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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Rheinland-Pfalz => Thema gestartet von: Kant am 11. Dezember 2019, 22:12

Titel: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 11. Dezember 2019, 22:12
Eine fiktive Person I könnte mittlerweile eine Einladung zur Vermögensauskunft erhalten haben, die aber nicht als solche betitelt wurde.
Die Vollstreckung könnte sich ggf. in fortgeschrittenem Stadium befinden, so dass I dies hier gern dokumentieren möchte. Es wird alles chronologisch abgehandelt, die Namen sind anonymisiert und auch sonstige Daten. Die in den fiktiven Schreiben angegebenen Zeitabstände betreffend eines Datums sind zum besseren Verständnis angeglichen worden. (Sollten dennoch Fragen aufkommen, die genaue Daten erfordern, dann zwecks Anonymität bitte per PM an mich.) Alle Schreiben könnten per Einschreiben versendet worden sein.

Vor einiger Zeit könnte die fiktive Person I eine Vollstreckungsankündigung seitens der zuständigen Verbandsgemeinde erhalten haben:
BILD 1 im Anhang (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25121;image)


Die fiktive Person I könnte daraufhin folgendes Schreiben an die Intendanz des zuständigen Schundfunks gesendet haben, welches unter anderem die Einrede der Verjährung gegen die (aufgrund der fehlenden Bekanntgabe der Bescheide) nicht geltend gemachten Forderungen beinhaltet und so ausgesehen haben könnte:

BILD 2a
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25123;image)
[Wortlaut eigener Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt des nicht zitierbaren Bildes ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


2 Tage später könnte Person I höflich aber bestimmt bei der zuständigen Person der Verbandsgemeinde (in den Schriftstücken als "Volker Sinnfrei" anonymisiert) vorgesprochen und auf die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen haben (die Festsetzungsbescheide wurden nicht bekanntgegeben und sind bzgl. des Zeitraums verjährt. Die genaue Argumentation findet sich in den Schriftstücken 2a und 4-1 bis 4-3, weiter unten). Der fiktive Herr Sinnfrei könnte (grob zusammengefasst) darauf geantwortet haben, dass er die Gesetze kenne und ihm das egal sei, er verfahre wie immer. Er werde beim Rundunk nochmal rückfragen und kopierte sich I's Schreiben an den Rundfunk/ Bild 2a, um es seiner Rückfrage beizulegen.

Hier fiel Herrn Sinnfrei auf, dass der Name, den Person I auf ihrem Schreiben an den Schundfunk angegeben hatte nicht mit dem Namen übereinstimmte, den der Schundfunk im Vollstreckungsersuchen genannt hatte. Im Vollstreckungsersuchen wurde als Schuldner "Maria Mustermann" bezeichnet, während in Person I's Schreiben "Berta Mustermann" stand. Herr Sinnfrei ließ sich Person I's Ausweis zeigen, auf welchem der volle Name "Berta Maria Mustermann" lautet und meinte gemäß seiner Informationen sei der Rufname aber "Maria" (so stehe es im Meldverzeichnis). Person I könnte dies vehement verneint haben und beharte, dass der Rufname "Berta" sei, wunderte sich gleichzeitig, warum Herr Sinnfrei diesbzgl. so ein Aufhebens machte. I dachte aber nicht weiter darüber nach, erkannte dann aber später diesbzgl. einen weiteren Fehler bzgl. der Vollstreckungsvoraussetzungen und bemängelt  dies im kommenden Schreiben (Bild 4-1 bis 4-3).

Weiterhin behauptete Herr Sinnfrei: Wenn der Rundfunk verlangt, dass vollstreckt wird, müsse er vollstrecken. Person I könnte darauf hingewiesen haben, dass er dies nicht tun müsse und auf Gesetzestexte, sowie auf das Zossen-PDF ( http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf) verwiesen haben. Herr Sinnfrei könnte daraufhin geantwortet haben, dass er nun abwarten würde welche Antwort vom Rundfunk kommt und Person I dann ggf. nochmal Bescheid gibt, damit man sich nochmals zu einem Gespräch trifft. (Dies ist folgend nicht passiert, sondern es wurde direkt zur verschleierten Vermögensauskunft geladen, wie Ihr später sehen werdet...)

So wurde verblieben und Person I gönnte sich ein wenig Ruhe, bevor sie folgendes Antwortschreiben auf ihr Schreiben (2a) erhielt. Dieses Schreiben kam 20 Kalendertage später, vom sog. "Referat für Beitragsrecht"  (wohlgemerkt nicht vom Beitragsservice) und war persönlich vom im Briefkopf angegebenen Sachbearbeiter (in den Schreiben anonymisiert) unterschrieben. (Person I war diesmal mit vollem Namen genannt).
Von der Intendanz kam keine Antwort, doch wurde Person I's Schreiben angeblich seitens der Intendanz abgestempelt, wie ihr auf Bild 3-3 im Anhang (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25129;image) sehen könnt:

BILD 3-1, 3-2
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25125;image)    (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25127;image)
[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


Ca. 1 Woche nach Erhalt des obigen Schundfunk-Schreibens könnte Person I Akteneinsicht bei Herrn Sinnfrei von der Verbandsgemeinde beantragt haben:
BILD 4a im Anhang (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25131;image)
Zitat
[...] in der o.g. Angelegenheit beantrage ich gem. § 760 ZPO Akteneinsicht.
[...]


Person I könnte danach ein weiteres Schreiben an die Intendanz verfasst haben, vor allem unter dem Aspekt, dass sie im Forum zusätzliche wichtige Hinweise erhalten haben könnte. 10 Tage nach Erhalt des Schundfunk-Schreibens (3-1 bis 3-3) könnte folgendes Schreiben/Antrag  an die Intendanz geschickt worden sein, in dem unter anderem erneut Einrede der Verjährung erfolgt und zusätzlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung:

BILD 4-1, 4-2, 4-3
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25133;image)   (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25135;image)   (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25137;image)
[Wortlaut eigener Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt des nicht zitierbaren Bildes ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


Die Antwort könnte an Person I 16 Kalendertage später zugestellt worden sein. Auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht reagiert, auf die Zitate der Urteile ebensowenig:

BILD 5-1, 5-2
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25139;image)   (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25141;image)
[Wortlaut solch überschaubarer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


3 Tage danach könnte dann seitens der Verbandsgemeinde die Ladung zur Vermögensauskunft zugestellt worden sein (wobei das Wort "Vermögensauskunft" nicht genannt wird). Interessant: Mit dabei eine Kopie des Schreibens des Schundfunks an die Verbandsgemeinde, in dem darum gebeten wird die Vollstreckung fortzusetzen. Kein Hinweis auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, oder Person I's zweites Schreiben. Lediglich auf die Beantwortung von I's erstem Schreiben wird verwiesen (Bild 6-2):

BILD 6-1, 6-2
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25143;image)   (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25145;image)
[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]

BILD 6-3
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=32756.0;attach=25147;image)
[Wortlaut solch kurzer fremder Dokumente bitte als kopierfähiges Vollzitat im Folgekommentar ergänzen, damit die Moderatoren dies hier statt der nicht zitierbaren Bilder ergänzen können. Absender/Adresse/Anrede/Grußformel können auf ein Mindestmaß reduziert werden.]


In oben beschriebenen fiktiven Beispiel ist dies der Stand der Dinge.
Festzustellen ist, dass:

1.  Person I bislang keine Antwort auf den Antrag auf Akteneinsicht seitens der vollstreckenden Person erhielt, obwohl Herr Sinnfrei das Schreiben nachweislich vor mehr als 20 Kalendertagen erhalten haben könnte. Die Ladung (oder "Bitte") zur Vermögensauskunft hingegen, lässt Person I nur 7 Tage Zeit.

