Nun mal zurück zum Einstiegsbeitrag, da ist ja noch eine kleine Unverschämtheit unserer Nicht-Rechtsperson "Beitrags"-"Service":
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Man soll den Antrag erst stellen, wenn Wiedereröffnung...
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... aha, und bis dahin soll man zahlen? Prächtig, aber illegale Forderung, würde @pjotre meinen...
Na klar, die Taktik ist, wenn die erst einmal abgemeldet sind, müssen wir die ja wieder ans Zahlen kriegen, ohne zu wissen, ab wann die wieder zu arbeiten begonnen haben.
Hier wird wieder mal die Rechtslage verzerrt - in der Hoffnung vielleicht auch, dass die meisten auf einen Antrag verzichten, sofern der Betrieb wieder läuft.
Also, wenn der Betrieb geschlossen wird, endet ab sofort die Zahlungspflicht.
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Ob für den betreffenden Monat zeit-anteilig? Man beantragt das einfach für den gesamten Monat der Unterbrechung und später für den gesamten Monat der Wiederaufnahme? und vermutlich kräht kein Küken aus Köln, wenn man das optimal formuliert?
Zu beachten ist auch, die "Betriebs"stättenabgabe gilt nicht nur für "Gewerbe"-"Betriebe",
sondern auch für Freiberufler und was auch immer. Also alle diese können beantragen.
Und dann noch etwas: Es gibt neben den Fällen der Schließung
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auch viel mehr Fälle eines so weitgehenden Einnahmenverfalls, dass die Aktivität ohne den Betriebszweck der Ertragserzielung ist. Diese Seite der Sache lass ich einmal weg, habe es nur einfach angemerkt, dass die dergestalt Betroffenen ja auch einmal über einen entsprechenden Antrag nachdenken könnten.
Die Stellen sind derart überlastet mit Antträgen ...
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Wer beantragt, hat ja die Möglichkeit, die "vielleicht ewig dauernde" Bewilligung nicht abzuwarten, sondern einfach die Zahlung zu unterlassen und die entsprechende Abbuchung, sofern irrig, zurückzurufen?
Hier keine "Beratung" im Forum, nur einfach als Idee, wie man das vielleicht sehen könnte oder auch nicht?
Wer seinen Antrag bei den Intendanten stellt, das wird dann nach gängiger Abmachung wohl immer bei der ARD-Anstalt selber bearbeitet und da sind im Mittel wohl nur rund 7 Miarbeiter. Wenn die unter der Arbeitslast zusammenbrechen und keine Klageschriften mehr bearbeiten können - wird uns das zu Tränenströmen animieren?
Und nun zur Frage der Verjährung:
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Rückwirkende Antragsstellung ist wohl bis zu 3 Jahre lang möglich. So jedenfalls ist wohl die generelle Verjährungsregelung der Rundfunkabgabe für diesen Spezialfall auszulegen.
Damit wäre das Bild insgesamt in eigener Meinung abgerundet. Man kann alles wie bei so vielem auch etwas anders sehen.