Kläger und Beklagte könnten in den letzten Tagen und Wochen vom Verwaltungsgericht Schreiben mit folgendem oder ähnlich klingendem Inhalt bekommen haben:
Sehr geehrte Frau/Herr XY,
in der Verwaltungsrechtssache
XY/LRA
Streitgegenstand: Rundfunkbeitrag
fragt das Gericht im Hinblick auf die weiterhin hohen lnfektionszahlen und die damit verbundenen Risiken an, ob die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Da es in dem zu entscheidenden Fall um reine Rechtsfragen geht, würde sich diese sinnvolle verfahrensrechtliche Möglichkeit anbieten.
Daneben wird darauf hingewiesen, dass nach § 84 VwGO das Vervaltungsgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Gerichtsbescheid hat nach § 84 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO die Wirkung eines Urteils. Das im Einzelfall statthafte Rechtsmittel ergibt sich aus § 84 Abs. 2 VwGO. An der Entscheidung wirken keine ehrenamtlichen Richter mit (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
ln der vorliegenden Verwaltungsrechtssache kommt ebenso eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Form der Entscheidung sowie zu einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum XX.YY.2021 zu äußern.
Es könnte von Vorteil sein, wenn man sich dazu schriftlich äußert und nicht auf eine mündliche Verhandlung vezichtet.
Man könnte natürlich auch das Gericht bitten seine Einschätzung bezüglich hoher lnfektionszahlen und die damit verbundenen Risiken detaillierter zu begründen. Ab welcher Höhe von Infektionszahlen welcher Infektion hält das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für risikofrei?
Möglicherweise kann hier auch wegen hoher Infektionszahlen und Risiko das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
In fiktiven Fällen könnte sich das Gericht trotzdem für einen Gerichtsbescheid entschieden haben. Dieser könnte aber unwirksam geworden sein, nachdem der Kläger nach Erhalt des Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung beantragt haben könnte (siehe Rechtsbehefsbelehrung des Gerichtsbescheides).