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Autor Thema: Datenschutzrecht in Bund wie Land betreffs öffentl. Wettbewerbs-Unternehmen  (Gelesen 3276 mal)

  • Beiträge: 7.255
Das Thema soll eine zusammenfassende Übersicht der relevanten Basisbestimmungen bieten, wie sie in den aktuellen Datenschutzgesetzen von Bund wie Land enthalten sind; auf Verwaltungsrecht selbst wird hier ausdrücklich nicht eingegangen.


Bundesrepublik Deutschland

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.


Land Niedersachsen:

Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/ye7/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=058EE31FE27CC594E5DD24C8D16FD320.jp10?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGND2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat
§ 1
Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

[...]
(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und dabei
personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeiten, finden
für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die für nicht öffentliche Stellen
geltenden Vorschriften Anwendung. [...]


Freistaat Sachsen

Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG)

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1672-Saechsisches-Datenschutzgesetz
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Für den Sachsen-Finanzverband, die Sachsen-Finanzgruppe die Sparkassen, für andere öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie für Stellen nach Absatz 2, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des zweiten Abschnittes. [...]


Land Brandenburg

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. [...]


Land Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
(Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)

https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/2018_Datenschutzgesetz-DSG-LSA.pdf
Zitat
§ 3
Anwendungsbereich

[...]
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:
1. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen, gelten für sie und ihre Vereinigungen die §§ 14, 14 a, 19, 22 bis 24, 28 und
29 . Im Übrigen gelten mit Ausnahme der §§ 4 d bis 4 g und 38 die für nicht-öffentliche
Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, einschließlich der
Straf- und Bußgeldvorschriften.


Land Mecklenburg-Vorpommern

Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-DSGMV2018rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen. Für sie gelten insoweit die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften.
[...]
(7) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.


Land Berlin

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/xom/page/bsbeprod.psml;jsessionid=CF5AA42A5FDF3D690C9D982ED74CA024.jp18?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBE2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten öffentliche Stellen, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, als nicht-öffentliche Stellen. Insoweit sind für sie nur die Regelungen der §§ 4 bis 6 und § 20 sowie § 22 anwendbar. Im Übrigen finden für sie die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit Ausnahme von § 4 und § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes


Das soll jetzt erst mal nur eine Auswahl sein, die User aus anderen Bundesländern gerne ergänzen dürfen.

Fest steht bislang jedenfalls, daß öffentliche Wettbewerbsunternehmen als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind, damit entfällt aber auch jede Art von hoheitlicher Tätigkeit, Befugnis, etc.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2020, 02:45 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 Dank an "Mister Eisvogel" für diese systematische Erarbeitung für uns alle! Nun zur Anwendung:
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Überraschend ist ja bei den gelisteten Klauseln pro Bundesland, siehe auch im Vorgriff den nächsten Beitrag von "Mister Eisvogel", wie sehr das differiert. - Haut das möglicherweise den Gleichschritt der Rundfunkstaatsverträge "von hinten her kaputt"? ... bleibt zu überdenken...
Nun zum Klärungsbedarf:

- ganz tag-eilig sind die nachstehenden Vorgänge RBB -
In diesen Stunden in Arbeit:   Stellungnahme an Verfassungsgericht, "angenommene" in richterlicher Bearbeitung befindliche Verfassungsbeschwerde "gegen Meldedatenabgleich 2018";
- ferner eigene Stellungnahme an das zuständige Parlament / Rechtsausschuss zur gerichtlichen Stellungnahme-Anforderung an eben dieses Parlament.


1. Können die Landesbeauftragten für Datenschutz Bußgelder gegen die ARD-Landesanstalten festsetzen?
-------------------------------------------------------------------------------------------
Präziser: Geht das auch gegenüber den halb-wettbewerblichen ARD-Landesanstalten, nicht nur gegen voll-wettbewerbliche Privatwirtschaft?

