LRA selbst dann nicht vollstreckt werden kann, wenn sie berechtigt sein sollte.

Ich zitiere aus einem Schriftsatz, der jüngst in einem vergleichbaren Fall dem VG Düsseldorf übermittelt wurde. Der rechtliche Sachverhalt ist, weil Bundesrecht, für jedes andere Bundesland anwendbar. Bei Übernahme des Textes in eigene Schriftsätze muß aber die eine oder andere Formulierung dem inhaltlichen Zusamenhang angepaßt werden.

Zitat
Die Beklagte behauptet in ihrem Schriftsatz v. 00.00.0000, die vorliegende Klage sei als Anfechtungsklage gegen die Ankündigung der Vollstreckung zu verstehen und damit unzulässig, weil die Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt sei. Damit gibt die Beklagte zu erkennen, daß sie den Gegenstand der Klage nicht verstanden hat.

Der Kläger ficht mit dieser Klage nämlich mitnichten die Vollstreckungsankündigung an sich an. Er macht aber gegen die Beklagte seinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, nach dem die Beklagte es zu unterlassen hat, gegen den Kläger Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zitat
Die Unterlassungsklage stellt einen Unterfall der allgemeinen Leistungsklage dar. Mit ihr wird auf die Unterlassung eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns geklagt. Die Statthaftigkeit dieser Klage begegnet bei drohendem Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität keinen Bedenken. Auch das Unterlassen einer hoheitlichen Maßnahme ist eine Leistung, und bei Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität kann die Zulassung einer Unterlas-sungsklage auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage führen (Schenke, Verwaltungsprozessrecht 14. Auflage, 2014, Rn. 354).
(BVerwG, Urteil des 6. Senats vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 7.13)

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, daß dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht.

Fehlt es -–wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage also ohne jeden vernünftigen Zweifel zulässig.

Die Anfechtungsklage richtet sich dagegen gegen den Regelungsgehalt des Festsetzungsbescheides
Klagegegner ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt
mit der Anfechtungsklage wird die Forderung an sich, also die Festsetzung, angegriffen
hier  ist der Ort, um z. B. die Festsetzung verjährter, überhöhter, unbegründeter und was auch sonst mehr Forderungen anzugreifen

Fazit:
Unterlassungsklage und Anfechtungsklage sind zwei vollkommen unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Klagegegnern und unterschiedlichen Klagegegenständen. Der Gegenstand der Unterlassungsklage ist in der Anfechtungsklage nicht zulässig bzw. unbegründet, der Gegenstand der Anfechtungsklage ist umgekehrt von der Unterlassungsklage ausgeschlossen.

Die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde ist übrigens auch dann noch zulässig, wenn der Festsetzungsbescheid längst rechtskräftig ist, aber der Vollstreckung vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen (z. B. fehlender Leistungsbescheid, Forderung ist zwischenzeitlich verjährt)

Beide Klage ergänzen sich in ihrer Wirkung


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Ich zitiere weiter aus dem oben erwähnten Schriftsatz, weil ich denke, daß dies für die hier Betroffene eine hilfreiche Argumentationsgrundlage sein könnte. Bitte immer daran denken: der Schriftsatz wurde hier in NRW verfaßt und muß für dei Verwendung im Saarland (oder einem anderen Bundesland) hinsichtlich der landespezifischen Rechtsvorschriften und Bezeichnungen der LRA angepaßt werden.

Zitat
Der RBStV bestimmt in § 10 Abs. 7, daß jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt und ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln.

