Basis für dieses eigenständige Thema sind 5 im Forum bereits vorhandene Themen, die auch nachstehend verlinkt werden, denn scheinbar sind nicht nur die real praktizierte Finanzierung der dt. ÖRR rechtswidrig, sondern auch deren Rechtsform.
Thema 1:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052Thema 2:
BFH V R 5/17 - Keine Gemeinnützigkeit bei überhoher Geschäftsführervergütunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34227.msg207898.html#msg207898Thema 3:
Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32245.0Thema 4:
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0Thema 5:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0--------------------
Wir wissen, daß es gefestigte Rechtsprechung des höchsten für diesen Gerichtsweg fachrechtlich zuständigen Bundesgerichtshofes ist, daß alle dt. ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, wie wir auch wissen, daß das "Recht der Wirtschaft" alleinige Bundeskompetenz darstellt und kraft Art. 31 GG bereits einfaches Bundesrecht jedes entgegenstehende Landesrecht bricht, was vom BVerfG mit "2 BvN 1/95" abschließend diskutiert wurde.
Die Begrifflichkeit der Gemeinnützigkeit scheint offenbar einzig im §52 AO geregelt zu werden?
Dort heißt es jedenfalls
Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zweckehttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.htmlmit der Aussage
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. [...]
Wer nicht "selbstlos" handelt, handelt auch nicht "gemeinnützig"; es ist schon fraglich, ob ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" "selbstlos" handelt.
Die Begrifflichkeit der Selbstlosigkeit wird in §55 AO geregelt, wo es heißt:
Abgabenordnung (AO)
§ 55 Selbstlosigkeithttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__55.htmlmit der Aussage
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: [...]
Zur Begrifflichkeit der Körperschaft im Sinne der AO heißt es in §51 AO
Abgabenordnung (AO)
§ 51 Allgemeineshttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__51.htmlmit der Aussage
(1) [...]Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. [...]
Im Körperschaftsteuergesetz ist dann zu lesen:
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflichthttps://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
[...]
Nun könnte sich also die Frage stellen, ob die dt. ÖRR, die ja seitens des BGH als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" dargestellt werden, auch "Betriebe gewerblicher Art" im Sinne des KStG sind, was vom §4 KStG definiert wird.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtshttps://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.htmlmit der Aussage
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
[...]
Ganz wichtig und deswegen separat wiederholt:
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtshttps://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.htmlmit der zusätzlichen Aussage
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Die Begrifflichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit wiederum hat es ein Dokument der Investitionsbank des Landes Brandenburg; als PDF hier verlinkt:
[PDF] Merkblatt Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeithttps://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/programmuebergreifende-dokumente/ergaenzende-informationen/merkblatt_-unterscheidung-zwischen-wirtschaftlicher-und-nichtwirtschaftlicher-taetigkeit_st1701300730.pdf&sa=U&ved=2ahUKEwirtuaagufrAhVBsaQKHZgMDI0QFjAAegQIBRAB&usg=AOvVaw2uJ0sQ58PO-ELADOgkLfMeVom Dt. Bundestag hat es dazu auch eine PDF.
[PDF] 187/14 Der unionsrechtliche Unternehmensbegriff und seine Konsequenzen ...https://www.bundestag.de/resource/blob/407924/abb1025e8e16feca955d93bd62bd4d0a/PE-6-187-14-pdf-data.pdf&sa=U&ved=2ahUKEwiXq5uHhefrAhWEsKQKHaVODrk4ChAWMAh6BAgAEAE&usg=AOvVaw3cLnqEXh20wWkEDuPhSbvaDas Dokument des Dt. Bundestages enthält Links zu weiterführenden Dokumenten auch des EuGH.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;