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Autor Thema: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?  (Gelesen 26747 mal)

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Genau. Wobei die Verjährung voraussetzt, dass kein Bescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht zugestellt oder bekanntgegeben worden ist.
Das ist genau der Knackpunkt bei der ganzen Sache, denn der Schundfunk argumentiert ja, dass die Bescheide mittlerweile "unanfechtbar" seien. Unanfechtbar können sie aber überhaupt nur werden, wenn sie zugestellt wurden.


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Ich möchte bzgl. der Argumentation auch nochmal hinweisen auf den von noGez99 genannten Link hinsichtlich des
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31919.0

Das Rechtsmittel hier war jedoch die "Beschwerde" nicht die Klage. Hier drängt sich Person I die Frage auf, ob eine Beschwerde beim Landesgericht erst möglich ist, wenn beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage eingereicht wurde, oder ob es sich hier ganz allgemein um eine Alternative handelt gegen die Vollstreckung vorzugehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2019, 15:02 von DumbTV«

P
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Das Rechtmittel beim Fall mit dem Krankenkassenbeitrag war die Klage. Diese jedoch verloren. Da gab es das Rechtmittel der Beschwerde. Also erst einfache Instanz, dann Folgeinstanz.

Bei Fall Tübingen, war es wahrscheinlich Erinnerung am AG, und dann Beschwerde beim LG.

Bei einer Klage "Anfechtungsklage" am VG muss geprüft werden, ob diese Klage überhaupt zulässig ist. Dazu muss auch die Unanfechtbarkeit der Bescheide geprüft werden. -> Ob Bescheide unanfechtbar seien ist also bei einer Prüfung durch das Gericht möglich und muss auch erfolgen. -> Das bedeutet, dass dabei auch die Feststellung erfolgen muss, on diese Bescheide bekanntgegeben wurden. -> Das ist nicht Aufgabe des Gläubigers, der kann nur behaupten und wenn er Beweise hat diese dem Gericht vorlegen. Das Gericht kann dann eine Beweiswürdigung ausführen und zum Ergebnis kommen, dass eine Bekanntgabe erfolgte oder nicht. -> Ist das Ergebnis ungünstig, dann kann der Kläger vor das OVG ziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2019, 14:26 von DumbTV«

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Das Gericht kann dann eine Beweiswürdigung ausführen und zum Ergebnis kommen, dass eine Bekanntgabe erfolgte oder nicht. -> Ist das Ergebnis ungünstig, dann kann der Kläger vor das OVG ziehen.
Danke!
Sprich vor das OVG (nicht das LG?) und als Rechtsmittel die "Beschwerde" sofern die Klage erfolglos bleibt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Noch ein paar Anmerkungen in der Kürze zu den Argumenten unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087
welche mglw. ebenfalls im hier geschilderten fiktiven Fall anwendbar sein könnten.

Diese könnten nachrangig sein zu der Frage, ob die Bescheide (tatsächlich) zugegangen/ bekanntgegeben worden sind. Denn für die Vollstreckung braucht es eines (wirksam bekanntgegebenen) Verwaltungsaktes - ein Gesetz oder eine Forderung selbst ist nicht aus sich heraus "vollstreckbar".

Zuerst und vor allem muss daher ARD-ZDF-GEZ (deren oben wiedergegebene Sichtweise zwar typisch ist, aber höchst abwegig), der Vollstreckungsstelle bzw. dem angerufenen/ anzurufenden Gericht der Zahn gezogen werden, dass die Bescheide aufgrund...

a) eines lediglichen "Absendevermerks" seitens ARD-ZDF-GEZ
> dessen Tauglichkeit ggf. ebenfalls zu prüfen wäre anhand der Akteneinsicht

sowie aufgrund

b) eines seitens ARD-ZDF-GEZ ebenso nur behaupteten bzw. schlicht bestrittenen(!) "Postrücklaufs"
> hier wird der Zirkelschluss besonders absurd - siehe nochmals u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

...und eines aus der Kombination von a) und b) zusammengestrickten - im Falle des Bestreitens des Zugangs an sich durch den Adressaten selbst, d.h. durch Person A, gem. ständiger Rechtsprechung nicht zulässigen(!) - "Anscheinsbeweises" zugegangen/ bekanntgegeben worden sein sollen oder "müssen".