Die „Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
(Beitragssatzung) bestimmt in § 2:

Zitat
„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.“

Es fehlt aber schon an der gesetzlichen Bestimmung darüber, daß es sich bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice tatsächlich um die im RBStV bezeichnete gemeinsame Stelle handelt. Der bis Ende 2012 gültige RGebStV bestimmte in § 3 Abs. 4, daß diese Stelle in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekannt zu machen sei. Die bis Ende 2012 gültige Beitragssatzung des Beklagten bezeichnete in § 2 die GEZ unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift als die gemeinsame Stelle für den Einzug und die Verwaltung der Rundfunkgebühren. Seit dem Inkrafttreten des RBStV fehlt es jedoch an der gesetzlichen Bestimmung der in § 10 Abs. 7 RBStV genannten gemeinsamen Stelle. Sowohl der RBStV als auch die Beitragssatzung des Beklagten verweisen lediglich auf eine „gemeinsame Stelle“, ohne daß hier oder in einem anderen Landesgesetz konkret und unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift bestimmt wird, welcher Institution die Aufgabe als gemeinsamer Stelle des Landesrundfunkanstalten zufällt.

Allein die Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice begründet erhebliche Zweifel daran, daß es sich hierbei tatsächlich um die im RBStV bezeichnete „gemeinsame Stelle“ handelt.

Rechtsform und Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind aus einschlägigen Datenbanken zu entnehmen. Dort wird ausgeführt:

Zitat
„Der nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

1. Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig):
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2. Gesellschafter des BS (rechtsfähig):
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3. Gesellschafter des BS (rechtsfähig):
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Creditreform-Nr.: 5190154416 und USt-IdNr.: DE 122790216“
Quelle: http://www.firmenwissen.de Stand/erhalten am 18.09.2016

Der RBStV bestimmt jedoch, daß diese Stelle als gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten zu bilden sei. Diese sind die neun Landesrundfunkanstalten der ARD (BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR), nicht aber das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio.

Weder das Deutschlandradio noch das ZDF sind in den Einzug und die Verwaltung des Rundfunkbeitrags involviert. Diese beiden Anstalten bekommen zwar selbstverständlich einen Teil der Rundfunkbeiträge, haben jedoch mit dem originären Verwaltungstätigkeit sowie dem Einzug der Beiträge nach dem Wortlaut des RBStV nichts zu tun. In der Beitragssatzung des Beklagten heißt es denn auch folgerichtig, daß die gemeinsame Stelle für ZDF und Deutschlandradio tätig wird, nicht aber, daß diese an der gemeinsamen Stelle beteiligt sind.

Zudem läßt die Gesellschafterstruktur des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine unmittelbare Rechtsaufsicht und Weisungsbefugnis der einzelnen Landesrundfunkanstalt zu, da die Landesrundfunkanstalten nicht unmittelbare Gesellschafter des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind. Unter diesen Gegebenheiten dürfte es zumindest fragwürdig sein, wenn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Rechte der Landesrundfunkanstalten, darunter eben auch des WDR, überhaupt wahrnehmen soll, wenn der WDR nicht unmittelbarer (Mit-) Träger der Einrichtung und deshalb auch nicht unmittelbar weisungsbefugt ist. Die in § 10 Abs. 7 RBStV genannte „gemeinsame Stelle“ kann nur so der verstanden werden, daß diese von den Landesrundfunkanstalten unmittelbar gebildet wird und unter der direkten Aufsicht derselben steht. Dies ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zweifellos nicht der Fall, da hier die Aufsicht nur mittelbar über die ARD ausgeübt werden kann. Hierbei dürfte schon allein fraglich sein, ob eine nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaft überhaupt zu einer derartigen Rechtsausübung aktivlegitimiert ist.

Die zwischen den Rundfunkanstalten geschlossene „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ vom 14.11.2013 (Datum der Endfassung), in der die Einrichtung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft“ vereinbart wird, ist nicht öffentlich zugänglich, so daß sie nicht als gesetzliche Bestimmung der gemeinsamen Stelle angesehen werden kann. Zudem entfaltet die interne Vereinbarung der Rundfunkanstalten keine Gesetzeswirkung.

Es muß also in Abrede gestellt werden, daß der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice überhaupt die vom RBStV und der Beitragssatzung des Beklagten vorgesehene Stelle bzw. Einrichtung ist.

 
[...]