Rechtsgrundlage: Art. 83 DSGVO
eRecht24, 16.12.2019
Achtung: Hohe DSGVO-Bußgelder verhängt
RA Matthias Wurm, RA Sören Siebert
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/11271-achtung-hohe-dsgvo-bussgelder-verhaengt.html

Anwendbarkeit:
Die Rundfunkabgabe zählt zur "unternehmerischen betrieblichen" Hälfte der ARD-Anstalten, unterliegt also dem normalen Datenschutzrecht, nicht dem "besonderen" der Medien-"Hälfte".
- Aber dieser betriebliche Teil gilt als "öffentlich-rechtlich", kann also von eventuellen Schutzprivilegien des öffentlichen Rechts nutznießen, ist aber zugleich eventullen Zusatzpflichten für "öffentlich-rechtlich" unterworfen.

Frage ferner: Gab es analoge Bußgeldrechte schon nach der Rechtslage 2013 bis 2018?

Planung: Gegenüber RBB ganz aktuell, gegen andere Anstalten dann wohl im baldigen nächsten Durchgang.
Vorgeschlagene Höhe immer gleich in mehren Millionen Euro pro Anstalt.
Wird aus der Rundfunkabgabe bezahlt. Aber bei - eigene Meinung: - rund 30 % Verschwendungsquote beeinträchtigt das nicht "die demokratie-rettende Edelmenschen-Superhelden-Funktion" des Staatsfernsehens ARD, ZDF,...


2. Können die Landesbeauftragten für Datenschutz den Bürgern Schadensersatz zusprechen?
------------------------------------------------------------------------------
Vorab: Die allgemeine Überwachungs-Zuständigkeit der Landesdatenschutzbeautragten für die "ditigalen Beitragsakten" und damit auch Pflichten aus dem Meldedatenabgleich, dies darf als anerkannt gelten.
So beispielsweise sogar ausdrücklich abgeklärt beim RBB.

Rechtsgrundlage: Art. 82 DSGVO.
Gab es eine Rechtsgrundlage schon für 2015 bis 2018 - bevor die Rechgrundlage der DSGVO entsstad?

Planung: Wie vor, also wieder RBB als ganz aktueller Vorgang.
Letztlich aber vielleicht alle ARD-Landesanstalten, soweit da nicht-bagatellhafte Schäden vorliegen und Bürger sind, die das geltendmachen werden.

Bei dieser Gegtenforderung ist der Landesdatenschutzbeauftragte in der Ermessensrolle von quasi-einzelrichterlicher Funktion. Komplizierter Worte kurzer Sinn: Damit kann im Fall von DIESER Schadensersatzforderung der schlaue ARD-Jurist nicht so ohne weiteres mit einer "negativen Feststellungtsklage" den streitenden Bürger in den Finanzruin zwingen.


3. Welche Rechtsmittel haben die ARD-Anstalten gegen eine solche Anordnung?
---------------------------------------------------------------------
Verwaltungsgerichte?


4. Querverweise:
----------------------------------------
4.a)  Welche Verletzungen? Wichtigste beweiskräftig in:
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg203416.html#msg203416
Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Antrag Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - Brief an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/fandungsabwehr-antrag-aussetzung-des.html
mit der beantragten Folgewirkung, dass Vollstreckungen für die Rundfunkabgabe bis zur Behebung ganz generell auszusetzen seien. Das ist bundesweis einforderbar.
Bewusst überschaubar kurz und prägnant vorgetragen. Für mehr siehe nachstehnd 4.c)

Der Kläger dort ist bekanntlich der Koordinator von
https://rundfunk-frei.de/
wo inzwischen mehr als 110 000 Unterzeichner mit im Boot sind.


