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Autor Thema: Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?  (Gelesen 4197 mal)

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Hier erfolgte Überschlagsschätzung: Die ARD-Juristen verdienen etwa 50 % mehr als die für sie zuständigen Richter.
Ein Bürger berichtete,  nach einem Fehlurteil sei er geneigt. zu texten:


"Die Verwaltungsrichter sollen bitte nicht den Bürger zur Besorgnis verführen, ein Urteil wie dieses sei eine verdeckte Stellenbewerbung beim YX-Rundfunk. Ob es stimmt, dass die Gehälter dort mindestens die Hälfte höher sind, bleibe offen. Aber zur Zeit gibt es dort keine neuen Stellen:
Bei über 90 Prozent Nichtzuschauern der Altersgruppe bis 30 sind die Langfrist-Aussichten nur noch für rund 5 Jahre gesichert, der ARD-Untergang ist ziemlich garantiert. Beim zudem würdevollen richterlichen Amt ist die Garantie lebenslang und das ist gut so."


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In einem anderen Thread wurde durch @pinguin hervorragene Voarbeit geleistet. Der EU-Teil der Sache war hier im Einstiegsbeitrag versäumt werden. Diese Lücke wird hier nun geschlossen.
Das ist schon einmal recht gut eingekreist mit dem nachstehenden Text der Verwertung von @pinguins Arbeit - in der Erstfassung verwertet wie nachstehend.

Der betreffende andere Thread ist durch ein wenig hin und her der Diskussion etwas verwässert. Glücklicherweise dieser Thread hier noch nicht. Ein Spekulieren über Aussichten usw. usw. hilft uns nicht weiter. Unsere Meinung nach unseren Interessen darzulegen ist unser Job und sie durchzusetzen ist sodann Strategie. Diskussion über wenns und abers, dafür fehlt die Zeit und Mentalität.

Kurze Gegenmeinung ist immer hilfreich. Langes Diskutieren in Rechtssachen ist Lebenszeit-Verchwendung.
 
Zitat
._.
KFP.   *Pensionen, *Betriebsrenten: Staatshilfe unzulässig?

KFP1.   Einkreisen der Problematik:

Dürfen die Bundesländer die Sender vor einer"Zerschlagungs"-Insolvenz retten? Ja. - Aber sie müssten - so die Rechtsmeinung hier - das Bentragen einer "Fortführungs"-Insolvenz verlangen.

Dann würde es sich nicht um das Konstrukt der "Gewährsträgerhaftung" handeln, sondern um das der "Patronatshaftung": Der Landeshaushalt würde nicht den Senderanstalten Geld schenken, sondern den Gläubigern.

Diese Form der Rettung dürfte mir EU-Recht grundsätzlich vereinbar sein. Über EU-Auflagen muss man nicht nachdenken. Solch ein Rettungsgewitter würde sowieso das Turmbau-zu-Babylon-Imperium "ARD, ZDF etc." zur durchgreifenden Neuordnung zwingen.

Nun kommt die Sonderfrage der Staatsfinanzierung der - reichlich hohen - Betriebsrenten ins Zentrum (oft als "Pensionen" bezeichnet, was wohl fehlerhaft ist).

Sofern einzelnen Senderanstalten die Insolvenz droht, wer weiß ob schon in 2021, so könnte dies sehr elegant aufgehoben werden durch einen Staatszuschuss an die im Erdbebenmodus zittrig gewordene Anstalt für die Betriebsrenten-Belastung.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine derartige schenkende Zuweisung (Subvention) mit EU-Recht unvereinbar ist. Denn trotz ihres Sonderstatus sind die "Anstalten" natürlich am Markt im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmen: Wettbewerb um Nutzer und um Kreative und um Produkte von Produktionsunternehmen.

Zigtausende Unternehmen wären klageberechtigt gegen die Staatshilfe.

Die Erweiterung auf das Internet gemäß Medienstaatsvertrag zeigt hier eine den staatsnahen Anstalten gefährliche Seite. Nun sind nicht nur die Dinosaurier im Wettbewerb - also privat- und öffentlich-rechtliche Unternehmen für Fernsehen, Radio. Denn diese verstehen sich inziwischen letztlich recht gut, da beide Seiten eine Palliativ-Medizin im Internet-Zeitalter benötigen, also gemeinsam unter den Flügeln der Henne "Staat" Schutz suchen.

Mit dem "Medienstaatsvertrag 2020" sind aber auch alle Internet-Medienunternehmen rechtlich gesehen Wettbewerber. Sie alle haben nun also Berechtigung ("Aktivlegitimation") für ein Verfahren.

KFP2.   Präzedenzfall: Deutsche Post - die einstigen Post-"Beamten".

Die Rechtslage für "Pensionen" und analog für Betriebsrenten wurde im Fall der Deutschen Post bei der EU ausgefochten.

