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Autor Thema: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)  (Gelesen 3882 mal)

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Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Autor: 07. April 2020, 22:01
Ausgang für dieses Thema ist die Entscheidung des EuGH zu den Kaskadenverweisen, wie es hier

EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30216.msg204649.html#msg204649

verlinkt und diskutiert wird.

Keine VT ist, daß die Reichsgesetze weiterhin in Kraft sind, sofern sie nicht durch das BGB oder EGBGB außer Kraft gesetzt werden. (Art. 50ff EGBGB).

Keine VT ist, daß privatrechtliches Landesrecht außer Kraft tritt, soweit nicht BGB oder EGBGB anderes bestimmen. (Art. 55ff. EGBGB).

Ausnahmen sind spezifiziert, in diesem EGBGB benannt und beziehen sich überwiegend auf Grundstücke bzw. Schuldverschreibungen, Hypotheken und Co.

Dieses EGBGB, also das Einführungsgesetz zum BGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
welches offenbar regelmäßig aktualisiert wird, wird in EuGH C-66/19 namentlich benannt, so daß damit auch der Bezug zu diesem Forum hergestellt ist.

Dieses EGBGB beinhaltet defaktisch einen Bestandschutz dessen, was vor der Einführung des BGB mal gültiges Recht war und definiert dieses auch als jetzt gültig, so es eben, seitens BGB oder EGBGB, nicht für ungültig erklärt wird.

Relevant für uns könnte Art. 240ff EGBGB sein? (Siehe Hervorhebung in Rot)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG030206360
Zitat
Art 240
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 1 Moratorium
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1.
    das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2.
    dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang
1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie
2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#1: 07. April 2020, 23:01
Relevant für uns könnte Art. 240ff EGBGB sein? (Siehe Hervorhebung in Rot)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG030206360
Zitat
Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist [..] zu verweigern  [..]
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse.

Diese Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Zahlungen bzgl. Verbraucherverträgen - also Privatverträgen (Privatrecht/ Zivilrecht);
NICHT auf gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben (Öffentliches Recht/ Verwaltungsrecht).


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#2: 08. April 2020, 08:36
...Anspruch der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag... nicht Anspruch der aus einem Verbrauchervertrag entstanden ist....

Wenn ich mir eine Wohnung miete oder kaufe, dann ist das ein Verbrauchervertrag, richtig? In diesem Zusammenhang tritt man in ein Dauerschuldverhältnis ein, gewollt, ungewollt, auf Grund Gesetz, freiwillig, privat, was auch immer, es ist nicht näher spezifiziert.

Rundfunkbeitrag soll man zahlen weil man wohnt, das Wohnen ist aber immer auf einen Verbrauchervertrag zurückzuführen***. Die Kausalität ist also da...


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.


***Edit "Bürger" - Hinweis @alle, um nicht auf (weitere) falsche Fährten zu kommen:
Das (beitragspflichtige) Wohnen gem. RBStV ist nicht "immer auf einen Verbrauchervertrag zurückzuführen".
Man kann auch ohne jeglichen Vertrag eine Wohnung bewohnen - sei es wissentlich und geduldet oder unwissentlich. Nur wer die Wohnung "selbst bewohnt" ist gem. RBStV beitragspflichtig.
Für das "Wohnen" und die Beitragspflicht gem. RBSTV bedarf es prinzipiell erst einmal keines Mietvertrages und auch keines sonstigen Vertrages.
Beitragspflichtig ist gem. RBStV der "Inhaber", definiert als "die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Meldedatensatz und/oder Mietvertrag sind nur eine "Vermutung" (oder auch "Indiz"), dass die Person beitragspflichtig sei(n könnte), da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass Personen an ihrer Meldeadresse bzw. in der von ihnen per Mietvertrag gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohnen.
Siehe dazu ausführlich u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Also: Mietvertrag als Verknüpfung aus meiner Sicht besser gleich vergessen, bevor man sich noch weiter verrennt.
Moderation des Threads bleibt vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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M
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#3: 08. April 2020, 08:38
Diese Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Zahlungen bzgl. Verbraucherverträgen - also Privatverträgen (Privatrecht/ Zivilrecht);
NICHT auf gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben (Öffentliches Recht/ Verwaltungsrecht).

Und Analogie gilt hier auch nicht. Der Rundfunkbeitrag ist zu nichts analog. Er ist sui generis per BVerfG.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#4: 08. April 2020, 10:44
(...) Dieses EGBGB beinhaltet defaktisch einen Bestandschutz dessen, was vor der Einführung des BGB mal gültiges Recht war und definiert dieses auch als jetzt gültig, so es eben, seitens BGB oder EGBGB, nicht für ungültig erklärt wird. (...)