Dennoch bliebe aus meiner Sicht die Frage an die Verbandsgemeinde, ob diese - um ggf. gerichtliche Rechtsmittel noch vermeiden zu können - aufgrund eines derart erweiterten Vortrags sich dazu bewegen ließe, die Angelegenheit an ARD-ZDF-GEZ insoweit zurückzugeben, als dass ARD-ZDF-GEZ im Falle des hier vorliegenden Bestreitens des Zugangs gem. ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung nicht den Versand, sondern den Zugang nachzuweisen haben und gem. dieser ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung nicht auf absurde "Anscheinsbeweise" zurückgreifen können oder dürfen.

Es werden fest die Daumen gedrückt, dass Person A es schafft, dieses Brett zu bohren.
Die möglichen Mittel dazu sind oben umfangreich besprochen.
Der weiteren fiktiven Entwicklung und Dokumentation wird mit Spannung entgegengesehen.


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@Bürger: Danke für die Hinweise. Dies bestätigt vorgenannte Argumentation.

Dennoch bliebe aus meiner Sicht die Frage an die Verbandsgemeinde, ob diese - um ggf. gerichtliche Rechtsmittel noch vermeiden zu können - aufgrund eines derart erweiterten Vortrags sich dazu bewegen ließe, die Angelegenheit an ARD-ZDF-GEZ insoweit zurückzugeben, als dass ARD-ZDF-GEZ im Falle des hier vorliegenden Bestreitens des Zugangs gem. ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung nicht den Versand, sondern den Zugang nachzuweisen haben und gem. dieser ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung nicht auf absurde "Anscheinsbeweise" zurückgreifen können oder dürfen.

Es wäre schön, wenn dies möglich wäre. Das Problem hierbei ist, dass die fiktive Person I während der vorgenannten persönlichen Vorsprache bei der vollstreckenden Person der Verbandsgemeinde bereits auf die Problematik des rechtlich erforderlichen Nachweises des Zugangs der Bescheide hingewiesen hat, aber dies den Vollstrecker nach eigener Aussage "nicht interessiert". Das zweite Schreiben dieser Person (Bild 6-1 und 6-2) hat dann ja auch bestätigt, dass er genau so vorgeht, wie er es im Gespräch gesagt hat, nämlich: Wenn nach Klärung der Sachlage mit dem Schundfunk, dieser von der Verbandsgemeinde verlange zu vollstrecken, würde er (Volker Sinnfrei) in jedem Fall nach Schema F fortfahren und vollstrecken.
Dabei könnte ihm noch ein belustigender Satz wie z.B. "Wissen Sie wieviel Ärger ich jeden Monat habe wegen dem ganzen Sch... äh, wegen dieser Rundfunkgebühren?!" rausgerutscht sein. Die fiktive Person I könnte daher erneut auf das Zossen-Dokument hingewiesen und ihm dieses sogar als Kopie dagelassen haben mit dem Hinweis, dass er überhaupt nicht vollstrecken müsse. ...  Daraufhin könnte dies sein Gesichtsausdruck gewesen sein: :o , wobei er so etwas gemurmelt haben könnte wie "...sch kann ja mal reinsehen..." Hat aber wie man sieht leider nix gebracht.

