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Autor Thema: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?  (Gelesen 7444 mal)

K
  • Beiträge: 2.242
Also ich denke nicht, dass diese Möchtegernbehörden selber Vollstreckungsbescheide ausstellen können. Wenn sie das könnten, dann könnten sie die Vollstreckungen auch gleich selber durchführen und brauchten nicht den Umweg über Stadtkasse, Finanzamt oder Gerichtsvollzieher zu gehen.
Denn dafür fehlt ihnen die zwingend erforderliche Fachaufsicht. [..]

Wer was denkt oder glaubt ist nicht von Belang:

Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt

1) entweder selbst zu vollstrecken
oder
2) um Vollstreckungshilfe zu ersuchen

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Bayern / Sachsen an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen*** eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden*** und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig vornehmen/verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Quellen/zum nachlesen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

und
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder / Verordnung zur Durchführung des xyz Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


***Edit "Bürger": Wobei relativierend anzumerken sei, dass dies am Wortlaut des jeweiligen Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetzs noch genau zu prüfen wäre, denn z.B. ist noch nicht abschließend geklärt, ob z.B. die Landesrundfunkanstalt "Mitteldeutscher Rundfunk" tatsächlich rechtlich eine der "Vollstreckungsbehörden" nach Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetz (SächsVwVG) sein kann, da dieses z.B. nur für die Vollstreckung von "Verwaltungsakten" gilt, welche im VwVfG geregelt sind, welches jedoch nicht für "Mitteldeutscher Rundfunk" gilt - siehe u.a. auch unter
Sind Vollstreckungen durch den MDR in Sachsen nach SächsVwVfG überhaupt möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17894.0
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14136.0
sowie jeweils dortige weiterführende Links. Und auch für die "Vollstreckung von Leistungsbescheiden durch die Behörde selbst" bedürfte es "Leistungsbescheide", welche ja aber nach des Forums Kenntnisstand überhaupt nicht existieren und es demzufolge auch keine Vollstreckungsbehörde nicht existenter Leistungsbescheide geben kann. Weites Feld, Verfahren zu all diesen Aspekten noch anhängig und ändert momentan leider noch nichts daran, dass ARD-ZDF-GEZ & die Maschine in Köln ebenso ihr Ding machen wie die örtlichen Vollstrckungsstellen - hier jedoch nicht Thema, sondern nur zur Relativierung und Berücksichtigung. Und somit nochmals @alle: Bitte Rückbesinnung/ Fokussierung auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Zu den anderen Aspekten siehe bitte Forum-Suche bzgl. der einschlägigen Threads.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2021, 18:43 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.310
Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt
Nicht, wenn sie gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln sind, da sie in Wettbewerb stehen.

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34432.msg208774.html#msg208774

Ok, darin sind bislang nur Bundesgesetze behandelt, aber Bundesrecht bricht Landesrecht, wie ja das Land Berlin erst nachdrücklich erfahren durfte.

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Was einige Länder hier also evtl. anders sehen, ist irrelevant. Der Bund definiert, wer in Wettbewerb steht,

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

und hat über die bundesfachgerichtliche Ebene für Recht befunden, daß, wer in Wettbewerb steht, über keine hoheitlichen Befugnisse.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Guter Hinweis, aber...

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.5.2021
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben;[...]

Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.310
Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.
Hat es das überhaupt, wenn er schon keine Verwaltungsverfahren gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW durchführen darf?

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.5.2021

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1999
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=459291

Zitat
§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
[...]


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K
  • Beiträge: 2.242
@pinguin: wenn eine AdöR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen ist bedeutet das doch lediglich, dass nicht die Maßstäbe/Inhalte dieses Gesetzes angewendet werden dürfen/können. Ds heißt doch nicht, dass eine AdöR überhaupt kein "Verwaltungsverfahren" durchführen kann/darf.

Zudem wird dies immer wieder verwechselt: VerwaltungsVERFAHRENSgesetz (VwVfG bzw. LVwVfG) und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (VwVG bzw. LVwVG)

Das VerwaltungsVERFAHRENSgesetz ist bei der Vollstreckung/Beitreibung jedoch uninteressant.
Maßgeblich ist das jeweilige LandesverwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (LVwVG)
***

@Spark:

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. [..]
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462104

Die "gesetzliche Vorschrift" findet sich im RBStV NRW

Auszüge aus dem RBStV:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=486993

Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462162


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle, da leider trotz mehrfacher obiger Hinweise immer wieder Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen folgen.

Das eigentliche Kern-Thema hier lautet
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?

Es geht hier weder um Verwaltungsaktbefugnis, noch um Verwaltungsverfahrensbefugnis, noch um Verwaltungsvollstreckungsbefugnis noch um europarechtliche Dimensionen bzgl. der Frage der Rechtmäßigkeit einer vollautomatisiert, teilautomatisiert, mit Hilfe automatischer Einrichtungen oder menschlich direkt oder indirekt veranlassten Inhaftierung.

Alles andere ist in anderen Threads behandelt bzw. ist dort zu behandeln - u.a. auch die Frage zur
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
was wohl ebenfalls noch nicht "durchgefochten" ist, denn diese Fragestellung wird mit den Vollstreckungen nach abgeschlossenen Klageverfahren erst noch richtig interessant, da es höchst strittig bleibt, ob durch vom Landes-VerwaltungsVERFAHRENsgesetz ausgenommene Rundfunkanstalten überhaupt VERWALTUNGsakte nach diesem Gesetz erlassen können/ dürfen und ob diese dann kraft oder mangels "echter" Verwaltungsakt-Eigenschaft per Landes-VerwaltungsVOLLSTRECKUNGsgesetz wirklich rechtskonform vollstreckt werden können/ dürfen oder eben nicht.

Vielmehr scheint es, dass die Regelung im RBStV, dass "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" werden, in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung steht:
1) Festsetzungsbescheide haben schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sie nur "festsetzen", jedoch zu nichts verpflichten, was überhaupt vollstreckt werden könnte - siehe Themen zu "Leistungsbescheide"/ "Leistungsgebot"
2) Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist in aller Regel Verwaltungsakten vorbehalten, welche wiederum im VwVfG geregelt sind, aus welchem jedoch fast alle Landesrundfunkanstalten ausgenommen sind.

Danke also für die Berücksichtigung auch dieser Aspekte.
Dass dies bislang von den ausführenden Stellen noch nach "Gewohnheitsrecht" gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass das auf ewig in Stein gemeißelt ist.
Bislang gab es wohl keine oder nicht ausreichend oder nicht substantiiert genug vortragende Kläger - und wo bislang kein Kläger, da bislang eben auch kein Richter.
Jedenfalls sind noch einige zu diesen Aspekten anhängige Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Thread bedarf der Prüfung/ Moderation/ Bereinigung und wird daher vorerst geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2021, 19:58 von Bürger«
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