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Autor Thema: Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?  (Gelesen 3305 mal)

K
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Hallo liebe Mitstreiter,

Person A hat vom BS eine "Mahnung – Ankündigung der Zwangsvollstreckung" für einen fast zwei Jahre alten Festsetzungsbescheid erhalten gegen den sie damals fristgemäß Widerspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 (4) VwGO beantragt hatte. Dies hatte der BS in einem Schreiben zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt den Widerspruch nach Abschluss eines damals noch laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen anderer Festsetzungsbescheide zu bescheiden und daß die Vollziehung bis zum Abschluss ebenfalls ausgesetzt sei. Tatsächlich wurde dann aber nie ein Widerspruchsbescheid erstellt.

Person A erwägt nun, falls demnächst eine Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung eintrudelt, Eilrechtsschutz (einstweilige Anordnung nach §123 VwGO) beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
Die Frage ist ob dieser Festsetzungsbescheid nicht doch auch ohne Widerspruchsbescheid vollstreckbar ist, also ob Antrag auf Eilrechtsschutz somit erfolglos wäre?
Vorläufig hat Person A an den BS geschrieben daß der Widerspruchsbescheid noch aussteht und der Festsetzungsbescheid daher noch nicht rechtskräftig ist.

Vielen Dank  ;)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Vollstreckungsfall könnte zunächst vorgekommen sein, dass nach einem ersten Brief einer Vollstreckungsbehörde, an diese Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sein könnte und man eine Untätigkeitsklage wegen des fehlenden Widerspruchbescheides gegen die LRA eingereicht haben könnte. Die Empfangsbestätigung mit Aktenzeichen könnte der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt worden sein, mit der Forderung das Vollstreckungsersuchen an die LRA zurückzusenden. Gründe für Anträge und Klage könnte der rechtswidrige und unwirksame vollständig automatisierte Festsetzungsbescheid gewesen sein, hierzu bitte auch die Suchfunktion nutzen.

In einem fiktiven Vollstreckungsfall könnte auch vorgekommen sein, dass die Vollstreckungsbehörde die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt haben könnte, dann könnte ein Antrag auf Rechtschutz § 123 VwGO gegen diese gestellt worden sein. Eine Mahnung könnte der Betroffene nie erhalten haben, ist sie doch die Voraussetzung für eine Vollstreckung.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 3.247
Es könnte auch ein formloser Hinweis an die Vollstreckungsstelle gesendet werden, in dem die Sachlage des unvollendeten Widerspruchvorgangs beschrieben wird, möglichst mit Nachweisdokumenten. Die Vollstreckungsstelle ist nicht verpflichtet, das Vollstreckungsersuchen der LRA zu prüfen, jedoch wird sie bei Kenntnis von vollstreckungshemmenden Tatsachen verantwortlich für fehlerhafte Vollstreckungen. Man muss nicht gleich mit einer Vollstreckungsgegenklage drohen, aber im Hinterkopf sollte die Idee vorhanden sein.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid ist nun sicher nicht das erste Mal im Forum behandelt ;)

Und nein, eigentlich sollte es nicht möglich sein...
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
insbesondere auch dann nicht, wenn - ungeachtet der von Gesetzes wegen bestehenden aufschiebenden Wirkung - vorsorglich auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde und über diesen Antrag vor Beginn der Vollstreckung nicht abschließend entschieden worden ist.

Aber ja, leider wird das seit Rundfunkbeitrags-Gedenken versucht und nicht selten "durchgezogen".

Fiktive Betroffene könnten sich allerdings im Falle einer Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid ggf. mit Dingen befassen wie
Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33855.0
und ganz "Wagemutige" ggf. auch mit "Untätigkeitsklage", jedenfalls sofern der Widerspruch schon länger her ist als die dem Rundfunk ggf. zustehende Bearbeitungszeit von max. 3 Monaten - jedenfalls sofern ARD-ZDF-GEZ Verwaltungsverfahrensrecht überhaupt anwenden dürfen, was diesseits äußerst skeptisch gesehen wird.

