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Autor Thema: Pfändung von Arbeitseinkommen vor/ ohne Vermögensauskunft rechtens?  (Gelesen 2849 mal)

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  • Beiträge: 1
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich bin neu hier - entschuldigt bitte, dass ich mich aus Not heraus direkt mit einer Frage an euch wenden muss.

Den Rundfunktbeitrag hat eine fiktive Person A zwischen 10/2019 und 12/2020 nicht gezahlt.
Person A hat immer wieder Mahnungen bekommen, die sie aber ignoriert hat.

Im August 2020 folgte dann eine „Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung“ mit einer Fristsetzung von ca. 3 Wochen zur Begleichung des ausstehenden Betrags. Person A bezahlte die Summe nicht.

Heute erhielt Person A ein Schreiben von der zuständigen Kreisverwaltung, aus dem hervorgeht, dass ihrem Arbeitgeber eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugestellt wurde.

Die "Schulden" betragen insgesamt ~215 Euro.

Nun zu meiner Frage:

Ist es rechtens, sich direkt an den Arbeitgeber zu wenden, ohne vorher bei Person A eine Vermögensauskunft angefordert zu haben?
Was könnte dagegen getan werden?


Ist es im Hinblick auf den geringen Schuldenbetrag überhaupt rechtens, über die Rentenkasse o.Ä. Angaben über den Arbeitgeber anzufordern? In diversen Quellen habe ich gelesen, dass eine solche Auskunft erst ab einem Betrag von 500€ erfolgen darf.***

Wenn jemand von euch eine brauchbare Quelle bzw. einen entsprechenden Gesetzestext hätte, wäre ich sehr dankbar. Ich habe das Gefühl, dass das nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann.

Danke!!


Edit "Bürger": Beitrag musste angepasst werden. Bitte immer und überall die wichtigen allgemenen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten, d.h. insbes. Platzhalter "Person A" usw. verwenden.
Der ursprüngliche nicht aussagekräftige Betreff "Pfändung von Arbeitseinkommen rechtens?" musste angepasst/ präzisiert werden.
***Diese 500€-Schwelle existiert seit geraumer Zeit nicht mehr - siehe u.a. unter
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ? (2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen und für weitere Hintergrund-Informationen siehe bitte auch u.a. unter
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28760.0
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33744.msg205607.html#msg205607
BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33744.0
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2021, 16:25 von Bürger«

  • Beiträge: 7.371
Info; weil von "Arbeitseinkommen" die Rede ist; soll hier aber nicht vertieft werden.

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. [...]


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S
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Hallo :)
und willkommen.

Es wäre zu prüfen, ob unter den sogn. "Mahnungen" eventuell auch ein Festsetzungsbescheid dabei war, dem nicht oder nicht fristgerecht widersprochen wurde (4 Wochen Frist ab Zeitpunkt der Bekanntgabe) und der deshalb bestandskräftig wurde.
Ohne einen solchen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid liegt kein vollstreckbarer Titel vor und damit fehlt es auch an der Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2021, 22:10 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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@alle

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen in Hessen siehe u.a. unter
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14133.0

Hier bitte keine wiederholte Mehrfachdiskussion aller möglichen sonstigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern hier bitte ausschließlich und eng zur eigentlichen Kern-Frage dieses Threads, welche da lautet
Pfändung von Arbeitseinkommen vor/ ohne Vermögensauskunft rechtens?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Allerdings wird noch geprüft, inwiefern dieses Thema hier im Forum überhaupt vertieft werden kann, denn das Forum kann kein Jura-Forum ersetzen und bei der Eingangsfrage
Pfändung von Arbeitseinkommen vor/ ohne Vermögensauskunft rechtens?
geht es um eine von der Rundfunkbeitrags-Vollstreckung unabhängige einzelne Grundsatzfrage der Reihenfolge der Vollstreckung/ Pfändung einer Kreisverwaltung in Hessen.

