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Autor Thema: BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung  (Gelesen 2212 mal)

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BFH, Beschluss vom 30. September 2015, I B 66/15
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201550390/

Ein Satz aus Leitsatz 2

Zitat
2. NV: Eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung kann keine Bindungswirkung entfalten [...]

Rn. 15
Zitat
[...] Ist eine Norm aber unanwendbar, dann kann sie auch keine (formelle oder hier materielle) Bindungswirkung auslösen. Und dass das nicht davon abhängig sein kann, ob ein anderweitiger Besteuerungszugriff verfahrensrechtlich --noch-- möglich ist, sollte eigentlich keiner besonderen Erwähnung bedürfen. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2021, 18:32 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke, @pinguin . Verwertet wie folgt im Sammelgutachten "Medienstaatsvertrag und Rundfunkabgabe teilweise verfassungswidrig":
Zitat
PW.   Regulierung des Internets - PW = P_ublishiing - W_eb -

PWD.   Plattform-Monopole: EU-Recht, DE-Recht.

PWD1.   Das Problem (und DSA und DMA). xNEU 2021-01-30 cv_rog

PWD1.a)   Der EU-weite gemeinsame Faktor für Medienrecht und Internet-Recht des 21. Jahrhunderts wird EU-Recht sein.
Die einzelnen EU-Staaten haben das Recht, den belassenen Rahmen auszufüllen. So jedenfalls wird es hier gesehen. Diese vertretbare Logik wird durch inländische Diskussionsvielfalt nicht voll offenkundig. Die sogleich kommenden Textabschnitte demonstrieren aber die neue Normenhierarchie und Instanzenhierarchie.

Wie konkretisiert sich diese hierarchische Ordnung?
BFH, 2015-09-30, Beschluss I B 66/15
       bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201550390/       
Aus Leitsatz 2: "2. NV: Eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung kann keine Bindungswirkung entfalten [...]"

Rn. 15: "[...] Ist eine Norm aber unanwendbar, dann kann sie auch keine (formelle oder hier materielle) Bindungswirkung auslösen. Und dass das nicht davon abhängig sein kann, ob ein anderweitiger Besteuerungszugriff verfahrensrechtlich --noch-- möglich ist, sollte eigentlich keiner besonderen Erwähnung bedürfen. [...]" (Zitatende)

Dies Prinzip bestimmt in verschiedenen Abschnitten dieses Dokuments die rechtliche Analyse: Soweit der Medienstaatsvertrag mit Unionsrecht unvereinbar ist, ist er ohne Bindungswirkung.

Die Implementierung von Unionsrecht ist Bundeskompetenz. Also muss die fehlende Bindungswirkung auch für Kompetenzüberschreitung des "Medienstaatsvertrags 2020" gelten: "ultra vires".

Der Schlusssatz erscheint noch nicht gut genug belegt: Wo steht geschrieben, dass Bundesländer die nationale Implementierung von Unionsrecht nur vornehmen dürfen, sofern zuvor eine Ermächtigung durch den Bund erfolgte? Da war doch was - oder?

Immerhin haben die Länder im Grundgesetz ja reservierte Gesetzgebungsgebiete, so dass sie insoweit eigentlich die unmittelbaren Umsetzer sein dürften. Das haben sie mit vielem im Medienstaatsvertrag gemacht (während der Bund gleichzeitig davon deutliche differierende Gesetze in den nächsten etwa 24 Monaten beschließen dürfte). Gelten bis dahin die entsprechenden Regeln des Medienstaatsvertrags?

Wie sehen andere Rechtsfragen-Weise des Forums dies?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Der Schlusssatz erscheint noch nicht gut genug belegt: Wo steht geschrieben, dass Bundesländer die nationale Implementierung von Unionsrecht nur vornehmen dürfen, sofern zuvor eine Ermächtigung durch den Bund erfolgte? Da war doch was - oder?
Freilich "ist" da was, aber das liegt im Wesen des europäischen Rechtsaktes, ob Verordnung oder Richtlinie.

Da die Verordnung immer unmittelbar gültig ist, ist es am Landesgesetzgeber, seine Normen daraufhin anzupassen, was aber kein Muß ist, doch vieles erleichtert; eine Verordnung ist auch ohne Einarbeitung ins nationale Recht in ihrem Wortlaut unmittelbar gültig, und das ohne Befugnis des nationalen wie regionalen Gesetzgebers, Bestimmungen der Verordnung einzuschränken, außer, daß diese Verordnung es für den konkreten Fall ins Ermessen stellt, wobei das Ermessen dann wiederum bindend ist.

Die Richtlinie muß ins nationale Recht eingearbeitet werden, wobei das Ziel der Richtlinie vorgegeben ist, der Weg dahin jedoch nicht.

