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Autor Thema: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?  (Gelesen 11823 mal)

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Angesichts der aktuellen "Corona"-Lage und im Gegensatz zu mglw. verzichtbaren diesbezüglichen Satire-Diskussionen hier die Bitte um konstruktive, praxis- und zielorientierte Diskussion der aktuellen Frage:

Ausnahmezustand/Epidemie:
Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?


Nach VwGO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ersteinmal mündliche Verhandlung vorgesehen, es sei denn, es würde von allen Parteien ausdrücklich Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.

Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Parteien durchgeführt werden, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und kein begründeter und belegter Abwesenheits-/ Terminverschiebungsgrund vorliegt (letzteres wäre z.B. begründete Terminsverhinderung bzw. Termins-/Verhandlungsunfähigkeit einer der Parteien).

Die mündliche Verhandlung ist i.d.R. - bis auf Ausnahmefälle mit "sensiblen" Verhandlungsinhalten - öffentlich, d.h. die Öffentlichkeit ist zu gewähren, anderenfalls würde ein Verfahrensmangel vorliegen.

§ 101 VwGO - Grundsatz der mündlichen Verhandlung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__101.html
Zitat
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 138 VwGO - Absolute Revisionsgründe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__138.html
Zitat
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Öffentlichkeitsgrundsatz (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz
Zitat
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.

Öffentlichkeitsgrundsatz - Rechtsgrundlagen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Rechtsgrundlagen
Zitat
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist zwar kein Verfassungsgrundsatz.[1] Er wird aber als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaats gesehen.[2] Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt zudem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK[3] und Art. 14 Abs. 1 S. 2 UN-Zivilpakt, die beide in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht darstellen und im Rang über den einfachen Gesetzen stehen.[4][5] Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet zudem, dass in jedem Gerichtsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Rechtskraft eine öffentliche Verhandlung stattfinden muss.[6][7][8]

Öffentlichkeitsgrundsatz - Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Inhalt_des_%C3%96ffentlichkeitsgrundsatzes
Zitat
Eine Gerichtsverhandlung ist nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben.[9] Dazu gehört die Information über Zeit und Ort der Verhandlung, regelmäßig durch Aushang im Gericht. Zudem muss der tatsächliche Zutritt zum Verhandlungsraum möglich sein. Das Gericht muss bei zu erwartendem Zuschauerandrang keinen größeren Saal für die Verhandlung wählen, darf aber nicht bewusst enge Räumlichkeiten auswählen, um Zuschauer fernzuhalten.[10] Der Zugang kann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts begrenzt oder ausgeschlossen werden aus Sicherheitserwägungen (z. B.: Außentermin an einem gefährlichen Ort), oder um eine ungestörte Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.[11] Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Anspruch der Presse wegen der Zusendung von Urteilsabschriften in Strafverfahren auch einschließt, dass die Namen von Richtern, Schöffen, Staatsanwälten und Verteidigern nicht geschwärzt werden dürfen.[12]

Öffentlichkeitsgrundsatz - § 169 GVG (wikipedia)
Zitat
Eine explizite rechtliche Regelung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet sich in § 169 GVG. [...]

Öffentlichkeitsgrundsatz - Rechtsfolgen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Rechtsfolgen
Zitat
Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies ein absoluter Revisionsgrund [...] im Verwaltungsprozess gem. § 138 Nr. 5 VwGO.

[weitere Rechtsgrundlagen etc. folgen ggf. noch]


Mögliche diesbezügliche Frage/n, die hier bitte konstruktiv, praxis- und zielorientiert diskutiert werden sollen:

> Können aktuelle mündliche Verhandlungen den Anspruch der "Öffentlichkeit" wahren, wenn aus Epidemiegründen die Zuschauerzahl beschränkt ist oder aufgrund der aktuellen allgemeinen Ausnahmelage nicht mit der Öffentlichkeit gerechnet werden kann, welche unter "Normal"-Zuständen anwesend sein würde?

