a) Existenzminimum:
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Es geht nicht um Grenzen beispielsweise des Steuerrechts. Es geht um den absoluten Schutz des "Existenzminimums" - Ausfluss von Art. 1 GG.
Dies ist nur für den Einzelfall errechenbar. Eine Berechnungsanleitung für den Gesichtspunkt "Rundfunkabgabe" gibt es auf einer anderen Rundfunkabgabe-Plattform, die den meisten ja inzwischen bekannt sein dürfte.
Das hier soeben in den letzten Beiträgen Gesagte ist nicht falsch, aber nicht ausreichend für eine konkrete fallbezogene Berechnung, ob Befreiungsrecht besteht.
b) Randnummer 30 blieb unverändert:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Sicherungsabbild neue Version (Stand 07.01.2020):
http://archive.today/2020.01.07-151304/https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.
Der Inhalt ist objektiv fehlerhaft und für die Praxis untauglich. Glücklicherweise sind die Fehler derart offenkundig, dass man sich wieder einmal zu fragen hat: Wie konnten oberste Richter dies versehentlich unterzeichnen?
Die Widerlegung wurde bereits integriert in Aufforderungen gegen Ende Dezember 2019 an Intendanten und Aufsichtsanträge an alle Landesregierungen, in Verfahren der Härtefallbefreiung einzutreten - Frist bis 31. Januar 2020.
Es erfolgte keine Bittstellung in diesen Wochen beim BVerwG für Berichtigung. Das hätte möglicherweise nur die ganz offenkundige Fehlerhaftigkeit durch eine weniger offenkundige Fehlerhaftigkeit ersetzt. Durch die Aufrechterhaltung der eindeutigen Fehlerhaftigkeit fällt Widerlegung leichter.
Wir haben einen Politik- und Justizskandal in Sachen Rundfunkabgabe. Mit normalen Denkmustern "Gerechtigkeit" kommt man hiergegen nicht an. Hier muss auf Augenhöhe mit dem Gegner ausgerichtet werden.
c) "anrechenbares Vermögen"
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Guter Gesichtspunkt, dass auch für RN29 vielleicht "ein unbekannter Dritter" Texte "zur juristischen Wertung" dem Gericht vortrug.
Damit befasste ich mich nicht, weil in der Realität ohnehin diese Frage kaum zum Tragen käme. Für nur 200 Euro jährlich ist eine "nachweis-belegte aktenkundige soziale Härtefallprüfung" wegen Unverhältnismäßigkeit ohnehin unzulässig, ohnehin bei Aktenzugang durch private Callcenter-Mitarbeiter.
Wir lassen die Gegner mal hineinlaufen in diese Falle der fehlerhaften untauglichen Gesetzgebung.
Bevor die Frage des Vermögens sich überhaupt stellen würde, besteht also eine Haufenwirkung von ganz anderen und bisher absolut unlösbaren Rechtsproblemen für die Verfolger der Geringverdiener. Das bekommen die sowieso nie abgearbeitet.
Mal abwarten, was sie sich bis 31. Januar einfallen lassen und was dann wiederum sofort widerlegbar sein dürfte.