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Autor Thema: Dürfen die Kosten der anwaltlichen Vertretung dem Bürger angelastet werden?  (Gelesen 1724 mal)

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A1. Faktenermittelung nötig: In welchen Bundesländern beantragen die ARD-Juristen externe Anwaltshilfe gegen Beitragsklagen?
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Schon seit 2019 - oder früher - in Bayern durch den BR.
Seit Anfang 2021 auch in Berlin durch den RBB.
Neu soeben  im alten Thread:
Neue Masche des BR,  externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg211261.html#msg211261

Wie ist dies in den anderen Bundesländern? Bei den andern 7 Landesanstalten?
In Bayern auch für München? (Also "vor der Haustür" der ARD-Juristen; hierfür der Maßgebliche S. ist auch Mitautor des Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars - mehr Eigenkompetenz ist gar nicht denkbar).


A2. Rechtslageermittlung nötig: Dürfen "Behörden" das?
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Hier bitte keine ewig neue Diskussion "ist keine Behörde". Sondern gerade weil es sich als Behörde behauptet, unterliegt es entsprechenden Restriktionen. Eine "Behörde" darf sich mindestens auf VG-Ebene immer selber vertreten. Muss sie das vielleicht sogar?
Ab OVG aufwärts nur, sofern dienstherrenfähig (kann Beamte haben) und nur durch Beamte. Die klassische Lösung, falls es daran fehlt: Amtshilfe.

Die ARD-Landesanstalt (laut Gründungsgesetz nicht dienstherrenfähig, also keine Beamten, also nicht "postulationsfähig") kann also einen geeigneten Beamten (Jurist) vor Ort in der Großstadt sogar für das OVG beauftragen. Sie muss dafür ein wenig bezahlen, darf angenommen werden. Aber nicht viel - und es darf nicht zu Lasten des klagenden Bürgers gehen.

Sind "Behörden" rechtlich verpflichtet zur Selbstwahrnehmung der Termine? Jedenfalls bei Standardverfahren, was ja von den ARD-Juristen gerne behauptet wird. 
Wie ist die Rechtslage? Ist Gebührenbelastung der Bürger unzulässig bei angeblichen "Standard-Schemaverfahren"? Wer weiß mehr darüber?
 Bitte Informations-Mosaiksteine, kanpp und sachlich, bitte in diesem Thread nichts Langatmiges vom "fühlen, merken, meinen usw.".


A3. Sonderfall: Sofern Schriftverfahren: Kein Anwaltsbedarf beim VG
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Dann ist auf VG-Ebene erst recht kein Bedarf, weil keine Terminswahnehmung nötig ist.
Schriftverfahren kann man beantragen und dies wird in aller Regel auch von der Gegenseite bewilligt. Warum sollte man es?
"Gerechte" Urteile - wer erwartet sie noch? Fehlurteile sind nach Meinung des Verfassers dieser Zeilen (Meinungsfreiheit!) so gut wie alle diese Entscheid. Gewöhnlich werden einfach die Bürgeranträge nicht korrekt abgearbeitet (wäre aber Pflicht laut BVerfG).

Die Beweiskraft des versäumten rechtlichen Gehörs ist kaum erreichbar, sofern "der Bürger ja in der mündlichen Verhandlung zu allem ja so schön gehört wurde". Das ist dann möglicherweise nur noch Alibi-Veranstaltung zum Vorgaukeln von rechtlichem Gehör - verwässert das Recht vom Einfordern bei Verfassungsgerichten. Das Protokokoll und Beweisanträge - alles wird kohärent verarbeitet in diesem Sinn - die Sonderrechte der mündlichen Verhandlung sind dann ohne Effizienz. Die mündliche Verhandlung wirkt denn meistens nach Meinung dieser Zeitenschreibers (Meinungsfrieheit!) nur in Funktion der tröstlichen höflichen Henkersmahlzeit, bevor das längst vorbereitete Guillotine-Messer als tödliches Fallbeil in Bewegung gesetzt wird: Klageabweisung.