> Wie/ mit welcher Formulierung könnten richterliche Hinweise zu dieser aktuellen Lage erbeten werden?

> Wie/ mit welcher Formulierung könnten aufgrund der derzeitigen Lage aktuelle Verhandlungstermine ggf. aufgeschoben bzw. die Verhandlung/ das Verfahren ausgesetzt werden?

> Ab welcher Eskalationsstufe ("Ausgangssperre" o.ä.) müssten aktuelle Verhandlungstermine "von Amts wegen" aufgeschoben bzw. die Verhandlung/ das Verfahren "von Amts wegen" ausgesetzt werden?



Siehe auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33505.0
sowie auch weitere Frage unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Termin/Vermögensauskunft bei Vollstreckungsstelle?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33491.0


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P
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Von Amts wegen, wenn öffentliche Einrichtungen geschlossen werden.
Von Amts wegen, wenn eine öffentliche Ausgangssperre beschlossen ist.
Von Amts wegen, wenn der Kläger selbst unter Verdacht steht, aber selbst etwas sagen will.

Unter Verdacht zu stehen bedeutet aktuell, dass es reicht, in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet gewesen zu sein, denn diese Personen wurden aufgefordert in Selbstisolierung zu gehen, also auch ohne Symptome.

Unter Verdacht stehen könnten damit ebenfalls Personen, welche bereits Kontakt mit einer Person hatten, welche kürzlich im Urlaub oder auf Geschäftsreise war und deshalb bereits angesteckt sein könnte. Die Ansteckung ist ja bereits möglich, ohne dass die ansteckende Person Symptome hat oder bekommt.

Die 14 Tage basieren lediglich auf der Vermutung, dass die maximale Inkubationszeit so sei, jedoch müsste wahrscheinlich zur Sicherheit dieser Wert deutlich größer sein. Ein Rückkehrer der vor 21 Tagen zurückgekommen ist, konnte vor einer Woche z.B. noch X Personen anstecken, ohne selbst Symptome zu haben. Die Angesteckten könnten selbst Symptome entwickeln, aber auch das könnte von Ansteckung bis Sichtbarkeit 14 Tage dauern. Deshalb müsste die Dauer bereits größer als 2x 14 Tage sein. Die meisten Länder fahren das öffentliche Leben zur Zeit runter für minimal 5 Wochen oder zunächst 30 Tage.

Es wäre somit wahrscheinlich sinnvoll, um ältere Richter zu schützen, Verhandlungen in den nächsten 5 Wochen nicht abzuhalten.


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Also, man kann (derzeit) das Ganze gut mit sog. Meldekarten händeln - siehe u.a. unter
VERHANDLUNG BVerwG, Mi 25.03.20, 11:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33435.msg204398.html#msg204398

Spruchwillige Richter (mit Mundschutz ausgerüstet) könnten durchaus auf eine zeitnahe mündliche Verhandlung bestehen, wenn der Kläger nicht grundsätzlich darauf verzichtet hat. Der Beklagte schickt sowieso keinen Vertreter.


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Danke für die Hinweise.

Den Seiten des Verwaltungsgerichts Dresden lässt sich aktuell folgendes exemplarisch entnehmen:

(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
Aktuelle Information zur Coronaviruslage

Im Hinblick auf das sich verbreitende Coronavirus in Deutschland wird den Ladungen des Gerichts für Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher gegenwärtig der folgende Hinweis beigefügt:

Zitat
"Sie werden gebeten, dem Gericht Folgendes mitzuteilen:

Eine bei Ihnen oder einer Kontaktperson von Ihnen festgestellte Coronainfektion. Dies gilt auch, wenn noch nicht geklärt ist, ob Sie sich mit dem Virus infiziert haben, jedoch der Verdacht auf eine Virusinfektion besteht.

Einen Aufenthalt in einem der von dem Robert-Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin. Dies gilt auch, wenn ein mit Ihnen in ihrem Haushalt lebender Familienangehöriger, Partner sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und bei diesem ein Ansteckungsverdacht nicht ausgeschlossen ist. Eine Übersicht der Risikogebiete finden Sie unter folgendem Link:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Die Seite wird täglich aktualisiert!"

