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Autor Thema: Verwendungszweck Rundfunk - Beitrag vs. - Gebühr  (Gelesen 3071 mal)

n
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Verwendungszweck Rundfunk - Beitrag vs. - Gebühr
Autor: 13. November 2020, 15:41
Der Rundfunkbeitrag und die alte Rundfunkgebühr sind etwas komplett unterschiedliches, die alte Rechtsprechung zur Gebühr kann nur sehr eingeschränkt auf den Beitrag angewendet werden.

These: Der Verwendungszweck des Rundfunkbeitrag ist erheblich eingeschränkt gegenüber der Rundfunkgebühr vom BVerfG.


Die alte Rundfunkgebühr diente dazu die Veranstaltung Rundfunk mit der Programmfreiheit zu finanzieren, die LRA hatte die Rundfunkfreiheit und konnte senden was sie wollte.
Laut BVerfG ist aber der Beitrag die Gegenleistung für sorgfältig recherchierte Information (= "Vorteil") - siehe u.a. unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN80
Zitat
... Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden ...
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.

Im Umkehrschluss darf der Beitrag für keine andere Leistungen verwendet werden (ungleich Rf-Gebühr).
Damit fällt das komplette Unterhaltungsprogramm aus der Beitragsfinanzierung raus (und eventuell auch die digitalen Inhalte im Internet weil europarrechtlich geregelt).
Natürlich darf die LRA weiterhin senden was sie will (Rundfunkfreiheit),  diese Inhalte dürfen aber nicht mehr aus dem Beitrag finanzieren werden.

Bei der Gebühr konnte man eventuell noch von konkludentem Verhalten ausgehen: Gerät gekauft -> Nutzungswille, damit konnten mit der Gebühr alle Sendungen finanziert werden.

Nach der Vorteilsdefinition vom BVerfG geht das nicht mehr.

Eure Meinung dazu?


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n
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Vielleicht kann man feststellen, dass die Idee "Rundfunkbeitrag" zwar formal vom BVerfG abgesegnet wurde, die materielle Durchführung aber schwere Mängel aufweist.
Welche/n Vorteil/Gegenleistung hat z.B. die Werbung des Rundfunks für mich, dass ich das bezahlen muss?
Welche/n Vorteil/Gegenleistung haben z.B. die Zusatzpensionen für mich, dass ich das bezahlen muss?
Welche/n Vorteil/Gegenleistung hat z.B. "Babylon Berlin" für mich, dass ich das bezahlen muss?


Eine weitere Überlegung ist, dass es ja einen Finanzausgleich gibt. D.h. die LRA ist nicht nur verantwortlich für Ihr eigenes Programm, sondern sie muss sicherstellen, dass die Kriterien des BVerfG von allen LRAs eingehalten werden.


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  • Murks? Nein danke!
Die alte Rundfunkgebühr diente dazu die Veranstaltung Rundfunk mit der Programmfreiheit zu finanzieren, die LRA hatte die Rundfunkfreiheit und konnte senden was sie wollte.
Laut BVerfG ist aber der Beitrag die Gegenleistung für sorgfältig recherchierte Information (= "Vorteil") - siehe u.a. unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN80
Zitat
... Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden ...
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.

Im Umkehrschluss darf der Beitrag für keine andere Leistungen verwendet werden (ungleich Rf-Gebühr).
Damit fällt das komplette Unterhaltungsprogramm aus der Beitragsfinanzierung raus (und eventuell auch die digitalen Inhalte im Internet weil europarrechtlich geregelt).
Natürlich darf die LRA weiterhin senden was sie will (Rundfunkfreiheit),  diese Inhalte dürfen aber nicht mehr aus dem Beitrag finanzieren werden.

Bei der Gebühr konnte man eventuell noch von konkludentem Verhalten ausgehen: Gerät gekauft -> Nutzungswille, damit konnten mit der Gebühr alle Sendungen finanziert werden.

Nach der Vorteilsdefinition vom BVerfG geht das nicht mehr.

Ich sehe das ähnlich.

