Der Beklagte hat äußerst arglistig von einem durch Eingriffe von Menschen zustandegekommenen inhaltlichen Festsetzungsbescheid in Dateiformat gesprochen.
Der Beklagte bedruckt mit Hilfe von menschlicher Arbeitskraft (Systemtechniker, Datentypist,...) aus diesen Dateien einige Papierblätter. Das ist alles zulässig und läuft in richtigen Behörden genauso.
Es ändert aber hier (beim BS) am Vorliegen einer vollständig automatisierten Erstellung sogar dann nichts, wenn menschliches Personal die Datenverarbeitung steuert (Dateneingabe usw.)
Der Datentypist wird nicht deshalb schon ein Amtswalter, dem der "erlassene" Festsetzungs"bescheid" anzurechnen wäre.
Weiter: Nach dem Ausdrucken gibt es keinen förmlich hierzu bestellten Amtswalter, der das individuell bedruckte Papierblatt in Augenschein nimmt und es als einen Bescheid willentlich erlässt. Der Beklagte sagt das selbst - indirekt, nämlich dadurch, dass diese Ausdrucke umgehend eingetütet und verschickt werden.
Es gibt keinen Willen eines Individuums, eben diesen Festsetzungsbescheid zu erlassen. Meines Wissens kann ein Amtswalter auch nicht "massenhaft" Bescheide quasi gesammelt auf einmal erlassen.
In der Klageabweisung ist nun von einem "Willen" nirgends die Rede.
Kein Wunder, dass der Spruchkörper somit nichts mit dem sprachlichen Unterschied "maschinell" und "vollständig automatisiert" anzufangen weiß, obwohl sogar die Verwaltungsverfahrensgesetze diesen Unterschied kennen.
Das Gericht übersieht vollständig, dass diese "Festsetzungsbescheide" ohne den Willen eines Menschen "erlassen" wurden. Zu einem Verwaltungsakt gehört der Wille eines Amtswalters, eben diesen Verwaltungsakt zu erlassen. Das steht im Verwaltungsverfahrensgesetz drin.
Ein später von Menschen unterschriebener Widerspruchsbescheid heilt den angefochtenen willenlosen Festsetzungs"bescheid" nicht: damit ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt geheilt werden kann, muss er zunächst überhaupt willentlich erlassen worden sein (ständige Rechtsprechung des BVerwG).
Der Sachverhalt hat sch geändert, weil neue Tatsachen bekannt wurden. Leider hat sich kein Rechtsgelehrter dazu durchringen können, zu sagen, dass nicht geheilte Verwaltungsakte nichtig seien. Man belässt es bei einer Rechtswidrigkeit - nach dem Motto: auch verfassungswidrige Gesetze müssen bis zu ihrer Aufhebung angewendet werden...
Alles Spekulation. Keine Rechtsberatung. Jeder ist selbst schuld.