Ob eine Verhandlung letztlich stattfindet, entscheidet die jeweilige Kammer. Auch kurzfristige Absagen dürften aufgrund der dynamischen Lage derzeit nicht ausgeschlossen sein. Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer.
Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer (Stand: 17. März 2020).***


Es wird darauf hingewiesen, dass auch von Besuchern die o. a. Auskünfte beim Betreten des Gebäudes eingeholt werden und ihnen ggf. der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden kann.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:***
Link zur Internetseite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
***Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
***Aktualisierung/ Ergänzung 17.03.2020, 13.30h


Insbesondere letzteres, d.h. der Ausschluss von etwaigen "Risiko"-Besuchern von der Verhandlung könnte wieder die Eingangsfrage aufwerfen, ob damit dann noch der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt ist.

Weitere Fragen werfen sich auf, wenn man mit o.a. Ausschlusskriterien erfüllendem Beistand und/oder mit Beisitzer, d.h. "Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld" erscheinen möchte, wenn man nicht anwaltlich vertreten ist. Dies könnte insbesondere auch ältere Kläger betreffen, welche sich allein nicht vertreten können - und auch noch selbst der "Risikogruppe" zuzuordnen sind.

Schließlich geht es nicht nur darum, dass der Kläger vielleicht jemanden anstecken könnte, sondern dass der Kläger vielleicht schlicht sein eigenes Ansteckungsrisiko minimieren möchte und angesichts der öffentlichen Empfehlungen, auf persönliche Kontakte ebenso zu verzichten wie auf Menschenansammlungen einschl. jene im öffentlichen Personennahverkehr oder auch in Gerichtsgebäuden/ Verhandlungssälen, eine Terminsverlegung/ Aussetzung des Verfahrens o.ä. beantragen wollen würde.

Mglw. benötigt es hier eines öffentlichen Aussetzungs-Beschlusses seitens der zuständigen Justizministerien. Es geht ja - insbesondere beim sog. "Rundfunkbeitrag" - nun nicht gerade um unaufschiebliche Verfahren... ::)


Edit "Bürger": Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
Edit "Bürger": Aktualisierung/ Ergänzung 17.03.2020, 13.30h


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Gerade bei Google gefunden:

Zitat
Der stellvertretende FDP-Vorsitzende Wolfgang Kubicki hat die Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie aufgefordert, nicht unbedingt nötige Gerichtsverhandlungen vorerst auszusetzen. Dies solle für einen Zeitraum von zunächst einem Monat geschehen, sagte er.
"Es macht keinen Sinn, den Menschen zu empfehlen, auf soziale Kontakte weitestgehend zu verzichten, um sie andererseits dann in kleinen Sitzungssälen für eine längere Zeitspanne zusammenzubringen."
Quelle: dpa, u.a. krankenkassen.de, 15.03.2020
https://www.krankenkassen.de/dpa/294846.html

Zitat
Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus hat der Niedersächsische Beamtenbund (NBB) die Landesregierung aufgefordert, aufschiebbare Behördenarbeiten einzustellen. ... All die Aufgaben, die aktuell nicht unbedingt zu erledigen sind, müssen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden", sagte der NBB-Landesvorsitzende Alexander Zimbehl am Sonntag. ...  In der Justiz und an den Gerichten sollte ähnlich verfahren werden, so Zimbehl - auch auf die Gefahr hin, dass beispielsweise Bußgeldsachen verjährten.
Quelle: dpa, u.a. Cellesche Zeitung, 15.03.2020
https://www.cellesche-zeitung.de/Der-Norden/Beamtenbund-fordert-Herunterfahren-von-Behoerden

Montag wird das eventuell offiziell und konkret.


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Siehe obige Aktualisierung:
[...]
Den Seiten des Verwaltungsgerichts Dresden lässt sich aktuell folgendes exemplarisch entnehmen:
(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
[...] Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
[...]
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
***Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
[...]

