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Autor Thema: "unantastbarer Wesensgehalt" der Grundrechte nach Art. 5 GG & Art. 11 GRCh  (Gelesen 1889 mal)

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Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html

Zitat
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Da stellt sich doch die grundlegende Frage, was denn der Wesensgehalt eines Grundrechts eigentlich ist? Denn das muß klar sein, da es ja jeder Einschränkung entzogen ist?

Was ist der Wesensgehalt bspw. des Art 5 GG, der ja im Bereich der Medien relevante uneinschränkbare Geltung entfalten soll?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Europäische Union

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze


(1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2)   Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4)   Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6)   Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)   Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Auch die Grundrechtecharte der EU legt fest, daß der Wesensgehalt der Grundrechte zu wahren ist:

Was ist der Wesensgehalt des Art 11 GrCh?

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Immerhin enthält dieses europäische Grundrecht die Aussage "ohne behördliche Eingriffe", ("without interference by public authority" in der englischen Sprachfassung); insofern entfaltet der Wesensgehalt dieses Grundrechts doch eine größere Tragweite?

Was ist also der Wesensgehalt beider hier zitierten Grundrechte aus Art 5 GG und Art 11 GrCh.?


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Betreff "Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbar" musste zur thematischen Straffung angepasst/ präzisiert werden.


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Hat keiner eine Aussage dazu?

Hat sich wirklich noch niemand jemals mit dem "Wesensgehalt eines Grundrechts" befasst?


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  • #GEZxit
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Was dieses Thema angeht, bin ich sicher nicht die Leuchte, denn ich kenne mich damit nicht aus und es fällt mir überdies schwer, Gesetzestexte zu lesen bzw. diese zu verstehen. Ich bin ein Techniker, sorry!

Über den unantastbaren Wesensgehalt höre/lese ich zum ersten Mal – danke für diesen Fund! Das bisschen, was ich auf die Schnelle als absoluter Laie lesen konnte, schaut sehr interessant aus. Meine Quellen diesbezüglich sind nur Treffer von Suchmaschinen – hier u. a.
Wesensgehaltsgarantie (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Wesensgehaltsgarantie
Zitat von: Wesensgehaltsgarantie (wikipedia)
Schutz des Kernbereichs

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ habe, in den der Staat nicht eingreifen darf. Diese absolute Betrachtungsweise wird auf die Annahme gestützt, dass die Menschenwürde Teil eines jeden Grundrechts im Sinne eines subjektiven Rechts sei. Da die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, wird dies auf die übrigen Grundrechte erstreckt.

Der Teil außerhalb des eigentlichen Kerns wird als abwägungsoffen angesehen. Dabei bleibt umstritten, auf wen sich abschließend der Schutz beziehe. Dies könnte einerseits die generelle Gewährleistung der Grundrechte sein, andererseits ausschließlich die grundrechtliche Gewährleistung, bezogen auf den einzelnen Träger.

Ähnlich schreibt die Bundeszentrale für politische Bildung:
Wesensgehaltsgarantie (bpb.de)
https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23244/wesensgehaltsgarantie
Zitat von: Wesensgehaltsgarantie (bpb.de)
Wesensgehaltsgarantie

das in Art. 19 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber auferlegte Verbot, ein Grundrecht »in seinem Wesensgehalt« anzutasten. Grundrechte gelten nicht uneingeschränkt, sondern können aus Gemeinwohlgründen, besonders zur Gewährleistung eines gesellschaftsverträglichen Freiheitsgebrauchs, gesetzlich beschränkt werden; die Wesensgehaltsgarantie setzt dem grundrechtsbeschränkenden Gesetzgeber seinerseits eine Grenze. Es ist umstritten, ob mit der Wesensgehaltsgarantie ein in jedem Einzelfall unantastbarer Kern geschützt (so die wohl herrschende Meinung) oder nur das Verhältnismäßigkeitsprinzip garantiert ist.

Ich denke, es lohnt sich, an diesem Thema dran zu bleiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 22:56 von Bürger«

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Seitens des BVerfG hat es dazu auch eine Aussage, die aber Fragen offen läßt.

Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-070.html

Nachstehend zitierte Teilaussage:
Zitat
Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes.

