Von Amts wegen, wenn öffentliche Einrichtungen geschlossen werden.
Von Amts wegen, wenn eine öffentliche Ausgangssperre beschlossen ist.
Von Amts wegen, wenn der Kläger selbst unter Verdacht steht, aber selbst etwas sagen will.
Unter Verdacht zu stehen bedeutet aktuell, dass es reicht, in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet gewesen zu sein, denn diese Personen wurden aufgefordert in Selbstisolierung zu gehen, also auch ohne Symptome.
Unter Verdacht stehen könnten damit ebenfalls Personen, welche bereits Kontakt mit einer Person hatten, welche kürzlich im Urlaub oder auf Geschäftsreise war und deshalb bereits angesteckt sein könnte. Die Ansteckung ist ja bereits möglich, ohne dass die ansteckende Person Symptome hat oder bekommt.
Die 14 Tage basieren lediglich auf der Vermutung, dass die maximale Inkubationszeit so sei, jedoch müsste wahrscheinlich zur Sicherheit dieser Wert deutlich größer sein. Ein Rückkehrer der vor 21 Tagen zurückgekommen ist, konnte vor einer Woche z.B. noch X Personen anstecken, ohne selbst Symptome zu haben. Die Angesteckten könnten selbst Symptome entwickeln, aber auch das könnte von Ansteckung bis Sichtbarkeit 14 Tage dauern. Deshalb müsste die Dauer bereits größer als 2x 14 Tage sein. Die meisten Länder fahren das öffentliche Leben zur Zeit runter für minimal 5 Wochen oder zunächst 30 Tage.
Es wäre somit wahrscheinlich sinnvoll, um ältere Richter zu schützen, Verhandlungen in den nächsten 5 Wochen nicht abzuhalten.