Achtung, dies ist nur am Beispiel des Verwaltungsgerichts Dresden!
Die Regelungen/ Arbeitsweisen anderer Verwaltungsgerichte können davon abweichen!
Es empfiehlt sich, insbesondere bei schon terminierten Verhandlungen, das jeweilige Gericht direkt zu kontaktieren und dessen "Gefühlslage" zu erkunden.
Dies dann bitte hier gesammelt dokumentieren. Danke für die Mitwirkung.


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Moin.

Ein Bekannter eines Bekannten von mir hat wegen seiner demnächst anstehenden mündlichen Verhandlung heute mit dem zuständigen Gericht telefoniert. Dort wurde gesagt, vorraussichtlich findet der Termin wie geplant statt, der Saal sei so groß dass alle Zuschauer / Beteiligten im Abstand von mindestens 5 Metern zueinander sitzen könnten.

Andererseits gibt es folgende Info:
https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/massnahmen-im-kampf-gegen-covid-19-land-untersagt-alle-offentlichen-veranstaltungen-schliessung-aller-freizeit-und-kultureinrichtungen-und-teile-des-einzelhandels-186324.html
Zitat
... Wir haben die Gesundheitsbehörden angewiesen, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen in Niedersachsen zu untersagen. ...

Eine mündliche Verhandlung ist doch aber eine "öffentliche Veranstaltung", oder...!?

Frei  8)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine mündliche Verhandlung ist doch aber eine "öffentliche Veranstaltung", oder...!?
Evtl. diese Frage schriftlich an den Gerichtspräsidenten und Justizminister des Landes stellen.
An ein Telefongespräch könnte sich bei Gericht später niemand mehr erinnert haben.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Siehe obige Aktualisierung:
[...]
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(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
[...] Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer (Stand: 17. März 2020).***

[...]
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:***
Link zur Internetseite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
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Diesbezügliche (erste, aber mglw. nicht letzte?) Aussagen von oben verlinkter Seite des

Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen
Corona hat auch Auswirkungen auf die sächsische Justiz
16.03.2020, 17:44 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zitat
[...] Gerichte und Staatsanwaltschaften bereiten sich mit verschieden Maßnahmen auf die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie vor, u.a. durch die Erstellung von Notfallplänen und der Erweiterung von Heimarbeit.

Die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit. Ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet das zuständige Gericht in seiner Unabhängigkeit. Justizministerin Katja Meier und die Oberpräsidentinnen und -präsidenten sowie der Generalstaatsanwalt haben sich heute darauf verständigt, dass kurzfristig weitere Schritte in enger Abstimmung besprochen werden.

[...] In jedem Fall soll sichergestellt sein, dass die Justiz arbeitsfähig bleibt und insbesondere dringende Fälle bearbeitet werden können. Sollten Verhandlungen aufgrund der aktuellen Lage abgesagt oder verschoben werden, informiert das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. [...]

Justizministerin Katja Meier: »[...] Gerade in Zeiten der Krise ist es wichtig, alles daran zu setzen, die Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaats zu erhalten
Weiterlesen unter
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235136

Um diese "Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaats zu erhalten" würde man als (nicht eilbedürftiger) "Rundfunkbeitrags"-Betroffener "insbesondere den eilbedürftigen Sachen" natürlich den Vortritt lassen... ;)


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Zusammenfassend zwei Beispiele aus dem Einzugsbereich des VG Dresden:

Ein fiktiver Kläger A, dessen Verhandlung für Ende März am fiktiven VG Dresden bereits verbindlich anberaumt war, könnte in etwa folgendes über den Buschfunk mitgeteilt haben:
Zitat
Termin vor dem VG am xx.3. wird zu 99% auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, ein kurzer Anruf da hat gereicht. Offenbar werden aktuell viele Verfahren ausgesetzt. Verschiebungen auf feste Termine in der Zukunft machen die nicht, sei zu ungewiss, deshalb auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Ein Vermerk in meiner Akte wurde gemacht und der Richter entscheidet noch darüber, aber wie die Dame am Tel. schon sagte, sei es ziemlich gewiss, dass es so kommen wird, da bereits auch schon andere Gerichte (z.B. das BVerwG)*** Verhandlungen ausgesetzt haben.
Alle Angaben ohne Gewähr.