2. Person I's Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Schundfunkanstalt ignoriert wurde. Stattdessen wurde Herr Sinnfrei von der Verbandsgemeinde angewiesen zu vollstrecken.

Hinweise hier und im Internet deuten darauf hin, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Amtsgericht erst erfolgen kann, wenn die Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung ablehnt (Verwaltungsakt).
Weitere Hinweise deuten darauf hin, dass Erinnerung beim Amtsgericht erst bei Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen möglich ist.

Person I geht nun davon aus, dass ein Ignorieren des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung seitens des Schundfunks mit einer Ablehnung gleichzusetzen ist, denn schießlich wurde die Verbandsgemeinde gebeten die Vollstreckung fortzuführen.
Nach Person I's Auffassung stellt die "getarnte" Ladung zur Vermögensauskunft auch den Beginn der Vollstreckungsmaßnahme dar, wodurch also auch Grund für die Erinnerung beim Amtsgericht gegeben ist. Person I möchte daher beides schnellstmöglich in die Wege leiten.

Für weitere Tips, Vorschläge, Korrekturen etc., wäre Person I sehr dankbar, vor allem angesichts der kurzen Frist.


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige Betreff "Dokumentation einer gesetzeswidrigen Vollstreckung" musste angepasst werden. Im Betreff soll kurz und knapp der wesentliche Knackpunkt des Falls beschrieben sein, denn "gesetzeswidrige Vollstreckungen" gibt es tausende. Das ist kein Merkmal.
So verständlich der Unmut ist, aber die fiktiven Namen erscheinen über das Ziel hinausgeschossen und problematisch. Eigentlich sollte das so nicht veröffentlicht werden.
Es muss aufgrund des Zeitdrucks nach einer kurzfristigen Lösung dieses Problems gesucht werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Dezember 2019, 09:54
Hier empfehle ich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber unbedingt einen, der am gleichen Strang ziehen möchte und Lust darauf hat. Z.B. RA Thorsten Bölck. Das generiert auch für die Gegenseite endlich Kosten.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 12. Dezember 2019, 10:38
Danke, aber dies ist nicht möglich. Person I hat keinerlei finanzielle Mittel um einen Anwalt zu bezahlen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 12. Dezember 2019, 11:59
Wer nicht will muss sich ja nicht alles auf einmal durchlesen, aber es könnte in Person I's aktueller Lage schon mal hilfreich sein, wenn erfahrene Mitglieder sich mal die vermeintliche Ladung zur Vermögensauskunft durchlesen, die weder eine Rechtshelfsbelehrung enthält, noch als Vermögenauskunft bezeichnet ist, denn diese sollte in diesem fiktiven Fall abgewehrt werden.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Tiuz am 12. Dezember 2019, 15:38
Ein paar fiktive Gedanken dazu:
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Bürger am 12. Dezember 2019, 18:44
In Ermangelung an Zeit nur ein kurzer Einwurf:
Ich gehe davon aus, dass das Amtsgericht bei der hier vorliegenden Vollsteckung durch die Verbandsgemeinde mglw. nicht zum Zuge kommt. Ich persönlich kenne (bundeslandabhängig) nur Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgericht. Das ist aber eine andere Sache.
Warum nicht die Verbandsgemeinde fragen, welche Rechtsmittel bestehen, wenn in der Ladung nichts angegeben ist?
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 12. Dezember 2019, 19:52
Ohne Klage wirds schwierig.
Ohne Anwalt sowieso.
Ein paar Gedanken zur Vermögensauskunft.
Jemand, der sowieso nichts hat und nichts braucht (kein Kredit, keine Ratenzahlung, keine neue Wohnung, kein Handyvertrag), der mag ja auch den Offenbarungseid abgeben, aber eigentlich gilt es das zu vermeiden.
Die Frage ist also: Wie hoch wird gepokert?
Wird ein Haftbefehl (zum Zwecke der Vermögensauskunft) beantragt und geldmäßig (kostet Gebühren extra) vorab von der Rundfunkanstalt bezahlt?
Denn warum sollte die Verbandsgemeinde sowas vorstrecken, die hat ja nichts davon, so üppig wird die für die "Dienstleistung" Vollstreckungsverfahren auch nicht bezahlt, außer die schwimmen im Geld und haben sonst nichts zu tun.
Die Frage mag also sein: Liegt es im Interesse der Rundfunkanstalt, einen X-beliebigen Bürger einzusperren, damit er die Kohle rausrückt oder einen Offenbarungseid leistet?
Endet das Verfahren einfach, wenn der Bürger zum Termin gar nicht erscheint?
Soll er einen Offenbarungseid ablegen, dann darf er wirklich nichts (mehr) haben, alternativ kann er beim Gerichtsvollzieher natürlich auch kleine Münzen auf den Tisch legen (mehre kg Kleinmünzen zum Beispiel).
Man muß bei der Wahrheit bleiben, wenn man zur Vermögensauskunft geladen wird und dort erscheint.
Wenn man nicht dort ist, kann man auch nicht lügen...
Akteneinsicht bringt einen möglicherweise weiter, natürlich vor dem Termin, da läßt sich möglicherweise ermitteln, daß gar kein Haftbefehl bei Nichterscheinen zur Vermögensauskunft beantragt wurde.

Nun haben wir hier aber den Fall, daß offenbar längst verjährte Forderungen beigetrieben werden sollen, denn ein Verwaltungsakt wurde dem Betroffenen ja nicht nachweislich zugeschickt.
Sonst könnte man ja auch behaupten, man hätte seine Schulden per Bargeld im Briefumschlag an den Beitragsservice geschickt. Da der Brief mit dem Geld nicht zurückgekommen ist, mußte man also davon ausgehen, daß es beim Beitragsservice eingegangen ist, logisch, oder?
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 00:05
Warum nicht die Verbandsgemeinde fragen, welche Rechtsmittel bestehen, wenn in der Ladung nichts angegeben ist?
Wen soll man denn dort fragen und auf eine ehrliche Antwort hoffen? Da würde die fiktive Person I mit Sicherheit an Herrn Volker Sinnfrei verwiesen werden, den gleichen Typ, der die Vollstreckung durchführt und der hat mit Sicherheit kein Interesse daran einen bzgl. der Rechtsmittel aufzuklären.

Ich danke allen Interessierten für die bisherigen Kommentare, aber eigentlich kann ich's nicht glauben. Es muss doch die Möglichkeit geben eine Vermögensauskunft abzuwehren, die ohne gültige Vollstreckungsvoraussetzungen durchgeführt wird! Bzgl. der Beiträge im Forum und Infos im Internet ist doch der Tenor, dass mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme die Erinnerung beim Amtsgericht erfolgen sollte, wodurch die Vollstreckung unterbrochen wird. Oder ist das jetzt nicht zutreffend? Eine fiktive Person I könnte es so aufgefasst haben, dass hier gerade das Amtsgericht zuständig sei, weil es um die "Art und Weise" der Durchführung der Vollstreckung geht. Einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht kann man in diesem Fall scheinbar nicht beantragen. Hat diesbzgl. jemand genauere Infos?
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 00:49
Endet das Verfahren einfach, wenn der Bürger zum Termin gar nicht erscheint?
[...]
Man muß bei der Wahrheit bleiben, wenn man zur Vermögensauskunft geladen wird und dort erscheint.
Wenn man nicht dort ist, kann man auch nicht lügen...
Das ist ein guter Punkt. Zwischen dem Zustellungsdatum des Schreibens und dem anvisierten Datum bis zu welchem vorgesprochen werden soll liegen lediglich 7 Tage. Das Schreiben ist per ganz normalem Brief zugestellt worden.
Wieso gehen die eigentlich bei so einer kurzen Frist davon aus, dass der Adressat den Brief überhaupt rechtzeitig erhalten hat? Eine fiktive Person I könnte sich derzeit für 2 Wochen Skiurlaub in den nördlichsten Karpaten befinden, von wo sie erst kurz vor Heilig Abend zurückkehrt. Wenn sie von der Vorladung erfährt ist der Termin bereits verstrichen. Und jetz mal im Ernst: Das ist doch ein realistisches Szenario.
Was kann Person I passieren, wenn sie nicht zum Termin erscheint? Auch darüber steht im Schreiben nichts. I.d.R. wird der Bürger doch selbst beim kleinsten Strafzettel darüber aufgeklärt was ihm blüht wenn er nicht Folge leistet. Hier steht nichts dergleichen.