Beweiskraft der eventuellen richterlichen Verstöße ist nur gegeben im Fall des Schriftverfahrens. Der Verstoß ist in der Regel: 10 und mehr hochtrabende Seiten der willkürlichen Textbaustein-Serien aller erdenklichen Jura-Fundstellen, wodurch die Nichtbearbeitung der eigentlichen Anträge verdeckt wird.

Die meisten Bürger und Rechtsanwälte sind bei einem derartigen "schein-wissenschaftlichen Pseudojura-Elaborat" dann "am Ende mit ihrem Latein" - und Richter und ARD-Jurist haben einen mit wenig Arbeit effizient gefahrlos eroberten Erfolgspunkt mehr auf der Punkteliste für ihre Aufstiegs-Karriere. Also, nur beim Schriftverfahren entsteht Beweiskraft aller etwaigen Verstöße. 


A4. Die Problematik der Textbaustein-Agglomerate statt "Urteil über Anträge"
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ist seit Mitte Januar 2021 anhängig beim Petitonsausschuss des Bundestages: Antrag, derartiges durch ein "Verfahrensgesetz für Justiz im PC-Zeitalter" zu unterbinden. (Ferner entsprechende Anträge nach Art. 17 GG bei zwei Bundesministerien.)
Es geht diese Problematik auch demnächst als weiterer Antrag in eine Serie von Verfassungsbeschwerden ein.


A5. Hintergrund und tiefere Bedeutung: Die "subjektive Schuld" der Intendanten.
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Die Intendanten der ARD-Landesanstalten sind persönlich verantwortlich für die Rechtstreue der Rechtsabteilung (Nicht-Manipulation der Rechtsfindung). Denn die Anstalten sind nicht dienstherrenfähig. Die Schuldfrage der Intendanten ist schon seit Frühjahr 2017 in heftiger (nicht-öffentlicher) Auseinandersetzung.

Eine Intendantin in Deutschland erklärte sich nach entsprechechenden Vorhaltungen aber in einem veröffentlichen Interview, dies würde sie "schlichweg nichts angehen". Daraufhin wurde die Frage der "Unausweichlichkeit der Schuldverquickung" einer richterlichen Information zugeführt (liegt nun bei der richtigen zentralen Stelle - hier keine weiteren Angaben).

Die Beauftragung einer externen Anwaltskanzlei folgte bei dieser ARD-Anstalt alsbald. Da geht das Pingpong-Spiel über die "Schuldverquickung" jetzt in die nächste Runde. Deshalb dieser Thread, wo und wie die Waffen zu setzen sind bei den nächsten Bürger-Liebesbriefen an Lenker des Imperiums.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2021, 17:01 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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A2. Rechtslageermittlung nötig: Dürfen "Behörden" das?
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Ist Gebührenbelastung der Bürger unzulässig bei angeblichen "Standard-Schemaverfahren"? Wer weiß mehr darüber?
Das muß man schauen, auf Basis welcher Gebührenordnung das geregelt wird und ob jemand, dem das Recht der Selbstverwaltung verliehen worden ist, überhaupt darauf zurückgreifen darf.

Das Land Brandenburg bspw. hat ein

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212925

und danach kommt das, zumindest hier, schon mal nicht in Frage, siehe Hervorhebung:

Zitat
§ 1
Geltungsbereich


(1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen

    der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,

Wo ist also die rechtliche Grundlage?

Dann kommen wir ins Satzungsrecht, denn eine LRA hat dergleichen sicherlich in ihrer Satzung definiert?

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207700.html#msg207700

Da die Satzung aber eine untergesetzliche Norm ist, entfaltet diese gerade keine allgemein bindende Wirkung und gilt nur für jene Bürger, die sich als Bürger dem Geltungsbereich dieser Satzung freiwillig unterordnen.