***Edit "Bürger": Siehe nunmehr auch offizielle Meldung unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
> Bundesverwaltungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33505.msg204453.html#msg204453


update - siehe Anhang
(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
Sehr geehrte/r ...,

der auf

________, den __. März 2020, um _____ Uhr

anberaumte Termin wird aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen.

Wegen des Infektionsgeschehens mit einem neuartigen Coronavirus und der administrativen Maßnahmen, die dazu ergangen sind und noch ergehen, befinden sich Beteiligte wie auch Gerichtspersonen in Quarantäne bzw. sollen oder wollen in der Wohnung verbleiben, bis die Inkubationszeit nach Rückkehr aus Risikogebieten oder Kontakt zu Personen aus solchen verstrichen ist. Maßnahmen im Reiseverkehr schränken die Möglichkeiten des Erscheinens am Gerichtsort ein. Das Betreten des Gerichtsgebäudes unterliegt Restriktionen für "Risikopersonen". Die gesetzlich gebotene Öffentlichkeit des Gerichts könnte damit nicht mehr im nötigen Umfang gewahrt sein. Nicht zuletzt führen nicht nur Erkrankungen selbst sondern auch Maßnahmen wie die Schließung von Schulen und Kindereinrichtungen dazu, dass Bedienstete zur Absicherung des Gerichtsbetriebes ausfallen.


Ein weiterer fiktiver Kläger B, dessen Verhandlung ebenfalls für Ende März am fiktiven VG Dresden bereits verbindlich anberaumt war, könnte in etwa folgendes über den Buschfunk mitgeteilt haben:
Zitat
Aufgrund der besonderen Situation wurde mir heute mitgeteilt, dass nur noch Mitarbeiter Zugang zum Gericht haben. Somit sind sowohl mein Termin zur Akteneinsicht am __.03.2020 als auch mein Verhandlungstermin am __.03.2020 gestrichen wurden. Die Verhandlung soll voraussichtlich Anfang Juni stattfinden.
Alle Angaben ohne Gewähr.

update:
Zitat
Gelbe Briefe heute erhalten jeweils mit Autogramm vom Richter - Wortlaut ungefähr:
"von Amts wegen aufgehoben wegen des Infektionsgeschehens mit einem neuartigen Coronavirus".
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die hiesigen Schreiben (zu mehreren Teil-Verfahren des gleichen Klägers) dürften aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit oben zitiertem bzw. im Anhang beigefügten gerichtlichen Brief des anderen Klägers weitestgehend identisch sein.



Mit diesen beiden Sätzen dürften die wesentlichen Eingangsfragen weitestgehend geklärt sein...
Zitat
Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen.
Zitat
Die gesetzlich gebotene Öffentlichkeit des Gerichts könnte damit nicht mehr im nötigen Umfang gewahrt sein.
Fast könnte man geneigt sein zu meinen, dass die Formulierungsbasis hier aus dem Forum stamme ;D
Aber das könnte auch an einer etwas verzerrten Wahrnehmung liegen ;)



Edit 23.03.2020 - siehe auch Aktualisierung unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33505.msg204546.html#msg204546
am Beispiel des Amtsgerichts Dresden und des Verwaltungsgerichts Dresden.