Nachstehend ebenfalls daraus zitierte Aussage ist aber u. U. auf die Belange um Umgang mit den Rundfunkverträgen übertragbar:
Zitat
Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte erfordern darüber hinaus nicht nur bei der Übertragung von Hoheitsrechten Beachtung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms. Das kann auch dazu führen, dass ein zunächst verfassungsmäßiges Integrationsgesetz nachträglich verfassungswidrig wird, wenn eine verfassungswidrige Anwendungspraxis auf das Integrationsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt.
Ein Gesetz ist also nur dann verfassungsgemäß, wenn es in seiner Durchführung auch verfassungsgemäß angewendet wird.

Nachstehend noch der Link zur eigentlichen Entscheidung:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018
- 2 BvR 1961/09 -, Rn. 1-64,

http://www.bverfg.de/e/rs20180724_2bvr196109.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 22:57 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ein Gesetz ist also nur dann verfassungsgemäß, wenn es in seiner Durchführung auch verfassungsgemäß angewendet wird.

Meine Petition an die Bremische Bürgerschaft zielt darauf ab. (Termin -voraussichtlich- am 22.01.2021)
Petition Bremen (L20/107, RB-Satzung & Grundrechte), parlamentar. Beratung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34365.0
Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=20/107&pID=3180
Die Satzungen der Rundfunkanstalten zum Einzug des Rundfunkbeitrags sind darauf zu überprüfen, ob die Durchführung mit Bundes- bzw. Grundrechten konform läuft. Tut sie nämlich nicht.

Meine Petition bezieht sich auf abgabenrechtliche Grundsatzfragen, losgelöst von der Frage, ob in der Zwangsabgabe grundrechtswidrige Einschränkungen des Art 11 GG vorliegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 23:34 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 1.452
Grundrechte als Abwehrrechte:

Ein Wesensgehalt der „Grundrechte“ (Art. 1 bis Art. 19) ist das Abwehrrecht gegenüber der Hoheitsgewalt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland#Grundrechte

Ich habe noch nie verstanden, warum Art. 5 GG als Abwehrrecht pervertiert werden konnte in eine Pflicht, ein staatliches Unternehmen (wenn auch staatsfern) zu bebeitragen, das mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist (Selbsttitulierung) und diesen Beitrag mit hoheitlichen Mitteln einfordert.

Eine klare Pervertierung des Wesensgehaltes dieses Grundrechtes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 19:21 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

m
  • Beiträge: 203
Ich habe noch nie verstanden, warum Art. 5 GG als Abwehrrecht pervertiert werden konnte in eine Pflicht, ein staatliches Unternehmen (wenn auch staatsfern) zu bebeitragen, das mit hoheitlichen Rechten ausgestattet ist (Selbsttitulierung) und diesen Beitrag mit hoheitlichen Mitteln einfordert.

Und in Art. 79 GG steht
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html
Zitat
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

In den tollen "Rundfunkgesetzen" müsste demnach der Artikel 5 GG ausdrücklich geändert oder ergänzt werden und das nur in Verbindung mit mehrheitlicher Zustimmung des Bundestages und Bundesrates.

Hiermit hat sich das BVerfG in seinem letzten Urteil erst garnicht befasst:
Zitat von: S. Kempny, verfassungsblog.de, 19.07.2018, Gegenleistung für einen "gesamtgesellschaftlichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag
Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen); zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht überhaupt erst herzustellen. Entscheidungserheblichkeit des Staatsorganisationsrechts ist das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, denn dieses schützt auch davor, zur Entrichtung kompetenzwidriger Abgaben herangezogen zu werden (vergleiche [für den Bereich der steuerlichen Abgaben] S. Kempny, StuW 2014, 185 [193]).
Quelle: verfassungsblog.de, 19.07.2018
Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag
Von Simon Kempny (Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld)
https://verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/
im Forum unter
Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil..
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28175.0


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Auswertung nach diesem Thread:  Folgendes wurde in einen Schriftsatzentwurf als Erweiterung eingefügt -
- der Beitrag von @mullhorst ist noch einzuarbeiten -
Zitat
[
MSA1.   Zuständigkeit liegt bei nationalem Recht (Deutschland also Bundesrecht) mit Rahmenbildung durch EU-Recht.

