Der Schlusssatz erscheint noch nicht gut genug belegt: Wo steht geschrieben, dass Bundesländer die nationale Implementierung von Unionsrecht nur vornehmen dürfen, sofern zuvor eine Ermächtigung durch den Bund erfolgte? Da war doch was - oder?
Freilich "ist" da was, aber das liegt im Wesen des europäischen Rechtsaktes, ob Verordnung oder Richtlinie.
Da die Verordnung immer unmittelbar gültig ist, ist es am Landesgesetzgeber, seine Normen daraufhin anzupassen, was aber kein Muß ist, doch vieles erleichtert; eine Verordnung ist auch ohne Einarbeitung ins nationale Recht in ihrem Wortlaut unmittelbar gültig, und das ohne Befugnis des nationalen wie regionalen Gesetzgebers, Bestimmungen der Verordnung einzuschränken, außer, daß diese Verordnung es für den konkreten Fall ins Ermessen stellt, wobei das Ermessen dann wiederum bindend ist.
Die Richtlinie muß ins nationale Recht eingearbeitet werden, wobei das Ziel der Richtlinie vorgegeben ist, der Weg dahin jedoch nicht.
Es braucht keine Ermächtigung des Mitgliedslandes, europäische oder auch völkerrechtliche Bestimmungen in regionales Recht einzuarbeiten, wenn die Region national das Recht zur regionalen Gesetzgebung hat.
Es ist allein Sache des Mitgliedslandes, seine Gesetzgebung so zu strukturieren, daß die europäischen Verpflichtungen als Mitgliedsland allzeit realisiert werden; die europäische Vertragsverletzung bekommt das Mitgliedsland alleinig vorgehalten, nicht seine Regionen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;