4.b)  Entsprechender zugehöriger Antrag an Intendanz für den konkreten Einzelfall:
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg203416.html#msg203416
Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Eil-Antrag Rücknahme Vollstreckung - Brief an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/pfandungsabwehr-eil-antrag-rucknahme.html


4.c)  Inzwischen sehr viel ausführlicher beweisführend erarbeitet und dort mit den zugehörigen Textauszügen aus den Verstoß-Nachweisen:
durch @guyincognito in:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg203620.html#msg203620


4.d) Man beachte, dass die Quellen gemäß 4.a) und 4.c) eine bundesweite Praktik darlegen, also bundesweit durch jedermann als Beweis zitiert werden können auch bezüglich anderer Rundfunkanstalten.


5. Kurzhinweise auf weitere Beweise:
---------------------------------------------
Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33314.0.html

Das Wichtigste ist die Fortdauer der Ablehnung des Meldedatenabgleiches, aber auch ein winziges Detail ist das Allerwichtigste im Zusammenhang dieses Threads:
Siehe dort Abschnitt 4, nämlich die Fragezeichen bezüglich Löschung.
Wie aus dem Text dieses Beitrags ersichtlich, dürfen dafür nun Ausrufungszeichne stehen:
Derartige Löschung von Daten aus den Meldedatenabgleichen hat bisher offenkundig noch nie stattgefunden, obgleich ausdrückliche gesetzliche Sonderpflicht.

Damit aber wäre für privatwirtschaftliche wettbewerbliche Unternehmen ein mächtiges prächtiges Bußgeld fällig. Deshalb also die Frage: Ist das auch auf unsere Haßliebe-Gegner "ARD Landesanstalten" anwendbar?
Nur diese sind betroffen. Der Beitragsservice, Köln, ist mangels Rechtsperson nur der "Verwalter des Kontenbestands der einzelnen ARD-Anstalt".

Mit gutem Grund tauchen diese Aspekte also als Eigenpflicht im Datenschutzbericht der "betrieblichen" Datenschutzbeauftragten der einzelnen ARD-Anstalten auf.


Spannend? Wir betteln nicht mehr. Wir beißen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 01:29 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
Nachtrag:

Land Schleswig-Holstein

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Insoweit finden die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(5) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG) * **

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1kl8/page/bsshoprod.psml;jsessionid=D119C10303748D7D408CFCF09E7D5551.jp19?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGSH2018rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Land Saarland

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich des Gesetzes

[...]
3) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten sie als nicht öffentliche Stellen. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Aufsichtsbehörde sind ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306) vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(5) Besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor [...]

Saarländisches Datenschutzgesetz
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/DSG_SL_2018.htm#DSG_SL_2018_rahmen

Freistaat Bayern

Zitat
Art. 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

[...]
(3) 1Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen. 2Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter) nach Art. 15 bleibt hiervon unberührt.

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(2214on5qxoka0rzeiwrcxpvs))/Content/Document/BayDSG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2020, 10:43 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Beiträge: 7.255
Noch ein Nachtrag, ein evtl. ganz wichtiger?

Bundesrepublik Deutschland

Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

Zitat
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html

Zitat
§ 7 Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__7.html

Nach den Datenschutzgesetzen und auch nach der Abgabeordnung sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" keine öffentlichen Stellen; damit haben sie gemäß §7 AO allerdings auch keinerlei Amtsträgereigenschaft.

Und selbst deren Mitarbeiter/innen stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, weil die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, der sie zugehörig sind, selbst keine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 01:35 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der Landesgesetzgeber erteilt mit § 10 Abs. (5,6) RBStV (und mit Bezug auf § 44 der Abgabenordnung im RBStV), der jeweiligen zuständigen LRA, den hier zitierten § 7 der AO, Amtsträger,  ...

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht (…) 3. sonst dazu bestellt ist, (…) bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Zitat gekürzt von user @marga!
Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301

... die dazu benötigte hoheitliche Macht (Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen).