Überhaupt weist das Schreiben keinen erkennbaren Rechtscharakter auf:
Der Titel lautet "Vollstreckungsaufträge der Verbandsgemeinde XY". Weiter steht dort, dass die fiktive Person I "wegen der in der Anlage aufgeführten Forderungen" ..."gebeten" wird bis zum xx.yy.2019 beim Unterzeichner" (dem Mann der vollstrecken will) vorzusprechen. Dann weiter unten: "Zu diesem Termin bringen Sie bitte Unterlagen über Ihre monatlichen Einkünfte und Belastungen mit."
Handelt es sich hier tatsächlich um eine Vorladung zur Vermögensauskunft? Für den juristisch ungebildeten Laien könnte dies einfach nach einer Bitte um Vorsprache aussehen, der er nicht unbedingt Folge leisten muss, zumal er ja nicht über die Konsequenzen aufgeklärt wird was passiert wenn er es nicht tut.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 13. Dezember 2019, 01:15
Das im Eingangspost abgebildete fiktive Schreiben ist keine Ladung zur Vermögensauskunft.

Die nach der unverbindlichen Bitte mitzubringenden 
Zitat
Unterlagen über Ihre monatlichen Einkünfte und Belastungen
sind ja nicht geeignet, Aufschlüsse über das Vermögen zu geben, sondern können nur als Basis für eine Vereinbarung herhalten, Raten auszuhandeln, um die Rückstände abzustottern.

Insofern wäre in dem fiktiven Fall rein freiwillig, wenn man dort hingeht.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 01:34
Das im Eingangspost abgebildete fiktive Schreiben ist keine Ladung zur Vermögensauskunft.
 [...]
Insofern wäre in dem fiktiven Fall rein freiwillig, wenn man dort hingeht.

Danke! Genau diese Info könnte die fiktive Person I gebraucht haben. Das Schreiben hat also tatsächlich keinen Rechtscharakter. Demnach könnte im fiktiven Fall die Bitte "um Rückruf" sofern man "verhindert" sein sollte ebenfalls ignoriert werden, zumal sich die fiktive Person I derzeit vermutlich in Skiurlaub befindet.  >:D
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2019, 02:25
Wieso gehen die eigentlich bei so einer kurzen Frist davon aus, dass der Adressat den Brief überhaupt rechtzeitig erhalten hat?

Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Allgemein gelte, es gibt keine gesetzliche Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten. Es gibt eine Pflicht, dass ein Vermieter wohl einen Briefkasten zu stellen habe. Der Hintergrund dafür ist wohl der, dass der Vermieter darüber seinen Mieter erreichen können soll. Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 11:53
Auf den Erhalt kommt es nicht an, sondern immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Der Möglichkeit der Kennnisnahme steht ja auch nichts entgegen, aber der fristgerechten Kenntnisnahme durchaus (z.B. wenn man sich im Urlaub befindet).

Weiter gelte, dass angenommen wird, dass wenn ein Briefkasten für die Öffentlichkeit vorgehalten wird, dieser regelmäßig gesichtet wird. Das dazu regelmäßig 3 Tage angenommen werden würde. Ebenfalls, dass für eine Vertretung gesorgt wird.
Wenn sich ein Normalbürger so verhalten würde, könne niemand mehr in Urlaub fahren, eine Geschäftsreise unternehmen, eine Sauftour, die länger als 3 Tage dauert, oder Ähnliches. So läuft das Leben nicht ab. Es besteht auch keine Verpflichtung den Briefkasten zu überprüfen, wenn man selbst nicht zu Hause ist und ich kenne auch niemand, der für eine "Vertretung" sorgt wenn er mal für ne Woche in Urlaub ist.

Aber im Grunde scheint dies auch unerheblich, da das Schreiben offenbar keinen rechtsbindenden Charakter hat und sich eine fiktive Person I daher nicht verpflichtet fühlen könnte dort zu erscheinen, zumal ja beim ersten persönlichen Gespräch bei der Verbandsgemeinde die "in der Anlage aufgeführten Forderungen" und deren Unrechtmäßigkeit bereits besprochen wurden.

Möglicherweise könnte Person I den Hinweis erhalten haben, dass sich die Vollstreckung durch die Gemeindverwaltung von der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterscheidet. Daher ist die Vorgehensweise in Vollstreckungsthreads hier im Forum unterschiedlich. Ich konnte bislang aber auch keinen Thread finden wo es um Vollstreckung seitens der Gemeindeverwaltung geht und wie man hier reagieren kann.

Zunächst einmal gilt es zu klären an wen man sich überhaupt wenden muss um sich zu verteidigen. An wen müssen Anträge überhaupt gesendet werden? Von der vollstreckenden fiktiven Person bei der VG-Kasse könnte wie gesagt, keine Reaktion auf den Antrag auf Akteneinsicht erfolgt sein.
Möglicherweise könnte der gegebene Hinweis darauf hindeuten, dass die Anträge an die Behördenleitung gesendet werden sollten.

Weiterhin gilt es zu klären, ob man sich ans Amtsgericht oder ans Verwaltungsgericht wenden muss/kann (?) und ab welchem Zeitpunkt im Vollstreckungsablauf. Will heißen, dass bestimmte Rechtsmittel, wie z.B. Erinnerung, erst mit Beginn einer Vollstreckungsmaßnahme eingelegt werden können. Nach bestehenden Informationen handelt es sich bei einer Vollstreckungsankündigung noch nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme. Der Stellenwert der o.g. "Bitte" um Vorsprache seitens des Vollstreckungsorgans  lässt sich bzgl. ihrer juristischer Bedeutung auch nicht klar einordnen (vermutlich hat sie keine Bedeutung). Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Dezember 2019, 11:59
Genau diese "Feinheiten" sollen es dem Laien vermutlich schwer machen sich zu verteidigen.
Das war der Grund, warum ich einen Anwalt empfohlen habe.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 13. Dezember 2019, 12:51
Ja, das ist manchmal sinnvoll. Man muss den Anwalt ja auch nicht beauftragen, kann sich aber bei einer Rechtsberatung wertvolle Tipps holen. Der Preis dafür dürfte bei dem Streiwert nicht allzu hoch sein.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Dezember 2019, 13:06
Das Problem ist, dass es kaum Anwälte gibt, die Lust auf diese Streitwerte haben. Da muss man manchmal noch etwas drauflegen, um einen zu haben der dann auch "Vollgas" gibt. Die anderen kann man vergessen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 13. Dezember 2019, 13:17
@ GEiZ ist geil
Sicher. Deswegen eine kurze Rechtsberatung einholen. Für Gewöhnlich hat ein Anwalt (Einzelanwalt) einen Stundenlohn von ca. 150 Euro. 20 Minuten vereinbaren, Fragen vorformulieren und alles beantwoten lassen. Gegen eine private Aufnahme haben die meisten Anwälte nichts. Dann sind die 50 € gut investiert  und man weiß, was zutun ist (#)
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 14:48
Könnten wir das Thema Anwalt hier bitte ausklammern, denn das hilft nicht weiter. Wie bereits erwähnt ist es für die fiktive Person I schlichtweg nicht möglich. Auch keine Beratung. Bitte keine weiteren "Tips" mehr zu dem Thema - es geht nicht!

