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Autor Thema: RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr  (Gelesen 17704 mal)

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Nochmal zur Klarstellung (meine Antwort #4 hier im Thread; Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93):

Zwar handelt es sich bei dem Urteil Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 um einen "Einzelfall sofortige Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ", doch beinhaltet die Randnummer 35 allgemeine Ausführungen zur Zwangsvollstreckung. Es handelt sich um ein sogenanntes "obiter dictum" (nicht zu verwechseln mit "dickem" Orbiter wie der Internationalen Raumstation ISS).

Obiter dictum
https://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum

Ick kann jetzt nicht erkennen, watt an meinen "laienhaften" Ausführungen:

Zitat
Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Der Vollstreckungstitel muß als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt möglichst verhindert wird. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig.

Die Ihrem Verwaltungsvollstreckungsverfahren zugrunde liegenden "vollstreckbaren Titel einer Maschine", bei denen gar keine natürliche Person mitwirkt, sind für eine Zwangsvollstreckung völlig untauglich und Verstoßen zudem gegen Art. 22 DSGVO (Art. 15 RL95/46/EG [alt]; § 6 a BDSG [alt] und § 4 Abs. 4 BBgDSG [alt].
Der rbb mißbraucht auch die staatliche Vollstreckungsgewalt, indem er durch eine Maschine um "Amtshilfe" ersucht.

falsch sein soll.
@Kurt erläuter uns doch jetzt mal, watt bei dieser fiktiven VolXstreckungsabwehr "zielführender" gewesen wäre, sozusagen "nebenbei gesagt".

Die "beeindruckende" Regierungserklärung vom 11. Dezember 2019 des Herrn
Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke des Landes Brandenburg, der übrigens den 23. Ätz-Vertrag
Zitat
Für das Land Brandenburg:                                          Dr. Dietmar Woidke
Berlin, den 11.10.2019
unterschrieben hat, haben wir jetzt alle zur Kenntnis genommen.

Es handelt sich hier zwar um fiktive Geschichten, die allerdings auch einen realen Hintergrund haben könnten.
Ick schlage daher vor, wir fahren jetzt mit der fiktiven Geschichte:

 
RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr

und "laienhaften" "konkreten fiktiven TeXt- oder Lösungsvorschlägen" fort.

 :)


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T
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Ich möchte darauf hinweisen, dass sich mein Beitrag weiter vorne im Thread in erster Linie an die Neu- und Quereinsteiger und weniger an die erfahrenen User hier im Forum richtet. Und nach den hier eingestellten fiktiven Schriftsätzen ergeben sich für mich im Wesentlichen drei Möglichkeiten, die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung zu beenden:
1. Die in der Vollstreckungsankündigung geltend gemachte Forderung wird vollständig beglichen.
2. Die Vollstreckungsbehörde wird ersucht, die Vollstreckung einzustellen.
3. Die Landesrundfunkanstalt wird aufgefordert, das Vollstreckungsersuchen zurückzuziehen und die Vollstreckung zu beenden.

Möglichkeit (1) hat der Thread-Ersteller bislang ausgeschlossen, womit er dann die Wahl hat, sich entweder (2) an die Vollstreckungsbehörde oder (3) an die Landesrundfunkanstalt und die Vollstreckungsbehörde zu wenden. Sollte er sich für den Dialog mit der Vollstreckungsbehörde entscheiden, wird diese bei Bedarf selbständig Rücksprache mit der LRA halten, sollte er dagegen die Diskussion mit der LRA bevorzugen, wird er parallel dazu gezwungen sein, die Vollstreckungsbehörde davon abzuhalten zwischenzeitlich konkrete Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, da davon ausgegangen werden muss, dass in diesem Fall keine Kommunikation von der LRA mit der VB initiiert werden wird.

Der Vorschlag, sich zunächst direkt an die VB zu wenden, ist als kostengünstiger Einstieg - sowohl Materiell als auch Intellektuell - in die wundersame Welt des Verwaltungsrechts zu verstehen und nicht als ultimative Lösung zur Begradigung eines über die Jahre gehörig in Schieflage geratenen Rechtssystems. Auch sollte das Aufzeigen der Rechtsproblematik bzgl. vollautomatisch erstellter Verwaltungsakte (Vollstreckungsersuchen) für Rechtslaien mit Hilfe des hier bereits erwähnten BVerwG-Urteils relativ einfach zu bewerkstelligen sein. Diskussionen über mögliche Rechtsfehler in dem Schriftstück "Vollstreckungsersuchen ..." können bei Bedarf später immer noch mit der VB / LRA geführt werden, wobei dabei berücksicht werden sollte, dass sich der hier geschilderte fiktive Fall nicht im Einzugsgebiet des LG-Tübingen abspielt.