Was lässt mit dieser Darstellung noch Zweifel daran aufkommen, dass die LRAn einer „Amtsträgerschaft“ nicht ermächtigt sind und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;)

Der Begriff die LRAn sind "öffentl. Wettbewerbs-Unternehmen“ darf hier gelassen in den Hintergrund treten, sobald der Begriff „öffentliche Verwaltung“ in Verbindung mit dem Zwangsrundfunkbeitragseinzug (gemäß § 10 Abs. 5 und 6 RBStV) Verwendung findet.
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Quelle: RBStV
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Der Einwand von @marga ist zwar berechtigt.
Aber der Landesgesetzgeber hat es schlicht versäumt, die hierfür erforderliche Fachaufsicht sicherzustellen.
Eine ledigliche Rechtsaufsicht kann eine Fachaufsicht nicht ersetzen, nach eigener bescheidener Meinung. Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen da keine Ausnahme.

Aber wie gesagt, das ist nur die eigene laienhafte Meinung hier. Wenn es nicht zutrifft, dann bitte ignorieren.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

P
  • Beiträge: 3.997
@marga
bitte das mit "bestellt" genauer ausarbeiten bzw. ausführen. Wie wird der nach 3. sonst dazu bestellt? Welche Voraussetzungen müssen für die "bestellt" vorliegen? Welche Nachweise sind zu erbringen?
Wie kann der Bürger prüfen wer richtig "bestellt" und wer nicht? Bitte genauer ausführen.

Im persönlichen Fall von PersonX ist das Gericht am VG bei Fragen, die diesen Themenbereich betreffen, zum Ergebnis gekommen, diese nicht zu beantworten. Das OVG hat sich seit etwas mehr als zwei Jahren noch nicht positioniert. Gut Ding will, wenn eine Position bezogen wird, dann natürlich vorbereitet sein.
Bisher besteht hier die Annahme Art. 5 GG Recht auf Selbstverwaltung kolidiert mit Verbindung zwischen Amt und Verwaltung staatlicher Seiten. Wie dem auch sei, der Status einer Anstalt ist dahingehend zu prüfen, weil beides zu gleich staatliche Verwaltung und staatsferne, respektive staatsfreie Organisation passt nicht in eine Organisationsform. Beliehene sind es jedoch nicht. Und der Status des Beitragsservice als "Verwaltungshelfer" gilt es dabei gegebenenfalls mit zu prüfen :-). Wahrscheinlich wollte der Richter am VG auch nur deshalb nicht, weil seine Meinung gewesen sein könnte, dass diese Punkte nichts an einer Beitragspflicht ändern können. Auch dazu kann das OVG eine Position beziehen.


Für die Zukunft ist ja wichtig, dass in Klagen ungeklärte Fragen vorgetragen werden, deshalb sollte jeder Kläger die Entscheidung vom 18.07.2018 genau lesen um zu prüfen was das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat.


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  • Beiträge: 7.255
@marga

Kleine Erinnerung an

Zitat
Rn. 60 - BVerfG - 2 BvN 1/95
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Die Abgabeordnung ist Teil der Finanzverfassung (?) und als solche auch bei Erhebung von Sonderlasten wie dem Rundfunkbeitrag bindend; siehe hierzu und darin weiterführend:

BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203645.html#msg203645

Nun soll das gerade hier aber nicht diskutiert werden; Fakt ist, daß Bundesrecht jeder Art jede Art von entgegenstehendem Landesrecht aushebelt.

Und das Bundesrecht bestimmt nicht nur in der Abgabeordnung, sodnern auch im Bundesdatenschutzgesetz, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen jeweils keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind.

Nun bitte zum Thema zurück.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Der Kern des Threads - wer ist für welche Schutzrechte der Kontrollierer - hat in diesen Stunden der Bearbeitung zusätzliche Brisanz erhalten:


Wir hatten nie Statistikschätzung gemacht,
------------------------------------------------------------
wie viele Auskunftanfragen Anfang 2019 hätten verschickt werden müssen, sofern die Datenlöschungs-Regeln eingehalten wurden. Die gerade erfolgte Überschlagsrechnung ergab: 10 bis 20 Millionen Nachfragen Anfang 2019 statt nur unterhalb von 4 Millionen. Allein die Todesfälle mit 1 überlebender Person in der Wohnung führen zu rund 2 Millionen mal Nachfragebedarf.
Hinzu kommen in 5 Jahren über 10 Millionen Wohnungsumzüge mit namensverschiedenen Partnern.
- Übrigens Dank an @drboe , der vor einigen Wochen auf Anscheinsbeweise dieser Problematik erstmals hingewiesen hatte.... Also, sämtliche Altdaten blieben offenkundig ungelöscht.