Es braucht keine Ermächtigung des Mitgliedslandes, europäische oder auch völkerrechtliche Bestimmungen in regionales Recht einzuarbeiten, wenn die Region national das Recht zur regionalen Gesetzgebung hat.

Es ist allein Sache des Mitgliedslandes, seine Gesetzgebung so zu strukturieren, daß die europäischen Verpflichtungen als Mitgliedsland allzeit realisiert werden; die europäische Vertragsverletzung bekommt das Mitgliedsland alleinig vorgehalten, nicht seine Regionen.


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Nun besser, Herr Professor @pinguin ?
Zitat
PWD1.a)   Der EU-weite gemeinsame Faktor für Medienrecht und Internet-Recht des 21. Jahrhunderts wird EU-Recht sein. *NEU 2021-05-06
Die Folgewirkung soll hier vom Grundsätzlichen her erarbeitet werden:
Die einzelnen EU-Staaten haben das Recht, den belassenen Rahmen auszufüllen. So jedenfalls wird es hier gesehen. Diese vertretbare Logik wird durch inländische Diskussionsvielfalt nicht voll offenkundig. Die sogleich kommenden Textabschnitte demonstrieren aber die neue Normenhierarchie und Instanzenhierarchie.

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Rn. 15: "[...] Ist eine Norm aber unanwendbar, dann kann sie auch keine (formelle oder hier materielle) Bindungswirkung auslösen. Und dass das nicht davon abhängig sein kann, ob ein anderweitiger Besteuerungszugriff verfahrensrechtlich --noch-- möglich ist, sollte eigentlich keiner besonderen Erwähnung bedürfen. [...]" (Zitatende)

Dies Prinzip bestimmt in verschiedenen Abschnitten dieses Dokuments die rechtliche Analyse: Soweit der Medienstaatsvertrag mit Unionsrecht unvereinbar ist, ist er ohne Bindungswirkung.

Des weiteren: Die Implementierung von Unionsrecht ist für diese Aufgaben überwiegend Bundeskompetenz. Also muss die fehlende Bindungswirkung auch für Kompetenzüberschreitung des "Medienstaatsvertrags 2020" gelten: "ultra vires".

PWD1.b1)   Nun die Differenzierung: Es kommt für den europäischen Rechtsakt darauf an, ob Verordnung oder Richtlinie. *NEU 2021-05-06

Die "Verordnung" ist unmittelbar gültig. Die nationalen Gesetzgeber wären dann gehalten, die nationalen Normen entsprechend anzupassen.
Im Kollisionsfall ist die EU-Rechtsnorm die maßgebliche: Die Verordnung ist auch ohne Einarbeitung in das nationale Recht in ihrem Wortlaut unmittelbar gültig. Es besteht keine Befugnis des nationalen wie regionalen Gesetzgebers, Bestimmungen der Verordnung einzuschränken. Nur im Rahmen des durch die Verordnung belassenen Ermessens kann der nationale Gesetzgeber wirksame Rechtsnormen schaffen.

Demgegenüber die "Richtlinie", sie muss ins nationale Recht eingearbeitet werden. Das Richlinienziel ist zu bewirken. Das Wie bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen.

"Nationaler Gesetzgeber": Bund wie auch die Bundesländer. Haben die Länder Zuständigkeit nach innerdeutschem Recht - beispielsweise durch das Grundgesetz - , so können sie im vorstehenden Sinn tätig werden ohne eine vorausgehende zusätzliche Ermächtigung durch den Bund.

PWD1.b2)   Den Medienstaatsvertrag 2020 ist hieran zu messen. *NEU 2021-05-06
Er darf EU-Recht nur umsetzen, soweit dies nicht dem bundesrechtlichen Gesetzgeber vorbehalten ist. Der folgende Text wird zeigen, was der Bund demnach zu regeln beansprucht. Soweit der "Medienstaatsvertrag 2020" dies regelt, ist er insoweit unzulässig.

Siehe für entsprechende Fallgruppen de Abschnitte ..........
Nach dieser Darstellung des Grundsätzlichen nun die geplanten Gesetze:


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@pjotre
Ja, so könnte die Wortwahl auf Basis des aktuellen Wissensstandes die treffende sein; an der hochkomplexen Normenreihenfolge ist eher nicht zu rütteln: Europa vor Bund, wo Europa regeln darf; Bund vor Land, wo Bund regeln darf; Land vor Region eines Landes, wo Land regeln darf und die Region eines Landes darf regeln, was die Region eines Landes zu regeln befugt ist und das übrigens auch durch Europa, siehe "Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung", einem völkerrechtlichen Vertrag wie die EMRK und damit Teil des Unionsrechts.

Sie werden letztlich alle lernen müssen, mehr miteinander zu reden, als übereinander zu debattieren.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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