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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Bürger am 14. März 2020, 23:04

Titel: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 14. März 2020, 23:04
Angesichts der aktuellen "Corona"-Lage und im Gegensatz zu mglw. verzichtbaren diesbezüglichen Satire-Diskussionen hier die Bitte um konstruktive, praxis- und zielorientierte Diskussion der aktuellen Frage:

Ausnahmezustand/Epidemie:
Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?


Nach VwGO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ersteinmal mündliche Verhandlung vorgesehen, es sei denn, es würde von allen Parteien ausdrücklich Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.

Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Parteien durchgeführt werden, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und kein begründeter und belegter Abwesenheits-/ Terminverschiebungsgrund vorliegt (letzteres wäre z.B. begründete Terminsverhinderung bzw. Termins-/Verhandlungsunfähigkeit einer der Parteien).

Die mündliche Verhandlung ist i.d.R. - bis auf Ausnahmefälle mit "sensiblen" Verhandlungsinhalten - öffentlich, d.h. die Öffentlichkeit ist zu gewähren, anderenfalls würde ein Verfahrensmangel vorliegen.

§ 101 VwGO - Grundsatz der mündlichen Verhandlung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__101.html
Zitat
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 138 VwGO - Absolute Revisionsgründe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__138.html
Zitat
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Öffentlichkeitsgrundsatz (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz
Zitat
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.

Öffentlichkeitsgrundsatz - Rechtsgrundlagen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Rechtsgrundlagen
Zitat
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist zwar kein Verfassungsgrundsatz.[1] Er wird aber als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaats gesehen.[2] Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt zudem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK[3] und Art. 14 Abs. 1 S. 2 UN-Zivilpakt, die beide in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht darstellen und im Rang über den einfachen Gesetzen stehen.[4][5] Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet zudem, dass in jedem Gerichtsverfahren zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Beginn und Rechtskraft eine öffentliche Verhandlung stattfinden muss.[6][7][8]

Öffentlichkeitsgrundsatz - Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Inhalt_des_%C3%96ffentlichkeitsgrundsatzes
Zitat
Eine Gerichtsverhandlung ist nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben.[9] Dazu gehört die Information über Zeit und Ort der Verhandlung, regelmäßig durch Aushang im Gericht. Zudem muss der tatsächliche Zutritt zum Verhandlungsraum möglich sein. Das Gericht muss bei zu erwartendem Zuschauerandrang keinen größeren Saal für die Verhandlung wählen, darf aber nicht bewusst enge Räumlichkeiten auswählen, um Zuschauer fernzuhalten.[10] Der Zugang kann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts begrenzt oder ausgeschlossen werden aus Sicherheitserwägungen (z. B.: Außentermin an einem gefährlichen Ort), oder um eine ungestörte Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.[11] Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Anspruch der Presse wegen der Zusendung von Urteilsabschriften in Strafverfahren auch einschließt, dass die Namen von Richtern, Schöffen, Staatsanwälten und Verteidigern nicht geschwärzt werden dürfen.[12]

Öffentlichkeitsgrundsatz - § 169 GVG (wikipedia)
Zitat
Eine explizite rechtliche Regelung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet sich in § 169 GVG. [...]

Öffentlichkeitsgrundsatz - Rechtsfolgen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz#Rechtsfolgen
Zitat
Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies ein absoluter Revisionsgrund [...] im Verwaltungsprozess gem. § 138 Nr. 5 VwGO.

[weitere Rechtsgrundlagen etc. folgen ggf. noch]


Mögliche diesbezügliche Frage/n, die hier bitte konstruktiv, praxis- und zielorientiert diskutiert werden sollen:

> Können aktuelle mündliche Verhandlungen den Anspruch der "Öffentlichkeit" wahren, wenn aus Epidemiegründen die Zuschauerzahl beschränkt ist oder aufgrund der aktuellen allgemeinen Ausnahmelage nicht mit der Öffentlichkeit gerechnet werden kann, welche unter "Normal"-Zuständen anwesend sein würde?

> Wie/ mit welcher Formulierung könnten richterliche Hinweise zu dieser aktuellen Lage erbeten werden?

> Wie/ mit welcher Formulierung könnten aufgrund der derzeitigen Lage aktuelle Verhandlungstermine ggf. aufgeschoben bzw. die Verhandlung/ das Verfahren ausgesetzt werden?

> Ab welcher Eskalationsstufe ("Ausgangssperre" o.ä.) müssten aktuelle Verhandlungstermine "von Amts wegen" aufgeschoben bzw. die Verhandlung/ das Verfahren "von Amts wegen" ausgesetzt werden?