Der örR ist mit der Umstellung von Gebühr auf Beitrag in ein (selbstverursachtes) existenzbedrohliches Dilemma geraten. Zum einen kann er sich zwar auf § 11 RStV stützen, das Bruderurteil (BVerfG v. 18.7.2018) legt aber dar, wie der zurechenbare individuelle Vorteil beschaffen sein muss.

§ 11 RStV - Auftrag
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+ND+%C2%A7+11&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Zitat von: RStV § 11 Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, RN80
[...] Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].

Angebote, die inhaltlich dieser Beschreibung nicht genügen, sind nicht als Vorteil individuell-konkret zurechenbar. Dabei ist es das Individuum selbst, das - auf Grundrechte gestützt - darüber entscheidet, ob diese Zurechenbarkeit gegeben ist oder nicht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2020, 01:20 von Bürger«

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Vielleicht kann man feststellen, dass die Idee "Rundfunkbeitrag" zwar formal vom BVerfG abgesegnet wurde, die materielle Durchführung aber schwere Mängel aufweist.
Vielleicht braucht man dieses gar nicht weiter festzustellen, solange offensichtlich ist, daß das materielle Unionsrecht mißachtet wird, denn dieses setzt den Rahmen und ist einzuhalten; siehe hierzu Rn. 143 der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung, bzw. das dazu bestehende Thema.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Link führt zur entsprechenden Aussage.

Und das materielle Unionsrecht ist mindestens mißachtet, wenn die europäischen Grundrechte mißachtet werden; siehe hierzu

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245

Link führt zur entsprechenden Aussage des EuGH in der Rundfunk-Rechtssache C-260/89, Rn. 41

Wir haben also materielles Unionsrecht neben formellem nationalem Recht und beides ist zeitgleich in Belangen des Rundfunks, des Rundfunkbeitrages einzuhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2020, 00:39 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, RN80
[...] Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...].
Da muss zwangsläufig gefragt werden: Wer kontrolliert diese "obliegende Aufgabe"? Wer kontrolliert, welche Mittel für diese "obliegenden Aufgabe" verwendet werden und zeigt auf, welche Mittel über diese "obliegenden Aufgabe" falsch für andere Tätigkeiten, welche nicht der "obliegenden Aufgabe" entsprechend der Mittel, welche an die KEF als nötig zur Erfüllung eines Auftrags angemeldet wurden, genutzt wurden?

Die KEF kann jedenfalls nicht Mittel für einen Auftrag kürzen, weil es eine Abgrenzung, was der Auftrag nicht beinhaltet - also alles was über eine "Grundversorgung" hinausgeht - nicht gibt, die "Grundversorgung" schlicht nicht definiert ist und jetzt natürlich auch noch das Kriterium dazu gezogen werden muss, dass wie festgestellt "Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden" gegen was?

Es bedarf, damit ein Gegengewicht gemacht werden kann, erst einmal einer Waage und natürlich etwas in der einen Waagschale. Also was ist das, welches als Gewicht herhalten soll, wo das "Gegengewicht öffentlicher Rundfunk" das Gegengewicht sein soll? Wie wurde dieses Gewicht bestimmt vor Einführung der staatlichen Maßnahme? Wie wurde überprüft, ob die aktuelle Maßnahme, das Ziel, ein Gegengewicht zu erhalten, noch gegeben ist?

Dazu muss fortlaufend geprüft werden ob es ein Gewicht gibt, denn nur, wenn es ein solches gäbe ja dann bräuchte es vielleicht ein Gegengewicht. Jedoch nur wenn alle Gewichte überhaupt einen Missstand an der Waage zeigen. Wie wurde die Waage selbst geprüft? Wie wurden alle Gewiche ermittelt?

Ja diese Fragen beantwortet nicht die KEF, ist nicht Ihre Aufgabe. Die KEF prüft jedenfalls lediglich, ob die Mittel für die Ausführung des Auftrag, so wie die Rundfunkanstalten den Auftrag erledigen wollen, passt. Denn die Rundfunkanstalten sind "frei" bei der Ausfüllung der Inhalte eines Auftrags, wenn dieser keine Abgrenzung mitbringt, oder?