Thema des Threads sollen die verfügbaren Rechtsmittel unter eigener Anwendung sein. Danke.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Dezember 2019, 14:57
Das Forum hat schon einmal einen Anwalt bezahlt. Ich würde in diesem Fall einen Obolus dazu geben. Vor allem, weil es mit Anwalt gute Erfolgschancen gibt, dann zahlt der Staatssender.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 15:28
Das Forum hat schon einmal einen Anwalt bezahlt. Ich würde in diesem Fall einen Obolus dazu geben. Vor allem, weil es mit Anwalt gute Erfolgschancen gibt, dann zahlt der Staatssender.
Vielen Dank, ich weiß das sehr zu schätzen. Das ist wirklich nett gemeint, aber ich kann ja nicht verlangen, dass das Forum für mich bezahlt. Daher versuche ich jetzt lieber selbst irgendwie klar zu kommen (und viel Zeit bleibt vermutlich nicht).
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2019, 15:31
Im Fall die Vollstreckung soll unterlassen werden, oder was auch immer, dann braucht es wahrscheinlich zuerst einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsanordnung.

Im Anschluss dann beispielsweise eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aussprechenden Verwaltungsaktes.

Alternativ wäre gegen die Zwangsvollstreckung im allgemeinen auch eine Anfechtungsklage gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme anzustreben.

Oder entsprechend eine Klage mit "einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen".
In allen Fällen wird die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide zu thematisieren sein, als Grundvoraussetzung für eine Vollstreckung.

Richtig sei, dass Sachverhalte außerhalb des Machtbereichs von A immer mit Nichtwissen zu bestreiten seien. Das hat A hier offenbar gemacht.


Person A sollte sich "thematisch" vom Ablauf her diesen Fall anschauen. Auch, wenn das formal für die Beitreibung mit GV von anderen Beiträgen -Krankenkasse- sei. Bleibt die Aussage, dass eine Prüfung der Inhalte des Ersuchens hier bei der Verbandsgemeinde nicht erfolgt. Die gehen davon aus, dass alles was sie auf den Tisch bekommen richtig ist. -> Dann gilt es diese Prüfung vor Gericht zu erstreiten. Im Zweifel vielleicht auch vor dem Sozialgericht. Sollte dieses dafür nicht zuständig sein, dann sollte es das Verfahren entsprechend abgeben. Ob es besser ist eine Klage gegen die Vollstreckung unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu erheben kann nicht beurteilt werden.

LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.7.2019, L 11 KR 1393/19 ER-B
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28879 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28879)
Erst leiten sie her, warum der gewählte Weg "die Beitreibung" in dem Fall erfolgen darf und dann werden die Möglichkeiten, welche sich aus dem gewählten Weg ergeben in RN 33 gegenüber gestellt und in RN 34 die Folgen aufgezeigt und in den folgenden RN die Lösung gegeben.
RN 32
Zitat
Für die Beitreibung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH 11.06.2015, I ZB 64/14, MMR 2016, 105 = juris Rn 27 zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff ZPO) Anwendung (§ 15a Abs 3 Satz 1 LVwVG BW). An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW; vgl auch BGH 05.10.2017, I ZB 78/16, MDR 2018, 489 = juris Rn 12; 27.04.2017, I ZB 91/16, juris Rn 19).

RN 33
Zitat
Welche Konsequenzen sich hieraus für den Rechtsschutz des Versicherten im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergeben, ist nicht eindeutig. Nach Ansicht des BGH findet die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner nach dieser Auffassung daher allein der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten offen (vgl BGH 27.04.2017, I ZB 91/16, MDR 2017, 822 = juris Rn 22; ebenso LG Stuttgart 09.08.2018, 19 T 227/18, juris Rn 21). Demgegenüber ist nach Auffassung des LG Tübingen auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, nicht nur bekannt gegeben, sondern wirksam zugestellt worden ist (LG Tübingen 07.05.2019, 5 T 127/18, juris Rn 6).
--> sich hieraus bezieht sich auf die Anwendung des Achten Buches der Zivilprozessordnung
RN 34
Zitat
Aus dieser unterschiedlichen Sichtweise in Bezug auf den Umfang der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Prüfungsdichte erwächst bei der Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkassen und der Pflegekassen nach § 15a LVwVG BW die Gefahr eines Rechtsschutzdefizits. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht prüfen in dem streng formalisierten Vollstreckungsverfahren (vgl LG Stuttgart 27.12.2017, 19 T 477/17, juris Rn 25 zur Vollstreckung der Rundfunkgebühr) entweder auf die Erinnerung (§ 766 ZPO) des Schuldners nur die Art und Weise der Vollstreckung (zB die formalen Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen) oder auf die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) nur solche (materiell-rechtlichen) Einwendungen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind. Nicht geprüft wird möglicherweise - je nachdem, welcher Rechtsauffassung das Zivilgericht zuneigt - die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens, also zB die Frage, ob der im Vollstreckungsersuchen „bezeichnete“ Verwaltungsakt auch tatsächlich ergangen bzw wirksam geworden ist.

Wenn man noch den Verlauf anschaut, dann reicht es:
RN 17
Zitat
Am 20.02.2019 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; Az: S 8 KR 834/19) erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerinnen nach § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) vom 26.11.2018 bis zum Erlass des Urteils in vorgenannten Sache gestellt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerinnen beriefen sich bei der Vollstreckung auf einen Beitragsbescheid vom 05.01.2018. Dem Antragsteller sei der Bescheid vom 05.01.2018 nicht zugegangen. Lediglich die im Vollstreckungsersuchen vom 26.11.2018 bezeichnete Mahnung habe er zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt erhalten. Diese Mahnung verweise mit keinem Wort auf einen externen Beitragsbescheid. Es mangele deshalb bereits an einer formalen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

Es gibt keine zusätzliche "Verpflichtungsklage". Es gibt in diesem Beispiel nur diese eine Klage mit dem zusätzlichen Antrag.
Der Rest war nur noch eine Beschwerde -siehe RN 20- und diese sogar ohne zusätzliche Begründung, weil überhaupt keine eingereicht wurde -siehe RN 21-.

So gesehen muss dieser zusätzliche Antrag wohl diese "Leistungsklage" sein ;)

Das in RN 35 vom LSG stehende
Zitat
(vgl BVerfG 12.03.2019, 2 BvR 2255/17, juris Rn 20 mwN)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-2255-17.php (https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-2255-17.php)
RN 20 könnte bei juris wahrscheinlich diese sein
Zitat
1. Art. 19 (http://dejure.org/gesetze/GG/19.html) Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20101,%20106) <122 f.>; 103, 142 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20103,%20142) <156>; 129, 1 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20129,%201) <20>), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2067,%2043) <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2096,%2027) <39>; 117, 244 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20117,%20244) <268>; 122, 248 (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20122,%20248) <271>).