Siehe auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33505.0
sowie auch weitere Frage unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Termin/Vermögensauskunft bei Vollstreckungsstelle?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33491.0
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: PersonX am 15. März 2020, 07:22
Von Amts wegen, wenn öffentliche Einrichtungen geschlossen werden.
Von Amts wegen, wenn eine öffentliche Ausgangssperre beschlossen ist.
Von Amts wegen, wenn der Kläger selbst unter Verdacht steht, aber selbst etwas sagen will.

Unter Verdacht zu stehen bedeutet aktuell, dass es reicht, in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet gewesen zu sein, denn diese Personen wurden aufgefordert in Selbstisolierung zu gehen, also auch ohne Symptome.

Unter Verdacht stehen könnten damit ebenfalls Personen, welche bereits Kontakt mit einer Person hatten, welche kürzlich im Urlaub oder auf Geschäftsreise war und deshalb bereits angesteckt sein könnte. Die Ansteckung ist ja bereits möglich, ohne dass die ansteckende Person Symptome hat oder bekommt.

Die 14 Tage basieren lediglich auf der Vermutung, dass die maximale Inkubationszeit so sei, jedoch müsste wahrscheinlich zur Sicherheit dieser Wert deutlich größer sein. Ein Rückkehrer der vor 21 Tagen zurückgekommen ist, konnte vor einer Woche z.B. noch X Personen anstecken, ohne selbst Symptome zu haben. Die Angesteckten könnten selbst Symptome entwickeln, aber auch das könnte von Ansteckung bis Sichtbarkeit 14 Tage dauern. Deshalb müsste die Dauer bereits größer als 2x 14 Tage sein. Die meisten Länder fahren das öffentliche Leben zur Zeit runter für minimal 5 Wochen oder zunächst 30 Tage.

Es wäre somit wahrscheinlich sinnvoll, um ältere Richter zu schützen, Verhandlungen in den nächsten 5 Wochen nicht abzuhalten.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: ope23 am 15. März 2020, 22:22
Also, man kann (derzeit) das Ganze gut mit sog. Meldekarten händeln - siehe u.a. unter
VERHANDLUNG BVerwG, Mi 25.03.20, 11:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33435.msg204398.html#msg204398

Spruchwillige Richter (mit Mundschutz ausgerüstet) könnten durchaus auf eine zeitnahe mündliche Verhandlung bestehen, wenn der Kläger nicht grundsätzlich darauf verzichtet hat. Der Beklagte schickt sowieso keinen Vertreter.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 15. März 2020, 22:51
Danke für die Hinweise.

Den Seiten des Verwaltungsgerichts Dresden lässt sich aktuell folgendes exemplarisch entnehmen:

(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
Aktuelle Information zur Coronaviruslage

Im Hinblick auf das sich verbreitende Coronavirus in Deutschland wird den Ladungen des Gerichts für Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher gegenwärtig der folgende Hinweis beigefügt:

Zitat
"Sie werden gebeten, dem Gericht Folgendes mitzuteilen:

Eine bei Ihnen oder einer Kontaktperson von Ihnen festgestellte Coronainfektion. Dies gilt auch, wenn noch nicht geklärt ist, ob Sie sich mit dem Virus infiziert haben, jedoch der Verdacht auf eine Virusinfektion besteht.

Einen Aufenthalt in einem der von dem Robert-Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin. Dies gilt auch, wenn ein mit Ihnen in ihrem Haushalt lebender Familienangehöriger, Partner sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat und bei diesem ein Ansteckungsverdacht nicht ausgeschlossen ist. Eine Übersicht der Risikogebiete finden Sie unter folgendem Link:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

Die Seite wird täglich aktualisiert!"

Ob eine Verhandlung letztlich stattfindet, entscheidet die jeweilige Kammer. Auch kurzfristige Absagen dürften aufgrund der dynamischen Lage derzeit nicht ausgeschlossen sein. Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer.
Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer (Stand: 17. März 2020).***

Es wird darauf hingewiesen, dass auch von Besuchern die o. a. Auskünfte beim Betreten des Gebäudes eingeholt werden und ihnen ggf. der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden kann.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:***
Link zur Internetseite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://www.justiz.sachsen.de/ovg/)
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
***Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
***Aktualisierung/ Ergänzung 17.03.2020, 13.30h


Insbesondere letzteres, d.h. der Ausschluss von etwaigen "Risiko"-Besuchern von der Verhandlung könnte wieder die Eingangsfrage aufwerfen, ob damit dann noch der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt ist.

Weitere Fragen werfen sich auf, wenn man mit o.a. Ausschlusskriterien erfüllendem Beistand und/oder mit Beisitzer, d.h. "Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld" erscheinen möchte, wenn man nicht anwaltlich vertreten ist. Dies könnte insbesondere auch ältere Kläger betreffen, welche sich allein nicht vertreten können - und auch noch selbst der "Risikogruppe" zuzuordnen sind.