Nach was richtet sich dann der Preis für das "Gegengewicht"? Wie erfolgt die genaue Feststellung was zum Gegengewicht gehört und was nicht? Wo ist diese Waage und wer stellt diese ein?

Jetzt kommt es jedoch böse,: Solange es so läuft, dass es zur Feststellung kommt, dass eine staatliche Maßnahme nicht rechtwidrig ist, solange wird es wohl öffentlichen Rundfunk geben. Es ist dann nur noch die Frage was dieser kostet und wer die Finanzierung verantwortet. Aktuell haben diese Finanzierungsverantwortung die Länder, welche Landesrundfunkanstalten erschaffen haben. Die Länder erklärten deshalb Wohnungsinhaber zur Finanzierung heranzuziehen.

Da muss jedoch geschaut werden, an welche Personengruppe sich der Vorteil eines Gegengewichts richtet. Ist das die Allgemeinheit, dann sollte der Vorteil entsprechend durch die Allgemeinheit finanziert werden, d.h. aus dem normalen Haushalt des Landes. Wer erklärt, dass damit die Staatsferne nicht gewährleistet ist, dem sollte man die Mär der KEF erklären. Wollte eine Bevölkerung etwas staatsfernes, dann bleibt welche Form der Finanzierung? Und wichtig, wer wäre verantwortlich?

Hinzu kommt, dass jeder nach Art. 5 GG die Freiheit hat, seinen Rundfunk zu machen, völlig staatsfrei. Der hat lediglich den Rahmen zu halten, damit jeder sein Recht wahrnehmen kann. Es bleibt jedem überlassen, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass es nicht zu Monopolen kommt, welche eine beherrschende Macht ausüben können. Das aktuelle Modell bietet die Möglichkeit dazu? Das ist wichtig zu prüfen. Ist der aktuelle Rahmen der Richtige? Vielleicht muss das Bild des Bundesverfassungsgerichts vom Rahmen mit der aktuellen Wirklichkeit geprüft werden.


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Da muss zwangsläufig gefragt werden: Wer kontrolliert diese "obliegende Aufgabe"?
Das wäre die Pflicht des Staates, weil der Rundfunkbeitrag gemäß materiellem Unionsrecht eine staatliche Beihilfe darstellt und der Staat verpflichtet ist, die bestimmungsgemäße Verwendung einer staatlichen Beihilfe zu kontrollieren.

D. h., es ist bei jedem Cent einer staatlichen Unternehmensbeihilfe vom beihilfeempfangenden Unternehmen dem Staat gegenüber nachzuweisen, wofür das Geld aufgewendet worden ist.

Und dann hat sich das mit sämtlichen Mitteln für Pensionen, sofern diese aus dem Rundfunkbeitrag geleistet werden.

Der Staat ist verpflichtet, den beihilfeempfangenden Unternehmen sonstige Einkünfte, die das Unternehmen erzielt, von der Beihilfe abzuziehen, um die Beihilfe zu reduzieren, denn das Unternehmen soll auf eigenen Füßen stehen.

Da wir uns in Beihilfebelangen im europäischen Rahmen bewegen, zählen die Definitionen von Europa, was als Beihilfe zu qualifizieren ist und was nicht; der Rundfunkbeitrag jedenfalls ist eine, (EuGH C-492/17), und die Rundfunkgebühr war es auch, (EuGH C-337/06).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Der Rundfunkbeitrag hat ja auch eine seltsame Sozialkomponente: die Befreiungen werde auf die restlichen Beitragszahler umgelegt.
Dieser Teil muss aus dem Beitrag rausgerechnet werden, weil es keinen "individuell zurechenbarer Vorteil" für den Beitragszahler darstellt.