Zitat
Eingriffe in seine durch die Verfassung geschützte Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) muß der Kläger nur dann dulden, wenn dies durch ein allgemeines Gesetz bestimmt ist. Dies bedeutet aber auch, daß Organisationen und Einrichtungen durch förmliches Gesetz zu derartigen Eingriffen ermächtigt und benannt sein müssen. Der Bürger hat das Recht zu wissen, wer und in welchem Umfang und mit welchen Befugnissen zu Eingriffen in seine Handlungsfreiheit ermächtigt wurde. Umgekehrt ist eine juristische oder natürliche Person nur dann gegenüber dem Bürger und auch gegenüber dem Staat überhaupt zu diesen Eingriffen legitimiert, wenn sie in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung genau benannt und bezeichnet wurde.

Dies ist, wie vorstehend nachgewiesen wurde, bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht der Fall, so daß dieser nicht legitimiert ist, die Rechte des WDR gegenüber dem Bürger, und damit auch gegenüber dem Kläger, wahrzunehmen.

Zudem fehlt es auch an einer genauen gesetzlichen Bestimmung über der Art und des Umfangs der Rechte, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt wahrnehmen dürfen soll.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß Art. 20 Abs. 3 GG dem Gericht verwehrt, hier zu einer entgegenstehenden Auffassung zu gelangen und den Beitragsservice ohne den Nachweis konkreter gesetzlicher Vorschriften zu legitimieren.


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Mit dem nachfolgenden Vortrag wird wohl erstmals die Rechtmäßigkeit der vom Beitragsservice vorgenommenen hoheitlichen Handlungen angegriffen. Grundlage für die Argumentation ist die Rechtsprechung des OVG Weimar / BVerwG zu thüringischen Wasserverbänden, die als Hoheitsträger den Erlaß von Abgabenbescheiden an private Geschäftsbesorger übertragen hatten. Die Aktenzeichen dieser Verfahren sind im vorletzten Absatz genannt:

Zitat
Die Beklagte darf nicht auf der Grundlage des vom Beitragsservice im Namen des WDR erstellten Vollstreckungsersuchens tätig werden.

Das Vollstreckungsersuchen läßt zwar den WDR als ersuchende Behörde erkennen, es ist jedoch nicht vom WDR in der Rolle einer zum Erlaß von Amtshilfeersuchen ermächtigten Behörde erlassen worden, sondern inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Beitragsservice, dem lediglich die Funktion eines Geschäftsbesorgers des Forderungsgläubigers zukommt.

Zwar ist der WDR als diejenige Körperschaft anzusehen, die das der Vollstreckung zugrundeliegende Amtshilfeersuchen erlassen hat. Bei der Würdigung einer von der Behörde abgegebenen Willenserklärung ist nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der objektive Erklärungswert maßgebend, d. h. wie der Betroffene selbst die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte. Dabei ist die Auslegung nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten wie etwa den Kopf des Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich seiner Begründung heranzuziehen, um im Wege der Auslegung die erlassende Behörde festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.2009, 4 ZKO 553/08, NJW 2009, S. 2553 f.; Beschluß vom 29.04.2008, 4 ZKO 610/07, LKV 2009, S. 35 ff.). Danach ist das Vollstreckungsersuchen formal dem WDR zuzurechnen, weil es eindeutig diesen als ersuchende Behörde ausweist.

Der WDR ist im Kopf des Amtshilfeersuchens aufgeführt und ebenso ist das Schriftstück als „Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks Köln“ benannt. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden; eine Unterschrift enthalten die maschinell gefertigten Amtshilfeersuchen nicht. Auch aus dem Verwaltungsverfahren ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine abweichende Urheberschaft.