Schließlich geht es nicht nur darum, dass der Kläger vielleicht jemanden anstecken könnte, sondern dass der Kläger vielleicht schlicht sein eigenes Ansteckungsrisiko minimieren möchte und angesichts der öffentlichen Empfehlungen, auf persönliche Kontakte ebenso zu verzichten wie auf Menschenansammlungen einschl. jene im öffentlichen Personennahverkehr oder auch in Gerichtsgebäuden/ Verhandlungssälen, eine Terminsverlegung/ Aussetzung des Verfahrens o.ä. beantragen wollen würde.

Mglw. benötigt es hier eines öffentlichen Aussetzungs-Beschlusses seitens der zuständigen Justizministerien. Es geht ja - insbesondere beim sog. "Rundfunkbeitrag" - nun nicht gerade um unaufschiebliche Verfahren... ::)


Edit "Bürger": Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
Edit "Bürger": Aktualisierung/ Ergänzung 17.03.2020, 13.30h
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Frei am 16. März 2020, 03:10
Gerade bei Google gefunden:

Zitat
Der stellvertretende FDP-Vorsitzende Wolfgang Kubicki hat die Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie aufgefordert, nicht unbedingt nötige Gerichtsverhandlungen vorerst auszusetzen. Dies solle für einen Zeitraum von zunächst einem Monat geschehen, sagte er.
"Es macht keinen Sinn, den Menschen zu empfehlen, auf soziale Kontakte weitestgehend zu verzichten, um sie andererseits dann in kleinen Sitzungssälen für eine längere Zeitspanne zusammenzubringen."
Quelle: dpa, u.a. krankenkassen.de, 15.03.2020
https://www.krankenkassen.de/dpa/294846.html

Zitat
Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus hat der Niedersächsische Beamtenbund (NBB) die Landesregierung aufgefordert, aufschiebbare Behördenarbeiten einzustellen. ... All die Aufgaben, die aktuell nicht unbedingt zu erledigen sind, müssen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden", sagte der NBB-Landesvorsitzende Alexander Zimbehl am Sonntag. ...  In der Justiz und an den Gerichten sollte ähnlich verfahren werden, so Zimbehl - auch auf die Gefahr hin, dass beispielsweise Bußgeldsachen verjährten.
Quelle: dpa, u.a. Cellesche Zeitung, 15.03.2020
https://www.cellesche-zeitung.de/Der-Norden/Beamtenbund-fordert-Herunterfahren-von-Behoerden

Montag wird das eventuell offiziell und konkret.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 16. März 2020, 15:34
Siehe obige Aktualisierung:
[...]
Den Seiten des Verwaltungsgerichts Dresden lässt sich aktuell folgendes exemplarisch entnehmen:
(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
[...] Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
[...]
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
***Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
[...]

Achtung, dies ist nur am Beispiel des Verwaltungsgerichts Dresden!
Die Regelungen/ Arbeitsweisen anderer Verwaltungsgerichte können davon abweichen!
Es empfiehlt sich, insbesondere bei schon terminierten Verhandlungen, das jeweilige Gericht direkt zu kontaktieren und dessen "Gefühlslage" zu erkunden.
Dies dann bitte hier gesammelt dokumentieren. Danke für die Mitwirkung.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Frei am 17. März 2020, 12:49
Moin.

Ein Bekannter eines Bekannten von mir hat wegen seiner demnächst anstehenden mündlichen Verhandlung heute mit dem zuständigen Gericht telefoniert. Dort wurde gesagt, vorraussichtlich findet der Termin wie geplant statt, der Saal sei so groß dass alle Zuschauer / Beteiligten im Abstand von mindestens 5 Metern zueinander sitzen könnten.

Andererseits gibt es folgende Info:
https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/massnahmen-im-kampf-gegen-covid-19-land-untersagt-alle-offentlichen-veranstaltungen-schliessung-aller-freizeit-und-kultureinrichtungen-und-teile-des-einzelhandels-186324.html (https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/massnahmen-im-kampf-gegen-covid-19-land-untersagt-alle-offentlichen-veranstaltungen-schliessung-aller-freizeit-und-kultureinrichtungen-und-teile-des-einzelhandels-186324.html)
Zitat
... Wir haben die Gesundheitsbehörden angewiesen, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen in Niedersachsen zu untersagen. ...

Eine mündliche Verhandlung ist doch aber eine "öffentliche Veranstaltung", oder...!?