Grundlagen-Infos siehe beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Daraus geht hervor, dass gewisse Schreiben nicht ignoriert werden sollten und dass bei der Vollstreckung grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen u.a.
- Vollstreckung ohne Bescheid
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid

Sollten diverse Schreiben "Festsetzungsbescheid" oder "Mahnung" (beides zwingende Vollstreckungsvoraussetzungen) per einfacher Briefpost nicht (nachweislich) zugegangen und also auch nicht widersprochen worden sein, dann siehe ggf. u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
wobei fraglich ist, ob die Rechtsprechung z.B. in Hessen oder sonstwo schon ähnlich "reif" ist.

Unahängig davon, ob die vollstreckungsgegenständlichen Schreiben "Festsetzungsbescheid" überhaupt zugegangen sind und ggf. widersprochen wurden, verbleibt auch noch die Frage, ob diese überhaupt vollstreckungsfähige Leistungsbescheide i.S.d. HessVwVG sind,
§ 1 HessVwVG – Geltungsbereich
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,2
"(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung [...] gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. [...]"
d.h. ob diese überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt in Form eines (Geld-)Leistungsgebots beinhalten, d.h. eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung/ (Geld-)Leistung - nach hiesiger Kenntnis jedenfalls dann nicht, wenn es sich um "Festsetzungsbescheide" ab/ nach 09/2014 handelt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

Dies alles ist dann bei entsprechenden Vorgehensweisen zu berücksichtigen - ist aber unabhängig von der hier aufgebrachten Frage
Pfändung von Arbeitseinkommen vor/ ohne Vermögensauskunft rechtens?

Zu dieser Frage müssten eingehend die Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung in Hessen studiert werden
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14133.0
und ggf. darauf basierend effektiver Rechtsschutz beantragt werden - ggf. persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Rechtsantragsstelle, welche man bei der Kreisverwaltungs sicherlich telefonisch erfragen kann.
Im Falle von Vollstreckungen/ Pfändungen ist absolute Eile geboten, bevor vollendete Tatsachen geschaffen sind.
Die Eilbedürftigkeit müsste insoweit auch bei Terminvereinbarungen mit der Kreisverwaltung/ Rechtsantragsstelle artikuliert werden.

Möglicherweise kann schon ein erstes Telefonat Klarheit darüber verschaffen, warum die Kreisverwaltung nicht zunächst auf eine gütliche Erledigung hingewirkt hat gem.
§ 29a HessVwVG – Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
"(1) Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken."
bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Pfändung ohne/ vor Anordnung einer Vermögensauskunft erfolgt ist
§ 27 HessVwVG – Vermögensauskunft des Pflichtigen
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,29
"(1) 1Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. [...]
oder warum diese Anordnung mglw. nicht zugestellt wurde
"(5) 1Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Pflichtigen selbst zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht. 2Die Ladung kann mit der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. 3Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. 4Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. 5Der Pflichtige hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. 6Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Pflichtige bei der Ladung zu belehren."

Um zu erfahren, was der Kreisverwaltung überhaupt als Vollstreckungsgrundlage vorliegt, müsste in diesem Zuge auch Akteneinsicht beantragt werden, um basierend auf dieser Akteneinsicht und in Kenntnis der dort vorliegenden Hintergründe überhaupt fundiert vortragen und seine Rechte verteidigen zu können - siehe dazu u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Nach der Schilderung im Eingangsbeitrag ist leider nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass Person A mglw. auch der Pfändungsverfügung vorausgegangene Schreiben der Kreisverwaltung ignoriert haben könnte - das würde es in jedem Falle erheblich verkomplizieren.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2021, 23:10 von Bürger«
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Ergänzend zur allgemeinen Lektüre unt etwaigen Adaption hier noch eine (nicht abschließende) Übersicht ausgewählter erfolgreicher Pfändungs-/ Vollstreckungsabwehr mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Stoßrichtungen u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
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Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch") (03/2015)
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...aufgrund damaligen unbeabsichtigten Parallelposts geschlossen - Diskussion unter
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice (03/2015)
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sowie auch eine weitere Übersicht u.a. unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
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