Der Ablauf ist so gesehen zu einem GV vergleichbar. Die Verbandsgemeinde bekommt den Auftrag. Die Verbandsgemeinde prüft die Richtigkeit von selbst nicht. Bei Erinnerung/Widerspruch wird eine Prüfung der Voraussetzung offensichtlich nicht durch eine von der Verbandsgemeinde unabhängigen Stelle durchgeführt.
-> Wenn A sich also durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt sieht, dann bleibt A nur der Weg der gerichtlichen Kontrolle. Dazu ist ein Antrag bei Gericht notwendig, mehr an sich nicht.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 16:01
@PersonX: Danke für die Infos. Diese Beispiele könnten sogar Teil der Recherchen der fiktiven Person I gewesen sein, als diese die obigen Schreiben an den Rundfunk verfasste.

Aber: Der Hinweis bzgl. der Verpflichtungsklage ist hier wichtig. Person I könnte diesen Hinweis jetzt schon mehrmals ehalten haben. Ob Anfechtungsklage, Leistungsklage oder Verpflichtungsklage muss Person I noch ermitteln. Ebenso ob Sozialgericht oder Verwaltungsgericht.

Ein fiktives Telefonat mit dem Verwaltungsgericht könnte ergeben haben, dass nur die Möglichkeiten des Antrags einstweiligen Rechtsschutzes oder der Klage gegeben sind. Auf eins von beiden könnte es daher hinauslaufen.
Die fiktive Person I könnte gerade dabei sein zu ermitteln welche Kosten auf sie zukämen wenn der Klage nicht stattgegeben wird bzw. dem einstw. Rechtsschutz. Bei einem Streitwert unter 500€ (ohne die Kosten der Verbandsgemeinde?) könnten sich ca. 35€ ergeben, bzw. 35€ x 3. (Wobei bei einer Klage noch Auslagen der Gegenpartei hinzukommen).
In Anbetracht einer drohenden Vollstreckung wäre natürlich auch abzuwägen, ob der einstw. Rechtsschutz nicht schneller greift, als eine Klage um die Vollstr.fortführung erst mal zu stoppen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2019, 16:13
Vorsicht, eine Klage auf einstw. Rechtsschutz -vorläufigen- sollte wirklich nur geführt werden, wenn eine Maßnahme so droht, dass andere Abhilfe nicht möglich ist und diese Maßnahme der Vollstreckung ein Unbill ist. 
Das sollte bei dieser Art der Klage irgendwie bedacht werden und das ist sehr wahrscheinlich mit anzuführen, also der Grund worin das Unbill liege.
Auch sollte es dann tatsächlich eine richtige Vollstreckungsmaßnahme sein und keine nur die Vollstreckung vorbereitende Sachverhaltsermittlung sein. --> Was das hier von der Verbandsgemeinde genau ist, sollte also noch ermittelt/verifiziert werden.

Unbill ist/droht beispielsweise, wenn die Folgen der Vollstreckung, also der "Schaden", welcher durch die Vollstreckung ausgelöst wird, eine Härte selbst darstellt, welche unerträglich ist und nicht im Anschluss -wenn A die normale Klage gewinnt- durch eine Geldzahlung rückgängig gemacht werden kann.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 17:36
Es ist ja keine Klage auf einstweiligen Rechtsschutz, sondern ein Antrag auf einstw. Rechtsschutz, quasi um eine ungerechtfertigte Vollstreckung aufzuhalten. Aber ich dachte mir schon, dass man das nicht einfach so machen kann und ein Haken dabei ist.

Ok, dann bleibt hier also nur die Klage (d.h. Verpflichtungs- Anfechtungs- oder Leistungsklage). Allmählich kristallisiert sich der Weg heraus.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Dezember 2019, 17:45
-> Wenn A sich also durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt sieht, dann bleibt A nur der Weg der gerichtlichen Kontrolle. Dazu ist ein Antrag bei Gericht notwendig, mehr an sich nicht.
Meinst Du jetzt einen Antrag oder eine Klage? Denn einen anderen Antrag als den einstw. Rechtsschutz in der Angelegenheit scheint es gemäß der fiktiven telefonischen Auskunft des Verwaltungsgerichts nicht zu geben.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2019, 19:06
Wenn Klage erhoben wird und der Richter irgendwie da heraus liest, dass der Kläger um vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" -> also "Eilrechtsschutz" ersucht, dann teilt der Richter diesen Teil ab, der wird somit bevorzugt behandelt. Es werden dann so gesehen auch zwei Aktenzeichen -> einmal für den "Eilrechtsschutz" und das Gleiche auf dem langsameren Weg -> Das kann zumindest passieren.

...
Meinst Du jetzt einen Antrag oder eine Klage? Denn einen anderen Antrag als den einstw. Rechtsschutz in der Angelegenheit scheint es gemäß der fiktiven telefonischen Auskunft des Verwaltungsgerichts nicht zu geben.
Diese Aussage erscheint mir nicht richtig. Warum sollte es nur "einstw. Rechtsschutz" geben?
-->https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html)
Schema:
http://www.juraexamen.info/schema-der-antrag-nach-%C2%A7-123-vwgo/ (http://www.juraexamen.info/schema-der-antrag-nach-%C2%A7-123-vwgo/)

So weit verstanden, soll Einstweiliger-Rechtsschutz den Eintritt irreversibler Zustände verhindern. -> Das gilt egal vor welchem Gericht erhoben.

Hier kann etwas zum Eilrechtschutz nach VwGO §80 Abs 5 erfahren werden.

http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/ (http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/)
Aus meiner Sicht ist der VwGO §123 was die Prüfung bei der Begründetheit angeht zu vergleichen mit dem VwGO §80 Abs 5.-> Die Richter machen aus meiner Sicht an dieser Stelle eine vergleichbare Prüfung. ->Jetzt müssten diese halt prüfen ob der Verwaltungsakt überhaupt bekanntgegeben wurde. Genau da liegt wahrscheinlich das grundsätzliche Problem, wenn das doof/schlecht läuft.
-> Erst der Versuch macht da klug.-> Im Fall von A, besteht da ja die Hoffnung, weil nachweislich unterschiedliche Adressen vorhanden sind. Aber ob das sogleich reicht? Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.

Beispiel der Prüfung bei VwGO §80 Abs 5
Zitat
[...]II. Die Begründetheit eines Antrags nach[...]
In der Begründetheit des Eilantrags ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse (auch: Suspensivinteresse) des Antragsstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach der (summarisch geprüften) Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
An dieser Stelle ist man also wieder im bekannten Fahrwasser und prüft ganz normal – wie in der Begründetheit der Anfechtungsklage – das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage sowie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, gegen dessen Vollziehung sich der Eilantrag richtet.
Ist eine Aussage über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache  abschließend möglich, gilt Folgendes: Ist der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtswidrig, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html) Erfolg. Umgekehrt ist der Antrag unbegründet, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist.
Sollte aber der (schwierigere) Fall eintreten, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen sind (etwa weil ausweislich des Sachverhalts eine entscheidungserhebliche Tatsache im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht aufgeklärt ist), bedarf es der eigentlichen Interessenabwägung. Sind keine Umstände ersichtlich, die für ein Überwiegen von Aussetzung- oder Vollzugsinteresse sprechen, hilft die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html) (Wegfall der aufschiebenden Wirkung!).

Dem öffentlichen Vollzugsinteresse ist der dann der Vorrang einzuräumen.

Gerade an dieser Stelle kann der Sachverhalt aber auch eine andere rechtliche Wertung gebieten. Namentlich, wenn dem Antragsteller bei Vollziehung des Verwaltungsaktes schwere und/oder nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, ist trotz der Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html) dem Antrag stattzugeben.