Frei  8)
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Markus KA am 17. März 2020, 13:09
Eine mündliche Verhandlung ist doch aber eine "öffentliche Veranstaltung", oder...!?
Evtl. diese Frage schriftlich an den Gerichtspräsidenten und Justizminister des Landes stellen.
An ein Telefongespräch könnte sich bei Gericht später niemand mehr erinnert haben.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 17. März 2020, 13:39
Siehe obige Aktualisierung:
[...]
Den Seiten des Verwaltungsgerichts Dresden lässt sich aktuell folgendes exemplarisch entnehmen:
(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
[...] Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen keine Verhandlungen neu terminiert werden (Stand: 16. März 2020).***
Bitte wenden Sie sich ggf. telefonisch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer (Stand: 17. März 2020).***
[...]
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:***
Link zur Internetseite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (https://www.justiz.sachsen.de/ovg/)
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
***Aktualisierung/ Ergänzung 16.03.2020, 15.30h
***Aktualisierung/ Ergänzung 17.03.2020, 13.30h


Achtung, dies ist nur am Beispiel des Verwaltungsgerichts Dresden!
Die Regelungen/ Arbeitsweisen anderer Verwaltungsgerichte können davon abweichen!
Es empfiehlt sich, insbesondere bei schon terminierten Verhandlungen, das jeweilige Gericht direkt zu kontaktieren und dessen "Gefühlslage" zu erkunden.
Dies dann bitte hier gesammelt dokumentieren. Danke für die Mitwirkung.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 17. März 2020, 14:05
Diesbezügliche (erste, aber mglw. nicht letzte?) Aussagen von oben verlinkter Seite des

Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen
Corona hat auch Auswirkungen auf die sächsische Justiz
16.03.2020, 17:44 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
Zitat
[...] Gerichte und Staatsanwaltschaften bereiten sich mit verschieden Maßnahmen auf die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie vor, u.a. durch die Erstellung von Notfallplänen und der Erweiterung von Heimarbeit.

Die Terminierung von Gerichtsverhandlungen ist Teil der richterlichen Unabhängigkeit. Ob eine Verhandlung stattfindet, abgesagt oder verschoben wird, entscheidet das zuständige Gericht in seiner Unabhängigkeit. Justizministerin Katja Meier und die Oberpräsidentinnen und -präsidenten sowie der Generalstaatsanwalt haben sich heute darauf verständigt, dass kurzfristig weitere Schritte in enger Abstimmung besprochen werden.

[...] In jedem Fall soll sichergestellt sein, dass die Justiz arbeitsfähig bleibt und insbesondere dringende Fälle bearbeitet werden können. Sollten Verhandlungen aufgrund der aktuellen Lage abgesagt oder verschoben werden, informiert das betreffende Gericht alle Verfahrensbeteiligten rechtzeitig darüber. [...]

Justizministerin Katja Meier: »[...] Gerade in Zeiten der Krise ist es wichtig, alles daran zu setzen, die Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaats zu erhalten
Weiterlesen unter
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235136

Um diese "Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaats zu erhalten" würde man als (nicht eilbedürftiger) "Rundfunkbeitrags"-Betroffener "insbesondere den eilbedürftigen Sachen" natürlich den Vortritt lassen... ;)
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 19. März 2020, 00:59
Zusammenfassend zwei Beispiele aus dem Einzugsbereich des VG Dresden:

Ein fiktiver Kläger A, dessen Verhandlung für Ende März am fiktiven VG Dresden bereits verbindlich anberaumt war, könnte in etwa folgendes über den Buschfunk mitgeteilt haben:
Zitat
Termin vor dem VG am xx.3. wird zu 99% auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, ein kurzer Anruf da hat gereicht. Offenbar werden aktuell viele Verfahren ausgesetzt. Verschiebungen auf feste Termine in der Zukunft machen die nicht, sei zu ungewiss, deshalb auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Ein Vermerk in meiner Akte wurde gemacht und der Richter entscheidet noch darüber, aber wie die Dame am Tel. schon sagte, sei es ziemlich gewiss, dass es so kommen wird, da bereits auch schon andere Gerichte (z.B. das BVerwG)*** Verhandlungen ausgesetzt haben.
Alle Angaben ohne Gewähr.

***Edit "Bürger": Siehe nunmehr auch offizielle Meldung unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
> Bundesverwaltungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33505.msg204453.html#msg204453


update - siehe Anhang
(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
Sehr geehrte/r ...,

der auf

________, den __. März 2020, um _____ Uhr

anberaumte Termin wird aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen.