Beispiel:
Zitat
Antrag; Rückwirkende Befreiung als besonderer Härtefall nach § 4 RBStV Abs.6. Das BVerfG (Urt. v. 18.7.18,  RN80) definierte genaue Kriterien für die Gegenleistung als Grundlage für den Beitrag. Die Befreiungen vom Rundfunkbeitrag werden auf die restlichen Beitragszahler umgelegt. Diese Finanzierung der Befreiungen vom Rundfunkbeitrag ist kein individueller Vorteil für mich, sondern vom Staat zu finanzieren. Befreien Sie mich daher von dem Anteil des Beitrags, der durch die Rundfunkbeitragbefreiung entsteht.


Edit "Bürger": Siehe ergänzend auch bereits bestehende Diskussion dazu unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
mit dortigen wichtigen Erkenntnissen u.a. unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979
sowie auch unter
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Obigen Gedanken hier bitte nicht vertiefen, sondern in den vorgenannten tangierenden Threads querverweisen. Danke.


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Weiteres Argument, ich zitiere nochmal das BVerfG:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN80
Zitat
... Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden ...
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil.

Das ist der formale Vorgabe des BVerfG. Wer kontrolliert die Einhaltung, da ja die Rundfunkfreiheit gilt?
- Die KEF macht keine inhaltliche Prüfung da Rundfunkfreiheit.
- Die Gerichte ziehen sich auch auf den Standpunkt der Rundfunkfreiheit zurück (ist das bequemste für sie).
- Welche unabhängige Stelle führt die Prüfung durch?
- Muss der Nutzer die Prüfung vornehmen? Es ist ein individueller Vorteil, der individuell geprüft werden muss.
- Wie kann man das gerichtsfest einfordern?


@Mod: sollen wir das Thema auslagern in einen eigenen Thread?


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Weiterer Punkt:  Die Landesmedienanstalten

Auch die Landesmedienanstalten werden aus dem Rundfunkbeitrag finanziert mit 0.33Eur von 17.50.
(Quelle z.B. https://www.ndr.de/der_ndr/zahlen_und_daten/Verwendung-des-Rundfunkbeitrags,ndrdaten115.html )

Die Landesmedienanstalten sind die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme sowie Telemedien in Deutschland.

Welcher individuell zurechenbare Vorteil entsteht durch die hoheitliche, staatliche Kontrolle die die Landesmedienanstalten ausüben?


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  • Beiträge: 1.452
Weiterer Punkt

Die umlagefähigen Kosten des Rundfunks auf den Beitragszahler.

Der Rundfunk richtet sich an die Allgemeinheit.
Der Rundfunkbeitrag dient zur Abschöpfung des individuellen Vorteils bei den Beitragzahlern laut BVerfG
Wie ist die Höhe der beitragsfähigen Kosten zu berechnen?

Ein Blick auf die Anliegerbeiträge im Straßenbau:
Straßenbaubeitrag - Verteilung der beitragsfähigen Kosten
https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenbaubeitrag#Verteilung_der_beitragsf%C3%A4higen_Kosten
zeigt, dass dort nur 25-75% der Gesamtkosten beitragsfähig sind.

Zu beachten ist noch, dass nicht alle Kosten des ÖRR den Vorteil erzeugen.
(Renten, Landesmedienanstalt, Sozialkosten (Beitragsbefreiung) erzeugen keinen Vorteil gemäß BVerfG.
Die Kosten, die einen Vorteil erzeugen, werden weiterhin hier Vorteilskosten genannt.

1. Berechnung
Anzahl der Beitragskonten: 46.132.675     *1
Einwohner in Deutschland: 83.100.000      *2
-> Umlagefähige Vorteilskosten 55%

2. Berechnung
Die Allgemeinheit umfasst auch das deutschsprachige Ausland:
Schweiz (8.6Mio), Österreich (8.9Mio), Lichtenstein, Luxemburg, Belgien (0.078), Niederlande, Frankreich Elsaß und Lothringen, noch was vergessen?

3. Berechnung
Wir leben in Europa mit ca. 740Mio Einwohnern
-> Umlagefähige Vorteilskosten  16%


4. Berechnung
Die Weltbevölkerung mit 7.800Mio Einwohner die potentiell einen Vorteil haben
-> Umlagefähige Vorteilskosten  0.59%



*1   https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf       Seite 9
*2   https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/_inhalt.html


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