Diesen Beitrag habe ich stark verkürzt. Dank an @spark .
Der Text war teilweise fehlerhaft. Art. 79 GG betrifft einen anderen Gesichtspunkt, um den es hier nicht geht.
Was daraus noch wird, lasse ich einmal offen.
--------------- Dieser Rest das vorherigen Beitrags ist in sich nicht verkehrt und blieb erhalten. ----
Nun auch der Beitrag von @mullhorst integriert - danke! -
und zwar im Anschluss an den Text im vorherigen Beitrag nun noch dieser zusätzliche:
MSA1.a1f) Nun der Gesetzesvorbehalt_
Artikel 79 GG:
"(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. ..
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
Landesrecht mit Einschränkung von Art. 5 GG müsste also folgende Etappen durchlaufen:
- Zustimmung von zwei Dritteln im Bundestag.
- Sodann landesrechtliche Normen und zwar als "Gesetz".
Etwas Analoges gibt es ja bereits mit der DSGVO. Erst mit dem gesetzlich verankerten "... Rundfunkänderungs-Staatsvertrag" wurden "vollautomatisch erstellte Bescheide" ab Juni 2020 zulässig, nachdem sie mindestens seit Frühjahr 2018 unzulässig waren. (Und mit ihren Formfehlern eigentlich schon seit etwa 2005?)