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Einer Neufassung der Seite des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.04.2020 lässt sich folgendes exemplarisch entnehmen:

(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
Aktuelle Information zur Coronaviruslage (Stand: 20 April 2020)

Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsbetrieb am Verwaltungsgericht aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus weiterhin Einschränkungen unterliegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Zutritts zum Gerichtsgebäude. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Am Verwaltungsgericht Dresden finden wieder Gerichtsverhandlungen statt. Soweit öffentliche Sitzungen anberaumt sind, wird Beteiligten und der Öffentlichkeit Zutritt zu den Verhandlungssälen gewährt. Dies gilt nicht für Personen, die an akuten Atemwegsbeschwerden oder unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Abgeschlagenheit und Schwäche leiden oder in den letzten 14 Tagen wissentlichen Kontakt mit einer anderen Person mit solchen Beschwerden hatten. Personen, die ausdrücklich zu einem Termin geladen wurden und auf welche die aufgezählten Fälle zutreffen, werden gebeten, sich zunächst telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.

Bitte überlegen Sie unabhängig davon, ob Sie sich in der aktuellen Situation in einen nicht zwingend erforderlichen, engen Kontakt zu anderen Menschen im Gerichtssaal begeben wollen. Um den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit eine Sitzungsteilnahme zu ermöglichen und dabei ein Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst weit auszuschließen, gelten folgende Regelungen:

1. Alle Sitzungen finden in Sitzungssälen statt, die groß genug sind, um die Abstandsregel (mindestens 1,50 m Abstand) sowohl unter den Prozessbeteiligten als auch im Zuhörerraum einzuhalten.

2. Prozessbevollmächtigte und die von ihnen jeweils Vertretenen halten den Sicherheitsabstand untereinander genauso ein wie gegebenenfalls zu einem Dolmetscher oder Zeugen.

3. Die Tische der Prozessteilnehmer werden regelmäßig gereinigt.

4. Im Zuhörerbereich wird nur jeder dritte Stuhl besetzt. Bei mehreren Stuhlreihen bleibt jede zweite Reihe unbesetzt. Die Abstandsregel ist auf jeden Fall einzuhalten.

5. Besucher und Verhandlungsteilnehmer haben einen Mund-Nasen-Schutz mitzubringen und werden gebeten diesen während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude zu tragen.

6. Prozessbeteiligte wie Zuhörer werden zu Verhandlungsbeginn gebeten, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Hierzu liegen Formulare aus, die auszufüllen und in einen Kasten zu legen sind, der bei der Infothek bereitsteht. Das Formular fragt folgende Daten ab: Datum und Aktenzeichen der Verhandlung, Bezeichnung des Sitzungssaales, Namen und Vornamen des Teilnehmers sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Mitteilung der Kontaktdaten ist freiwillig; sie soll dazu dienen, im Falle der Infektion eines anderen Prozessteilnehmers zu warnen.

Die Bibliothek und die Kantine des Fachgerichtszentrums Dresden bleiben geschlossen.

Die Rechtsantragsstelle des Gerichts ist zu den oben angegebenen Zeiten geöffnet. Um die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht zu gefährden werden Rechtssuchende aber gebeten, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie persönlich kommen müssen. Es wird darum gebeten, Anträge und Klagen (sowie weitere Schriftstücke) vorrangig auf schriftlichem oder elektronischem Weg einzureichen (per Post, Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten - bei elektronischer Übermittlung beachten Sie aber bitte unbedingt die Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr; ein Schriftsatz, der mit einer "normalen" E-Mail vorgelegt wird, entfaltet keine rechtliche Wirkung!). Für Anfragen ist das Gericht während der Dienstzeiten (s. o.) telefonisch oder über E-Mail zu erreichen (siehe dazu die unter "Kontakt" angegebenen Telefonnummern und E-Mail-Adressen). Für Anfragen an den Pressesprecher nutzen Sie bitte die angegebene E-Mail-Adresse (presse(at)vgdd.justiz.sachsen.de).