Hier geht es im § 1 Abs. (1) Art 240, Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Zitat
§ 1 Moratorium, eindeutig um „Leistungen zur Erfülung eines Anspruchs“ …

Nach den Leitsätzen des BVerfG stellt das „öffentlich-rechtliche-zwangsbeitragsfinanzierte-wettbewerbliche-mit-hoheitlichen-Rechten-im-Rundfunkzwangsbeitragseinzug-gesetzlich-nach-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-der-Länder-legitimierte-staatsferne-behördliche-Rundfunkunternehmen (ARD, ZDF und Deutschlandradio)“ keine Leistung zur Erfüllung eines Anspruchs dar, sondern folgendes:
Zitat
Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Quelle: L e i t s ä t z e  Bundesverfassungsgericht zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018.
https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

s
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#5: 08. April 2020, 10:56
Die Leistung, ist die Zahlung des Bürgers. Anspruch ist das, was der ÖRR angeblich aus einem Gesetz hat - Anspruch auf die Leistung des Bürgers.


Und eben jener Anspruch steht sehr wohl im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag. Einem Kaufvertrag/Mietvertrag für ein Haus oder eine Wohnung. Hätte der Bürger keinen solchen Verbrauchervertrag abgeschlossen, bestünde auch kein Anspruch auf Leistung eines Rundfunkbeitrags gegen ihn, weil sonst wohnungslos.


***Edit "Bürger" - Hinweis @alle, um nicht auf (weitere) falsche Fährten zu kommen:
Das (beitragspflichtige) Wohnen gem. RBStV ist nicht "immer auf einen Verbrauchervertrag zurückzuführen".
Man kann auch ohne jeglichen Vertrag eine Wohnung bewohnen - sei es wissentlich und geduldet oder unwissentlich. Nur wer die Wohnung "selbst bewohnt" ist gem. RBStV beitragspflichtig.
Für das "Wohnen" und die Beitragspflicht gem. RBSTV bedarf es prinzipiell erst einmal keines Mietvertrages und auch keines sonstigen Vertrages.
Beitragspflichtig ist gem. RBStV der "Inhaber", definiert als "die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Meldedatensatz und/oder Mietvertrag sind nur eine "Vermutung" (oder auch "Indiz"), dass die Person beitragspflichtig sei(n könnte), da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass Personen an ihrer Meldeadresse bzw. in der von ihnen per Mietvertrag gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohnen.
Siehe dazu ausführlich u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Also: Mietvertrag als Verknüpfung aus meiner Sicht besser gleich vergessen, bevor man sich noch weiter verrennt.
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#6: 08. April 2020, 11:00
(...) Hätte der Bürger keinen solchen Verbrauchervertrag abgeschlossen, bestünde auch kein Anspruch auf Leistung eines Rundfunkbeitrags gegen ihn, weil sonst wohnungslos.

Welche Rechtsgrundlage existiert dann für Nichtmieter? Die keinen Vertrag mit dem Vermieter haben?  Oder Erben, die ein Haus oder eine Wohnung etc. ohne Schuldverhältnis als Eigentum besitzen?


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#7: 08. April 2020, 11:11
Welche Rechtsgrundlage zum Wohnen besteht für Nichtmieter/Nichtkäufer ?

Das Recht in einer Immobilie oder auch einem Wohnwagen zu wohnen steht immer immer immer im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, denn irgendwann, irgendwie muss jeder, absolut jeder ein Recht erworben haben, um eben in dieser einen konkreten Immobilie (Wohnung) zu wohnen. Dieses Recht kann auch vererbt werden, ändert aber nichts am Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag.

Aber ja Marga - entscheidend ist dann das Dauerschuldverhältnis, was beim Kauf nicht (mehr) besteht...

Wir schweifen ab...

Kernfrage: Warum darf ich Zahlungen aussetzen, deren Zahlungspflicht ich selbst und freiwillig zugestimmt habe (Miete/Pacht/etc) nicht aber Zahlungen, denen ich nicht mal zugestimmt habe, sondern die mir per "Gesetz" aufgedrückt wurden?


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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#8: 08. April 2020, 11:26
(...) Kernfrage: Warum darf ich Zahlungen aussetzen, deren Zahlungspflicht ich selbst und freiwillig zugestimmt habe (Miete/Pacht/etc) nicht aber Zahlungen, denen ich nicht mal zugestimmt habe, sondern die mir per "Gesetz" aufgedrückt wurden?

Lies dir mal das durch und dann erübrigt sich vieles: ;)
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (...)
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Hervorhebungen nicht im Original!