Wenn diese Satzung dem Unionsrecht insofern aber entgegensteht, entfaltet sie dann trotzdem keine bindende Wirkung; für den Abgabebereich ist das durch den zuständigen Bundesfinanzhof abschließend entschieden; hierfür siehe

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34862.msg211265.html#msg211265


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke, @pinguin , erster Klärungsschritt.
Bisher ist nur Information über Anwaltsbeauftragung für:
RBB, Kläger in Berlin.
BR, Kläger in Bayern - nicht Raum München.


B1.  Vermutlich gibt es analoge Regelungen wie für Brandenburg
----------------------------------------------------------
- wie angegeben, also § 1 Absatz 2
- auch in allen andern Bundesländern. Das müssten wir mindestens für Berlin und Bayern klären,
- Aber vermutlich kommen noch weitere Bundesländer mit Anwaltsbeauftragung hinzu.


B2. Definition von "Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung"
----------------------------------------------
Vermutlich fällt das Rundfunkbgabe-Inkasso in diese Kategorie. So ganz eindeutig erscheint das aber nicht... müssten wir versuchen, näher einzukreisen.
Vielleicht gibt es da sogar etwas im aktuellen Europarecht.... Da die meisten Juristen davon auf der Uni so gut wie nichts gepaukt haben dürften, kann man immer fein Verwirrung stiften mit dem Europarecht.


B3. Da zucken unsere Zaubermeister des juristischen Wissens beim ARD-Imperium
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vermutlich überwiegend zusammen zum Zauberlehrling ... "wie verheimliche ich mit großartigem Diskurs, dass ich davon nullkommakeine Ahnung habe?"
In Köln wurde die Lösung vorgemacht - nach Dr. Sprißlers EuGH-Vorlage aus Tübingen wurde dann ein EU-rechtskundiger Juristenposten für einen Zeitauftrag ausgeschrieben - Nachweis hier im Forum. Der WDR ist im Verbund "ARD, ZDF etc." wohl der Zuständige für EU-Fragen. Es hat ja meist ein einzeler Sender eine Sonderrolle im Verbund.
Das ist der Grund, wieso seit langem ständig EU-Recht in ein Sammelgutachten von nun 600 Seiten eingefüttert wird, also eine gefragte Ware.


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B2. Definition von "Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung"
----------------------------------------------
Vermutlich fällt das Rundfunkbgabe-Inkasso in diese Kategorie. So ganz eindeutig erscheint das aber nicht... müssten wir versuchen, näher einzukreisen.
Es muß aber eindeutig sein, denn der Bürger muß wissen, wen er wofür verantwortlich machen kann, sagt das BVerfG in

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Zitat
Rn. 107
[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]

Darüberhinaus ist auch nachstehendes Thema nicht völlig unbeachtlich:

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.msg193382.html#msg193382

Zitat
Rn. 149 - BVerfGE 1, 14 - Südweststaat
[...] Der Gesetzgeber hätte sich überlegen müssen, zu welchen einzelnen Vorschriften des Gesetzes Ausführungsbestimmungen notwendig werden könnten und - gegebenenfalls - in welcher Richtung und innerhalb welchen Rahmens sie sich bewegen sollen. [...]


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Schriftsatzverwertung wie folgt erfolgte:
- Teil 1: Etwa wie im Einstiegsbeitrag = @pjotre - deshalb keine Wiederholung.
- Teil 2: Wie von Professor @pinguin -  siehe nachstehend. Daaaaankäh!

Das Thema ist damit noch nicht bis zur vollständigen Klärung vorgedrungen. Dafür ist aktuell aber auch kein besonderer Bedarf. Sollte er eintreten, so wäre schon die Ermittlungslinie nun vordefiniert. - Nun also das Zitat -
hoffentlich alles richtig verwertet?
Zitat
VCU2.   Beispiele / einzelne Bundesländer. (Anwaltskosten) *NEU 2021-02-07

VCU2.a)   Beispiel Brandenburg: Dürfen die ARD-Landesanstalten externe Rechtsanwälte - finanziell zu Lasten der klagenden Bürger - beauftragen?
Zu sichten ist, auf Basis welcher Gebührenordnung dies autorisiert ist. Die Frage muss sein, ob jemand, dem das Recht der Selbstverwaltung verliehen worden ist, überhaupt auf diese Kostenerstattung zurückgreifen darf. Es ist für Brandenburg wohl unzulässig:

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)    bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212925

"§ 1 Geltungsbereich - (1) Für die öffentlichen Leistungen der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen zu erheben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Gebühren und Auslagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,... "

VCU2.b)   Wo ist also die rechtliche Grundlage?
Damit kommen wir ins Satzungsrecht. Eine Landesrundfunkanstalt könnte dergleichen in ihrer Satzung definiert haben? Eine Satzung entfaltet allerdings keine "gesetzliche" Bindung (eine Einschränkung gemäß EU-Recht).

Da die Satzung eine untergesetzliche Norm ist, entfaltet diese gerade keine allgemein bindende Wirkung und gilt nur für jene Bürger, die sich als Bürger dem Geltungsbereich dieser Satzung freiwillig unterordnen. Die Anwaltskosten erfolgen aber regelmäßig gegen Bürger, die genau das nie erklärt haben, weder explizit noch "implizit durch irgenein Verhalten".
Wenn diese Satzung gemäß Unionsrecht nicht zwangsweise den Bürger bindet, es auch einer an einer freiwilligen Unterwerfung fehlt, so entfaltet sie für Anwaltskosten keine bindende Wirkung: Für den Abgabebereich ist dies durch den Bundesfinanzhof abschließend entschieden worden:
BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung

VCU2.c1)   Vermutlich gibt es in allen Bundesländern analoge Regelungen wie für Brandenburg
- wie angegeben, also § 1 Absatz 2.
Das wäre vorab mindestens für Berlin und Bayern zu klären, - Aber vermutlich kommen noch weitere Bundesländer mit Anwaltsbeauftragung seitens der ARD-Landesanstalten hinzu.

VCU2.c2)   Definition von "Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung"
Vermutlich fällt das Rundfunkbgabe-Inkasso in diese Kategorie. So ganz eindeutig erscheint das aber nicht, ist also noch zu klären.

Vielleicht gibt es dafür wiederum Hilfe durch das Europarecht. Da die meisten Juristen in aktueller verantwortlicher Stellung davon einst auf der Universität nur sehr wenig auswendig gelernt haben dürften, ist Europarecht immer gut für Überraaschungen beim Gegner.
Hinzu kommt, mancher Jurist möchte den Nimbus der Gottgleichheit nicht gefährden. Er hat dann alsbald Routine entwickelt: "Wie verheimliche ich mit schönem Diskurs, dass ich davon wenig Ahnung habe?"

Beim WDR in Köln wurde die Lösung vorgemacht: Nach Dr. Sprißlers EuGH-Vorlage aus Tübingen (Landgerichtsrichter) wurde dann ein EU-rechtskundiger Juristenposten für einen Zeitauftrag ausgeschrieben. Der WDR ist im Verbund "ARD, ZDF etc." wohl der Zuständige für EU-Fragen. Es hat ja meist ein einzelner Sender eine Sonderrolle im Verbund.

VCU1.d)   Bedarf der eindeutigen Rechtsgrundlage bei Zahlungspflichten.
Die Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Anwaltskosten muss aber eindeutig belegbar sein:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
Rn. 107 "[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]"

Darüberhinaus ist auch nachstehendes Thema zu beachten: BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"

BVerfGE 1, 14 - Südweststaat
RN 149: "[...] Der Gesetzgeber hätte sich überlegen müssen, zu welchen einzelnen Vorschriften des Gesetzes Ausführungsbestimmungen notwendig werden könnten und - gegebenenfalls - in welcher Richtung und innerhalb welchen Rahmens sie sich bewegen sollen. [...]"


