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Autor Thema: BVerfG - 2 BvL 1/04 -> Sperrwirkung Art 72 Abs 1 GG  (Gelesen 2290 mal)

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Diesem Thema liegt der die Länder Brandenburg und Berlin betreffende Nichtannahmebeschluß

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 08. Dezember 2004
- 2 BvL 1/04 -, Rn. (1-27),

http://www.bverfg.de/e/lk20041208_2bvl000104.html

zugrunde, der auch eine Rundfunkentscheidung darstellt.

Es wird dargelegt, daß die Länder keiner Gesetzgebungsbefugnis mehr haben, wenn der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und dieses abschließend ist.

Rn. 18
Zitat
aa) Damit verkennt das Verwaltungsgericht zunächst, dass die so genannte Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG einer landesrechtlichen Regelung nur dann entgegensteht, wenn diese einem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 oder des Art. 74a Abs. 1 GG zuzuordnen wäre und der Bund seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit wahrgenommen hat. Nur dann stellt sich die Frage, ob neben der bundesrechtlichen Regelung eine weitere, ergänzende landesrechtliche Regelung zulässig ist oder ob die bundesgesetzliche Regelung abschließenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 109, 190 <229 ff.>).

Art 72 Abs 1 GG lautet:

Zitat
Art 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Art 74 Abs 1 GG lautet:

Zitat
Art 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
    das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
    das Personenstandswesen;
3.
    das Vereinsrecht;
4.
    das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
    (weggefallen)
6.
    die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
    die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
    (weggefallen)
9.
    die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
    die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
    das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
    das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
    die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
    das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
    die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
    die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
    den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
    Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
    die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
    das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
    die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
    den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
    die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
    die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
    die Staatshaftung;
26.
    die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
    die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
    das Jagdwesen;
29.
    den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
    die Bodenverteilung;
31.
    die Raumordnung;
32.
    den Wasserhaushalt;
33.
    die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Den Art 74a GG gibt es nicht mehr, der ist aufgehoben.

Wenn aber die Länder u. U. schon keine Gesetzgebungsbefugnis mehr im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben, steht doch die Frage im Raum, wie es sein kann, daß die Länder eigene Meldegesetze haben, wo doch Melderecht gemäß Art 73 Abs 1 Ziffer 3 alleiniges Bundesrecht darstellt und es gemäß Art 71 GG eines Bundesgesetzes bedarf, mit dem die Länder ausdrücklich befugt werden, im Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Gesetze erlassen zu dürfen?

Wo ist das Bundesgesetz, das den Ländern die Befugnis erteilte, zeitlich unbegrenzt eigene Meldegesetze erschaffen zu dürfen?


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Guten TagX,

§ 55 BMG (Bundesmeldegesetz) enthält eine Öffnungsklausel für die Länder; Link:
Zitat
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8   ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Sofern bestimmt wird, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne Netze erfolgt, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Im Falle des "einmaligen Meldedatenabgleichs" hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinen Urteil vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12; Link:
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf

sowie

VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18; Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

"Ausführungen" gemacht.

Im Urteil 2014 führte es aus:
Zitat
168
2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Versto-ßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfas-sungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 8.April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fort-entwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl I S. 1084).
 
169
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehördenan andere Be-hörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentli-che Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach §18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter an-derem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufga-ben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Daten-übermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öf-fentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzge-ber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

170
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt-und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drs. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben be-zieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks-und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen –Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des§ 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Da-tenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnis-mäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Auf-gabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem sol-chen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

Anmerkung MRRG = Melderechtsrahmengesetz, galt bis zur Einführung des BMG.

In der "Entscheidung" vom 20.11.2018 führte er aus:

Zitat
19
In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof für § 14 Abs. 9 RBStV festgestellt, dass die Regelung nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) steht (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 168 ff.). § 18 Abs. 2 MRRG ist mittlerweile außer Kraft getreten. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung (vgl. BR-Drs. 524/11 S. 81; BT-Drs. 17/7746 S. 42) findet sich seit dem 1. November 2015 in § 34 Abs. 3 BMG.

20
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 55 BMG behauptet, bleibt diese Rüge völlig unsubstanziiert (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Unklar ist insbesondere, gegen welche Regelung der umfangreichen Vorschrift § 14 Abs. 9 a RBStV verstoßen soll.

Sich jetzt darauf berufen zu wollen, der nahezu komplette Meldedatenbestand könne nach "§ 14 Abs. 9 a RBS TV i.V.m. § 34 BMG", immerhin 79,9 Millionen Meldedatensätze, an den BeitraXservice übermittelt werden, ist totaler quatsch.

