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Autor Thema: BVerfG - 2 BvR 1961/09 - Garantie eines effektiven Rechtsschutzes  (Gelesen 917 mal)

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BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018
- 2 BvR 1961/09 -, Rn. 1-64,

http://www.bverfg.de/e/rs20180724_2bvr196109.html

Rn. 33
Zitat
c) Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Sie sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können.

Rn. 34
Zitat
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV, Rn. 19 ff. <Oktober 2002>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 6, 10 ff. <Juli 2014>). Sie verpflichtet den Gesetzgeber, einen wirkungsvollen Rechtsschutz auch unabhängig von individuellen Berechtigungen sicherzustellen (vgl. Lorenz, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 143 <145>). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>; stRspr). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 30, 1 <23 ff.>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 77, 275 <284>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>).

Rn. 35
Zitat
bb) Wirkungsvoller Rechtsschutz erfordert eine Kontrolle hoheitlichen Handelns durch sachlich und persönlich unabhängige und unparteiische Richter sowie den Zugang zu einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Instanz, die jedenfalls eine repressive, lückenlose sowie rechtzeitige Überprüfung staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Handelns ermöglicht. Eine lückenlose gerichtliche Kontrolle von Rechtsverletzungen durch die öffentliche Hand (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 58, 1 <40>; 96, 27 <39>; 101, 106 <122 f.>; 101, 397 <407>; 103, 142 <156>; 104, 220 <231>; stRspr) setzt voraus, dass allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Handelns auch tatsächlich begegnet werden kann. Allerdings lässt sich der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes weder ein Anspruch auf die bestmögliche noch auf eine durchgängig prinzipale gerichtliche Kontrolle entnehmen. Ihr ist vielmehr bereits dann Rechnung getragen, wenn die normative Ausgestaltung eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet (vgl. BVerfGE 60, 253 <296 f.>).

Rn. 36
Zitat
cc) Ermächtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, öffentliche Gewalt unmittelbar gegenüber den Betroffenen in Deutschland auszuüben, muss er einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen, der diesen Kriterien Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 1 <40 ff.>; 59, 63 <85 ff.>; 73, 339 <376>).

Rn. 37
Zitat
Geboten ist insoweit ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen, die mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen, ausgestattet sind, auf Grund eines Verfahrens entscheiden, das rechtliches Gehör, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und einen frei gewählten, kundigen Beistand ermöglicht und deren Entscheidungen die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren (vgl. BVerfGE 73, 339 <376>; siehe auch BVerfGE 59, 63 <91>). Des Weiteren müssen supranationale Rechtsschutzeinrichtungen ihre Gerichtsbarkeit auch tatsächlich ausüben.

Rn. 38
Zitat
Dieser Maßstab deckt sich mit den - bei der Auslegung des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2 GG zu berücksichtigenden - Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 134, 33 <60 Rn. 69>; 137, 273 <320 ff. Rn. 127 ff.>; 138, 296 <355 ff. Rn. 148 ff.>; 141, 1 <29 ff. Rn. 71 ff., 32 Rn. 76>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 206; Urteile des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 127 ff. und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 502/16 -, juris, Rn. 86), an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen überträgt (vgl. EGMR <GK>, Case of Matthews v. The United Kingdom, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 24833/94, §§ 29 ff.; <GK>, Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim ?irketi v. Ireland, Urteil vom 30. Juni 2005, Nr. 45036/98, §§ 152 ff.; Roland Klausecker v. Germany, Urteil vom 6. Januar 2015, Nr. 415/07, §§ 95 ff., m.w.N.; Meyer-Ladewig, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 1 Rn. 12 f.; Röben, in: Dörr/Grothe/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 132 ff.; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3). Auch insoweit muss er einen Grundrechtsschutz sicherstellen, der dem von der Konvention gewährten Schutz gleichwertig ist.

Rn. 39
Zitat
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantiert den Zugang zu einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden Gericht, wobei die Konventionsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum genießen. Sie dürfen das Recht des Einzelnen auf Zugang zu Gericht jedoch nicht in einer Weise und in einem Ausmaß einschränken oder verkürzen, dass das Recht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Eine Beschränkung ist auch dann nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (EGMR <GK>, Waite and Kennedy v. Germany, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 26083/94, § 59, m.w.N.; vgl. auch EGMR, Roland Klausecker v. Germany, Urteil vom 6. Januar 2015, Nr. 415/07, § 62).

Rn. 58
Zitat
[...] Als materielle Gewährleistung ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch Bestandteil des Rechts der Europäischen Schulen, weil sämtliche beteiligte Staaten auch Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und für die an dieser zwischenstaatlichen Einrichtung beteiligte Europäische Union die dort niedergelegten Garantien als allgemeine Grundsätze ebenfalls gelten (Art. 6 Abs. 3 EUV) und diese nach Art. 6 Abs. 2 EUV zu einem Beitritt angehalten ist. Darüber hinaus kennen praktisch alle Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten eine Art. 19 Abs. 4 GG zumindest ähnliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
Die EMRK als "materielles Recht", weil die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat dieser EMRK ist.


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Einstweilen wurde dies lange Zitat geschlossen aufgenommen in einen Schriftsatz-Vorentwurf.
Auf die Dauer muss es wegen seiner Länge taktisch besser auf rund 3 thematische zu verknüpfende Kapitel verteilt werden.

Hier einmal, wie es sich im Kontext zur Zeit darstellt. Das lange Zitat wie von @pinguin geliefert (wieder: "danke!)
wird hier zur Vermeidung von Wiederholung im Forum nur mit den Anfangszeiten zitiert.
Zitat
d) Von dort zum Kernproblem beim Recht der Rundfunkabgabe:

Da Recht nicht voll logik-kompatibel ist, gilt das Prinzip: Richter haben bisherige Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu berücksichtigen.

Die asymmetrische Übermacht der ARD-Juristen dominiert auch die Rechtswissenschaft: Der maßgeblichen juristische Kommentar ist "der Binder-Vesting" vom Beck-Verlag, vormals "Hahn-Vesting". Die Abschnitte über die Rundfunkabgabe stammen wohl ausschließlich von angestellten ARD-Juristen. Diese gestalten also die Erstfassung der Interpretation. Diese wird von manchen, vielen oder allen Richtern übernommen.

Zitiert werden in der letztlich maßgeblichen Online-Fassung dann aber nur Urteile, bei denen die Richter urteilten, was die Kommentaren voreingestellt hatten? Letztlich sinkt Rechtsprechung ab zu einem respektvollen Textbaustein-Austausch zwischen den ARD-Juristen und den VG-Richtern?

Vielleicht haben wir bei der Rundfunkabgabe den ersten großen Unfall der "Textbaustein-Jura"? Eine "Pseudo-Jura"?



VBA2. Was ist "richtige" Jura?


- Garantie eines effektiven Rechtsschutzes_ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 1-64,
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Rn. 33 c) Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Sie sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können.

Rn. 34 aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV, Rn. 19 ff. ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 6, 10 ff. ). Sie verpflichtet den Gesetzgeber, einen wirkungsvollen Rechtsschutz auch unabhängig von individuellen Berechtigungen sicherzustellen (vgl. Lorenz, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 143 <145>).


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