Beachten Sie bitte ggf. die Hinweise auf den Internetseiten des Sozialgerichts sowie des Arbeitsgerichts zur dortigen Verfahrensweise und abweichenden Öffnungszeiten.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:
https://www.justiz.sachsen.de/ovg/
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
zuletzt abgerufen 28.04.2020, ~0.35h



Es darf oder muss gefragt werden, ob solch eine Art "selektive Öffentlichkeit" - d.h. Zutrittgewährung für die "Öffentlichtkeit", jedoch nicht(sic!) für die "infizierte oder potenziell infizierte Öffentlichkeit" - ohne rechtfertigende Dringlichkeit/ ohne "Gefahr im/in Verzug" noch den Grundsatz der Öffentlichkeit wahrt.
Seit wann gibt es in Deutschland ohne Not(!) derartige zweierlei "Öffentlichkeiten"?!??!
Was wird das nächste Ausschlusskriterium sein? Pigmentstörungen? Alle, die noch klar denken können?!? :o ::)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auszug aus einer Einladung zur mündlichen Verhandlung:

Zitat
VERWALTUNGSGERICHT XY. KAMMER
Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 30.04.2020
Für die mündliche Verhandlung der XY. Kammer des Verwaltungsgerichts
am XY.05.2020 wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. Abstandsgebot

Die Teilnehmenden an der mündlichen Verhandlung müssen zueinander einen räumlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Die Möblierung des Sitzungssaals wurde entsprechend eingerichtet und soll nicht verändert werden.

Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, dürfen den Abstand unterschreiten.

Das gleiche gilt für Teilnehmende und ihre Bevollmächtigten, sofern beide damit einverstanden sind. Soweit vertrauliche Gespräche zwischen Beteiligten, insbesondere zwischen Bevollmächtigten und Beteiligten, erforderlich werden, kann die mündliche Verhandlung auf Antrag unterbrochen werden.

2. Mund-Nasen-Schutz

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten sowie Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzesgestattet (§ 176 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Als Teil der Öffentlichkeit an mündlichen Verhandlungen teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben im Gerichtssaal eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

3. Hygiene

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder - soweit ein solches nicht zur Hand ist- in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.


4. Beschränkung der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf das Abstandsgebot dürfen als Teil der Saalöffentlichkeit an Verhandlungen im Sitzungssaal des Generallandesarchivs höchstens vier Personen auf den hierfür markierten Stühlen teilnehmen. Medienvertreter/innen haben Vorrang vor sonstigen Teilnehmenden, im Übrigen richtet sich die Teilnahme nach der Reihenfolge des Eintritts in den Sitzungssaal.

5. Verhalten im Wartebereich

Teilnehmende an mündlichen Verhandlungen können den Warteraum vor dem Sitzungssaal des Generallandesarchivs in Anspruch nehmen. Zwischen den im Wartebereich anwesenden Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, dürfen den Abstand unterschreiten. In diesem Warteraum haben alle Wartenden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Mal ehrlich, 2-3 oder 4 Leute als "Publikum" gleich von vornherein zu begrenzen, ist keine "Öffentlichkeit".

Gerade bei Rundfunksachen ist der Andrang regelmäßig größer.

Bei großen Prozessen gibt es auch immer gleich eine Videoschalte ins nächste Zimmer innerhalb des Gerichts... Eine vorgegebene Saalkapazität spielt also keine Rolle.

Mutmaßlich wird für jede einzelne Verhandlung eine solche Verfügung erlassen, so dass es sich nicht um eine allgemeine Anordnung des Gerichts als Hausherr oder des Landes handelte (wie auch immer so eine Anordnung aussehen würde - Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung etc.).

Somit würden wohl nur die Verfahrensbeteiligten Einwände erheben können.

Welche Rechtsmittel gibt es für den Kläger, sich gegen eine Beschränkung der Personenzahl in dieser lächerlichen Größe zu wehren?

Wenn eine Öffentlichkeit nicht hergestellt werden kann, kann die Verhandlung nicht geführt werden. So meine fiktive Meinung.

Wenn das so bleibt, reichte es in drei gewissen Bundesländern aus, dass die zuständige LRA einfach vier Tontechniker aus der Lepra-Station* hinschickt, um die Verhandlungs"öffentlichkeit" abzumauern.

(*Zur Lepra-Station hier lang:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg201872.html#msg201872 )


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