Wegen des Infektionsgeschehens mit einem neuartigen Coronavirus und der administrativen Maßnahmen, die dazu ergangen sind und noch ergehen, befinden sich Beteiligte wie auch Gerichtspersonen in Quarantäne bzw. sollen oder wollen in der Wohnung verbleiben, bis die Inkubationszeit nach Rückkehr aus Risikogebieten oder Kontakt zu Personen aus solchen verstrichen ist. Maßnahmen im Reiseverkehr schränken die Möglichkeiten des Erscheinens am Gerichtsort ein. Das Betreten des Gerichtsgebäudes unterliegt Restriktionen für "Risikopersonen". Die gesetzlich gebotene Öffentlichkeit des Gerichts könnte damit nicht mehr im nötigen Umfang gewahrt sein. Nicht zuletzt führen nicht nur Erkrankungen selbst sondern auch Maßnahmen wie die Schließung von Schulen und Kindereinrichtungen dazu, dass Bedienstete zur Absicherung des Gerichtsbetriebes ausfallen.


Ein weiterer fiktiver Kläger B, dessen Verhandlung ebenfalls für Ende März am fiktiven VG Dresden bereits verbindlich anberaumt war, könnte in etwa folgendes über den Buschfunk mitgeteilt haben:
Zitat
Aufgrund der besonderen Situation wurde mir heute mitgeteilt, dass nur noch Mitarbeiter Zugang zum Gericht haben. Somit sind sowohl mein Termin zur Akteneinsicht am __.03.2020 als auch mein Verhandlungstermin am __.03.2020 gestrichen wurden. Die Verhandlung soll voraussichtlich Anfang Juni stattfinden.
Alle Angaben ohne Gewähr.

update:
Zitat
Gelbe Briefe heute erhalten jeweils mit Autogramm vom Richter - Wortlaut ungefähr:
"von Amts wegen aufgehoben wegen des Infektionsgeschehens mit einem neuartigen Coronavirus".
Alle Angaben ohne Gewähr.
Die hiesigen Schreiben (zu mehreren Teil-Verfahren des gleichen Klägers) dürften aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit oben zitiertem bzw. im Anhang beigefügten gerichtlichen Brief des anderen Klägers weitestgehend identisch sein.



Mit diesen beiden Sätzen dürften die wesentlichen Eingangsfragen weitestgehend geklärt sein...
Zitat
Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen.
Zitat
Die gesetzlich gebotene Öffentlichkeit des Gerichts könnte damit nicht mehr im nötigen Umfang gewahrt sein.
Fast könnte man geneigt sein zu meinen, dass die Formulierungsbasis hier aus dem Forum stamme ;D
Aber das könnte auch an einer etwas verzerrten Wahrnehmung liegen ;)



Edit 23.03.2020 - siehe auch Aktualisierung unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Gerichte > eingeschränkte Tätigkeit [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33505.msg204546.html#msg204546
am Beispiel des Amtsgerichts Dresden und des Verwaltungsgerichts Dresden.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 28. April 2020, 00:38
Einer Neufassung der Seite des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.04.2020 lässt sich folgendes exemplarisch entnehmen:

(Hervorhebungen tlw. nicht im Original)
Zitat
Aktuelle Information zur Coronaviruslage (Stand: 20 April 2020)

Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsbetrieb am Verwaltungsgericht aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus weiterhin Einschränkungen unterliegt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Zutritts zum Gerichtsgebäude. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Am Verwaltungsgericht Dresden finden wieder Gerichtsverhandlungen statt. Soweit öffentliche Sitzungen anberaumt sind, wird Beteiligten und der Öffentlichkeit Zutritt zu den Verhandlungssälen gewährt. Dies gilt nicht für Personen, die an akuten Atemwegsbeschwerden oder unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Abgeschlagenheit und Schwäche leiden oder in den letzten 14 Tagen wissentlichen Kontakt mit einer anderen Person mit solchen Beschwerden hatten. Personen, die ausdrücklich zu einem Termin geladen wurden und auf welche die aufgezählten Fälle zutreffen, werden gebeten, sich zunächst telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.

Bitte überlegen Sie unabhängig davon, ob Sie sich in der aktuellen Situation in einen nicht zwingend erforderlichen, engen Kontakt zu anderen Menschen im Gerichtssaal begeben wollen. Um den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit eine Sitzungsteilnahme zu ermöglichen und dabei ein Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus möglichst weit auszuschließen, gelten folgende Regelungen:

1. Alle Sitzungen finden in Sitzungssälen statt, die groß genug sind, um die Abstandsregel (mindestens 1,50 m Abstand) sowohl unter den Prozessbeteiligten als auch im Zuhörerraum einzuhalten.

2. Prozessbevollmächtigte und die von ihnen jeweils Vertretenen halten den Sicherheitsabstand untereinander genauso ein wie gegebenenfalls zu einem Dolmetscher oder Zeugen.

