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Autor Thema: EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauter  (Gelesen 2194 mal)

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Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 31. Mai 2018.
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato gegen Wind Tre SpA und Vodafone Italia SpA.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Art. 3 Abs. 4 – Geltungsbereich – Art. 5, 8 und 9 – Aggressive Geschäftspraktiken -Anhang I Nr. 29 – Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken – Lieferung einer unbestellte Ware oder Dienstleistung – Richtlinie 2002/21/EG – Richtlinie 2002/22/EG – Telekommunikationsdienste – Verkauf von SIM-Karten (‚Subscriber Identity Module‘, Teilnehmer-Identifikationsmodul) mit bestimmten vorinstallierten und ?aktivierten Diensten – Keine vorherige Aufklärung der Verbraucher.
Verbundene Rechtssachen C-54/17 und C-55/17.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1586965232269&uri=CELEX:62017CC0054

Zitat
50.
Aufgrund des qualifizierten Schutzes, den die Richtlinie 2005/29 den Verbrauchern vermitteln will, kann die Möglichkeit einer stillschweigenden Annahme einer Lieferung, über die der Verbraucher nicht ausdrücklich informiert worden ist, nur ausnahmsweise bejaht werden.

65.
Man könnte jedoch in Betracht ziehen, dass durch ein Unterlassen, das für die Entscheidung des Verbrauchers entscheidend ist, eine „unzulässige Beeinflussung“ ausgeübt werden könnte. Die Beeinflussung, auf die sich die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 beziehen, ist aber nicht die, die schlicht Folge der Irreführung – im Sinne von Art. 7 der Richtlinie – ist, sondern diejenige, durch die aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird ( 28 ).

68.
Die „aggressive Geschäftspraxis“ ist die, die unter Ausnutzung der unterlegenen Position, in der sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden befindet ( 29 ), und unter Ausnutzung einer rechtswidrig – durch Belästigung, Nötigung, Gewalt oder proaktive Beeinflussung -erlangten Machtposition die Freiheit des Verbrauchers beeinträchtigt, der zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, dem er ohne diesen rechtswidrigen Vorteil nicht zustimmen würde.

69.
Gerade weil der Abschluss eines Vertrags die Eingehung bestimmter Verpflichtungen mit sich bringt, die die Gegenpartei nach dem Gesetz rechtmäßig geltend machen kann, schützt die Richtlinie 2005/29 die Freiheit des Verbrauchers, informiert zu kontrahieren und ausschließlich die Verpflichtungen zu übernehmen, die er in Ausübung dieser Freiheit einzugehen bereit ist. Die Richtlinie schützt daher nicht vor den rechtlichen Verpflichtungen, die der Verbraucher bereits freiwillig eingegangen ist, sondern vor ihrer Eingehung infolge einer unlauteren Geschäftspraxis.

Wir haben hier bei dieser Sache also einmal die Zusammenführung der Begriffe "Unternehmen" und "Verbraucher" vor einem Vertragsabschluß, und weiterhin die Herausarbeitung, daß es in jedem unlauter ist, wenn das Unternehmen vor einem Vertragsabschluß Druck auf den Verbraucher ausübt, um ihn dazu zu bringen, einem Vertrag zu diesem Unternehmen überhaupt zuzustimmen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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q
  • Beiträge: 402
Lieber Pinguin,

Deine zahlreichen Hinweise auf EU-Recht betrachte ich als interessant und hilfreich, wenn es darum geht, eigene Ansätze für die Argumentation gegenüber der LRA, der Vollstreckungsbehörde und den Gerichten zu finden.

Allerdings beziehen sich viele Deiner Beiträge und Hinweise vielfach auf Schlußanträge des Generalanwalts.