MSA1.a1a) Vorab als Klarstellung:

GG Art 73 "(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: ... 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;"

GG Art 5 "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.";

Man beachte: "frei ... zu verbreiten", "ungehindert zu unterrichten", "Zensur findet nicht statt".
Die Verletzung dieser Grundsätze durch den "Medienstaatsvertrag 2020" wird für die meisten der etwa 15 Hauptvorwürfe vorgetragen. Siehe die Übersicht am Anfang - Abschnitt ???.

MSA1.a1b) Zu interpretieren ist es in Verbindung mit Art 19 GG, dort Abs. 1 und 2:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html

"(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

MSA1.a1b) Daraus resultieren für die Rechtsgrundlagen für "ARD, ZDF etc." die folgenden Regeln:

Bei allen Einschränkungen bezüglich Art. 5 GG (Informationsfreiheit) muss im Gesetz gesagt werden, dass diese Einschränkung erfolge. Soweit hier ohne bisherige Verfizierung vermutet wird, ist dies in keinem der Gesetze erfolgt.

Der Wesensgehalt wird in hier bestehender Meinung als angetastet angesehen, sofern sich durch Staatsgunst finanzierten staatsnahen Sozialismus-Unternehmen VERB "ARD, ZDF etc." als "selektive Meinungsmanipulation für bestimme Ideologien oder Parteien" betätigen - beispielsweise einseitig unausgewogen für "links-grün".

MSA1.a1c) Der unantastbare Wesensgehalt ergibt sich auch gemäß der EU-Grundrechte-Charta:

Das Prnzip wird dort ausführlicher kodifiziert:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

"Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

... (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen." (Zitatende)

MSA1.a1d) Die Auswirkung der EU-Charta auf deutsche Rechtsprechung:

Gemäß Absatz 4 hat das deutsche Recht für vieles den Vorrang. Das sei hier ohne Vertiefung angemerkt, weil bedeutsam für alle Folgerungen.

Absatz 1 enthält nicht das formale Kriterium des "Gesetzes"-Verbehalts. Auch diesbezügich wird hier nicht vertieft.

Die Informationsfreiheit wird in der EU-Charta geregelt in deren Artikel 11.

- Vergleichende Übersicht von deren Kodizierung in der Normen-Hierarchie: Siehe Abachnitt ???

MSA1.a1e) Im Ergebnis muss deutsche Rechtsprechung bei der Informationsfreiheit ziemlich viel Verzahnung berücksichtigen.

Es läuft daraus hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht, der EuGH und der EGMR für die einzelnen sachlichen Themenkreise über Jahrzehnte verteilt das Leitlinien-Gerüst erschaffen, das sodann alle Rechtsprechung bindet.

Bisher hatte das Bundesverfassungsgericht in Sachen "ARD, ZDF etc." so senderfreundlich entschieden wie allgemein bekannt. Das Problem ist, für eine Fortsetzung sind dem Gericht die Rahmenbedingungen entglitten:

(1) Radio und Fernsehen durch "ARD, ZDF etc." decken nur noch höchstens rund 25 Prozent des audio-visuellen Konsums, wollen aber immer noch genauso viel 100 Prozent Budget oder noch mehr als einst, als sie für nahezu 100 Prozent der Lieferant waren. Damit liegt Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charata, Artikel 10 EMRK, und zwar jedenfalls durch diesen "Wandel der Rahmenbedingungen".

(2) Die Nichtnutzer-Quote ist 30 Prozent, bis Alter 30 bereits über 90 Prozent. Das Ende ist unausweichlich Welche Palliativ-Medizin muss das Bundesverfassungsgericht für die sterbenden Dinosaurier als angemessen erklären in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung der lebenserhaltenden Zwangsmaßnahmen zu Lasten der Nichtzuschauer?
Anderenfalls ist auch hier Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charata, Artikel 10 EMRK, dies erst recht durch diesen "Wandel der Rahmenbedingungen".

(3) Die ideologische Einseitigkeit ist mit über 90 Prozent Eigenerklärung als "links-grün" ihres eigenen Journalisten-Nachwuchses nun beweiskräftig. CDU und FDP und sogenannte "Andere" kommen nur noch als minimaler Restposten vor. Damit entfällt die Legitimierung für "neutrale Demokratieschule der Nation". Es wurde und wird bald endgültig die "anti-neutrale Manipulationsschule der Nation".
Es ist auch hier Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charta, Artikel 10 EMRK, dies bedingt durch diesen weiteren "Wandel der Rahmenbedingungen
Anderenfalls ist auch hier Verstoß vor gegen Artikel 5 GG, Artikel 11 EU-Charta, Artikel 10 EMRK, dies erst recht durch diesen "Wandel der Rahmenbedingungen".