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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#9: 08. April 2020, 11:50
Hier geht es im § 1 Abs. (1) Art 240, Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Ja, freilich, und die Länder haben diese Rundfunkverträge miteinander abgeschlossen.

Es ist immer noch nicht abschließend geklärt, ob nicht dadurch, daß der Bürger sich an den Rundfunk wenden soll, (die Umkehrung ist ja nicht definiert), ein nicht gesetzlich vorgesehener Vertrag geschaffen wird, wenn der Bürger das tut, weil er von dem öffentlichen Rundfunkunternehmen eine Dienstleistung möchte. Und auch der Staat handelt als Privatperson, wenn er als Unternehmer am Markt teilnimmt; erinner Dich bitte an BFH V R 32/97, Rn. 12, wonach auch die Tätigkeit der öffentlichen Hand nicht hoheitlich ist, wenn sie Wettbewerber hat und nicht nur sie handeln darf.

Mittels der LRA handelt der Staat als Marktteilnehmer, denn die LRA stehen in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkunternehmen.

Da es zwischen einem Unternehmen und dem Bürger kein Verhältnis der Über- oder Unterordnung hat,  (die LRA sind bekanntlich gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts), kann es nur das eines Vertrages haben, weil das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Anwendung gilt, (BVerfG 2 BvE 2/11, Rn. 274).

Keine hoheitl. Befugnis der LRA nach Bundesfachrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33470.msg204316.html#msg204316

Und der Einwand von User Kurt

Zitat
Diese Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Zahlungen bzgl. Verbraucherverträgen - also Privatverträgen (Privatrecht/ Zivilrecht);
bedarf des Nachweises im Gesetz, denn es steht nicht geschrieben, daß es auf öffentlich-rechtliche Verträge bzw. "Nichtverhältnisse" keine Anwendung findet. Oder wurde das überlesen?

Und dann wäre da ja noch:

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33545.msg204616.html#msg204616

Der Staat erbringt also via LRA eine nicht hoheitliche Dienstleistung nach Art. 56 AEUV und tritt damit als Unternehmer auf; immerhin bezieht sich die "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste", auf eben diesen Art. 56 AEUV

Zitat
Artikel 1

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „audiovisueller Mediendienst“
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 [...]

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02010L0013-20181218

Natürlich sind die Randaspekte hier nicht vertiefend zu behandeln.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#10: 08. April 2020, 12:07
(...) Es ist immer noch nicht abschließend geklärt, ob nicht dadurch, daß der Bürger sich an den Rundfunk wenden soll, (die Umkehrung ist ja nicht definiert), ein nicht gesetzlich vorgesehener Vertrag geschaffen wird, wenn der Bürger das tut, weil er von dem öffentlichen Rundfunkunternehmen eine Dienstleistung möchte. (...)

Doch das ist schon geklärt, wenn Privatrecht auf öffentliches Recht prallt, nach diesem Zitat:
Zitat
§ 1 Moratorium Art 240 Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Ein Verbraucher hat das Recht,
(...)

Ganz klaro "Verbraucher" und nicht "öffentlich".
Zitat
Privatrecht

Das Privatrecht als eins der beiden "Rechtsgebiete" regelt das Verhältnis von Bürger zu Bürger; man spricht hierbei von Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten“. Häufig wird das Privatrecht auch als „Zivilrecht“ oder „Bürgerliches Recht“ bezeichnet. Dies ist zwar nicht verkehrt, aber strenggenommen sind diese aber nur ein Teil des Privatrechtes.

Gemäß dem Privatrecht ist es Privatpersonen grundsätzlich gestattet, mit anderen Personen in eine Rechtsbeziehung zu treten beziehungsweise auf diese zu verzichten.

und weiter:
Zitat
Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern; hierbei handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen. Daneben umfasst das Öffentliche Recht alle die Organisation und Funktionalität des Staates betreffende Rechtsmaterien.

Das Öffentliche Recht wird in verschiedene Materien unterteilt, die zu einen supranational Völkerrecht, Europarecht) sein können, insbesondere aber auf innerstaatlicher Ebene relevant sind. Das gesamte Staatsrecht (Verfassungsrecht) ist ein Öffentliches Recht. Es wird in verschiedene Teilgebiete unterteilt:
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/privatrecht-oeffentliches-recht-abgrenzung

PS:
Der Verbraucher und die LRA sind keine "gleichberechtigten Rechtssubjekte" nach Deutschem Recht. Die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit urteilt nach Deutschem Recht. Die Eu-Vorschriften interessieren die nicht.  ;)


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K
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#11: 08. April 2020, 12:46

Und der Einwand von User Kurt

Zitat
Diese Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Zahlungen bzgl. Verbraucherverträgen - also Privatverträgen (Privatrecht/ Zivilrecht);
bedarf des Nachweises im Gesetz, denn es steht nicht geschrieben, daß es auf öffentlich-rechtliche Verträge bzw. "Nichtverhältnisse" keine Anwendung findet. Oder wurde das überlesen?

