... andererseits ...
Im Zivilrecht darf man m.W. während des Verfahrens keine substantiell neuen Aspekte einführen (Salamitaktik), die werden wegen Prozessverschleppung zurück gewiesen. Ist das beim Verwaltungsgericht anders?
Gut, die nachgeschobene Begründung könnte SMBK vollumfänglich einreichen.
Andererseits - "Pulver verschießen" ist schon ein Argument...
OK, SMBK könnte anführen, daß er sich in seinen Rechten, insbesondere auch in den Grundrechten nach Art X,Y,Z GG beschnitten sieht.
Damit hätte er evtl. die Tür zum Nachschieben für die erste Hälfte seines Entwurfes offen gehalten.
Dann evtl. die Dreh- und Angel-Punkte:
- Widerspruchsablehnung unvollständig, in sich widersprüchlich und nicht auf Einzelfall bezogen und damit unzureichend
- Anhaltspunkte für mißbräuchliche Datenweitergabe
- Ignorieren des Antrags auf Offenlegung von Daten und Entscheidungsgrundlagen, ohne die eine abschließende Begründung nicht möglich ist
Würde das schon für eine erste Klagebegründung taugen?
Muß er selber den Schriftverkehr vorlegen?
Nach
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/verfahrensablauf/obliegt dem Beklagten die Offenlegung der Akten ....
Was riskiert man eigentlich mit einer überbordenden Antragsliste?
Überhöhte Verfahrenskosten?
Komplette Zurückweisung wegen Unzuständigkeit etc.?
Einzelzurückweisung der jeweiligen Punkte?
Einstufung in die Querulantenkategorie?
Klar, viele Anträge in SMBK's Liste sind Einzelschritte einer hierarchischen Beweiskette - quasi Hilfsanträge, die könnte er (ggf. unter Verlust argumentatorischer Klarheit) auch in den Erläuterungstext nach hinten ziehen.
Gäbe es Motivation im Forum oder darüber hinaus, bzgl. Grundsatzfragen eine Art Musterfeststellung zusammen zu trommeln?
Ich würde mich wundern, wenn jeder hier nur wegen der paar Kröten tätig werden wollen würde...
Oder müßten wir da zuerst einen Verein der Beitragsserviceopfer gründen, der dann Organklagerecht bekommt?