Sollte hier allerdings nicht die Beendigung sondern lediglich das Aussetzen der Vollstreckung das Ziel sein, könnte natürlich auch einfach eine entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsbehörde mit Verweis auf den bei der LRA gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. §51 Abs. 1 VwVfG gestellt werden.

Daneben gibt sicherlich noch weiter mehr oder weniger zielführende Reaktionsmöglichkeiten, die sich allerdings mir aus den anderen Userbeiträgen in diesem Thread bislang nicht erschließen. Hier würde ich es begrüßen, wenn insbesondere die User noGEZ99 und pinguin ihre Überlegungen in eine auch für den Rechtslaien verständliche und idealerweise direkt verwertbare Form bringen würden.

@Kurt: Mit dem Verweis auf das zitiert BVerwG-Urteil soll der Präfix i.S.d. zum Ausdruck bringen, dass man sich nicht die Entscheidung in Gänze, sondern lediglich den darin formulierten Rechtsgrundsatz zu eigen machen möchte.


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K
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@Profät Di Abolo und Tiuz:
Der Kurt hat das nach nun mehrmaligem Lesen/Eintauchen "auch gleich eingesehen": er stand da auf der berühmt-berüchtigten "Leitung".
Somit Entschuldigung für die Verwirrung die er durch vorschnelles Betätigen des Schreibgriffels auslöste und Danke für das Steigbügelhalten.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

r
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Vielen lieben Dank euch ALLEN !!! Es ist sehr schön zu sehen, dass man nicht alleine dasteht.

PersonX wird fiktiv noch einen Brief an die Stadtkasse schicken, in dem es um den Punkt "vollautomatisch erstelltes Schreiben" geht. Es wird dann auch um die Einstellung der Vollstreckung ersucht. Sie sollen PersonX einfach erklären, warum Sie gegen Art. 22 DSGVO verstoßen und nichts zum Rechtsgrundsatz aus dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht entgegnen. Das erscheint PersonX momentan am sinnvollsten.

Es wurden noch einige weitere Argumente gegen die Vollstreckung genannt (kein Leistungsgebot; keine Festsetzung von Säumniszuschläge und Mahngebühren; RBB ist Wettbewerbsunternehmen; Wiederaufgreifen des Verfahrens --> wurde bereits beim RBB beantragt). Vielen Dank nochmal dafür!

Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.


@Tiuz
Natürlich; es ist meistens besser, direkt miteinander zu sprechen. PersonX hat aber noch nicht vor, persönlich bei der Stadtkasse mit der Mitarbeiterin eine Unterhaltung zu führen. PersonX ist manchmal dazu geneigt, etwas lauter und eventuell auch ausfallend zu werden. Damit ist niemanden geholfen. Aus Erfahrung vor einigen Jahren mit dem Finanzamt in Berlin vermutet PersonX, dass alle Argumente einfach weggewischt werden ("Wir machen das immer so.") Dann steht man wortwörtlich erstmal dumm da. Nichteinmal die angedrohte und durchgezogene Klage vor dem Finanzgericht hat sie gestört.


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v
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Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Salami-Taktik klingt erstmal gut.
Mir hat mal ein Bruder eines Bekannten des Nachbarn erzählt, dass eine "Ankündigung" der Zwangsvollstreckung ja noch keine Zwangsvollstreckung ist, sondern eher ein "freundlicher Hinweis" (nichtmal ein Verwaltungsakt!) der *bearbeitende Behörde einsetzen*. Ebenso freundlich hat der Bruder des Bekannten des Nachbarn die *bearbeitende Behörde einsetzen* darauf hingewiesen, das mindestens für einen Teil der Forderung kein Titel existiert und somit nicht vollstreckt werden kann. Daraufhin ist die *bearbeitende Behörde einsetzen* wohl nochmal in sich gegangen und hat den ganzen Klumpatsch an den BS zurückgegeben.

Damit hat der Bruder des Bekannten des Nachbarn sein Ziel erreicht und wartet nun ab, was noch so kommt.

Also: weniger ist manchmal (sehr viel) mehr. Entscheidend ist, dass die *bearbeitende Behörde einsetzen* einsieht, dass das, was sie vorhaben (Zwangsvollstrecken) nicht ganz koscher ist.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
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Daneben gibt sicherlich noch weiter mehr oder weniger zielführende Reaktionsmöglichkeiten, die sich allerdings mir aus den anderen Userbeiträgen in diesem Thread bislang nicht erschließen. Hier würde ich es begrüßen, wenn insbesondere die User noGEZ99 und pinguin ihre Überlegungen in eine auch für den Rechtslaien verständliche und idealerweise direkt verwertbare Form bringen würden.
Es ist in diesem Forum unüblich und auch nicht leistbar, jeden einzelnen Punkt immer wieder neu durchzukauen; es wird erwartet, daß sich jeder zunächst auch einmal einliest. Und gerade auch zum RBB hat es ein Thema mit weiteren Links zu anderen Themen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

In jedem Fall ist eine Aussage falsch, daß nur der Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der Landesgesetzgeber Verantwortung tragen.