In einer Verfassungsbeschwerde wurde als Vergleich zu § 14 Abs. 9 a der § 42 Abs. 4 a BMG herangezogen:

B.2.2. Vergleichbare bundesgesetzliche Norm § 42 Abs. 4 a BMG / Bestandsdatenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Bildung eines validen Erstbestandes

Thema: Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE); Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg205467.html#msg205467

sowie auf:

B.2.6.2. § 48 BMG Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Bereits das "technische Verfahren" und der "technische Ablauf" zeigen deutlich, dass der Meldedatenabgleich vorrangig dem Meldewesen verfassungsrechtlich zuzuordnen ist.
Der unmittelbare Zweck der Norm liegt ja gerade darin, bundesweit zu einem einheitlich festgelegtem Stichtag, alle Meldedaten zu erlangen und hierzu alle "Meldebehören" auch "gesetzlich" zu verpflichten. Das BVerfG spricht hier z.B. vom "unmittelbaren Gesetzeszweck" ( BVerfGE 8, 143 - Beschußgesetz).

Im Urteil des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002
- 2 BvF 1/01 -
führt das BVerfG aus; Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/10/fs20021024_2bvf000101.html

Zitat
206
Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung richtet, wenn eine sachliche Verknüpfung des Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszuständigkeiten besteht, sind vom Bundesverfassungsgericht schon früh bestimmt worden. Die hier allein in Betracht kommende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <421>; 8, 143 <149>; 12, 205 <237>; 15, 1 <20>; 26, 246 <256>; 26, 281 <300>; 97, 228 <251>; 98, 265 <299>; stRspr). Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist dem Bund in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 <205>; 98, 265 <299>).

207
Wann ein solch zwingender Konnex zwischen der Wahrnehmung einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz des Bundes und der punktuellen Inanspruchnahme einer Landeskompetenz besteht, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Die Frage kann vielmehr nur mit Blick auf die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands beantwortet werden.

Das Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) gehört in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes und zwar seit der Föderalismusreform 2006.
Kraft Sachzusammenhanges hat der Bundesgesetzgeber die Übermittlung von Meldedaten an den UnfuX in § 48 BMG geregelt und zwar abschließend (Sperrwirkung).
Da kann der Bayerische Verfassungsgerichthof mit einer Brezel und seinen "RBS TV Entscheidungen" über das Oktoberfest tanzen, Bundeskompetenz bleibt Bundeskompetenz, och in München!

Bei den "Landesvorschriften" zur "Übermittlung der Bewegungsmeldungen" konnte von einem "Zweck" zur Erhebung des "UnfuXbeitraX", also einer Gesetzgebungskompetenz der Länder kraft "Sachzusammenhangs", vielleicht noch ausgegangen werden.

Mit § 14 Abs. 9 a RBS TV ist damit aber endgültig Schluß!
Der eigentliche "Zweck" dieser bundesweiten "Rasterfahnundungs-Regelungen" ist es, die Fehler der BeitraXservice-Datenbank "zu heilen" und Kosten zu sparen. Das Märchen von der BeitraXgerechtigkeit kann über die Untauglichkeit dieser "Maßnahme" nicht hinwegtäuschen.
Tatsächlich baut der BeitraXservice eine Schattenmeldedatenbank auf, die er jetzt alle 4 Jahre "aktualisieren" und "befüllen" will.

Die "gewonnen Daten" werden nämlich nicht gelöscht, sondern Hunderttausende werden per "Direktanmeldung" vollautomatisch in der Datenbank abgespeichert.
Ggf. werden diese "Neu-BeitraXkonten" ruhend gestellt, wenn bereits für "die Wohnung" GEZahlt wird (Doppelerfassung).

Ick hoffe ditt hilft hier weiter.

 :)



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  • Beiträge: 7.307
@Profät Di Abolo

Nun könnte man ja einige der einzelnen Bestandteile, die die Länder regeln dürfen, aus dem BMG mal herüberzitieren:

--------
Zitat
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.

Zitat
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Brauchen wir schon nicht weiter schauen, die Religionsgesellschaften sind keine definierten Rundfunkgesellschaften, und daß dieser §42 in Entsprechung für den ÖRR gilt, wurde nicht definiert.

---------------------
Zitat
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Empfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.

Zitat
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen; die ÖRR sind aber bei der Datenverarbeitung keine "anderen öffentlichen Stellen", auch dieses hat der Bund mit §48 BMG festgelegt

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

und zudem mit Bindungswirkung für die Verwaltungen ja zudem präzisierend definiert, was im Forum auch schon herausgearbeitet worden ist, dafür siehe

Land Brandenburg: Datenübertragung an den RBB verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30164.msg188861.html#msg188861

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg200496.html#msg200496

Die ÖRR sind nämlich deswegen keine "öffentlichen Stellen", weil dieses wegen der Chancengleichheit im Wettbewerb mit den privaten Rundfunkunternehmen geboten ist.