Ist das Vollstreckungsersuchen formal dem WDR als zuständige Behörde zuzurechnen, so ist es entgegen dem äußeren Anschein dennoch inhaltlich nicht von ihm erlassen worden. Die das Amtshilfeersuchen kennzeichnende Maßnahme hat nicht der hierzu ermächtigte Hoheitsträger ( vgl. § 4 VwVfG NRW, wonach Amtshilfe das Ersuchen einer Behörde voraussetzt) getroffen, sondern der privatrechtliche Geschäftsbesorger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Der Geschäftsbesorger hat ausweislich der auf seiner Internetseite veröffentlichten Jahresberichte nahezu lückenlos alle Aufgabenbereiche der Erhebung des Rundfunkbeitrags übernommen und bearbeitet sie eigenständig, insbesondere auch Ermittlung der Beitragspflichtigen, Ausfertigung und Versendung der Gebühren- und Beitragsbescheide; die Widerspruchsbearbeitung einschließlich der Ausfertigung und Versendung der Widerspruchsbescheide, sowie Einziehung der Forderungen und die Vollstreckung.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,sei der WDR, jedenfalls im Rahmen seiner Aufgabe des Beitragseinzugs, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und daher als Behörde anzusehen.

Grundsätzlich handeln Träger der öffentlichen Verwaltung nur durch ihre eigenen Organwalter oder Amtswalter (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW). Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, daß der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 59).

Des Weiteren ist die Einbindung in das System der aufsichtlichen Kontrolle zu berücksichtigen. Bei öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungsaufgaben wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags kommt auch der Befugnis, die Angelegenheiten der Rundfunkanstalt selbst zu regeln, im Hinblick auf die demokratische Legitimation der Rundfunkanstalten in ihrer behördlichen Funktion bei der Beitragserhebung besondere Bedeutung zu.

Die Organisationshoheit umfaßt die Befugnis des WDR, sich dafür zu entscheiden, eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Landesrundfunkanstalten wahrzunehmen. Hieraus folgt jedoch kein Recht des WDR, Verwaltungstätigkeiten ohne gesetzliche Ermächtigung auf Private wie den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu übertragen. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, der den WDR verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433, 2434/04 - BVerfGE 119, S. 367, 372 f.), steht einem so weitgehenden Verständnis der Organisationsfreiheit entgegen.

Der WDR ist damit grundsätzlich zur Erfüllung seiner Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlaß von Amtshilfeersuchen zu erteilen (vgl. Stelkens, a. a. O., Rdnr. 59; BayVGH München, Urteil vom 17.02.1999, 4 B 96.1710, NVwZ 1999, S. 1122 [1124]; OVG Nds., Beschluß vom 30.01.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, S. 670 f.).

Zwar kann sich ein Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfe bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Geschieht dies in der Weise, daß die Aufgabe vollständig einem anderen Hoheitsträger übertragen wird, der sie selbständig wahrnimmt und nach außen im eigenen Namen auftritt (Delegation), muß dies durch Gesetz oder auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen (vgl. Bonk/Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 4 Rdnr. 41). Wird die hoheitliche Aufgabe zur selbständigen Wahrnehmung auf einen Privaten übertragen, ist für diesen Beleihungsakt in gleicher Weise eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1995, 1 C 32.92, BVerwGE 98, 280 [298]). Hier hat der Geschäftsbesorger jedoch nicht als Beliehener gehandelt. Denn er ist im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung getreten.

Allerdings ist mit mit der Feststellung der Zurechenbarkeit des Amtshilfeersuchens an die Vollstreckungsbehörde zum WDR nicht schon über dessen Rechtmäßigkeit entschieden.

Von der Prüfung der Handlungsform, also vorliegend der Frage, ob überhaupt ein Amtshilfeersuchen im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegt, ist die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu unterscheiden.

Danach ist das der Vollstreckung der Beklagten gegen den Kläger zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen als rechtswidrig anzusehen, weil es zwar formal den WDR als erlassende Behörde erkennen läßt, aber nicht von diesem als einer zum Erlaß von Amtshilfeersuchen ermächtigten Behörde, sondern inhaltlich von dem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger des Beklagten, dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, erlassen wurde.

