Was ist denn dann die Rechtsfolge einer mutmaßlich fehlenden Gemeinnützigkeit und aus welchem Gesetzestext lässt sie sich ableiten?
Wiki schreibt zur "Gemeinnützigkeit":
Gemeinnützigkeithttps://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeitmit einem Auszug aus der Gesamtaussage
Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die im § 52 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe. Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke müssen nicht zwangsläufig gemeinnützig in diesem Sinne sein, da diese von dem Rechtsbegriff nicht umfasst sind. [...]
Da schauen wir dann in den §52 AO, wo es heißt:
Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zweckehttps://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.htmlJetzt haben wir ein kleines Problem?
Die Entscheidung über die "Gemeinnützigkeit" hat der Bundesgesetzgeber den Finanzbehörden zugewiesen; jedenfalls im Zweifelsfall, denn es heißt im selben §52 am Schluß.
[...] Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Es könnte fraglich sein, ob "Gemeinnützigkeit" für eine Organisation überhaupt per Landesgesetz definiert werden darf, kommt es doch auf die konkreten Tätigkeiten dieser Organisation?
Man darf bspw. darüber trefflich streiten, welche Rundfunkprodukte
nicht der "Förderung der Kultur" dienen, (§52 Abs 2 Ziffer 5), weil bspw. gewaltverherrlichend, diskriminierend, etc.
Die wichtigste Aussage ist aber in Zusammenhang mit
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052zu sehen.
Weil, wieder Teilzitat aus Wiki:
Erwerbstätigkeit und Wettbewerbsneutralität
Die steuerbefreite Aktivität muss ausschließlich auf die gemeinnützige Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Verfolgt eine Institution primär eine wirtschaftliche Tätigkeit (Erwerbszweck) und befindet sie sich somit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern, braucht nicht weiter geprüft werden, ob sie sich allenfalls gemeinnützigen Zwecken widmet. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung hat in jedem Fall die Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität zur Folge. [...]
Da alle LRA in Wettbewerb stehen, sind sie nicht gemeinnützig im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben und haben insofern die falsche Rechtsform zugewiesen bekommen.
Es bleibt zu prüfen, wie der Begriff "Gemeinnützigkeit" im EU-Recht definiert wird.
Die konkrete Frage von User hankhug ist damit freilich noch nicht beantwortet.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;