Häufig wird hier eine Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese (bekannt aus dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG (http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html)) durchgeführt (eine interessante Entscheidung, allerdings zu § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html), findet Ihr etwa hier (http://www.juraexamen.info/ovg-hamburg-zuruckweisung-der-beschwerde-des-fc-st-pauli-bzgl-des-verbots-des-verkaufs-von-eintrittskarten-an-fans-des-fc-hansa-rostock/)). Wie so oft kommt es in erster Linie darauf an, sämtliche im Sachverhalt enthaltenen Informationen in das hier präsentierte Prüfungsschema einzuordnen und keine erheblichen Belange (insbesondere des Antragstellers) schlicht zu ignorieren.[...]

Jede Klage muss mindestens einen Antrag enthalten. -> Aus meiner Sicht ist es einfach eine Klage mit dem passenden Antrag.

Der Antrag oder auch die Anträge sollen irgendwie deutlich machen was der Kläger will -begehrt-.

So gesehen ist das Begehr die Einstellung der Vollstreckung. -> Ob das jetzt schnell oder langsam erfolgen soll, das hängt vom Kläger ab. -> Schnell bedeutet dabei, dass der Richter vorläufigen Rechtsschutz prüft.
->
Das kostet gegebenenfalls dann auch extra. Deshalb folgen vielleicht auch zwei Aktenzeichen. -> Das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutz kann dabei auch anders ausfallen als in der Hauptsache. -> Der Richter erkennt vielleicht nicht, dass er Recht geben muss, weil er keine Begründung dafür findet.

Es hängt dann im Wesentlichen vom Vortrag ab, ob der Kläger mit dem Versuch "Eilrechtsschutz" also vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" zu erhalten durchdringt. Es kann halt passieren, dass auch hier der Richter alles beiseiteschiebt. -> Insbesondere, weil dieses Verfahren offenbar nur schriftlich und nur nach Schema bei der Prüfung läuft.

Im anderen Verfahren besteht noch die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu erleben.
Was nun wirklich am Besten ist kann nicht wirklich erklärt werden.

-> Beim Ziel die Vollstreckung vorläufig einzustellen um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, muss halt geprüft werden ob es solche geben wird. -> Oder es muss für den §123 VwGO die vergleichbare Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese Erfolg haben.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 14. Dezember 2019, 13:13
[...] Aus meiner Sicht ist der VwGO §123 was die Prüfung bei der Begründetheit angeht zu vergleichen mit dem VwGO §80 Abs 5.-> Die Richter machen aus meiner Sicht an dieser Stelle eine vergleichbare Prüfung. ->Jetzt müssten diese halt prüfen ob der Verwaltungsakt überhaupt bekanntgegeben wurde. Genau da liegt wahrscheinlich das grundsätzliche Problem, wenn das doof/schlecht läuft.
-> Erst der Versuch macht da klug.-> Im Fall von A, besteht da ja die Hoffnung, weil nachweislich unterschiedliche Adressen vorhanden sind. Aber ob das sogleich reicht? Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.
Peron I würde als Hauptargument ohnehin nicht die unterschiedlichen Adressen (wegen Wohnort-bzw. Bundeslandwechsel) anführen, sondern lediglich, dass der Schundfunk hier versucht eine Vollstreckung durchzudrücken, die eindeutig auf dem reinen Anscheinsbeweis gründet. Denn die in Person I's Gegenschreiben zitierten Beschlüsse und Urteile sind hier rechtlich maßgeblich, (nicht der ständige Verweis des Schundfunks auf  das VwVfG) wonach eben der Schundfunk den Zugang und den Zuganszeitpunkt nachweisen muss.

Maßgebliche in diesem Thread aufgeführte Urteile/Beschlüsse: Thema: hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion) ( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html)
könnten in Person I's zweitem fiktiven Schreiben an den Schundfunk zitiert worden sein (siehe Bild 4-1 u. 4-2, Urteil/beschluss von BVerfG, BVerwG, LG Tüb.) und widerlegen die Argumentation des ersten Schreibens des Schundfunks (= Bild 3-1 u. 3-2) was dann im zweiten Schreiben des Schundfunks (Bild 5-1 und 5-2) hauptsächlich ignoriert und daher nur unzulänglich kommentiert wird.

BVerfG
Az. 2 BvR 1960/12
Beschluss vom 19.06.2013

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=19.06.2013&Aktenzeichen=2%20BvR%201960%2F12
Volltext
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130619_2bvr196012.html
Zitat
Rn 9
 [...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>).

BVerwG
Az. 9 C 19.15
Urteil vom 15.06.2016

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.06.2016&Aktenzeichen=9%20C%2019.15
Volltext
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U9C19.15.0

Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes mit Nichtwissen (durch den Adressaten)
weiterführende Diskussion unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
Zitat
Rn 18
[...] kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).

sowie:
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32514.msg199769.html#msg199769
Zitat
Rn 6
[...] Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verwaltungsakte können nach § 2 LVwVG zudem (erst) vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, was wiederum förmliche Bekanntgabe voraussetzt. Letztere ist gem. §2 LVwVfG nicht durch die von der Gläubigerin so gehandhabte einfache Aufgabe zur Post möglich.

Diese Zitate könnten in I's o.g. fiktivem Schreiben an den Schundfunk dargelegt worden sein und auf diese Argumentation könnte auch die Klage gestützt werden, eventuell zzgl. weiterer Urteilszitate aus dem Thread
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Bezogen auf PersonX Gedankengang ( "Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.") könnte man es als Klagebegründung erst mal dabei belassen, denn alles Wichtige und in diesem Fall Zutreffende ist in den Urteilen und Beschlüssen genannt.

[Ggf. könnte man noch abwägen, ob in einem kurzen Satz die Tatsache angesprochen wird, dass § 750 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist, da der Verwaltungsakt (und dadurch die Vollstreckungsankündigung) nicht den vollen Namen des Schuldners aufweisen, wodurch es wiederum an vollstreckbarem Titel und an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsklausel mangelt. (Für Interessierte, die mehrere Vornamen haben von denen in der Vollstr.Ankündigung aber nicht alle genannt werden, sei daher auf eine interessante Dikussion zwischen Schreibtischtätern in folgendem Forum verwiesen: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?33396-Schuldnername-im-Titel-falsch)  ;) ]

Jede Klage muss mindestens einen Antrag enthalten. -> Aus meiner Sicht ist es einfach eine Klage mit dem passenden Antrag.

Der Antrag oder auch die Anträge sollen irgendwie deutlich machen was der Kläger will -begehrt-.
Hier wäre es hilfreich zu differenzieren welche Klage angebracht erscheint (Verpflichtungsklage / Leistungsklage / Anfechtungsklage?)

So gesehen ist das Begehr die Einstellung der Vollstreckung. -> Ob das jetzt schnell oder langsam erfolgen soll, das hängt vom Kläger ab. -> Schnell bedeutet dabei, dass der Richter vorläufigen Rechtsschutz prüft.
->
Das kostet gegebenenfalls dann auch extra. Deshalb folgen vielleicht auch zwei Aktenzeichen. -> Das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutz kann dabei auch anders ausfallen als in der Hauptsache. -> Der Richter erkennt vielleicht nicht, dass er Recht geben muss, weil er keine Begründung dafür findet.

Es hängt dann im Wesentlichen vom Vortrag ab, ob der Kläger mit dem Versuch "Eilrechtsschutz" also vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" zu erhalten durchdringt. Es kann halt passieren, dass auch hier der Richter alles beiseiteschiebt. -> Insbesondere, weil dieses Verfahren offenbar nur schriftlich und nur nach Schema bei der Prüfung läuft.
Aus gg. Umständen müssen die Kosten so gering wie mögl. gehalten werden. Gemäß erhaltenen Hinweisen sollte die fiktive Person I daher vorerst keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, sondern lediglich Klage einreichen und im Anschluss bei der Verbandsgemeinde die Aussetzung der Vollstreckung beantragen unter Hinweis auf das Aktenzeichen der Klage. Dies könnte der fiktiven Person I derzeit als gangbarster Weg erscheinen.