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Z
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Kläger K in Berlin hat schon seit 2019 Kontakt zur gegnerischen Anwaltskanzlei.
Sollte K die Klage verlieren, so wird er gegen die Rechtsanwaltskosten der Rundfunkanstalt vorgehen mit dem Argument: Es war keine externe Kanzlei notwendig, schließlich habt ihr ja bei der Einzelrichterübertragung behauptet, es handele sich um einen einfach gelagerten Fall, ihr habt eine eigene Rechtsabteilung die euch zu vertreten hat.
Unabhängig davon dürfte der Rundfunk trotzdem Kosten haben, denn ich kann mir nicht vorstellen, daß der Rundfunk nur nach Honorarordnung bezahlt, dafür macht ja auf der Klägerseite auch kein Anwalt einen Finger krumm...


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 @Zeitungsbezahler sündigt mit Blasphemie: Gotteslästerung: Er erwartet von göttlicher Justitia , sich den Gesetzen der Vernunft zu unterwerfen. Man seht, wie unbotmäßig frech die an sich geistig ganz normal denkenden Bürger sein können.  - Ironie weg, zurück zur Sache:


C1. Die Anwälte für dn RBB dürften nach Gebührenordnung abrechnen.
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Außer Schwarzkostümierung für die Terminsvertretung braucht man dafür ja nur einen PC und ein wirres Sammelsurium von hochtrabend pseudo-juristischen Textbausteinen der Aktenzeichen-Listen, die man ja kostenfrei 1x für immer aus dem Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentar rüber kopieren kann: Die moderne "Phrasomat"-Jura.
(Seit Mitte Januar 2021 ist Petition beim Bundestag anhängig, diesen Pseudojura-Missstand durch ein subtiles zusätzliches Verfahrensrecht zu unterbinden. Vom Verfasser dieser Zeilen. Entsprechend auch beim Bundesjustiz- und -innenministerium.)

C2. Für Berlin ist noch kein Fall bekannt, dass durch den RBB die Erstattung
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der Anwaltskosten verlangt wurde. Das wird aber wohl passieren. Man kann sich auch jederzeit schon während des Verfahrens gegen de Kostenbelastung verwahren. Dann entfallen wohl die Kosten für einen Widerspruch gegen die Kostenrechnung?

Es ist allerdings umgekehrt kein Einzelfall bekannt, dass auf Kostenerstattung verzichtet wurde. Besonders interessant wäre die Geringverdiener-Situation, da bei Geringverdienern "unterhalb Grenze Existenzminimum" die nun einmal öffentlich-rechllichen Anstalten - so wie die Gerichte - nicht Kosten berechnen dürfen.
Und die Kosten der Terminsvertretung? Schließlich predigen die Sender das Fahrradfahren als Zukunft des edlen Menschseins; also müssen die ARD-Jurist*innen und die Rechtsanwalt*innen bitte das Dienstfahrrad statt des Dienst-Diesels nehmen für die 5 Kilometer in Berlin vom RBB bis zum Gericht. Besonders immunitäts-fördernd ist die Abhärtung im Fall von Schnee und Eis.


C3. Wir wissen ab jetzt, dass beim RBB Anwalts-Beauftragung schon seit 2019 erfolgte.
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Also kein direkter Zusammenhang mit neueren Vorgängen. Allerdings, eine nach Stand Anfang 2021 aktuell konkret beauftragte Kanzlei formierte sich laut Eigenangabe wohl erst im Sommer und konkreter im September 2020. Bei über 5000 Anwälten in Berlin, da ist noch echtes Entwicklungspotential für ABM Arbeitsbeschaffungs-Maßnahmen aus der Rundfunkabgabe.

Allgemein ist bekannt, dass beim RBB in Sachen Rundfunkabgabe schon seit 2019 Überlastung herrscht. Das ist vielleicht, weil es sich in der RBB-Region intensiver herumgesprochen hat:
Sobald man seine Post an die Intendantin persönlich adressiert, endet die Bearbeitung in Köln und Mitarbeiter des RBB haben eine virtuelle digitale Akte mehr im Programm. Das ist fest geregelt so für alle ARD-Anstalten.


