Alle ÖRR sind
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052damit einhergehend
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandelnhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0auch, weil
EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisierthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0und
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0da kann dann im Landesrecht stehen, was will, steht es Unionsrecht entgegen, ist es im konkreten Fall irrelevant; das gilt auch für die Länder Brandenburg und Berlin.
Unionsrechtlich spielt es keine Rolle, daß national eine Insolvenz der ÖRR ausgeschlossen ist; da Wettbewerbsrecht unionsrecht ist, private Unternehmen insolvent gehen können, muß das wegen der Gleichbehandlung auch für alle öffentlichen Unternehmen gelten.
Man muß hier schauen, welche Ausnahmen das Unionsrecht selber definiert und ob es Öffnungsklauseln für die Unionsländer und ihre Regionen hat.
Ob der Tiefe des Unionsrechts könnte sich die Frage auftun, ob die Länder als Träger ihres ÖRR die Unionsregeln vollständig berücksichtigt haben, um aus etwaigem Fehlverhalten des ÖRR selber haftungsrechtlich unbeschadet hervorzugehen?
Solange die Länder als Träger ihres ÖRR jedenfalls keine mit Unionsrecht vereinbaren Regeln aufstellen und hier dadurch dem ÖRR Grenzen setzen, sind sie in Mithaftung für alles, was ihr ÖRR auf Basis der nicht präzisen Regeln verbockt; dieses gilt letztlich auch für überhöhte Pensionszusagen ihres ÖRR an seine ÖRR-Mitarbeiter*innen, die in dieser Höhe nicht möglich wären, müsste ihr ÖRR vollständig marktkonform handeln, weil er bei marktkonformem Handeln nicht auf finanzielle MIttel jener natürlichen wie juristischen Personen zurückgreifen könnte, die seine Dienstleistungen nicht zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.
Zumal ja noch dazu kommt, daß
EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kostenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0Marktunüblich ist die Finanzierung einer am Markt angebotenen Dienstleistung durch jene, die sie nicht zur Leistungserbringung an sich bestellt haben; der ÖRR unterbreitet auch nach Landesrecht nur Angebote, sonst nichts.
Vormals RBStV:
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
vom 31. August 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 42], S.581)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#11a§ 11a
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlichrechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Jetzt MStV:
Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.2)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv#27§ 27
Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
Wenn ÖRR-wohlwollend unterstellt wird, daß, auch wenn das Landesrecht keinen Vertrag zwischen ÖRR und Verbraucher*innen vorsieht, durch konkretes Zutun der Verbraucher*innen ein Vertrag zum ÖRR begründet wird, (nämlich bei all jenen, die auf die individuellen Angebote der ÖRR je reagiert haben), so wurde und wird bei all jenen Verbraucher*innen, die sich mit dem ÖRR nicht in Verbindung gesetzt haben, zu keinem Zeitpunkt ein derartiger Vertrag begründet, fehlt es doch am konkreten Zutun jener Verbraucher*innen.
D. h., die vom ÖRR vorgenommen sog. Direktanmeldungen sind nicht unionsrechtlich begründbar; sämtliche Mittel, die sich der ÖRR daraus beschafft hat, sind insofern unionsrechtswidrig, weil durch marktkonformes Verhalten nicht beschaffbar, und eine Steuer im nationalen Sinne ist der Rundfunkbeitrag nicht.
D. h., um zum Thema zurückzufinden, für Pensionsleistungen des ÖRR, deren Höhe nur ob dieser nicht marktkonform erhaltenen Mittel möglich wäre, wären die ihren ÖRR tragenden Länder in Haftung.
Da alle ÖRR im Unionsrecht eigenständige Unternehmen sind und es gemäß unionsrechtlicher Definitionen keine sie verbindende gemeinsame Muttergesellschaft hat, haften die Länder Brandenburg und Berlin im Zweifelsfalle nur für Pensionslasten des RBB, denn nur den haben sie gemeinsam gegründet.
Die Pensionen der Mitarbeiter*innen des WDR, bspw., sind hier alleine Sache des Landes NRW; ähnlich verhält es sich mit dem HR für Hessen, dem BR für Bayern, etc.; als einziges ostdeutsches Land hätte hier Meckelnburg-Vorpommern u. U. die A-Karte, da es ob seiner Mitgliedschaft im NDR dessen Pensionslasten auch bei Überhöhung mit zu tragen hat.
Alles aus unionsrechtlicher Sicht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;