-> Beim Ziel die Vollstreckung vorläufig einzustellen um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, muss halt geprüft werden ob es solche geben wird. -> Oder es muss für den §123 VwGO die vergleichbare Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese Erfolg haben.
Vermutlich wird keine Zeit bleiben dies zu prüfen, da (ebenso vermutlich) umgehende Handlung erforderlich ist.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: noGez99 am 14. Dezember 2019, 22:04
Ich habe nicht alle Beiträge gelesen, aber als Verteidigungslinie habe ich herausgelesen:
"Keine Bescheide erhalten."
Sollte das Gericht dem nicht folgen möchte ich noch auf eine zweite Verteidigungslinie hinweisen:

Festsetzungsbescheid -> kein Leistungsgebot, bzw. das Leistungsgebot ist nichtig nach Europarecht, damit gibt es keine Grundlage zur ZV.

siehe

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733

Ein übinger Urteil beschäftigt sich auch damit, dass die Vorraussetzungen zur ZV nicht gegeben sind:
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685

Alle Ansätze können kombiniert werden.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 15. Dezember 2019, 11:09
Vergessen im letzten Post zu erwähnen: Die Verjährung müsste natürlich noch mit angeführt werden. Das ist eindeutig ein schwerwiegendes Argument.

@noGez99: Aber danke für den Hinweis, die fiktive Person I hatte diese Threads auch im Vorfeld recherchiert, aber könnte hier etwas unentschlossen sein, da sie ebenso wie PersonX davon ausgeht, dass zu viele Punkte anführen auch schädlich sein kann.

Das ist alles sehr unüberschaubar, aber es hilft nix, die Klage wird heute formuliert.  :-\
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. Dezember 2019, 11:37
Vergessen im letzten Post zu erwähnen: Die Verjährung müsste natürlich noch mit angeführt werden. Das ist eindeutig ein schwerwiegendes Argument.
Genau. Wobei die Verjährung voraussetzt, dass kein Bescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht zugestellt oder bekanntgegeben worden ist.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 15. Dezember 2019, 12:07
Genau. Wobei die Verjährung voraussetzt, dass kein Bescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht zugestellt oder bekanntgegeben worden ist.
Das ist genau der Knackpunkt bei der ganzen Sache, denn der Schundfunk argumentiert ja, dass die Bescheide mittlerweile "unanfechtbar" seien. Unanfechtbar können sie aber überhaupt nur werden, wenn sie zugestellt wurden.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 15. Dezember 2019, 13:24
Ich möchte bzgl. der Argumentation auch nochmal hinweisen auf den von noGez99 genannten Link hinsichtlich des
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31919.0

Das Rechtsmittel hier war jedoch die "Beschwerde" nicht die Klage. Hier drängt sich Person I die Frage auf, ob eine Beschwerde beim Landesgericht erst möglich ist, wenn beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage eingereicht wurde, oder ob es sich hier ganz allgemein um eine Alternative handelt gegen die Vollstreckung vorzugehen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2019, 13:34
Das Rechtmittel beim Fall mit dem Krankenkassenbeitrag war die Klage. Diese jedoch verloren. Da gab es das Rechtmittel der Beschwerde. Also erst einfache Instanz, dann Folgeinstanz.

Bei Fall Tübingen, war es wahrscheinlich Erinnerung am AG, und dann Beschwerde beim LG.

Bei einer Klage "Anfechtungsklage" am VG muss geprüft werden, ob diese Klage überhaupt zulässig ist. Dazu muss auch die Unanfechtbarkeit der Bescheide geprüft werden. -> Ob Bescheide unanfechtbar seien ist also bei einer Prüfung durch das Gericht möglich und muss auch erfolgen. -> Das bedeutet, dass dabei auch die Feststellung erfolgen muss, on diese Bescheide bekanntgegeben wurden. -> Das ist nicht Aufgabe des Gläubigers, der kann nur behaupten und wenn er Beweise hat diese dem Gericht vorlegen. Das Gericht kann dann eine Beweiswürdigung ausführen und zum Ergebnis kommen, dass eine Bekanntgabe erfolgte oder nicht. -> Ist das Ergebnis ungünstig, dann kann der Kläger vor das OVG ziehen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 15. Dezember 2019, 13:50
Das Gericht kann dann eine Beweiswürdigung ausführen und zum Ergebnis kommen, dass eine Bekanntgabe erfolgte oder nicht. -> Ist das Ergebnis ungünstig, dann kann der Kläger vor das OVG ziehen.
Danke!
Sprich vor das OVG (nicht das LG?) und als Rechtsmittel die "Beschwerde" sofern die Klage erfolglos bleibt.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Bürger am 15. Dezember 2019, 21:26
Noch ein paar Anmerkungen in der Kürze zu den Argumenten unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087
welche mglw. ebenfalls im hier geschilderten fiktiven Fall anwendbar sein könnten.

Diese könnten nachrangig sein zu der Frage, ob die Bescheide (tatsächlich) zugegangen/ bekanntgegeben worden sind. Denn für die Vollstreckung braucht es eines (wirksam bekanntgegebenen) Verwaltungsaktes - ein Gesetz oder eine Forderung selbst ist nicht aus sich heraus "vollstreckbar".

Zuerst und vor allem muss daher ARD-ZDF-GEZ (deren oben wiedergegebene Sichtweise zwar typisch ist, aber höchst abwegig), der Vollstreckungsstelle bzw. dem angerufenen/ anzurufenden Gericht der Zahn gezogen werden, dass die Bescheide aufgrund...

a) eines lediglichen "Absendevermerks" seitens ARD-ZDF-GEZ
> dessen Tauglichkeit ggf. ebenfalls zu prüfen wäre anhand der Akteneinsicht

sowie aufgrund

b) eines seitens ARD-ZDF-GEZ ebenso nur behaupteten bzw. schlicht bestrittenen(!) "Postrücklaufs"
> hier wird der Zirkelschluss besonders absurd - siehe nochmals u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html

...und eines aus der Kombination von a) und b) zusammengestrickten - im Falle des Bestreitens des Zugangs an sich durch den Adressaten selbst, d.h. durch Person A, gem. ständiger Rechtsprechung nicht zulässigen(!) - "Anscheinsbeweises" zugegangen/ bekanntgegeben worden sein sollen oder "müssen".

Dennoch bliebe aus meiner Sicht die Frage an die Verbandsgemeinde, ob diese - um ggf. gerichtliche Rechtsmittel noch vermeiden zu können - aufgrund eines derart erweiterten Vortrags sich dazu bewegen ließe, die Angelegenheit an ARD-ZDF-GEZ insoweit zurückzugeben, als dass ARD-ZDF-GEZ im Falle des hier vorliegenden Bestreitens des Zugangs gem. ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung nicht den Versand, sondern den Zugang nachzuweisen haben und gem. dieser ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung nicht auf absurde "Anscheinsbeweise" zurückgreifen können oder dürfen.

Es werden fest die Daumen gedrückt, dass Person A es schafft, dieses Brett zu bohren.
Die möglichen Mittel dazu sind oben umfangreich besprochen.
Der weiteren fiktiven Entwicklung und Dokumentation wird mit Spannung entgegengesehen.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 16. Dezember 2019, 00:03
@Bürger: Danke für die Hinweise. Dies bestätigt vorgenannte Argumentation.