Die mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag („Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“) verbundene umfassende Aufgabenübertragung auf einen Geschäftsbesorger hat zur Folge, daß es an einer materiellen, behördlich verantworteten Entscheidung mangelt, die zur Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - Rn. 23 zur Umgestaltung des von dem Geschäftsbesorger erstellten Bescheides durch einen Widerspruchsbescheid und auch OVG Weimar, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 4 K 489/09 – S. 23 des Urteilsabdrucks). Aus der Zurechenbarkeit des Handelns des Geschäftsbesorgers folgt auch, daß das Amtshilfeersuchen v. 00.00.0000 den Aufgabenbereich des zuständigen Antragsgegners verlassen hat, weil ihm auch die Versendung durch den Geschäftsbesorger zuzurechnen ist.

Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, die in den Jahresberichten des Beitragsservice ihre Bestätigung findet, daß der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuchen nicht nur bis zur Entscheidungsreife vorbereitet, sondern auch inhaltlich verantwortet hat. Die rechtlich lediglich verbliebene Ausübung von Kontrollbefugnissen vermag die eigene Entscheidung durch Amtswalter der Landesrundfunkanstalt nicht zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund kann es auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Einbeziehung eines selbständigen Verwaltungshelfers in die Vorbereitung des Erlasses von Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen dem Gesetzesvorbehalt unterworfen ist (bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 17. März 2010 - 5 A 3242/09.Z, NVwZ 2010, S. 1254-1255, juris Rn. 5 unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in § 12 NdsKAG und Di Fabio, VVDStRL 56 [1997], 235, 274). Dafür spricht zumindest der Umstand, daß sogar die Erteilung eines "zwischenbehördlichen Mandates", das die Übertragung der Kompetenz eines zuständigen Hoheitsträgers auf eine andere öffentliche Stelle zum Gegenstand hat, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 14.12.2009 – 4 KO 482/09 – juris Rn. 34 m. w. N. und Hufen, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 198 ff.).

Deshalb hat die Organisationsentscheidung des WDR, sich bei der Erfüllung einer Aufgabe eines Dritten, nämlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, zu bedienen, zur Folge, daß sich die Pflicht, die gesetzlich zugewiesene Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen, in eine Pflicht umwandelt, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragten Dritten rechtlich und auch tatsächlich abzusichern. Dies ist dem WDR jedoch nicht möglich, weil er, wie bereits nachgewiesen, mangels eines Status als unmittelbarer Gesellschafter des Beitragsservice, nicht über eine unmittelbare Weisungsbefugnis verfügt. Fraglich ist zudem, ob der WDR Anordnungen und Weisungen gegenüber dem Beitragsservice überhaupt notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen könnte, da der Beitragsservice als nichtrechtsfähige Einrichtung auch in diesem Fall nicht passivlegitimiert sein dürfte.

Auch überschreitet die vom WDR praktizierte Einbindung des Beitragsservice und seines Personals bei Erlaß seiner – ihm formell zurechenbaren – Bescheide und Vollstreckungsersuchen den Rahmen einer ohne gesetzliche Ermächtigung zulässigen Verwaltungshilfe.

Die klassische Form der Verwaltungshilfe – als typischer Fall der funktionalen Privatisierung – ist dadurch gekennzeichnet, daß eine – rechtlich selbständige – Privatperson für einen Träger öffentlicher Verwaltung als Hilfsorgan tätig wird und lediglich in die Erledigung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage 2004, § 90a I Rn. 1). Es ist in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, daß die Einbeziehung eines Dritten im Rahmen der unselbständigen Verwaltungshilfe auch ohne gesetzliche Grundlage möglich ist (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 35; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 12 m. w. N., Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, S. 260 ff., Kumanoff/Schwarzkopf/Fröse, SächsVBl. 1997, 73/74). Der Beitragsservice war jedoch nicht nur als unselbständiger Verwaltungshelfer in die Vorbereitung des Erlasses des hier maßgeblichen Vollstreckungsersuchens eingebunden.