Vorab für Einordnung: Zwar kann das Bundeskartelamt nicht viel ausrichten; aber immerhin:
BGH KZR 31/14 - "ARD, ZDF etc." sind Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
die ja gemäß BGH KZR 83/13, Rn. 37, auch nach Maßgabe der Unionsgerichte als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen sind.

Der EuGH-Entscheid: Pensionen bei der Deutschem Post (ähnliche Problematik war bei der Deutschen Telekom).

URTEIL "2016-07-14" in der Rechtssache T-143/12
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181664&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=116179

Rn. 74 ... ... ... Art. 107 AEUV soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, ... ). Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, ... ).

RN79 [...] ... im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, weshalb es nicht Sache der Unionsgerichte ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung ihres Ermessens zu beurteilen (Urteile vom 26. Juni 2003, Kommission/Frankreich, ... , und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, ... ).

Rn. 88 ... Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun,... ... und vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, ... ).

Rn. 89 Die Maßnahme ... ist die Einstufung der „Pensionssubvention für die Deutsche Post“ als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses. Damit ist ganz konkret die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten gemeint (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). [...]

Rn. 101 [...] .. dass die Deutsche Post, deren Eigenschaft als Unternehmen nicht bestritten werden kann, ohne diese Finanzierung den ehemaligen Beamten ihrer Rechtsvorgänger einen bestimmten Zuschlag zu den gezahlten Gehältern hätte gewähren müssen, wovon sie teilweise entlastet wurde. Sie ist mithin die Begünstigte der betreffenden Maßnahme.

Rn. 109 ... In diesem Zusammenhang ist entschieden worden, dass ein Ausgleich, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Dies setzt u. a. voraus, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Dann stärkt die betreffende Finanzierung nämlich nicht die Wettbewerbsstellung des Unternehmens, dem sie gewährt wird (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 92).

Rn. 112 ... Der Vorteil ist also allein im Verhältnis zu den Wettbewerbern des betreffenden Unternehmens zu beurteilen...

Rn. 144 ... Nach den obigen Ausführungen in den Rn. 108, 109 und 132 fallen unter den Begriff der „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“ in diesem Kontext nicht die Belastungen, die einem bestimmten Unternehmen durch gesetzliche, von der allgemeinen für die Wettbewerber geltenden Regelung abweichende Vorschriften auferlegt werden und dazu führen, dass ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die die Wettbewerber nicht treffen. Die „Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“, sind vielmehr diejenigen, die sich aus der allgemeinen Regelung ergeben.

KFP3.   Der Staat darf "ARD, ZDF etc." nicht einfach aus dem Sumpf ihrer Lasten der Altersversorgen durch ein Geldgeschenk retten.

Der Tenor des ziemlich langen Entscheides kann in etwa wie folgt zusammengefasst werden:
Unzulässig ist eine Beihilfe, sofern die Finanzlücke durch das Unternehmen selbst mit seiner wettbewerblichen Tätigkeit zu vertreten ist.

Das war bei den Pensions-Altlasten der Post nicht der Fall.

Die Lasten der Altersversorgung bei "ARD, ZDF etc." nicht extern induziert worden, sondern waren durch die Entcheidprozesse im Internehmen selbst bedingt. Damit zeigen die Entscheidungsgründe in Sachen Post das zu erwartende Ergebnis:

Eine autonome staatliche Zuwendung für die üppige Altersversorgung bei "ARD, ZDF etd." ist mit EU-Recht unvereinbar.

Vorsicht ist gleichwohl geboten im Hinblick auf Rn. 88: "den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,"

Allerdings würde sich erforderlichenfalls gegen ein solches EU-Verbot der staatlichen Geschenke an die Sender die Politik einmischen. Wer den Sendern dann nicht ausreichend viel Rückendeckung gibt, muss mit weniger der ständig sich darstellenden Journalistenliebe seitens "ARD, ZDF etc." für zukünftige Wahlen kalkulieren?

Es darf nie vergessen werden: Wer bei "ARD. ZDF etc." einen Politik- und Justizskandal meint erkennen zu dürfen, muss immer das Wort "Politik" mit im Sinn tragen.


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Ich wiederhole, weil kurz:
Betriebsrenten/Unternehmen leiden unter hohem Steuerzins (Pensionskasse Rdf) (102021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35748.0

Jetzt wird es nämlich spannend: Wer haftet im Fall der Sender-Überschuldung für die "Direktzusagen"?
Haftet nur die ARD-Landesanstalt oder besteht eine Ausfallversicherung durch ein Gemeinschaftsorganisation?

Wer kann da weiterhelfen mit Information? Das könnte Hebelwirkung haben für das Ende von "ARD, ZDF etc.".