Dennoch bliebe aus meiner Sicht die Frage an die Verbandsgemeinde, ob diese - um ggf. gerichtliche Rechtsmittel noch vermeiden zu können - aufgrund eines derart erweiterten Vortrags sich dazu bewegen ließe, die Angelegenheit an ARD-ZDF-GEZ insoweit zurückzugeben, als dass ARD-ZDF-GEZ im Falle des hier vorliegenden Bestreitens des Zugangs gem. ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung nicht den Versand, sondern den Zugang nachzuweisen haben und gem. dieser ständigen höchstinstanzlichen Rechtsprechung nicht auf absurde "Anscheinsbeweise" zurückgreifen können oder dürfen.

Es wäre schön, wenn dies möglich wäre. Das Problem hierbei ist, dass die fiktive Person I während der vorgenannten persönlichen Vorsprache bei der vollstreckenden Person der Verbandsgemeinde bereits auf die Problematik des rechtlich erforderlichen Nachweises des Zugangs der Bescheide hingewiesen hat, aber dies den Vollstrecker nach eigener Aussage "nicht interessiert". Das zweite Schreiben dieser Person (Bild 6-1 und 6-2) hat dann ja auch bestätigt, dass er genau so vorgeht, wie er es im Gespräch gesagt hat, nämlich: Wenn nach Klärung der Sachlage mit dem Schundfunk, dieser von der Verbandsgemeinde verlange zu vollstrecken, würde er (Volker Sinnfrei) in jedem Fall nach Schema F fortfahren und vollstrecken.
Dabei könnte ihm noch ein belustigender Satz wie z.B. "Wissen Sie wieviel Ärger ich jeden Monat habe wegen dem ganzen Sch... äh, wegen dieser Rundfunkgebühren?!" rausgerutscht sein. Die fiktive Person I könnte daher erneut auf das Zossen-Dokument hingewiesen und ihm dieses sogar als Kopie dagelassen haben mit dem Hinweis, dass er überhaupt nicht vollstrecken müsse. ...  Daraufhin könnte dies sein Gesichtsausdruck gewesen sein: :o , wobei er so etwas gemurmelt haben könnte wie "...sch kann ja mal reinsehen..." Hat aber wie man sieht leider nix gebracht.

Zumindest Volker Sinnfrei  scheint es egal zu sein, ob hier gerichtliche Rechtsmittel noch vermieden werden können. Da bliebe der fiktiven Person I höchstens noch die Anfrage beim Bürgermeister persönlich. Person I nimmt aber an, dass ob der neuerlichen "Einladung" (ebenfalls Bild 6-1,6-2) keine Zeit für eine Kommunikation mit dem Bürgermeister bleibt, bzw. vermutlich dieses Jahr noch zur Vermögensauskunft geladen werden könnte. Und da der Schundfunk von sich aus die Vollstreckung ohnehin nicht einstellen wird scheint eine gerichtliche Klärung unumgänglich. Ergo sieht sich möglicherweise die fiktive Person I gezwungen die Klage morgen beim Verwaltungsgericht einzureichen um in den kommenden Tagen Schlimmeres zu verhindern.
Zugzwang quasi  :-\ . Und eine geruhsame und besinnliche Weihnachtszeit bedeutet den Behörden heutzutage einen Scheiß. (Bitte entschuldigt die verbale Entgleisung an dieser Stelle.)
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Markus KA am 16. Dezember 2019, 00:48
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es von Vorteil sein könnte, dass Pferd nicht von hinten aufzuzäumen und dem Wirrwarr in diesem Thread mit einem systematischen Schritt für Schritt-Verfahren vorzubeugen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, die ersuchte Vollstreckungsbehörde in diesem Thread ist die Gemeindekasse oder Stadtkasse und nicht der Gerichtsvollzieher.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass immer mit dem verantwortlichen Behördenleiter (oft Bürgermeister) schriftlich zu kommunizieren ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, das man sich im Umgang mit Gemeinde- oder Stadtkassen im Verwaltungsrecht (VwVfG und VwVG) und DSGVO befinden könnte. Gewisse Anträge und Widersprüche haben den Behördenleiter zu interessieren, idealerweise nach Festlegung einer Frist könnte in einem fiktiven Fall auf eine mögliche Untätigkeitsklage nach Fristende hingewiesen worden sein.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 18. Dezember 2019, 09:22
Dank an Markus für die Verdeutlichung der Umstände.
In fiktivem Fall könnte Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden sein, sowie Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim Behördenleiter der Verbandsgemeinde unter Hinweis auf die Klage.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 22. Dezember 2019, 10:56
Anmerkung: Die Klage wurde gegen den Schundfunk, wegen unzulässiger Vollstreckung erhoben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ging an d. Behördenleiter der Verb.Gemeinde.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Januar 2020, 10:24
Neuer Sachstand: Das Konto der fiktiven Person I könnte heute ohne Ankündigung, ohne Ladung zur Vermögensauskunft und ohne Widerspruchsmöglichkeit gepfändet worden sein !
Dies obwohl mir im vormaligen Telefonat mit dem Sachbearbeiter zugesichert wurde, dass ja noch kein Verwaltungsakt ergangen sei und Person I, wenn dieser käme, ja noch die Möglichkeit hätte Widerspruch einzulegen.
Da kam aber nix. Zack! Einfach mal gepfändet. Ich frag mich langsam in welchem Land wir hier eigentlich leben.

Die Klage gegen den Schundfunk vor dem VG läuft noch, dies hat trotz Mitteilung des Aktenzeichens und eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung die Verbandsgemeinde nicht interessiert. Zusätzlich zur Klage gegen den Rundfunk erwägt eine fiktive Person I nun den Leiter der Behörde zu verklagen, ggf. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter (oder ggf. Strafanzeige) etc. Allerdings scheint es hier im Forum kaum Hinweise bzgl. der Vorgehensweise zu geben, wenn eine Verbandsgemeinde die vollstreckende Behörde ist, statt eines Gerichtsvollziehers.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Januar 2020, 12:11
Neuer Sachstand: Das Konto der fiktiven Person I könnte heute ohne Ankündigung, ohne Ladung zur Vermögensauskunft und ohne Widerspruchsmöglichkeit gepfändet worden sein !

Das Geld wird von der Bank jetzt einige Zeit separiert und man kann jetzt Rechtsmittel einlegen, bevor das Geld an den Staatssender ausgezahlt wird.
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Kant am 13. Januar 2020, 12:28
Ja, so könnte es auch der fiktiven Person I seitens der Bank telefonisch mitgeteilt worden sein. Die Kohle ist ca. bis Monatsende "eingefroren" und wird dann erst an die Halsabschneider ausgezahlt.

Die Frage ist nun, welche Rechtsmittel genau einlegen?

- Ist die Verbandsgemeinde "getrennt" von der zusammenhängenden Klage gegen den Schundfunk zu verklagen, oder sollte das noch zusätzlich in die Klagebegründung vor dem VG (s. Antwort #37) aufgenommen werden ?

- Was bewirkt einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verbandsgemeinde in diesem Fall? Müssen die die Pfändung dann wieder zurücknehmen, oder ist das nun zu spät?

- Wie sieht es mit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter aus, sowie Klage gegen den Leiter der Behörde?
Titel: Re: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?
Beitrag von: Markus KA am 15. Januar 2020, 13:20
Die Frage ist nun, welche Rechtsmittel genau einlegen?

In einem fiktiven Fall könnte Widerspruch bei dem Absender der Pfändungsverfügung eingelegt worden und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG gegen den Absender der Pfändungsverfügung gestellt worden sein (Gerichtskosten).
Weiter Hinweise hierzu:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)

Weitere Hinweise zur Pfändung:
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)