C4. Der RBB hat 3000 Mitarbeiter im Haus. Ohne Outsourcing an Anwälte kommen die nicht klar?
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Wenn die rund 3 Millionen Zwangs-Bebeitragten Berlin und Brandenburg Widersprüche bei der Intendantin machen würden, so wären das 1000 Akten pro Mitarbeiter und der RBB müsste "Einschnitte am Programm" machen, nämlich seine Medienarbeit auf Null zurückfahren. Ist egal, würde sowieso kein Schw...ieriger Bürger merken. Marktanteil rund 5 % - Senioren-Service als Sparprogramm der Sozialiversicherung: Fernsehzuschauer sterben im statistischen Mittel 4 Jahre früher.

Das war Mini-Abstecher OFF TOPIC - btte nicht hier zur Diskussion ausweiten. Folgewirkung ist wieder WITHIN TOPIC:
Selbstverständlich darf das in intelligenten Befreiungsanträgen mit drinstehen und wird hier seit Jahren praktiziert:
"Das Strafgesetzbuch verbietet Beihilfe zum Töten - also verbietet es mir, die Rundfunkabgabe zu bezahlen. Kant'scher Imperativ - selbst wenn ich allein damit diese Töterei nicht verhindern kann. So das StGB. Rechtsgrundlage für Befreiung die Härtefallklausel-Fall des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrags."

Da werden die externen Anwälte der Kanzlei X aber 3x schlucken, bevor sie auch nur 1 Wort über die "ja doch etwas weniger todbringenden Sender" in die Akte hinein texten, denn dann wären sie alle ihre Aufträge vermutlich los. Oder auch, das möge stimmen, aber gelte ja auch für die privaten Sender. Diese geniale Steilvorlage wurde einmal tatsächlich geliefert.
Der Bürger darf aber Bearbeitung aller Anträge verlangen - Rechtsanspruch laut BVerfG und zwar schon für den Widerspruchsbescheid. Nur muss er seine Anträge dann fein nummerieren und wegen Beweiskraft der Nichtbearbeitung das Schriftverfahren beantragen und Abarbeiten Nummer für Nummer immer im Vorspann ausdrücklich fordern.

Bei über 100 Seiten von nummerierten Anträge - dafür gibt es irgendwo Vorlagen - kommt dann vermutlich kein Anwalt, der vom RBB für 4000++ Euro Sondervergütung beauftragt wird, Nummer für Nummer abzuarbeiten.


C5. Und was nun im Fall wie geschildert von @Zeitungsbezahler ?
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Jetzt beginnt die öde Knochenarbeit: Für Berlin die Rechtslage beweisen wie von @pinguin für Brandenburg schon gemacht. Das ist möglicherweise nahezu identisch, nur eben Landesrecht. Das müsste über Papa Google zu finden sein. Das Ergebnis sollte dann bitte hinein diesen Thread.
(Ebenso wünschenswert für andere Bundesländer durch dortige Mitstreiter, sofern Anwälte auftreten. Für Bayern haben wir das schon halbwegs im Griff, aber noch nicht die Rechtsgrundlagen. .)


C6. Sodann kann dies in den Schriftsatz für die Akte als vorbeugender Widerspruch
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gegen Belastung mit Anwaltskosten. Vielleicht zugleich als autonomer Antrag - Artikel 17 Grundgesetz - kostenfrei an die Intendantin, "persönliches Büro".
Danach wüssten wir vielleicht durch die Antwort, ob / was die Gegenseite dem entgegensetzen will. Dann könnten wir zur nächsten Stufe der Verbesserung unserer Argumente in diesem Thread fortschreiten.


C7, Vorbehalt: Jeder handelt eigenverantwortlich.
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Der Verfasser dieser Zeilen ist im etwa vorstehenden Sinn verfahren und schildert seine eigenerfahrungs-bedingte Meinung. Dies ist weder Empfehlung noch Rechtsberatung. Was jeder macht, ist eigenverantwortlich. Journalistenklausel:
"Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens."
Gibt es einen Juristen, der Vertrauen verdient? Doch, ja, kommt gelegentlich als reales Phänomen vor, sogar häufiger als Fliegende Untertassen.


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