Das BVerfG schreibt in der eingangs zitierten Rn. 64
[...] Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf ("Existenzminimum").
D.h., nach Abzug der Einkommenssteuer, die ganz augenscheinlich als erste Steuer überhaupt zu leisten ist, muß soviel übrig bleiben, wie es "
zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf"
Das BVerfG geht davon aus, daß der Erwerbstätige einen höheren Grundfreibetrag hat/haben sollte, als der Nichterwerbstätige, was Rentner mit einbezieht; siehe Rn. 69 im Eingangsbeitrag
[...] Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für Erwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die Erwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten Bereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg.], Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23). Die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 [34 f.])
Es hat also bei Erwerbstätigen einen den individuellen Grundfreibetrag erhöhenden Mehrbedarf, der die durch die Erwerbstätigkeit erhöhten privaten Bedürfnisse abdecken soll und es hat jenen Mehrbedarf, der direkt durch berufliche Aufwendungen entsteht.
so frage mich, warum man von Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze einen lausigen Cent für den Rundfunk zahlen sollte?
Es wäre hier bspw. dann auch die Frage, ob nicht der Sozialträger die Leistung der Rundfunkbeiträge übernehmen müsste, wenn der Bürger im Sinne der Bestimmungen bedürftig wäre, also Anrecht auf die Befreiung hätte, die der ÖRR nicht zugestehen mag, weil der Bürger keine ergänzenden Leistungen vom Staat beziehen möchte.
Täusche ich mich, oder wird dieser "Grundfreibetrag" zusammen mit der Miete unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze angesiedelt?
Die "fixe" Pfändbarkeitsgrenze hat es nicht; es hat eine unterste Stufe, wie sie den entsprechenden Tabellen zu entnehmen ist, und eine individualisierte zweite Stufe als unterstes Level, wenn grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfene Beträge ein Teil des individuellen Einkommens darstellen.
Wir fragen uns, ob der Staat ob nachstehender BVerfG-Aussage "
von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts [...] bedarf" überhaupt per Zwang in eben jenen Bereich eingreifen darf?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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