Und hier erlaube ich mir den Hinweis, daß dies in der Argumentation vor Gerichten nur sehr eingeschränkt verwertbar ist, denn der Schlußantrag bindet das nationale Gericht nicht. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Gerichtshof  in seiner Entscheidung zu dem gleichen Ergebnis kommt (was zwar überwiegend, aber nicht immer der Fall ist). Erst dann kann man dies einem Verwaltungsgericht als bindendes EU-Recht auf den Tisch kloppen, vorher dürfte man nur ein müdes Lächeln der Verwaltungsrichter bewirken.

Sollte es Deine Zeit und Deine Kraft erlauben, so wäre es wünschenswert, wenn Du die von Dir hier bekanntgemachten EU-Verfahren weiter beobachten und zu gegebener Zeit auf die Entscheidung des Gerichts verweisen und verlinken würdest.

Mit herzlichem und aufrichtigem Dank für Deine wertvolle Recherche verabschiedet sich

der querkopf


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@querkopf

Auch wenn Schlußanträge das nationale Gericht nicht binden mögen, enthalten sie doch selbst jene Quellen des europäischen Rechts, auf Basis derer der Generalanwalt/die Generalanwältin zu seinem/ihrem zitierten Wortlaut gelangen; diese Quellen finden sich regelmäßig am Schluß eines Schlußantrages und verweisen sowohl auf Entscheidungen des EuGH, auf EU-Richtlinien und -Verordnungen und auch mal auf Mitteilungen wie Beschlüsse der EU-Kommisssion oder andere Schlußanträge eines/einer anderen Generalanwaltes/Generalanwältin.

Die Quellenangabe wiederum ist regelmäßig nicht Teil der zur Rechtssache gehörenden Entscheidung des EuGH.

Das nationale Gericht sollte sich also auch auf den Schlußantrag stützen, will es der Auflage aus Rn. 143 des aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheids nachkommen, wie er hier thematisiert wurde:

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Das nationale Gericht muß sich einarbeiten, und das gelingt wegen des Quellenverzeichnisses am ehesten unter Einbeziehung der Schlußanträge.


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@Pinguin
nur zur Klarstellung: meine Anmerkung war nicht als Kritik an Deinen Beiträgen zu verstehen, sondern eher als Warnlampe für diejenigen, die nun vor dem Verwaltungsgericht das EU-Recht ins Spiel bringen wollen. Im Schriftsatz kann ich mich nur auf auf Entscheidungen berufen, auch wenn die Ausführungen in den Schlußanträgen des Generalanwalts viel aufschlußreicher sind. Wer aber sich nur auf die Schlußfolgerungen des Generalanwalts stützt, ohne daß der Gerichtshof eine gleichlautende Entscheidung gefällt hat, der läuft Gefahr, daß das Verwaltungsgericht diese Argumente zurückweist, weil sie ja (im weitesten Sinne) "nur" eine Meinungsäußerung sind.

Aus diesem Grund bat ich darum, auch die Entscheidung hier im Thread kundzutun, damit alles zusammen an einer Stelle zu finden ist.


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@querkopf

Die wesentlichsten Entscheidungen des EuGH sind zwei Rundfunkentscheidungen, die schon lange im Forum thematisiert werden, bspw. hier:

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg149245.html#msg149245

mit der Aussage aus EuGH C-260/89

Zitat
[...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

aber auch aus neuerer Zeit hier

EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33292.msg203473.html#msg203473

Für den rechtstreuen Staat führt in Belangen der Medien kein Weg an der Einhaltung der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. vorbei.

Aber, was ist schon Recht, wenn Unrecht Kohle bringt?


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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
13. September 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Art. 3 Abs. 4 – Geltungsbereich – Art. 5, 8 und 9 – Aggressive Geschäftspraktiken -Anhang I Nr. 29 – Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken – Lieferung einer unbestellte Ware oder Dienstleistung – Richtlinie 2002/21/EG – Richtlinie 2002/22/EG – Telekommunikationsdienste – Verkauf von SIM-Karten (‚Subscriber Identity Module‘, Teilnehmer-Identifikationsmodul) mit bestimmten vorinstallierten und -aktivierten Diensten – Keine vorherige Aufklärung der Verbraucher“

In den verbundenen Rechtssachen C-54/17 und C-55/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=205669&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3174577

Zitat
42      Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 bestimmt als aggressive Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt, insbesondere die „Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung … von Produkten, die der Gewe[r]betreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen)“.