3. Die Tische der Prozessteilnehmer werden regelmäßig gereinigt.

4. Im Zuhörerbereich wird nur jeder dritte Stuhl besetzt. Bei mehreren Stuhlreihen bleibt jede zweite Reihe unbesetzt. Die Abstandsregel ist auf jeden Fall einzuhalten.

5. Besucher und Verhandlungsteilnehmer haben einen Mund-Nasen-Schutz mitzubringen und werden gebeten diesen während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude zu tragen.

6. Prozessbeteiligte wie Zuhörer werden zu Verhandlungsbeginn gebeten, ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Hierzu liegen Formulare aus, die auszufüllen und in einen Kasten zu legen sind, der bei der Infothek bereitsteht. Das Formular fragt folgende Daten ab: Datum und Aktenzeichen der Verhandlung, Bezeichnung des Sitzungssaales, Namen und Vornamen des Teilnehmers sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Mitteilung der Kontaktdaten ist freiwillig; sie soll dazu dienen, im Falle der Infektion eines anderen Prozessteilnehmers zu warnen.

Die Bibliothek und die Kantine des Fachgerichtszentrums Dresden bleiben geschlossen.

Die Rechtsantragsstelle des Gerichts ist zu den oben angegebenen Zeiten geöffnet. Um die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht zu gefährden werden Rechtssuchende aber gebeten, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob sie persönlich kommen müssen. Es wird darum gebeten, Anträge und Klagen (sowie weitere Schriftstücke) vorrangig auf schriftlichem oder elektronischem Weg einzureichen (per Post, Telefax oder durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten - bei elektronischer Übermittlung beachten Sie aber bitte unbedingt die Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr; ein Schriftsatz, der mit einer "normalen" E-Mail vorgelegt wird, entfaltet keine rechtliche Wirkung!). Für Anfragen ist das Gericht während der Dienstzeiten (s. o.) telefonisch oder über E-Mail zu erreichen (siehe dazu die unter "Kontakt" angegebenen Telefonnummern und E-Mail-Adressen). Für Anfragen an den Pressesprecher nutzen Sie bitte die angegebene E-Mail-Adresse (presse(at)vgdd.justiz.sachsen.de).

Beachten Sie bitte ggf. die Hinweise auf den Internetseiten des Sozialgerichts sowie des Arbeitsgerichts zur dortigen Verfahrensweise und abweichenden Öffnungszeiten.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts:
https://www.justiz.sachsen.de/ovg/
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/
zuletzt abgerufen 28.04.2020, ~0.35h



Es darf oder muss gefragt werden, ob solch eine Art "selektive Öffentlichkeit" - d.h. Zutrittgewährung für die "Öffentlichtkeit", jedoch nicht(sic!) für die "infizierte oder potenziell infizierte Öffentlichkeit" - ohne rechtfertigende Dringlichkeit/ ohne "Gefahr im/in Verzug" noch den Grundsatz der Öffentlichkeit wahrt.
Seit wann gibt es in Deutschland ohne Not(!) derartige zweierlei "Öffentlichkeiten"?!??!
Was wird das nächste Ausschlusskriterium sein? Pigmentstörungen? Alle, die noch klar denken können?!? :o ::)
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Markus KA am 07. Mai 2020, 14:55
Auszug aus einer Einladung zur mündlichen Verhandlung:

Zitat
VERWALTUNGSGERICHT XY. KAMMER
Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 30.04.2020
Für die mündliche Verhandlung der XY. Kammer des Verwaltungsgerichts
am XY.05.2020 wird auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. Abstandsgebot

Die Teilnehmenden an der mündlichen Verhandlung müssen zueinander einen räumlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten. Die Möblierung des Sitzungssaals wurde entsprechend eingerichtet und soll nicht verändert werden.

Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, dürfen den Abstand unterschreiten.

Das gleiche gilt für Teilnehmende und ihre Bevollmächtigten, sofern beide damit einverstanden sind. Soweit vertrauliche Gespräche zwischen Beteiligten, insbesondere zwischen Bevollmächtigten und Beteiligten, erforderlich werden, kann die mündliche Verhandlung auf Antrag unterbrochen werden.

2. Mund-Nasen-Schutz

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten sowie Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzesgestattet (§ 176 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Als Teil der Öffentlichkeit an mündlichen Verhandlungen teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben im Gerichtssaal eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

3. Hygiene

Husten und Niesen haben in Abwendung von Anwesenden in Einwegtaschentücher oder - soweit ein solches nicht zur Hand ist- in die vor das Gesicht gehaltene Armbeuge zu erfolgen.


