Noch ein paar Anmerkungen in der Kürze zu den Argumenten unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087welche mglw. ebenfalls im hier geschilderten fiktiven Fall anwendbar sein könnten.
Diese könnten
nachrangig sein zu der Frage, ob die Bescheide (tatsächlich) zugegangen/ bekanntgegeben worden sind. Denn für die Vollstreckung braucht es eines (wirksam bekanntgegebenen) Verwaltungsaktes - ein Gesetz oder eine Forderung selbst ist nicht aus sich heraus "vollstreckbar".
Zuerst und vor allem muss daher ARD-ZDF-GEZ (deren oben wiedergegebene Sichtweise zwar typisch ist, aber höchst abwegig), der Vollstreckungsstelle bzw. dem angerufenen/ anzurufenden Gericht der Zahn gezogen werden, dass die Bescheide aufgrund...
a) eines lediglichen
"Absendevermerks" seitens ARD-ZDF-GEZ
> dessen Tauglichkeit ggf. ebenfalls zu prüfen wäre anhand der Akteneinsichtsowie aufgrund
b) eines seitens ARD-ZDF-GEZ ebenso nur behaupteten bzw.
schlicht bestrittenen(!) "Postrücklaufs"> hier wird der Zirkelschluss besonders absurd - siehe nochmals u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html...und eines aus der Kombination von
a) und
b) zusammengestrickten - im Falle des Bestreitens des
Zugangs an sich durch den
Adressaten selbst, d.h. durch Person A, gem.
ständiger Rechtsprechung nicht zulässigen(!) -
"Anscheinsbeweises" zugegangen/ bekanntgegeben worden sein sollen oder "müssen".
Dennoch bliebe aus meiner Sicht die Frage an die
Verbandsgemeinde, ob diese - um ggf. gerichtliche Rechtsmittel noch vermeiden zu können - aufgrund eines derart erweiterten Vortrags sich dazu bewegen ließe, die
Angelegenheit an ARD-ZDF-GEZ insoweit zurückzugeben, als dass ARD-ZDF-GEZ im Falle des hier vorliegenden Bestreitens des Zugangs gem. ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung nicht den
Versand, sondern den
Zugang nachzuweisen haben und gem. dieser ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung
nicht auf absurde "Anscheinsbeweise" zurückgreifen können oder dürfen.
Es werden fest die Daumen gedrückt, dass Person A es schafft, dieses Brett zu bohren.
Die möglichen Mittel dazu sind oben umfangreich besprochen.
Der weiteren fiktiven Entwicklung und Dokumentation wird mit Spannung entgegengesehen.