Zur Erläuterung der Frage:
-------------------------------------
Bei üblichen Betriebsrenten - Einzahlung für den Arbeitnehmer - haftet eine Ausfallversicherung.
Gesetzt den Fall, bei den Direktzusagen haften nur ganz alleine die Sender, so ist es im Überschuldungsfall wohl ungesichert. Denn insolvenzfest sind bei den Sendern wohl nur die laufenden Personalverpflichtungen.

Die Sender können zwar kein Insolvenzverfahren durchlaufen. Aber sie können trotzdem zahlungsunfähig werden. Die Gläubiger können kein Insolvenzverfahren beantragen, können aber vollstrecken - da ist nicht viel unbelastet zu finden - oder können das Geld in den Schornstein schreiben.

Da es kein "Gewährleistungsgesetz" gibt,
-----------------------------------------------------
haften die Länderhaushalte nur, sofern die Abgeordneten das mögen. Das dürften sie bei bundesweit diversen Milliarden Euro "irgendwie nicht besonders mögen". 


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  • Beiträge: 7.298
Alle ÖRR sind

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

damit einhergehend

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

auch, weil

EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0

und

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

da kann dann im Landesrecht stehen, was will, steht es Unionsrecht entgegen, ist es im konkreten Fall irrelevant; das gilt auch für die Länder Brandenburg und Berlin.

Unionsrechtlich spielt es keine Rolle, daß national eine Insolvenz der ÖRR ausgeschlossen ist; da Wettbewerbsrecht unionsrecht ist, private Unternehmen insolvent gehen können, muß das wegen der Gleichbehandlung auch für alle öffentlichen Unternehmen gelten.

Man muß hier schauen, welche Ausnahmen das Unionsrecht selber definiert und ob es Öffnungsklauseln für die Unionsländer und ihre Regionen hat.

Ob der Tiefe des Unionsrechts könnte sich die Frage auftun, ob die Länder als Träger ihres ÖRR die Unionsregeln vollständig berücksichtigt haben, um aus etwaigem Fehlverhalten des ÖRR selber haftungsrechtlich unbeschadet hervorzugehen?

Solange die Länder als Träger ihres ÖRR jedenfalls keine mit Unionsrecht vereinbaren Regeln aufstellen und hier dadurch dem ÖRR Grenzen setzen, sind sie in Mithaftung für alles, was ihr ÖRR auf Basis der nicht präzisen Regeln verbockt; dieses gilt letztlich auch für überhöhte Pensionszusagen ihres ÖRR an seine ÖRR-Mitarbeiter*innen, die in dieser Höhe nicht möglich wären, müsste ihr ÖRR vollständig marktkonform handeln, weil er bei marktkonformem Handeln nicht auf finanzielle MIttel jener natürlichen wie juristischen Personen zurückgreifen könnte, die seine Dienstleistungen nicht zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.

Zumal ja noch dazu kommt, daß

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

Marktunüblich ist die Finanzierung einer am Markt angebotenen Dienstleistung durch jene, die sie nicht zur Leistungserbringung an sich bestellt haben; der ÖRR unterbreitet auch nach Landesrecht nur Angebote, sonst nichts.


Vormals RBStV:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#11a

Zitat
§ 11a
Angebote


(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.

Jetzt MStV:
Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.2)

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv#27

Zitat
§ 27
Angebote


(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.

Wenn ÖRR-wohlwollend unterstellt wird, daß, auch wenn das Landesrecht keinen Vertrag zwischen ÖRR und Verbraucher*innen vorsieht, durch konkretes Zutun der Verbraucher*innen ein Vertrag zum ÖRR begründet wird, (nämlich bei all jenen, die auf die individuellen Angebote der ÖRR je reagiert haben), so wurde und wird bei all jenen Verbraucher*innen, die sich mit dem ÖRR nicht in Verbindung gesetzt haben, zu keinem Zeitpunkt ein derartiger Vertrag begründet, fehlt es doch am konkreten Zutun jener Verbraucher*innen.

D. h., die vom ÖRR vorgenommen sog. Direktanmeldungen sind nicht unionsrechtlich begründbar; sämtliche Mittel, die sich der ÖRR daraus beschafft hat, sind insofern unionsrechtswidrig, weil durch marktkonformes Verhalten nicht beschaffbar, und eine Steuer im nationalen Sinne ist der Rundfunkbeitrag nicht.

D. h., um zum Thema zurückzufinden, für Pensionsleistungen des ÖRR, deren Höhe nur ob dieser nicht marktkonform erhaltenen Mittel möglich wäre, wären die ihren ÖRR tragenden Länder in Haftung.