4. Beschränkung der Öffentlichkeit

Im Hinblick auf das Abstandsgebot dürfen als Teil der Saalöffentlichkeit an Verhandlungen im Sitzungssaal des Generallandesarchivs höchstens vier Personen auf den hierfür markierten Stühlen teilnehmen. Medienvertreter/innen haben Vorrang vor sonstigen Teilnehmenden, im Übrigen richtet sich die Teilnahme nach der Reihenfolge des Eintritts in den Sitzungssaal.

5. Verhalten im Wartebereich

Teilnehmende an mündlichen Verhandlungen können den Warteraum vor dem Sitzungssaal des Generallandesarchivs in Anspruch nehmen. Zwischen den im Wartebereich anwesenden Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, dürfen den Abstand unterschreiten. In diesem Warteraum haben alle Wartenden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Bürger am 16. August 2020, 17:15
Querverweis aus aktuellem/ noch anhaltendem Anlass ;)
Ausnahmezustand/Epidemie: antragsgem. Verhandl.-/Terminsaufhebung wg. Corona
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34118.0
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: ope23 am 11. Oktober 2020, 14:29
Mal ehrlich, 2-3 oder 4 Leute als "Publikum" gleich von vornherein zu begrenzen, ist keine "Öffentlichkeit".

Gerade bei Rundfunksachen ist der Andrang regelmäßig größer.

Bei großen Prozessen gibt es auch immer gleich eine Videoschalte ins nächste Zimmer innerhalb des Gerichts... Eine vorgegebene Saalkapazität spielt also keine Rolle.

Mutmaßlich wird für jede einzelne Verhandlung eine solche Verfügung erlassen, so dass es sich nicht um eine allgemeine Anordnung des Gerichts als Hausherr oder des Landes handelte (wie auch immer so eine Anordnung aussehen würde - Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung etc.).

Somit würden wohl nur die Verfahrensbeteiligten Einwände erheben können.

Welche Rechtsmittel gibt es für den Kläger, sich gegen eine Beschränkung der Personenzahl in dieser lächerlichen Größe zu wehren?

Wenn eine Öffentlichkeit nicht hergestellt werden kann, kann die Verhandlung nicht geführt werden. So meine fiktive Meinung.

Wenn das so bleibt, reichte es in drei gewissen Bundesländern aus, dass die zuständige LRA einfach vier Tontechniker aus der Lepra-Station* hinschickt, um die Verhandlungs"öffentlichkeit" abzumauern.

(*Zur Lepra-Station hier lang:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg201872.html#msg201872 )
Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: Pinguin89 am 11. November 2020, 15:01
Ich bin auch der Meinung, dass keine Verhandlung geführt werden kann, wenn eben auch keine Öffentlichkeit geschaffen werden kann.

Aber sind wir mal ehrlich, die basteln sich das schon so, wie sie es brauchen. Wie ope23 schon sagt, am Ende genügt es, den Tontechniker als Publikum auszulegen.

Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: pjotre am 11. November 2020, 15:38
Zur Zeit werden diese Fragen per Schriftsatz bei einem Gericht erörtert. Und die Sache geht viel tiefer:


Gesetzt den Fall, wie von hier immer empfohlen, man stellt 30++ Antrage,
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darunter peinliche in Sachen Falschinkasso und Rechtsbeugung usw. Also 150++ Seiten, alle Anträge nummeriert.

Dann wollen Richter und ARD-Juristen gern gemeinsame Sachen machen:
Der ARD-Jurist beantwortet Nullkommanichts.
Mündliche Verhandlung, da fegen wir alles weg, 1 Stunde maximal, wir sind ja gnädig? Denn hat der Bürger das übliche nutzlose fehlerhafte Juraphrasenurteil und darf die Kosten für OVG tragen. Die meisten hören dann auf. Was der Sinn der Aktion war?

Die kennen sich ja und beide Juristen haben das gleiche Interesse: Akten wegarbeiten für Ruhm, Karriere und Freizeit? Wir sind für die ja nur ein Störfaktor des Berufslebens?
Nicht böse gemeint. Würdest ihr das bei so einem Job anders machen? Na also. Wer es anders macht, bleibt nicht lange in so einem Job.


Universell durch jeden verwendbare Monsteranträge sind im Internet für Lust+Liebe statt Geld verfügbar.
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Da sowieso niemand komplizierte Sachen anwenden will, sondern auf einfachere Ideallösungen hofft,
ist überflüssig, darüber mehr hier zu berichten als:


Also - im Gegensatz zu normal, besteht bei der Massenstrategie der Anträge
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ein hohes Interesse am Schriftverfahren.  Drehen wir es um - wegen Corona kann man recht gut Übergang von mündlich auf Schriftverfahren beantragen.

