Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid ist nun sicher nicht das erste Mal im Forum behandelt
Und nein, eigentlich sollte es nicht möglich sein...
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0insbesondere auch dann nicht, wenn - ungeachtet der von Gesetzes wegen bestehenden aufschiebenden Wirkung - vorsorglich auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und über diesen Antrag vor Beginn der Vollstreckung nicht abschließend entschieden worden ist.
Aber ja, leider wird das seit Rundfunkbeitrags-Gedenken versucht und nicht selten "durchgezogen".
Fiktive Betroffene könnten sich allerdings im Falle einer Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid ggf. mit Dingen befassen wie
Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33855.0und ganz "Wagemutige" ggf. auch mit "Untätigkeitsklage", jedenfalls sofern der Widerspruch schon länger her ist als die dem Rundfunk ggf. zustehende Bearbeitungszeit von max. 3 Monaten - jedenfalls sofern ARD-ZDF-GEZ Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt anwenden dürfen, was diesseits äußerst skeptisch gesehen wird.
Siehe zudem auch weitere aktuelle, aber so ziemlich allgemeingültige Hinweise u.a. auch (ebenfalls NRW + ebenfalls Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid) unter
Pfändungs-Ankündigung: Zahlung innerhalb von 3 Arbeitstagenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33730.msg206155.html#msg206155u.a. bzgl. (nicht vorliegendem, weil von ARD-ZDF-GEZ nicht erlassenen) "Leistungsbescheid" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot (im Gegensatz zu den nicht vollstreckungsfähigen "Festsetzungsbescheiden" ohne vollstreckungsfähigen Inhalt) sowie auch zu ("bestenfalls") fehlender Mahnung, welche i.d.R. zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, deren möglicher Zugang dann aber auch nicht zwischen den Zeilen anzudeuten wäre, da sie ja nicht bekannt ist, wenn sie nicht zuging
siehe dazu u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefposthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0Es geht nicht zweifelsfrei hervor...
Dies hatte der BS in einem Schreiben zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt den Widerspruch nach Abschluss eines damals noch laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen anderer Festsetzungsbescheide zu bescheiden und daß die Vollziehung bis zum Abschluss ebenfalls ausgesetzt sei. Tatsächlich wurde dann aber nie ein Widerspruchsbescheid erstellt.
ob das
"damals noch laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren" auch jetzt noch anhängig ist - und sei es in höheren Instanzen. Dann könnte und sollte man wohl die
schriftliche Aussetzungsbewilligung zur Kenntnis an die Vollstreckungsstelle geben.
Aber auch sonst könnte man sich auf das Schreiben berufen und ggü. der Vollstreckungsstelle das Nicht-Vorliegen des angekündigten Widerspruchsbescheides reklamieren.
Ohne Einsatzbereitschaft und Durchsetzungswillen für die eigenen Rechte wird es hier aber leider sehr wahrscheinlich nicht abgehen...
Bitte keine Mehrfachdiskussion von im Forum bereits ausgiebig und mehrfach diskutierten allgemeinen Konstellationen.
Falls spezielle Frage diskutiert werden soll, dann Hervorhebung dieser, mit der Folge, dass dann auch der nicht sehr präzise Thread-Betreff angepasst werden müsste.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.