Und selbst dem "Rechtslaien", der sich aber immerhin rudimentär soweit schon eingelesen hat, sollte es einleuchten, daß es keine behördliche, hoheitliche und anderweitige Struktur nach Landesrecht Bbg haben kann, die in eigener Sache verpflichtet sein könnte, daß Landesrecht Bln anwenden zu müssen; für die Struktur namens RBB ist genau das von den Landesgesetzgebern Bbg. und Bln. mit §35 RBB-StV so definiert worden.

Das Problem ist die Umsetzung und die offenbar bei denen, "die Gesetze Durchführen", nur mäßig ausgeprägte Bereitschaft, sich selbst umfassend einzulesen.

Was Büttelhaftigkeit und Nachplappern aber bewirken können, zeigten zuletzt mit für Europa verheerenden Folgen die WK1 und WK2.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Frage1:
Für PersonX stellt sich fiktiv die Frage, ob man diese Punkte ebenfalls mit ins Schreiben hineinnehmen sollte? So hätte man ja  sein Pulver verschossen. PersonX findet die Salamitaktik irgendwie besser. PersonX weiß aber nicht, ob die Vollstreckung dann nicht bereits vollzogen worden ist, bevor man diese vorgebracht hat.

Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.
Zu Frage 1:
PersonX könnte sich in diesem fiktiven Fall zunächst damit begnügen, herauszufinden, ob es sich bei dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Schreiben überhaupt um ein rechtsgültiges Vollstreckungshilfeersuchen handelt. Im günstigsten Fall erübrigen sich die hier weiter aufgeworfenen Rechtsfragen damit bereits von selbst. Und, sofern Bedenken hinsichtlich des Fairplay-Verhaltens der VB bestehen, könnte man dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung vorsorglich noch die Bitte hinzufügen, bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage von der Einleitung weitere Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

Zu Frage 2:
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

Mir hat mal ein Bruder eines Bekannten des Nachbarn erzählt, ...
Man sollte bei solchen fiktiven Erlebnisberichten immer berücksichtigen, dass sich a) die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern und b) die Formulierung in den belastenden Schriftsätzen im Detail unterscheiden und von Zeit zu Zeit auch ändern kann. Erfolgreiche Maßnahmen aus einem Bundesland lassen sich deshalb nicht zwingend ebenso erfolgreich in einem anderen Bundesland anwenden, auch sollte man keine Erfolgsgarantie im Wiederholungsfall voraussetzen.

Und selbst dem "Rechtslaien", der sich aber immerhin rudimentär soweit schon eingelesen hat, sollte es einleuchten, daß es keine behördliche, hoheitliche und anderweitige Struktur nach Landesrecht Bbg haben kann, die in eigener Sache verpflichtet sein könnte, daß Landesrecht Bln anwenden zu müssen; für die Struktur namens RBB ist genau das von den Landesgesetzgebern Bbg. und Bln. mit §35 RBB-StV so definiert worden.
Man könnte auch zu der Rechtslaienmeinung kommen, dass der RBB hier nicht nach Berliner, sondern nach brandenburgischem Landesrecht handelt, was die hier ins Spiel gebrachte Rechtswahlklausel auch keinesfalls ausschließt. Es könnte deshalb ratsam sein, diese Thematik vorerst aus der Vollstreckungsabwehr herauszuhalten, bis "das Forum" hier eine halbwegs gerichtsbelastbare Kausalkette hervorgebracht hat.


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Man könnte auch zu der Rechtslaienmeinung kommen, dass der RBB hier nicht nach Berliner, sondern nach brandenburgischem Landesrecht handelt,
Wie soll das funzen, wenn er das nicht darf? Der RBB muß das Recht des Landes Berlin anwenden; §35 RBB-StV.

Zudem zur Wiederholung:

Zitat
§2 Anwendungsbereich - BbgDSG

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
Der RBB ist im Recht des Landes Brandenburg wegen BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen und folglich als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln, oder?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Wie soll das funzen, wenn er das nicht darf? Der RBB muß das Recht des Landes Berlin anwenden; §35 RBB-StV.
§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Zitat
§2 Anwendungsbereich - BbgDSG

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.
Der RBB ist im Recht des Landes Brandenburg wegen BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" anzusehen und folglich als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln, oder?
Nein.