Diese Statistikfragen sind nicht Teil dieses Threads.
----------------------------------------------
Hier also bitte nicht ausweiten. Sondern dieser Thread hat zur Aufgabe, uns zu belegen, wer je nach Bundesland
- verantwortlich ist für das Zulassen der Nicht-Löschung
- und welche Aufsichtsstellen zuständig sind.


Da es sich um wesentliche Rechtssachen handelt,
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greift neben dem Datenschutzrecht auf jeden Fall die Rechtsaufsicht der Landesregierungen. Optimierte Mitteilung dorhin ist bereits einorganisiert, auch passend für die Mehrländer-Anstalten.


Dieser Thread hat also zum nur noch zu komplettierenden bedeutsamen Kern,
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für jedes Bundesland die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten noch weitergehend zu erarbeiten. Anderes sollte hier allenfalls mit Kurztexten erscheinen, damit wir diese Kernaufgabe nicht verwässern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2020, 01:19 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
Dieser Thread hat also zum nur noch zu komplettierenden bedeutsamen Kern,
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für jedes Bundesland die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten noch weitergehend zu erarbeiten. Anderes sollte hier allenfalls mit Kurztexten erscheinen, damit wir diese Kernaufgabe nicht verwässern.
Relevant wird sein, zu ermitteln, ob eine nach den Datenschutzbestimmungen als "nicht-öffentlich" zu behandelnde öffentliche Stelle gemäß Verwaltungsrecht als "öffentliche" Stelle behandelt werden darf und mit welchen Konsequenzen.

Bislang ist nur für den Bund und die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg in diesem Thema belegt, daß das Verwaltungsrecht dem Datenschutzrecht nachrangig ist. Hier sollten die Konsequenzen dann schon sein, daß im Verwaltungsrecht nichts "öffentlich" sein darf, was im Datenschutzrecht als "nicht-öffentlich" einzugruppieren wäre.

Die datenschutzrechtliche Kontrolle für "nicht-öffentlich" liegt hier beim Bund, denn es wird auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen; die Rechtsaufsicht über die korrekte Einhaltung der Bundesgesetze durch die Länder liegt beim Bund; siehe dafür auch:

Rechtsaufsicht des Bundes einfordern?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30208.msg188996.html#msg188996

Wir wollen uns hier auch daran erinnern, daß:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.0.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
  • Beiträge: 172
Bislang ist nur für den Bund und die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg in diesem Thema belegt, daß das Verwaltungsrecht dem Datenschutzrecht nachrangig ist.

Wäre das ein weiterer Beleg?
DSG LSA (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt)
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/2018_Datenschutzgesetz-DSG-LSA.pdf
Zitat
§ 3 Anwendungsbereich
[...]
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezoge Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2020, 00:37 von Bürger«

  • Beiträge: 688
Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)
https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.116884.de

Zitat
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(5) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gilt nur § 14 .
[...]
(7) Andere Rechtsvorschriften des Landes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Für Radio Bremen gilt nicht das BremVwVfG, weshalb dessen Nachrang hier keine Wirkung entfaltet.
Im Gegensatz dazu haben sie sogar "andere Rechtsvorschriften" einen Vorrang eingeräumt, unter die wohl auch der RBStV fällt, der die Übertragung und Verarbeitung der Meldedaten gestattet.