Da alle ÖRR im Unionsrecht eigenständige Unternehmen sind und es gemäß unionsrechtlicher Definitionen keine sie verbindende gemeinsame Muttergesellschaft hat, haften die Länder Brandenburg und Berlin im Zweifelsfalle nur für Pensionslasten des RBB, denn nur den haben sie gemeinsam gegründet.

Die Pensionen der Mitarbeiter*innen des WDR, bspw., sind hier alleine Sache des Landes NRW; ähnlich verhält es sich mit dem HR für Hessen, dem BR für Bayern, etc.; als einziges ostdeutsches Land hätte hier Meckelnburg-Vorpommern u. U. die A-Karte, da es ob seiner Mitgliedschaft im NDR dessen Pensionslasten auch bei Überhöhung mit zu tragen hat.

Alles aus unionsrechtlicher Sicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es gibt kein Gesetz für Haftung von Bundesländern,
--------------------------------------------
auf das sich ein Gläubiger vor Gericht berufen könnte.

Egal, welcher Sender, nehmen wir willkürlich den RB oder SR oder HR oder RBB. Ist er überschuldet, so mag er zahlungsfähig bleiben oder nicht.

Gesetzt den Fall, wegen Überschuldung kann er irgendwann nicht mehr zahlen, beispielsweise an die Gläubiger der "Direkt"-Betriebsrente, so wären das vermutlich eine 100 Millionen Euro. Mangels Gesetz darf der Landtag nur bewilligen, wenn eine Verpflichtung der Landesverfassung zu erfüllen ist. Ist es hier nicht.

Freiwillig "verschenken" darf und wird das Landesparlament nicht, wenn es um einige 100 Millionen Euro geht.

Anders wird es nur, wenn eine Ausfallversicherung abgeschlossen wurde. Wurde vielleicht nicht.

Rundfunkabgabe / Konsequenz:
-------------------------------
Und nun wird es interessant: Wer vom Sender vollstreckt wird, kann im Fall von dessen Überschuldung vom Sender eine Sicherheitsleistung verlangen, sofern er gleichzeitig hiergegen prozessiert, oder auch das Geld zur Hinterlegung anbieten.
Da die ARD-Landesanstalt beides auf keinen Fall tun wird, ist Mikado-Situation und Patt: Nichts kann sich noch rühren.



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Es gibt kein Gesetz für Haftung von Bundesländern,
Also haftet der Bund? Denn immerhin hat es dieses:

EuGH C-362/18 - Staatshaftung bei rechtskräftigem, eu-rechtswidrigem Urteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33420.0

Obiges mag für die Pensionen vordergründig nicht gelten, aber .... unionsrechtswidrige Entscheidungen der nationalen Gerichte in Belangen Rundfunkbeitrag liegen dem Forum doch sicherlich vor? Bspw. wegen Mißachtung Charta, Verbraucherschutz, Datenschutz, da unionsrechtlich vollständig harmonisiert und damit ohne nationale Abweichungsbefugnis.

Im Falle der Haftung des Bundes, auch bei Landesrecht, hat es das GG zu sichten:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 109

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_109.html

Zitat
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 104a

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104a.html

Zitat
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Siehe auch:

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl106s2034.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl106s2034.pdf%27%5D__1635549410148


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.573
Es gibt ein mehr oder weniger aufschlussreiches Interview von Gniffke nach 100 Tagen als ARD-Vorsitzender - u.a. wird das Problem der Pensionslasten wohl gefühlt zum ersten Mal deutlich ausgebreitet:
Kai Gniffke: "Die ARD zu leiten, ist wie den SC Freiburg trainieren" (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37216.0
journalist, 03.05.2023
Kai Gniffke
"Die ARD zu leiten, ist wie den SC Freiburg trainieren"
Nach 100 Tagen als ARD-Vorsitzender spricht SWR-Intendant Kai Gniffke mit dem journalist über die großen Themen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie umgehen mit der Kritik am System? Welche Lehren zieht die ARD aus den RBB- und NDR-Skandalen? Und wie stellt sich die Sendergemeinschaft für die Zukunft auf?
Interview: Jan Freitag, Foto: Chiara Bellamoli
https://www.journalist.de/startseite/detail/article/die-ard-zu-leiten-ist-wie-den-sc-freiburg-trainieren
Da gibt's aber noch mehr zu entdecken (etwa den etwas lustigen Gegensatz "konservativ" vs. "kritisch"... ???)
Das Interview ist etwas (aber nur etwas) gehaltvoller als der sonstige Leersprech von LRA-Intendanten.



Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte @alle, hier die Inhalte des Inverviews allenfalls bezogen auf das Kern-Thema diese Threads "Pensionen" zu diskutieren:
Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?
Alles darüber Hinausgehende des Interviews dann bitte allenfalls in oben verlinktem Thread in den Pressemeldungen bzw. in thematisch ggf. bereits bestehenden Threads diskutieren. Danke.


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