43      Eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 ist somit insbesondere ein Verhalten, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher zur Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist.

Zitat
45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 der Richtlinie 2005/29 eine „aggressive Geschäftspraktik“ insbesondere dadurch definiert, dass sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf ein Produkt tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt. Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 53).

Zitat
65      Im Hinblick auf diesen Schutz bestimmt die Universaldienstrichtlinie u. a. in ihrem Art. 20 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. Die Bestimmung zählt die Umstände auf, die der Vertrag mindestens in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form aufführen muss.

Hinweis:
Die in Rn. 65 benannte Universaldienstrichtlinie wurde zwischenzeitlich durch nachfolgendes Regelwerk ersetzt.

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32018L1972

Zitat
(67)
In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, berücksichtigt werden. Zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der relevanten Interessengruppen leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen.

Zitat
(220)
Die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises kann auch besondere Tarifoptionen oder Tarifbündel zur Abdeckung der Bedürfnisse von Nutzern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen umfassen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten solche Angebote Grundfunktionen umfassen. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher sollte auf ihrem Recht beruhen, mit einem Anbieter einen Vertrag schließen zu können, ferner auf der Verfügbarkeit einer Rufnummer, einer kontinuierlichen Anbindung an den Dienst und ihren Möglichkeiten, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.

Zitat
(258)
Verträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (37) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38). Dieselben Informationen sollten sich in Vorvertrags- und Vertragsdokumenten nicht wiederholen, nur weil Informationsanforderungen, die auch gemäß der Richtlinie 2011/83/EU erforderlich sein könnten, in diese Richtlinie aufgenommen werden. Einschlägige Informationen, die im Sinne dieser Richtlinie bereitgestellt werden, darunter auch solche aufgrund strengerer und detaillierterer Informationsanforderungen, sollten als den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU genügend betrachtet werden.

(259)
Einige der Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer, die a priori nur für Verbraucher gelten, nämlich die Bestimmungen über Vertragsinhalte, die maximale Mindestvertragslaufzeit und Bündelverträge, sollten nicht nur Verbrauchern, sondern auch Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des nationalen Rechts zugute kommen. Die Verhandlungsposition dieser Kategorien von Unternehmen und Organisationen ist mit der der Verbraucher vergleichbar, und sie sollten deshalb in den Genuss desselben Schutzes kommen, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie auf diese Rechte verzichten. Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, auf die in der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird, sollten unabhängig davon gelten, ob und in welcher Höhe der Kunde eine Zahlung zu leisten hat. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, sollten automatisch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht gelten, es sei denn, sie entscheiden sich dafür, individuelle Vertragsbedingungen mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auszuhandeln. Im Gegensatz zu Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht haben größere Unternehmen in der Regel eine größere Verhandlungsmacht und sind deshalb nicht in demselben Maße auf die Erfüllung vertraglicher Informationspflichten wie Verbraucher angewiesen. Sonstige Bestimmungen, z. B. zur Übertragbarkeit von Nummern, die auch für größere Unternehmen wichtig sind, sollten weiterhin für alle Endnutzer gelten. Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind juristische Personen, die keine Gewinne für ihre Eigentümer oder Mitglieder erwirtschaften. Gemeinhin handelt sich um karitative oder andere gemeinnützige Organisationen. Da sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ist es legitim, diese Organisationen in dieser Richtlinie so zu behandeln wie Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, sofern es um die Endnutzerrechte geht.

Zitat
(310)
Zu den elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, IP-TV, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. [...]

Zitat
Artikel 85
Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes


(2)


Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.

Nun ist zwar der Inhalt eines Medienproduktes nicht erfasst, aber sowohl die Übertragung als auch der Übertragungsweg incl. für Rundfunk und Co.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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