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Autor Thema: BFH V R 5/17 - Keine Gemeinnützigkeit bei überhoher Geschäftsführervergütung  (Gelesen 2610 mal)

  • Beiträge: 7.255
Die im Titel benannte Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist vergleichsweise neu und hier zu haben:

20. August 2020 - Nummer 035/20 - Urteil vom 12.03.2020
V R 5/17

https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/fehlende-gemeinnuetzigkeit-bei-unverhaeltnismaessig-hohen-geschaeftsfuehrerverguetungen/

mit der zitatweisen Aussage

Zitat
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) entschieden.

Nun sind die LRA zwar Anstalten und keine Körperschaften, aber es wäre denkbar, daß eine gleichlautende Aussage auch für diese gelten könnte?


Edit "Bürger": Querverweise zu bestehenden Diskussionen über die (steuerliche und/oder "inhaltliche") "Gemeinnützigkeit" der "Landesrundfunkanstalten" als "gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts" fehlen hier und sollten zwecks Vermeidung irriger und/oder Mehrfachdiskussionen noch nachgetragen werden. Danke.

Insbesondere ist u.a. zu verweisen auf die Diskussionen unter
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22121.0
Gemeinnützigkeit des Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22002.0
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20573.0
Dortige Erkenntnisse bitte unbedingt hier berücksichtigen! Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2020, 21:58 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Ja, die genaue Rechtsform sollte unerheblich sein. Würde das auf die gesamte Gehaltsstruktur anwenden.

M.W. Verdient z.B. die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung gerade mal traurige 200.000 (bei einer Verwaltung von 210 Milliarden pro Jahr). An dieser Größenordnung müssten sich die Intendanten und Intentanten messen lassen.

Normalerweise gilt im Beihilfenrecht auch das sogenannte Besserstellungsverbot: die Bezüge dürfen nicht wesentlich über den Gehältern im öffentlichen Dienst stehen. Die Haushaltsgesetze der Länder werden beim ÖRR komplett ausgeblendet.

Bei Verletzung der Gemeinnützigkeit wirkt sich das auf den ganzen Rundfunkbeitrag. Alles rechtswidrig.  >:D


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Z
  • Beiträge: 1.525
Dummerweise bezeichnen sich die Rundfunkanstalten in ihren Gründungsgesetzen als gemeinnützig, die steuerliche Eintragung der Gemeinnützigkeit erfolgte aber nie, folglich kann diese deshalb auch nicht entzogen werden.

Wenn man einen Verein gründet, so wird der gerne mit der steuerlichen Förderungswürdigkeit geschmückt, dann kann man nämlich Spenden von der Steuer absetzen, bekommt Fördermittel aus öffentlichen Töpfen und kann vergünstigt Versicherungen etc. abschließen.
Dafür muß der Verein gewisse Voraussetzungen erfüllen und seine Tätigkeit muß eine bestimmte Zielsetzung haben. Die Finanzbehörden beschließen über die Anerkennung nach Beantragung als besonders förderungswürdig/gemeinnützig. Diese können den Status aber auch wieder aberkennen.
Ähnlich ist es bei gemeinnützigen Unternehmen, deren Gewinn ausschließlich dem Förderungszweck zufließen darf.

Wer nie einen Antrag bei den Finanzbehörden stellt, bekommt diese Förderungswürdigkeit auch nie verliehen.
Braucht der Rundfunk ja auch nicht, er bekommt ja keine Spenden, keine Zuwendungen aus dem Staatshaushalt sondern lebt von abgepreßten Zwangsbeiträgen.


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Dummerweise bezeichnen sich die Rundfunkanstalten in ihren Gründungsgesetzen als gemeinnützig, die steuerliche Eintragung*** der Gemeinnützigkeit erfolgte aber nie, folglich kann diese deshalb auch nicht entzogen werden.
Es sind nicht die Rundfunkanstalten, die sich so bezeichnen; es waren die Gesetzgeber, die ihre Rundfunkanstalt so konzipiert haben - siehe u.a.
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. [...]


***Edit "Bürger": Siehe bitte nochmals bereits bestehende Diskussionen zu diesem Thema, denn die Frage steuerlicher Gemeinnützigkeit (oder auch nicht) wurde dort bereits diskutiert und sollte daher nicht in anderen Threads wiederholt/ mehrfach diskutiert werden...
Edit "Bürger": [...]
Insbesondere ist u.a. zu verweisen auf die Diskussionen unter
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
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Gemeinnützigkeit des Rundfunks
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ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2020, 13:55 von Bürger«
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@Bürger
Um die "steuerliche" Gemeinnützigkeit geht es in diesem Thema nicht, auch wenn die zugrundeliegende Entscheidung vom Bundesfinanzhof stammt. Dieser entscheidet aber nicht nur zu Steuern und Zöllen, sondern allgemein zu allem, was mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Es geht um die Grundaussage, daß keine, wie auch immer genannte Art der Gemeinnützigkeit mehr gegeben ist, wenn der Chef eines gemeinnützigen, öffentlichen Unternehmens außerhalb der Verhältnismäßigkeit bezahlt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2020, 19:49 von Bürger«
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h
  • Beiträge: 294
Was ist denn dann die Rechtsfolge einer mutmaßlich fehlenden Gemeinnützigkeit und aus welchem Gesetzestext lässt sie sich ableiten?


