Hier geht es im § 1 Abs. (1) Art 240, Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Ja, freilich, und die Länder haben diese Rundfunkverträge miteinander abgeschlossen.
Es ist immer noch nicht abschließend geklärt, ob nicht dadurch, daß der Bürger sich an den Rundfunk wenden soll, (die Umkehrung ist ja nicht definiert), ein nicht gesetzlich vorgesehener Vertrag geschaffen wird, wenn der Bürger das tut, weil er von dem öffentlichen Rundfunkunternehmen eine Dienstleistung möchte. Und auch der Staat handelt als Privatperson, wenn er als Unternehmer am Markt teilnimmt; erinner Dich bitte an BFH V R 32/97, Rn. 12, wonach auch die Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht hoheitlich ist, wenn sie Wettbewerber hat und nicht nur sie handeln darf.
Mittels der LRA handelt der Staat als Marktteilnehmer, denn die LRA stehen in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkunternehmen.
Da es zwischen einem Unternehmen und dem Bürger kein Verhältnis der Über- oder Unterordnung hat, (die LRA sind bekanntlich gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts), kann es nur das eines Vertrages haben, weil das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung gilt, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).
Keine hoheitl. Befugnis der LRA nach Bundesfachrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33470.msg204316.html#msg204316Und der Einwand von User Kurt
Diese Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Zahlungen bzgl. Verbraucherverträgen - also Privatverträgen (Privatrecht/ Zivilrecht);
bedarf des Nachweises im Gesetz, denn es steht nicht geschrieben, daß es auf öffentlich-rechtliche Verträge bzw. "Nichtverhältnisse" keine Anwendung findet. Oder wurde das überlesen?
Und dann wäre da ja noch:
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33545.msg204616.html#msg204616Der Staat erbringt also via LRA eine nicht hoheitliche Dienstleistung nach Art. 56 AEUV und tritt damit als Unternehmer auf; immerhin bezieht sich die "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste", auf eben diesen Art. 56 AEUV
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „audiovisueller Mediendienst“
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 [...]
Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02010L0013-20181218Natürlich sind die Randaspekte hier nicht vertiefend zu behandeln.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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