Ich möchte darauf hinweisen, dass sich mein Beitrag weiter vorne im Thread in erster Linie an die Neu- und Quereinsteiger und weniger an die erfahrenen User hier im Forum richtet. Und nach den hier eingestellten fiktiven Schriftsätzen ergeben sich für mich im Wesentlichen drei Möglichkeiten, die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung zu beenden:
1. Die in der Vollstreckungsankündigung geltend gemachte Forderung wird vollständig beglichen.
2. Die Vollstreckungsbehörde wird ersucht, die Vollstreckung einzustellen.
3. Die Landesrundfunkanstalt wird aufgefordert, das Vollstreckungsersuchen zurückzuziehen und die Vollstreckung zu beenden.
Möglichkeit (1) hat der Thread-Ersteller bislang ausgeschlossen, womit er dann die Wahl hat, sich entweder (2) an die Vollstreckungsbehörde oder (3) an die Landesrundfunkanstalt und die Vollstreckungsbehörde zu wenden. Sollte er sich für den Dialog mit der Vollstreckungsbehörde entscheiden, wird diese bei Bedarf selbständig Rücksprache mit der LRA halten, sollte er dagegen die Diskussion mit der LRA bevorzugen, wird er parallel dazu gezwungen sein, die Vollstreckungsbehörde davon abzuhalten zwischenzeitlich konkrete Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, da davon ausgegangen werden muss, dass in diesem Fall keine Kommunikation von der LRA mit der VB initiiert werden wird.
Der Vorschlag, sich zunächst direkt an die VB zu wenden, ist als kostengünstiger Einstieg - sowohl Materiell als auch Intellektuell - in die wundersame Welt des Verwaltungsrechts zu verstehen und nicht als ultimative Lösung zur Begradigung eines über die Jahre gehörig in Schieflage geratenen Rechtssystems. Auch sollte das Aufzeigen der Rechtsproblematik bzgl. vollautomatisch erstellter Verwaltungsakte (Vollstreckungsersuchen) für Rechtslaien mit Hilfe des hier bereits erwähnten BVerwG-Urteils relativ einfach zu bewerkstelligen sein. Diskussionen über mögliche Rechtsfehler in dem Schriftstück "Vollstreckungsersuchen ..." können bei Bedarf später immer noch mit der VB / LRA geführt werden, wobei dabei berücksicht werden sollte, dass sich der hier geschilderte fiktive Fall nicht im Einzugsgebiet des LG-Tübingen abspielt.
Sollte hier allerdings nicht die Beendigung sondern lediglich das Aussetzen der Vollstreckung das Ziel sein, könnte natürlich auch einfach eine entsprechender Antrag bei der Vollstreckungsbehörde mit Verweis auf den bei der LRA gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. §51 Abs. 1 VwVfG gestellt werden.
Daneben gibt sicherlich noch weiter mehr oder weniger zielführende Reaktionsmöglichkeiten, die sich allerdings mir aus den anderen Userbeiträgen in diesem Thread bislang nicht erschließen. Hier würde ich es begrüßen, wenn insbesondere die User noGEZ99 und pinguin ihre Überlegungen in eine auch für den Rechtslaien verständliche und idealerweise direkt verwertbare Form bringen würden.
@Kurt: Mit dem Verweis auf das zitiert BVerwG-Urteil soll der Präfix i.S.d. zum Ausdruck bringen, dass man sich nicht die Entscheidung in Gänze, sondern lediglich den darin formulierten Rechtsgrundsatz zu eigen machen möchte.