Die Rundfunkstaatsverträge und öffentlich-rechtliche Verträge sind zwei verschiedene Dinge.


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s
  • Beiträge: 172
Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#12: 08. April 2020, 13:02
Ganz klaro "Verbraucher" und nicht "öffentlich".

Wieso und wie kann man vom Begriff Verbraucher einzig und allein auf Privatrecht schließen?

Die Verbraucher sind eine Gruppe von Rechtssubjekten, die sich sowohl im Privatrecht, als auch im öffentlichen Recht wiederfinden.

Oder ist der Staat, das Land, ein Ministerium, eine Behörde, eine Dienststelle etwa kein Verbraucher? Beschlagnahmen die etwa Klopapier, Stifte, Druckerpapier, Strom, Wasser, ....??? Nö, die schließen Verträge (und seien es nur einzelne Kaufverträge) darüber ab - sie verbrauchen. Wenn auch die öffentliche Gewalt Verbraucher sein kann (und das ist sie) dann muss es den Begriff Verbraucher in beiden Rechtsgebieten geben.

Oder bin ich als jemand, der KiTa-Gebühren bezahlt kein Verbaucher? Oder als jemand der jährlich einen Abfallgebührenbescheid bekommt? Bin ich da kein Verbraucher?
Ja was bin ich denn dann?


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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#13: 08. April 2020, 16:21
Wieso und wie kann man vom Begriff Verbraucher einzig und allein auf Privatrecht schließen?
Ob man das kann, sei dahingestellt; es ist jedenfalls nicht relevant, sofern es öffentliche wie private Unternehmen betrifft.

Zitat
Oder bin ich als jemand, der KiTa-Gebühren bezahlt kein Verbaucher? Oder als jemand der jährlich einen Abfallgebührenbescheid bekommt? Bin ich da kein Verbraucher?
Du bist immer dann als natürliche Person ein "Verbraucher" im Sinne der europäischen Rahmendefinition, wenn es die Relation eines Unternehmens, (im Sinne der europäischen Rahmendefinition), zu Dir betrifft.

Siehe das neue Thema zur Klärung des Begriffes "Verbraucher":

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
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Re: Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
#14: 08. April 2020, 20:50
Die Leistung, ist die Zahlung des Bürgers. Anspruch ist das, was der ÖRR angeblich aus einem Gesetz hat - Anspruch auf die Leistung des Bürgers.
Und eben jener Anspruch steht sehr wohl im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag. Einem Kaufvertrag/Mietvertrag für ein Haus oder eine Wohnung. Hätte der Bürger keinen solchen Verbrauchervertrag abgeschlossen, bestünde auch kein Anspruch auf Leistung eines Rundfunkbeitrags gegen ihn, weil sonst wohnungslos.

Damit hat sky-gucker aus meiner Sicht als einziger Folgeposter die möglicher Relevanz von § 1 Abs. 1 dieses Artikels erkannt.
Allerdings schließt dessen § 1 Abs. 4 Nr. 1 die Geltung des Absatzes 1 für Mietverträge nach § 2 aus.
Zu den Mietverträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gehören solche über Räume, also wohl auch Mietverträge über Wohnräume.


***Edit "Bürger" - Hinweis @alle, um nicht auf (weitere) falsche Fährten zu kommen:
Das (beitragspflichtige) Wohnen gem. RBStV ist nicht "immer auf einen Verbrauchervertrag zurückzuführen".
Man kann auch ohne jeglichen Vertrag eine Wohnung bewohnen - sei es wissentlich und geduldet oder unwissentlich. Nur wer die Wohnung "selbst bewohnt" ist gem. RBStV beitragspflichtig.
Für das "Wohnen" und die Beitragspflicht gem. RBSTV bedarf es prinzipiell erst einmal keines Mietvertrages und auch keines sonstigen Vertrages.
Beitragspflichtig ist gem. RBStV der "Inhaber", definiert als "die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Meldedatensatz und/oder Mietvertrag sind nur eine "Vermutung" (oder auch "Indiz"), dass die Person beitragspflichtig sei(n könnte), da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass Personen an ihrer Meldeadresse bzw. in der von ihnen per Mietvertrag gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohnen.
Siehe dazu ausführlich u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0
Also: Mietvertrag als Verknüpfung aus meiner Sicht besser gleich vergessen, bevor man sich noch weiter verrennt.
Moderation des Threads bleibt vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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