Guten TagX,
§ 55 BMG (Bundesmeldegesetz) enthält eine Öffnungsklausel für die Länder; Link:
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Im Falle des "einmaligen Meldedatenabgleichs" hat der
Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen Urteil vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12; Link:
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdfsowie
VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18; Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1"Ausführungen" gemacht.
Im Urteil 2014 führte es aus:
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2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Versto-ßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfas-sungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 8.April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fort-entwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).
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§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehördenan andere Be-hörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentli-che Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach §18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter an-derem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufga-ben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Daten-übermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öf-fentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzge-ber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
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Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt-und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben be-zieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks-und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen –Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des§ 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Da-tenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnis-mäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Auf-gabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem sol-chen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.
Anmerkung MRRG = Melderechtsrahmengesetz, galt bis zur Einführung des BMG.In der "Entscheidung" vom 20.11.2018 führte er aus:
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In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof für § 14 Abs. 9 RBStV festgestellt, dass die Regelung nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) steht (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 168 ff.). § 18 Abs. 2 MRRG ist mittlerweile außer Kraft getreten. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung (vgl. BR-Drs. 524/11 S. 81; BT-Drs. 17/7746 S. 42) findet sich seit dem 1. November 2015 in § 34 Abs. 3 BMG.
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Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 55 BMG behauptet, bleibt diese Rüge völlig unsubstanziiert (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Unklar ist insbesondere, gegen welche Regelung der umfangreichen Vorschrift § 14 Abs. 9 a RBStV verstoßen soll.
Sich jetzt darauf berufen zu wollen, der nahezu komplette Meldedatenbestand könne nach "§ 14 Abs. 9 a RBS TV i.V.m. § 34 BMG", immerhin 79,9 Millionen Meldedatensätze, an den BeitraXservice übermittelt werden, ist totaler quatsch.
In einer Verfassungsbeschwerde wurde als Vergleich zu § 14 Abs. 9 a der § 42 Abs. 4 a BMG herangezogen:
B.2.2. Vergleichbare bundesgesetzliche Norm § 42 Abs. 4 a BMG / Bestandsdatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen ErstbestandesThema: Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE); Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg205467.html#msg205467sowie auf:
B.2.6.2. § 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Bereits das "technische Verfahren" und der "technische Ablauf" zeigen deutlich, dass der Meldedatenabgleich vorrangig dem Meldewesen verfassungsrechtlich zuzuordnen ist.
Der unmittelbare Zweck der Norm liegt ja gerade darin, bundesweit zu einem einheitlich festgelegtem Stichtag, alle Meldedaten zu erlangen und hierzu alle "Meldebehören" auch "gesetzlich" zu verpflichten. Das BVerfG spricht hier z.B. vom "unmittelbaren Gesetzeszweck" ( BVerfGE 8, 143 - Beschußgesetz).
Im
Urteil des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002
- 2 BvF 1/01 - führt das BVerfG aus; Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/fs20021024_2bvf000101.html206
Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung richtet, wenn eine sachliche Verknüpfung des Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszuständigkeiten besteht, sind vom Bundesverfassungsgericht schon früh bestimmt worden. Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <421>; 8, 143 <149>; 12, 205 <237>; 15, 1 <20>; 26, 246 <256>; 26, 281 <300>; 97, 228 <251>; 98, 265 <299>; stRspr). Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist dem Bund in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 <205>; 98, 265 <299>).
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Wann ein solch zwingender Konnex zwischen der Wahrnehmung einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz des Bundes und der punktuellen Inanspruchnahme einer Landeskompetenz besteht, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Die Frage kann vielmehr nur mit Blick auf die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands beantwortet werden.
Das Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) gehört in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes und zwar seit der Föderalismusreform 2006.
Kraft Sachzusammenhanges hat der Bundesgesetzgeber die Übermittlung von Meldedaten an den UnfuX in § 48 BMG geregelt und zwar abschließend (Sperrwirkung).
Da kann der Bayerische Verfassungsgerichthof mit einer Brezel und seinen "RBS TV Entscheidungen" über das Oktoberfest tanzen, Bundeskompetenz bleibt Bundeskompetenz, och in München!
Bei den "Landesvorschriften" zur "Übermittlung der Bewegungsmeldungen" konnte von einem "Zweck" zur Erhebung des "UnfuXbeitraX", also einer Gesetzgebungskompetenz der Länder kraft "Sachzusammenhangs", vielleicht noch ausgegangen werden.
Mit § 14 Abs. 9 a RBS TV ist damit aber endgültig Schluß!
Der eigentliche "Zweck" dieser bundesweiten "Rasterfahnundungs-Regelungen" ist es, die Fehler der BeitraXservice-Datenbank "zu heilen" und Kosten zu sparen. Das Märchen von der BeitraXgerechtigkeit kann über die Untauglichkeit dieser "Maßnahme" nicht hinwegtäuschen.
Tatsächlich baut der BeitraXservice eine Schattenmeldedatenbank auf, die er jetzt alle 4 Jahre "aktualisieren" und "befüllen" will.
Die "gewonnen Daten" werden nämlich nicht gelöscht, sondern Hunderttausende werden per "Direktanmeldung" vollautomatisch in der Datenbank abgespeichert.
Ggf. werden diese "Neu-BeitraXkonten" ruhend gestellt, wenn bereits für "die Wohnung" GEZahlt wird (Doppelerfassung).
Ick hoffe ditt hilft hier weiter.