BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998
- 1 BvR 341/93 -, Rn. (1-43),http://www.bverfg.de/e/rk19981028_1bvr034193.htmlDiese Verfassungsbeschwerde hat der ÖRR verloren, denn sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BVerfG tätigt hier auch in Bezug auf den ÖRR die Aussage, wie sie zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Forum mit einer anderen Entscheidung des BVerfG bereits thematisiert wird; auch der ÖRR hat als öffentlich-rechtliche Anstalt keinen Anspruch auf die Grundrechte mit spezieller Ausnahme des Art 5 Abs 1 GG, wobei sich diese Ausnahme als "Programmfreiheit" gestaltet.
Rn. 33b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]
Rn. 34aa) Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit (BVerfGE 59, 231 <258>; 87, 181 <201>; 90, 60 <87>). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist daher der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. [...]
Ganz interessant ist folgender weiterer Wortlaut der Rn. 34
[...] Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. [...]
Hier kommen doch unweigerlich Fragen in Punkto §48 BMG auf?
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
Bundesmeldegesetz (BMG)https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.htmlIn publizistischen Belangen ist der ÖRR keine öffentliche Stelle und für außerpublizistische Belange darf der ÖRR nicht in Dienst, also nicht in Anspruch, genommen werden?
Damit hat sich doch aber jede Art nur irgendwie hoheitlicher Betätigung, ist diese doch sicherlich eine außerpublizistische Indienstnahme? Und die ist nicht statthaft, sagt das BVerfG mit Bindungswirkung für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden gemäß §31 BVerfGG.
Der Kläger war hier übrigens jene öffentlich-rechtliche Anstalt, die mit Z. beginnt; ist nur unschwer zu erraten, zumal in Rn. 38 vom ZDF-Staatsvertrag die Rede ist.
Rn. 38Die die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführerin ausgestaltenden Regelungen des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages enthalten weder eine ausdrückliche Erlaubnis, die Titel ihrer Fernsehsendungen in umfassender Weise auch für fernerliegende Warenbereiche zu vermarkten, noch verbieten sie es. [...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;