Zumindest Volker Sinnfrei  scheint es egal zu sein, ob hier gerichtliche Rechtsmittel noch vermieden werden können. Da bliebe der fiktiven Person I höchstens noch die Anfrage beim Bürgermeister persönlich. Person I nimmt aber an, dass ob der neuerlichen "Einladung" (ebenfalls Bild 6-1,6-2) keine Zeit für eine Kommunikation mit dem Bürgermeister bleibt, bzw. vermutlich dieses Jahr noch zur Vermögensauskunft geladen werden könnte. Und da der Schundfunk von sich aus die Vollstreckung ohnehin nicht einstellen wird scheint eine gerichtliche Klärung unumgänglich. Ergo sieht sich möglicherweise die fiktive Person I gezwungen die Klage morgen beim Verwaltungsgericht einzureichen um in den kommenden Tagen Schlimmeres zu verhindern.
Zugzwang quasi  :-\ . Und eine geruhsame und besinnliche Weihnachtszeit bedeutet den Behörden heutzutage einen Scheiß. (Bitte entschuldigt die verbale Entgleisung an dieser Stelle.)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es von Vorteil sein könnte, dass Pferd nicht von hinten aufzuzäumen und dem Wirrwarr in diesem Thread mit einem systematischen Schritt für Schritt-Verfahren vorzubeugen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, die ersuchte Vollstreckungsbehörde in diesem Thread ist die Gemeindekasse oder Stadtkasse und nicht der Gerichtsvollzieher.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass immer mit dem verantwortlichen Behördenleiter (oft Bürgermeister) schriftlich zu kommunizieren ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das man sich im Umgang mit Gemeinde- oder Stadtkassen im Verwaltungsrecht (VwVfG und VwVG) und DSGVO befinden könnte. Gewisse Anträge und Widersprüche haben den Behördenleiter zu interessieren, idealerweise nach Festlegung einer Frist könnte in einem fiktiven Fall auf eine mögliche Untätigkeitsklage nach Fristende hingewiesen worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Dank an Markus für die Verdeutlichung der Umstände.
In fiktivem Fall könnte Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden sein, sowie Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Behördenleiter der Verbandsgemeinde unter Hinweis auf die Klage.


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Anmerkung: Die Klage wurde gegen den Schundfunk, wegen unzulässiger Vollstreckung erhoben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ging an d. Behördenleiter der Verb.Gemeinde.


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Neuer Sachstand: Das Konto der fiktiven Person I könnte heute ohne Ankündigung, ohne Ladung zur Vermögensauskunft und ohne Widerspruchsmöglichkeit gepfändet worden sein !
Dies obwohl mir im vormaligen Telefonat mit dem Sachbearbeiter zugesichert wurde, dass ja noch kein Verwaltungsakt ergangen sei und Person I, wenn dieser käme, ja noch die Möglichkeit hätte Widerspruch einzulegen.
Da kam aber nix. Zack! Einfach mal gepfändet. Ich frag mich langsam in welchem Land wir hier eigentlich leben.

Die Klage gegen den Schundfunk vor dem VG läuft noch, dies hat trotz Mitteilung des Aktenzeichens und eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung die Verbandsgemeinde nicht interessiert. Zusätzlich zur Klage gegen den Rundfunk erwägt eine fiktive Person I nun den Leiter der Behörde zu verklagen, ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter (oder ggf. Strafanzeige) etc. Allerdings scheint es hier im Forum kaum Hinweise bzgl. der Vorgehensweise zu geben, wenn eine Verbandsgemeinde die vollstreckende Behörde ist, statt eines Gerichtsvollziehers.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2020, 20:23 von Bürger«

G
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Neuer Sachstand: Das Konto der fiktiven Person I könnte heute ohne Ankündigung, ohne Ladung zur Vermögensauskunft und ohne Widerspruchsmöglichkeit gepfändet worden sein !

Das Geld wird von der Bank jetzt einige Zeit separiert und man kann jetzt Rechtsmittel einlegen, bevor das Geld an den Staatssender ausgezahlt wird.


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Ja, so könnte es auch der fiktiven Person I seitens der Bank telefonisch mitgeteilt worden sein. Die Kohle ist ca. bis Monatsende "eingefroren" und wird dann erst an die Halsabschneider ausgezahlt.

Die Frage ist nun, welche Rechtsmittel genau einlegen?

- Ist die Verbandsgemeinde "getrennt" von der zusammenhängenden Klage gegen den Schundfunk zu verklagen, oder sollte das noch zusätzlich in die Klagebegründung vor dem VG (s. Antwort #37) aufgenommen werden ?

- Was bewirkt einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verbandsgemeinde in diesem Fall? Müssen die die Pfändung dann wieder zurücknehmen, oder ist das nun zu spät?

- Wie sieht es mit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter aus, sowie Klage gegen den Leiter der Behörde?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Frage ist nun, welche Rechtsmittel genau einlegen?

In einem fiktiven Fall könnte Widerspruch bei dem Absender der Pfändungsverfügung eingelegt worden und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG gegen den Absender der Pfändungsverfügung gestellt worden sein (Gerichtskosten).
Weiter Hinweise hierzu:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415

Weitere Hinweise zur Pfändung:
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516


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