Es wäre in dem fiktiven Verfahren
Beschwerde (Anträge, zunächst ohne Begründung, aber diese angekündigt) eingelegt worden, welche äußerst (!) kurzfristig vom Amtsgericht (am nächsten Tag!) abgewiesen würde. Zum Landgericht, an dem die Beschwerde sodann weiter zu verhandeln gewesen wäre, könnte ein Begründungsschriftsatz eingereicht worden sein.
Dann die schockierende Erkenntnis bei Person Y, dass der Vollstreckungsschutzantrag des § 80 Abs. 4 VwGO wohl tatsächlich
rechtlich keinen Vollstreckungsschutz bietet, vgl.
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg139416.html#msg139416Die Chance, mit der bisherigen Argumentation weiter durchzukommen hätte gen Null tendiert. Daraufhin (selbstverständlich) die Überlegung, die Beschwerde
auch mit allen anderen möglichen Argumenten (z. B. Zulässigkeit einer Vollstreckung durch Beitragsservice, wer erlässt das Vollstreckungsersuchen, Tübingen... u. ä.) ausführlich weiter zu begründen.
vgl. u. a.:
Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15009.0.htmlIn der Zwischenzeit könnte jedoch Klagen am Verwaltungsgericht notwendigerweise eingereicht worden sein, die überraschend auch das Thema Vollstreckung aufnahmen.
Dann mangels übermäßigen eigenen Engagements der Person Y die Überlegung, die gesamte weitere Begründungsaktivität auf dieses VG-Verfahren zu konzentrieren.
(Eine Bitte an das Landgericht, eine Frist zur Stellungnahme der Beschwerde zu setzen, bliebe unbeantwortet. Ohne weitere Aufforderung könnte ein abweisender Beschluss in dieser Sache ergangen sein.)
Und die Moral von der Geschicht': > eigene Aktivität zeigen, ein Gerichtsverfahren fortzusetzen - da anderenfalls ein (parteiisches!?) Gericht
jede Gelegenheit nutzt, einen raus zu kicken...!
> und:
alle Register für Begründungen ziehen und in Schriftsätzen peu á peu, aber jeweils rechtzeitig, vortragen.