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@sky-gucker
Dieser von Dir zusätzlich zitierte Absatz 3 wurde wohl eingangs übersehen  ???; sind es also neben dem Bund schon 3 Länder, wo der Datenschutz dem Verwaltungsrecht vorgeht.

Für Radio Bremen gilt nicht das BremVwVfG, weshalb dessen Nachrang hier keine Wirkung entfaltet.
Im Gegensatz dazu haben sie sogar "andere Rechtsvorschriften" einen Vorrang eingeräumt, unter die wohl auch der RBStV fällt, der die Übertragung und Verarbeitung der Meldedaten gestattet.
Die "Verarbeitung personenbezogener Daten", die im RBStV in §11 behandelt wird, verweist direkt auf die DSGVO als einzuhaltende Grundlage.

§11 Abs. 4 RBStV
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
Zitat
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. [...]

kollidiert mit EuGH C-201/14, was schon thematisiert worden ist unter

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

Auch hiermit würden die Länder dem Bund also u. U. ein Vertragsverletzungsverfahren einbrocken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2020, 00:33 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Land Baden-Württemberg

Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 2 Abs. 3
Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.255
Auch in diesem Thema sei auf ein anderes bereits bestehendes Thema hingewiesen, weil es sich, siehe Hervorhebung in Rot,

Land Baden-Württemberg

Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Zitat
§ 2 Abs. 3
Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

mit diesem

Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg199918.html#msg199918

völkerrechtlichen Vertrag des Bundes, der via Europarat realisiert worden ist, freilich auch um eine Norm des Bundes im Sinne des bundesrechtlichen Rahmens handelt, hier mit Schwerpunkt bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zur Erinnerung deswegen die dort zitierte Aussage des Datenschutzbeauftragten der EU:

Auszug aus Seite 51 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Zitat
[...] Da es sich beim Schutz personenbezogener Daten in der Rechtsordnung der EU um ein separates und eigenständiges Grundrecht handelt, das gemäß Artikel 8 der Charta geschützt ist, stellt jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten an sich bereits einen Eingriff in dieses Recht dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betreffenden personenbezogenen Daten auf das Privatleben einer Person beziehen, sensibel sind, oder ob die betroffenen Personen auf irgendeine Weise belästigt wurden. Um rechtmäßig zu sein, muss der Eingriff mit sämtlichen in Artikel 52 Absatz 1 der Charta aufgelisteten Bedingungen übereinstimmen. [...]  Überdies muss die Rechtsgrundlage auch eine eindeutige Definition des Umfangs und der Art der Ausübung der Befugnisse der zuständigen Behörden enthalten, um die Personen vor willkürlichen Eingriffen zu schützen
Wir haben hier die direkte Zusammenwirkung des Übereinkommens Nr. 108, siehe

Auszug aus Seite 28 des "Handbuches zum europäischen Datenschutzrecht 2018":
Zitat
Das Übereinkommen Nr. 108 gilt für die Verarbeitung jeglicher personenbezogener Daten, sei es im privatwirtschaftlichen oder öffentlichen Sektor, einschließlich der Datenverarbeitung durch Justiz- und Strafverfolgungsbehörden.

mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union, weil

Zitat
[...] das gemäß Artikel 8 der Charta geschützt ist, [...]

siehe Hervorhebung in Blau im Zitat aus S. 51 des "Handbuchs zum europäischen Datenschutzrecht 2018".

Sowohl dieses Übereinkommens des Europarates, als auch die DSGVO der EU gehen im Zusammenwirken mit der GrCh dem nationalen Recht vor.

Die völkerrechtlichen Verträge des Bundes sind in jedem Falle "besondere Rechtsvorschriften des Bundes"; was sollten sie auch sonst sein?

Wir stellen uns die Frage, ob der dt. ÖRR überhaupt die Befugnis haben kann, personenbezogene Daten natürlicher Personen zu nicht-journalistischen Zwecken ohne deren ausdrückliche Genehmigung zu verarbeiten? (Begriff "Verarbeitung" im Sinne der Vorgaben der DSGVO).


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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