Zwar hat der Beitragsservice als Geschäftsbesorger stets im Namen und im Auftrag des WDR gehandelt, auch wenn dies in Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen und Schriftwechseln keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Das Tätigwerden für den WDR ist demnach einem Mandat vergleichbar. Ein solches Mandat liegt nach herkömmlichem Verständnis dann vor, wenn die Kompetenz des zuständigen Hoheitsträgers von einer anderen (öffentlichen) Stelle namens und im Auftrag des beauftragenden Verwaltungsträgers ausgeübt wird (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 23.07.2002, 2 KO 591/01, ThürVBl. 2003, S. 56 [58]). Jedoch bedarf es auch für ein generelles Mandat, das – wie hier – einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1979, 2 C 10/78, Buchholz 442.08 § 21 BbG Nr. 1; BDiszG, Beschluß vom 24.01.1985, IX Bk 12/84, NVwZ 1986, S. 866 [867]; vgl. zur Beauftragung mittels eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch ThürOVG, Beschluß vom 27.02.2006, 2 EO 967/05, ThürVBl. 2007, S. 16 [17]). Dabei ist unerheblich, ob der Geschäftsbesorger im Außenverhältnis offenbart, daß er als Beauftragter im fremden Namen handelt, oder ob er dies verdeckt tut. Entscheidend ist, daß der zuständige Hoheitsträger nicht durch eigene Organ- und Amtswalter tätig wird und materiell eine Zuständigkeitsverschiebung vorliegt. Eine gesetzliche Grundlage ist jedoch auch für ein (verdecktes) Mandat nicht vorhanden.

Der WDR kann sich nicht darauf berufen, daß der Beitragsservice als Geschäftsbesorger lediglich als Verwaltungshelfer oder verlängerter Arm des Beklagten tätig geworden sei. Eine Verwaltungshilfe läge nur dann vor, wenn es sich um einzelne vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten handelte. In Betracht kommen etwa technische Maßnahmen, die der Aufgabenträger selbst nicht durchführen kann (z. B. Messungen, Anfertigen von Luftbildern), oder Arbeitsprozesse, die mechanisch oder automatisiert ablaufen (beispielsweise der Druck und die Versendung von Schriftstücken). Die Grenze der Verwaltungs- oder Erfüllungshilfe ist dagegen überschritten, wenn der Helfer eigenständig die vollständige Einzelveranlagung übernimmt, d. h. Daten ermittelt, Satzungsnormen anwendet, rechtliche Tatbestände prüft und Bescheide – wenn auch in fremdem Namen – erläßt (vgl. Remmert, a. a. O., S. 260 ff.). Daß es sich bei den von Bediensteten des Beitragsservice erarbeiteten hoheitlichen Akten um gebundene Entscheidungen handelt, die auf der Grundlage gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen ohne Ermessensspielraum mit diesem Inhalt ergehen mußten, ändert nichts daran, daß die Veranlagung einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen diejenige Tätigkeit ist, in der die hoheitliche Entscheidungskompetenz des Aufgabenträgers zum Tragen kommt. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden Voraussetzungen einen Verwaltungsakt oder ein Vollstreckungsersuchen zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger (vgl. ebenfalls zu einem Abwassergebührenbescheid: BVerwG, Beschluß vom 30.08.2006, 10 B 38/06). Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (vgl. OVG SH, Urteil vom 15.03.2006, 2 LB 9/05, NordÖR 2006, S. 263 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 12.01.1998, 6 K 1284/96, LKV 1999, S. 241; SächsOVG, Beschluß vom 22.11.2002, 4 BS 341/02, SächsVBl. 2003, S. 65 [66]).

Im vorliegenden Fall ist das dem Handeln der Beklagten zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nur noch der äußeren Form nach als Amtshilfeersuchen des WDR ergangen. Abgesehen von dem Erlaß der grundlegenden Satzungen sind alle anderen wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete des als Geschäftsbesorger für den WDR tätigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice getroffen worden.