Siehe zudem auch weitere aktuelle, aber so ziemlich allgemeingültige Hinweise u.a. auch (ebenfalls NRW + ebenfalls Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid) unter
Pfändungs-Ankündigung: Zahlung innerhalb von 3 Arbeitstagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33730.msg206155.html#msg206155
u.a. bzgl. (nicht vorliegendem, weil von ARD-ZDF-GEZ nicht erlassenen) "Leistungsbescheid" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot (im Gegensatz zu den nicht vollstreckungsfähigen "Festsetzungsbescheiden" ohne vollstreckungsfähigen Inhalt) sowie auch zu ("bestenfalls") fehlender Mahnung, welche i.d.R. zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist, deren möglicher Zugang dann aber auch nicht zwischen den Zeilen anzudeuten wäre, da sie ja nicht bekannt ist, wenn sie nicht zuging ;) siehe dazu u.a. auch unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

Es geht nicht zweifelsfrei hervor...
Dies hatte der BS in einem Schreiben zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt den Widerspruch nach Abschluss eines damals noch laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen anderer Festsetzungsbescheide zu bescheiden und daß die Vollziehung bis zum Abschluss ebenfalls ausgesetzt sei. Tatsächlich wurde dann aber nie ein Widerspruchsbescheid erstellt.
ob das "damals noch laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren" auch jetzt noch anhängig ist - und sei es in höheren Instanzen. Dann könnte und sollte man wohl die schriftliche Aussetzungsbewilligung zur Kenntnis an die Vollstreckungsstelle geben.

Aber auch sonst könnte man sich auf das Schreiben berufen und ggü. der Vollstreckungsstelle das Nicht-Vorliegen des angekündigten Widerspruchsbescheides reklamieren.

Ohne Einsatzbereitschaft und Durchsetzungswillen für die eigenen Rechte wird es hier aber leider sehr wahrscheinlich nicht abgehen... :-\


Bitte keine Mehrfachdiskussion von im Forum bereits ausgiebig und mehrfach diskutierten allgemeinen Konstellationen.
Falls spezielle Frage diskutiert werden soll, dann Hervorhebung dieser, mit der Folge, dass dann auch der nicht sehr präzise Thread-Betreff angepasst werden müsste.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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K
  • Beiträge: 17
Erstmal vielen Dank für Eure Hinweise  :)

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluss der BS die Vollziehung ausgesetzt hatte ist leider schon lange abgeschlossen.
Und leider hat Person A dem BS jetzt auch noch den Zugang der Mahnung quittiert indem sie in einem Schreiben dazu Stellung bezogen hat (aufgrung einer Empfehlung hier im Forum!).
Wenn Person A das richtig verstanden hat liegt damit nun ein "vollstreckungsfähiges Leistungsgebot" vor?
Bzw. der für den Eilrechtssschutz zuständige Richter würde es wahrscheinich so sehen?


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Ich würde das so sehen, dass die Zustellung einer Mahnung den fehlenden Widerspruchsbescheid nicht neutralisiert.
Ich denke eher, dass eine Mahnung erst nach beendetem/ geklärtem Widerspruchsverfahren wirksam versendet werden kann.


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K
  • Beiträge: 16
Kann es sein, dass ein Festsetzungsbescheid verjährt, wenn nach dem Widerspruch ein gewisser Zeitraum vergeht und kein Widerspruchsbescheid ergangen ist?
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg148019.html#msg148019


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Und leider hat Person A dem BS jetzt auch noch den Zugang der Mahnung quittiert indem sie in einem Schreiben dazu Stellung bezogen hat (aufgrung einer Empfehlung hier im Forum!).

Hnweis: Das Forum kann keine Empfehlungen oder Rechtsberatung geben.

Worauf das Forum hinweisen könnte, z.B. dass es ein Vorteil sein könnte, nicht mit dem BS, sondern mit der verantwortlichen LRA schriftlich zu kommunizieren.

Spekulative Aussagen, wie ein Richter irgendetwas sehen könnte, sollte auch nicht weiter diskutiert werden, da dies allein von dem Richter, der jeweiligen Situation und der Beteiligten abhängig ist.


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M
  • Beiträge: 112
Auch der LRA sollte man den Zugang einer Mahnung niemals quittieren.
Dieser Laden ist alleinig für den Beweis der Zustellung verantwortlich.
Und solange dieser Laden weiter nur per einfacher Briefpost versendet, dürfte das schwierig werden.


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