Und da sind wir dann auch beim BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung, weil der als Bundesgericht abschließend für die Wirtschaft zuständig ist:

Zitat
Rn. 37 - BGH KZR 83/14
[...]Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts***
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Soweit Meldeämter und andere Behörden hier einfach Daten an die ÖRR herausrücken, mißachten sie die Rechtsschranken von Europa und Bund.

***
@Profät Di Abolo

Die bislang hauptsächlich zitierte Entscheidung BGH KZR 31/14 mit den Rnn. 2, 29 & 47 könnte den Eindruck erwecken, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, wie von Dir kürzlich mal als Aussage getätigt worden ist; dem ist aber nicht so, für den BGH sind diese Aussagen gefestigte Rechtsprechung, die sich voll auf den bundes- und europäischen Rahmen stützen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2020, 08:19 von pinguin«
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Nun schauen wir mal auf die im Zitat benannte Entscheidung des BVerfG, also auf BVerfGE 109, 190:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Februar 2004
- 2 BvR 834/02 -, Rn. (1-210),

http://www.bverfg.de/e/rs20040210_2bvr083402.html

Darin heißt es unmißverständlich:

Zitat
Rn. 82
Art. 30 GG weist die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Ländern zu, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dementsprechend haben gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht

Rn. 83
[...] Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit zulässigerweise abschließend Gebrauch gemacht. Deshalb steht den Ländern ein Recht zur Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zu (3.).

Hat der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis abschließend Gebrauch gemacht, dürfen die Länder keine eigenen Regeln in dem jeweiligen Bereich aufstellen; es kommt also darauf an, zu untersuchen, ob die Regeln des Bundes "abschließend" im Sinne der Bestimmungen sind.

In diesem Sinne ist auch die nächste hier im Forum bereits thematisierte Entscheidung des BVerfG zu sehen, wonach die Kompetenzen nicht beliebig ausgedehnt werden dürfen, also "fix" sind.

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

weil:

Zitat
Rn. 107
[...] Der Bürger muss wissen können, wen er wofür verantwortlich machen kann (BVerfGE 119, 331 <366>)[...]
***

*** Diese hier nun genannte Entscheidung ist die zur Verfassungswidrigkeit der HARTZ IV-Arbeitsgemeinschaften, die es hier hat:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007
- 2 BvR 2433/04 -, Rn. (1-228),

http://www.bverfg.de/e/rs20071220_2bvr243304.html

Hinweis:
Zur Thematik hat es auch ein Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Dt. Bundestages

Verfassungsgrundsätze - Die Absicherung des Demokratieprinzips und des Sozialstaatsprinzips durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.bundestag.de/resource/blob/422924/88ab6d8cf872662d0ae52c532d688091/wd-3-297-09-pdf-data.pdf


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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K
  • Beiträge: 2.240
[..]
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen; die ÖRR sind aber bei der Datenverarbeitung keine "anderen öffentlichen Stellen", auch dieses hat der Bund mit §48 BMG festgelegt

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Werter pinguin,

bitte erkläre doch was lt. § 48 öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind "soweit sie NICHT publizistisch tätig sind"?

Danke und Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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bitte erkläre doch was lt. § 48 öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind "soweit sie NICHT publizistisch tätig sind"?
Da hat es nichts zu erklären, (jedenfalls nicht von mir), denn alle ÖRR sind publizistisch tätig und zudem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".

Frage bitte beim Bundesgesetzgeber nach; sicherlich ist das BMG nicht über Nacht zusammengewürfelt worden und hat den ordentlichen Gesetzgebungsprozess durchlaufen, so daß die dazugehörigen Dokumente, den den Gesetzgebungsprozess begleiten, eingesehen werden können?


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K
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Die Selbstverwaltung einer Landesrundfunkanstalt - und dazu zählt zweifelsohne auch der Einzug des Rundfunkbeitrags - ist keine publizistische Tätigkeit.

Das
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten:
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

würde ich im Hinblick auf o. a. so sehen:
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten NICHT publizistisch tätig sind, sind sie (keine) öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine Vertiefung eigenständiger und allgemeiner (ggf. schon andernorts diskutierter?) Definitions-Fragen wie "Selbstverwaltung"/ "publizistische Tätigkeit"/ "öffentliche Stellen", sondern hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfG - 2 BvL 1/04 -> Sperrwirkung Art 72 Abs 1 GG
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2020, 04:25 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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würde ich im Hinblick auf o. a. so sehen:
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten NICHT publizistisch tätig sind, sind sie (keine) öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
Nö; siehe

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33746.msg205520.html#msg205520

Zitat
Rn. 34
[...] Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar. [...]


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