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Es geht um die Grundaussage, daß keine, wie auch immer genannte Art der Gemeinnützigkeit mehr gegeben ist, wenn der Chef eines gemeinnützigen, öffentlichen Unternehmens außerhalb der Verhältnismäßigkeit bezahlt wird.

Dazu von Ver.di folgendes:
Zitat
Ver.di äußert sich zu Gehaltskürzungen beim Intendanten. Streit um 300-Millionen-Sparprogramm des NDR wird politisch.
Quelle:  https://www.abendblatt.de/hamburg/article229177208/NDR-Intendant-Gehalt-Joachim-Knuth-Gehalt-Kuerzungen-2020-Lutz-Marmor-Tom-Buhrow-Tagesschau-Tagesthemen-AfD-Hamburg-Kritik-Rundfunkgebuehr-Verdi.html

Und weiter ...
Zitat
+++ Ver.di hält NDR-Intendantengehalt für angemessen – AfD widerspricht! +++
Quelle: https://www.facebook.com/walczak.afd/photos/a.366905936832245/1334088753447287/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2020, 09:41 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 882
Was ist denn dann die Rechtsfolge einer mutmaßlich fehlenden Gemeinnützigkeit und aus welchem Gesetzestext lässt sie sich ableiten?
Aus meiner Sicht kann man die Allgemeinheit auch nur mit gemeinnützigen Abgaben bebeitragen. Ach Mist, es wird ja gar nicht die Allgemeinheit bebeitragt, sondern die Potentiellzuhausegucker für Ihren individuellen Vorteil...

Ich sehe den Umweg über die Gemeinnützigkeit gar nicht als notwendig an, sondern eher als Analogie. Die Sender müssen wirtschaftlich arbeiten. Tun sie das nicht, kann man für zu viel gezahlte Beiträge Schadenersatz fordern. Der Maßstab ist derselbe wie bei der Gemeinnützigkeit (die Vereine müssen auch wirtschaftlich arbeiten). Das Problem mit dem Schadenersatz ist die Schuldfrage. Da zeigen dann alle mit dem Finger auf andere. Ist die KEF schuld? Der Gesetzgeber, die Anstalten selbst?... Das ist absichtlich so konstruiert, dass man niemanden zur Verantwortung ziehen kann.


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  • IP logged
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.255
Was ist denn dann die Rechtsfolge einer mutmaßlich fehlenden Gemeinnützigkeit und aus welchem Gesetzestext lässt sie sich ableiten?
Wiki schreibt zur "Gemeinnützigkeit":

Gemeinnützigkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit

mit einem Auszug aus der Gesamtaussage

Zitat
Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die im § 52 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe. Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke müssen nicht zwangsläufig gemeinnützig in diesem Sinne sein, da diese von dem Rechtsbegriff nicht umfasst sind. [...]

Da schauen wir dann in den §52 AO, wo es heißt:

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

Jetzt haben wir ein kleines Problem?

Die Entscheidung über die "Gemeinnützigkeit" hat der Bundesgesetzgeber den Finanzbehörden zugewiesen; jedenfalls im Zweifelsfall, denn es heißt im selben §52 am Schluß.

Zitat
[...] Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Es könnte fraglich sein, ob "Gemeinnützigkeit" für eine Organisation überhaupt per Landesgesetz definiert werden darf, kommt es doch auf die konkreten Tätigkeiten dieser Organisation?

Man darf bspw. darüber trefflich streiten, welche Rundfunkprodukte nicht der "Förderung der Kultur" dienen, (§52 Abs 2 Ziffer 5), weil bspw. gewaltverherrlichend, diskriminierend, etc.

Die wichtigste Aussage ist aber in Zusammenhang mit

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

zu sehen.

Weil, wieder Teilzitat aus Wiki:

Zitat
Erwerbstätigkeit und Wettbewerbsneutralität

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschließlich auf die gemeinnützige Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Verfolgt eine Institution primär eine wirtschaftliche Tätigkeit (Erwerbszweck) und befindet sie sich somit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern, braucht nicht weiter geprüft werden, ob sie sich allenfalls gemeinnützigen Zwecken widmet. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung hat in jedem Fall die Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität zur Folge. [...]

Da alle LRA in Wettbewerb stehen, sind sie nicht gemeinnützig im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben und haben insofern die falsche Rechtsform zugewiesen bekommen.

Es bleibt zu prüfen, wie der Begriff "Gemeinnützigkeit" im EU-Recht definiert wird.

Die konkrete Frage von User hankhug ist damit freilich noch nicht beantwortet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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