Es ist obergerichtlich geklärt, daß ein von einer zuständigen Behörde formell erlassener Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn er inhaltlich nicht von der Behörde, sondern von einem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger verantwortet worden ist (OVG Weimar: . Urteil v. 14.12.2009, 4 KO 482/09; Beschluß v. 19.10.2009, 4 EO 26/09; Beschluß v. 09.11.2011, 4 EO 39/11; Beschluß v. 23.02.2012, 4 ZKO 711/11). Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, daß diese Rechtsprechung Bundesrecht nicht verletzt (BVerwG, Urteile v. 23.08.2011, 9 C 2.11., 9 C 3.11 und 9 C 4.11).

Damit ist das hier maßgebliche Vollstreckungsersuchen vom 00.00.0000 rechtswidrig und kann nicht Grundlage des von der Beklagten ausgeübten hoheitlichen Zwangs sein. Folglich hat die Beklagte die Vollstreckung auf der Grundlage o. a. Vollstreckungsersuchens zu unterlassen.


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Vielen Dank für die ausführliche Hilfe.  :)

Person A ist aktuell leider total überlastet. Eine Klage kann sie deshalb im Moment nicht auf den Weg bringen, es gibt einfach keine Zeit, sich damit in Ruhe zu beschäftigen.

Mit Bezug auf die obige Schilderung hat Person A mittlerweile in der Zahlungsübersicht des Schundfunks (d. h. der Servicestelle für Zwangsbeitragsterror) jedoch entdeckt, dass der Schundfunk selbst dort die vorangegangene Kontopfändung bzw. den Eingang der damaligen Zahlung in vollständiger Höhe bestätigt.

Es ist wirklich irre: In ein und demselben Brief bestätigt eine Tippse des Schundfunks, dass der volle geforderte Betrag gepfändet wurde und bei ihm angekommen ist und gleichzeitig vorgeblich "nicht vollständig überwiesen" worden wäre. Und gleichzeitig schreibt dieselbe Tippse des Schundfunks der Vollstreckungsstelle, dass diese den bereits nachweislich gepfändeten Zwangsbeitrag nochmals vollstrecken soll, weil er vorgeblich bei der Pfändung nicht gepfändet worden wäre.  Kann man sich nicht ausdenken >:(

Person A wird es jetzt nochmal mit einem Schreiben an die Vollstreckungsstelle bzw. wieder direkt an den Bürgermeister versuchen. Schon dadurch ist Person A völlig überfordert im Moment, aber das schafft sie noch.

Person A wird berichten  :D

Auch hätte Person A vorerst noch eine Frage. Da der Schundfunk hier nachweislich lügt: Es müsste doch möglich sein, eine Strafanzeige z. B. wegen Betruges zu stellen gegen den Schundfunk, zumindest gegen die Tippse des Schundfunks oder gleich gegen den Intendanten der Schundfunkanstalt. Gibt es da Erfahrungswerte im Forum?


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Fristwahrend wäre aber eine Klage vorm Verwaltungsgericht einzureichen, das ginge auch erstmal ohne Klagebegründung, die dann später nachgereicht werden könnte, da reicht dann erstmal Klagegegenstand (also der Bescheid und der Widerspruchsbescheid) und der Klageantrag (Rundfunkstalt soll den Bescheid aufheben). Bezüglich des Eilrechtsschutzes die Forumssuche bemühen, weil der Kläger fast immer auf den Klagegebühren dafür sitzen bleibt, könnte aber die aktuelle Vollstreckung erstmal stoppen. Dann bitte sich noch an die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung erinnern.
Wenn für einen Teilbetrag oder aber für den ganzen Betrag Klageantrag eingereicht wurde, so hat man gegenüber der Vollstreckungsstelle einen Grund, die Sache abzublasen, da man unter Nennung des Aktenzeichens gegen die Forderung klagt. Wenn die Vollstreckungsstelle dann weiter vollstrecken will, ginge sie in die Haftung, falls man die Klage gewinnen würde.
Parallel dazu in die Vollstreckungsgegenklage einlesen, ich halte dies für eine zielführende Sache, denn egal wieviele Bescheide einem (nicht) zugehen wenn der Vollstrecker gelähmt ist, dann kann der Schundfunk ja nichts machen...


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