Dann nämlich ist das Gericht in der Ermittlungsfunktion und damit in der Beweislast für die Anhörungspflicht - nämlich muss bei den ARD-Juristen das Schweigen brechen und eine gleichlaufend nummerierte schriftliche Stellungnahme anfordern noch vor dem Urteil.

Noch vor dem Urteil muss dann dem Bürger aufgegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht muss also die Beteiligten gegeneinander boxen lassen, bevor es als Schiedsrichter im Ring bestimmt.

Wenn all dies nicht geschieht, droht Erfolg einer Verfassungsbeschwerde für Neuverhandlung und das sollte man im "Corona"-Antrag auf Schriftverfahren gleich klarstellen: 
 

Anhörungsrüge - hier einmal, was das BVerfG
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über die Richterpflichten an Pfeilen in unseren Köcher liefert:
- Auszug aus Schriftsatz - zu jedermanns Verwendung kostenlos und glutenfrei -
Zitat
A9. Bundesverfassungsgericht über "rechtliches Gehör":
A9.a1) Der Vorklärungsbedarf ist zu messen am Ermittlungsgrundsatz (§ 86
VwGO).

(1) Von dem, was demnach bezüglich des Beklagten seitens des Gerichtes nach
Meinung des Klägers hätte geschehen müssen, ist nichts festzustellen.
Man messe dies konkret an Abschnitt "ASE." (Seite 20), die Übersicht der Anträge des
Klägers auf gerichtliches Handeln bezüglich der nötigen Kläger-Stellungnahme,
verbunden mit dem Aussetzungsrecht des Gerichts, falls weiterhin ausbleibend.

(2) Nach Meinung des Klägers kann dies nicht auf die mündliche Verhandlung
(unmittelbar vor Urteilsspruch) vertagt werden. Denn das wäre Unterbindung des Rechts
der effizient überdachten Gegenstellungnahme des Klägers. - Die Ankündigung eines
Verhandlungstermins ohne Vorklärung entspricht zwar dem - verständlichen und
legitimen - richterlichen Anliegen, Aktenüberhang zu verhindern. Aber eine Lösung hatte
der Kläger ja durch den Antrag auf Aussetzung vorgeschlagen, wobei er - mit
Satirefreiheit - auch 30 Jahre Aussetzung "schon vorab billigend in Kauf nahm".

Die Frage des Vorklärungsbedarfs bei Anträgen mit Blick auf § 86 VwGO ist
konkret zu messen in Verbindung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts:


A9.a2) Unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags
der Parteien --- BVerfG 2 BvR 743/03, Rn. 11, im Beschluss vom 8. April 2004:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art.
103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als
Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben.“


A9.b) Stellungnahme und Gegenstellungnahme müssen sein
vor der mündlichen Verhandlung (die ja zum Urteil führen soll), weil es ihm Rahmen der
mündlichen Verhandlungen für einen umfangreichen Klärungsbedarf nicht gelingen
kann. --- BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011, Az. 2 BvR 2076/08, Rn. 3.

„Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das
Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung
trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der
Gegenseite Stellung zu nehmen (...).

Dies gilt – auch wenn der Gehörverstoß nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der
Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (...) –
grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der
Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf
das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht.
Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der
Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der
Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.“

A9.c) Kläger-Meinung: Das Verwaltungsgericht kann sich dem Austragen der
Kläger-Anträge nicht verschließen durch einfaches Erklärung als unerheblich.
Vorstehendes Austragen der Argumente ist zu interpretieren in Verbindung mit
Details gemäß § 86 VwGO, wonach das Gericht hierauf hinwirken soll.


Titel: Re: Ausnahmezustand/Epidemie: Wahrung der Öffentlichkeit bei mdl. Verhandlung?
Beitrag von: ope23 am 11. November 2020, 16:57
Dann nämlich ist das Gericht in der Ermittlungsfunktion und damit in der Beweislast für die Anhörungspflicht - nämlich muss bei den ARD-Juristen das Schweigen brechen und eine gleichlaufend nummerierte schriftliche Stellungnahme anfordern noch vor dem Urteil.

Noch vor dem Urteil muss dann dem Bürger aufgegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht muss also die Beteiligten gegeneinander boxen lassen, bevor es als Schiedsrichter im Ring bestimmt.
"Läuft.  8) Besonders das Boxen macht Spaß."
 
(So erzählte mir jemand, der in einer Parallelstraße wohnt und das vermeintlich gerade so erlebt. Gerichtsverhandlung also mal anders, und die Kleidung der LRA wird dem Vernehmen nach angeblich immer durchsichtiger? :o )