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§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
Nenne mir den Passus, wo eben dieser RBB-StV etwas anderes bestimmen würde.

Zitat
Nein.
Wieso "Nein"? Wer oder was ein Unternehmen ist, bestimmt der Bund.

Wir haben auch BFH V R 32/97, Rn. 12, mit Bindungswirkung für das Land Brandenburg, was auch schon im Forum diskutiert wurde. Wer in Wettbewerb steht, dessen Tätigkeit ist nicht hoheitlich.


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s
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Frage2:
PersonX weiß es wirklich nicht: Muss beim Verwaltungsgericht ein Titel für die Vollstreckung vorliegen? Beim Mitstreiter scottel (Thomas) hat es gereicht, dass dieser nicht vorlag. So ganz habe ich es allerdings nicht verstanden.
Zu Frage 2:
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen.
Kann man das irgendwo nachlesen?

Schließlich handelt es sich beim rbb möglicherweise auch in Brandenburg nicht um eine Behörde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 20:10 von Bürger«

K
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Zur Frage im Vorkommentar hier Auszug aus
Grundkurs Öffentliches Recht III -Allgemeines Verwaltungsrecht
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
Zitat
[..] Die Besonderheit der Verwaltungsvollstreckung liegt darin, dass bei ihr die Verwaltung als Vollstreckungsgläubigerin die Befugnis hat, sich erstens selbst einen Vollstreckungstitel zu erteilen und zweitens selbst aus diesem Titel die Vollstreckung gegen den Schuldner zubetreiben. Anders als eine Privatperson muss die Verwaltung, wenn sie auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt, sich einen vollstreckbarenTitel nicht vor Gericht erstreiten; sie kann sich diesen Titel vielmehr selbst ausstellen. Anders als eine Privatperson ist die Verwaltung auch nicht gehalten, mit der Vornahme notwendiger Vollstreckungshandlungen Dritte, etwa einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsgericht, zu beauftragen; auch diese Handlungen darf die Verwaltung grundsätzlich selbst vornehmen. [..]

Details finden sich im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie in der (eventuell vorhandenen) Verordnung zur Durchführung des xyz-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Kostenordnung und Verordnung zur Durchführung des xyz-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2020, 21:26 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 11.356
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nein, ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid selbst ist bereits ein vollstreckbarer "Titel", genauer ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen.
Kann man das irgendwo nachlesen?
Schließlich handelt es sich beim rbb möglicherweise auch in Brandenburg nicht um eine Behörde.

Hinweise - hier bitte nicht zu vertiefen:

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV sollen "rückständige Rundfunkbeträge [...] festgesetzt" und
gemäß § 10 Abs. 6 RBStV "Festsetzungsbescheide [...] im Verwaltungsvollstreckungsvefahren vollstreckt" werden - siehe dazu auch
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Jedoch stehen dieser - leider auch praktisch durchgeführten - Theorie eigentlich mehrere Hindernisse entgegen, angefangen beim (zumindest bei den seit 09/2014 statt der vorherigen "Gebühren-Beitragsbescheide" erlassenen "Festsetzungsbescheide") fehlenden Leistungsgebot in den Bescheiden und damit fehlender Vollstreckungsfähigkeit (weil es ja an vollstreckungsfähigem Inhalt mangelt) bis hin zur Frage der Ausnahme der Landesrundfunkanstalten aus dem die "nach außen gerichtete" "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzen und damit die Frage, ob es sich überhaupt um "Verwaltungsakte" i.S.d. Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetze handeln kann.

All dies jedoch allgemeine Fragen, die im Forum schon an verschiedensten Stellen diskutiert und daher hier im Thread bitte nicht weiter zu vertiefen sind. Siehe stattdessen bitte u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg149417.html#msg149417
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

Hier im Thread bitte allenfalls zu individuellen Besonderheiten des hier behandelten Falls und damit zum eigentlichen Kern-Thema
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Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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PersonX hat ganz fiktiv natürlich vor ca. zwei Wochen einen neuen Brief vom Amt Biesenthal erhalten und fragt sich, was man jetzt machen sollte. Anscheinend liegt das Vollstreckungsersuchen immer noch da oder es ist ein neues hinzugekommen. Man fragt sich, warum man sich jetzt so lange Zeit gelassen hat. Ein rein fiktives Telefongespräch wird von PersonX am Montag in Betracht gezogen.


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Ein rein fiktives Telefongespräch wird von PersonX am Montag in Betracht gezogen.
Was sollen Telefongespräche? Nur Schriftliches ist nachweisbar; nur Schriftliches ist zur späteren Überprüfung per Gericht oder Dienstaufsicht geeignet.


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