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Diesen Beitrag habe ich stark verkürzt. Dank an @spark .
Der Text war teilweise fehlerhaft. Art. 79 GG betrifft einen anderen Gesichtspunkt, um den es hier nicht geht.
Was daraus noch wird, lasse ich einmal offen.

--------------- Dieser Rest das vorherigen Beitrags ist in sich nicht verkehrt und blieb erhalten. ----

Nun auch der Beitrag von @mullhorst integriert - danke! -
und zwar im Anschluss an den Text im vorherigen Beitrag nun noch dieser zusätzliche:
Zitat
MSA1.a1f) Nun der Gesetzesvorbehalt_

Artikel 79 GG:
"(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. ..
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."

Landesrecht mit Einschränkung von Art. 5 GG müsste also folgende Etappen durchlaufen:
- Zustimmung von zwei Dritteln im Bundestag.
- Sodann landesrechtliche Normen und zwar als "Gesetz".

Etwas Analoges gibt es ja bereits mit der DSGVO. Erst mit dem gesetzlich verankerten "... Rundfunkänderungs-Staatsvertrag" wurden "vollautomatisch erstellte Bescheide" ab Juni 2020 zulässig, nachdem sie mindestens seit Frühjahr 2018 unzulässig waren. (Und mit ihren Formfehlern eigentlich schon seit etwa 2005?)
 


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S
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Anmerkung zu MSA1.a1b):
Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG gilt nach hiesiger Kenntnis nicht für Art 5 GG und vielleicht noch einigen anderen. Das sollte genauer abgeklärt werden.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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- so, nachgebessert - übrig blieb nur dies:
Zitat
MSA1.a1g) Wie ging das Bundesverfassungsgericht im Entscheid vom 18. Juli 2018 hiermit um - beziehungsweise nicht um?

Fehlern der Gesetzesgrundlage ist zu folgern aus: verfassungsblog.de, 19.07.2018:

"Gegenleistung für einen „gesamtgesellschaft­lichen Vorteil“: Das BVerfG-Urteil zum Rundfunkbeitrag"
Von Simon Kempny (Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Bielefeld)
https://verfassungsblog.de/gegenleistung-fuer-einen-gesamtgesellschaftlichen-vorteil-das-bverfg-urteil-zum-rundfunkbeitrag/

"Als erste Frage im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung spricht das BVerfG die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Vorschriften über die Erhebung des Rundfunkbeitrags an (Rn. 50 ff.). Das ist, streng genommen, nicht ganz kunstgerecht. Denn entscheidend für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ist einzig und allein, ob der Beschwerdeführer durch den unmittelbaren Beschwerdegegenstand in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist (S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [614]).

Diesem dogmatischen Befund Rechnung zu tragen versäumt der Senat in zweifacher Weise: Erstens prüft er den mittelbaren Beschwerdegegenstand (die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und die Zustimmungsmaßnahmen der Länder) vor dem unmittelbaren (den fachgerichtlichen Entscheidungen); zweitens prüft er die Gesetzgebungszuständigkeit wie bei einer Normenkontrolle, ohne die Verbindung zu einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht überhaupt erst herzustellen.

Entscheidungserheblichkeit des Staatsorganisationsrechts ist das Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, denn dieses schützt auch davor, zur Entrichtung kompetenzwidriger Abgaben herangezogen zu werden (vergleiche [für den Bereich der steuerlichen Abgaben] S. Kempny, StuW 2014, 185 [193]).

Diese Beanstandungen gehören keineswegs bloß in den Bereich der juristischen Ästhetik! Vielmehr hat der (vom Bundesverfassungsgericht leider nicht selten gewählte) „Normenkontrollaufbau“ bei mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu (absichtlich?) falschen Begründungen und falschen Ergebnissen geführt (hierzu ausführlich S. Kempny, Der Staat 53 [2014], 577 [585 ff.]" (Zitatende)


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