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Autor Thema: Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?  (Gelesen 21551 mal)

b
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Hier ein weiteres fiktives Formulierungsbeispiel (Voriges s.o., Beitrag Nr. 7):
Zitat
[Anmerkung: hier könnten Ort, Datum und der Briefkopf mit Adressen von Absender und Empfänger, s. nächste Anmerkungen, stehen]

Antrag auf Wiederaufgreifen meines Verfahrens bei [Anmerkung: hier könnte die zuständige Landesrundfunkanstalt stehen] im Sinne von §§ 51 (1) LVwVfG, 51 (1) VwVfG mit Hilfsantrag auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

[Anmerkung: hier könnte die Anschrift des Antragstellers stehen]
- Antragsteller -

gegen

[Anmerkung: hier könnte die Anschrift der zuständigen Landesrundfunkanstalt und deren Intendant stehen]
- Antragsgegnerin -

Es wird das Wiederaufgreifen meines Verfahrens im Sinne von §§ 51 (1) LVwVfG, 51 (1) VwVfG aus den Festsetzungsbescheiden der Aktenzeichen [Anmerkung: hier könnten Aktenzeichen der Urteile der jeweiligen Gerichte und nochmals einzeln Festsetzungsbescheide aufgelistet sein] sowie deren Aufhebung beantragt. Hilfsweise wird die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Verbindung mit diesem Antrag auf Wiederaufgreifen meines Verfahrens vom [Anmerkung: hier könnte das Datum, das oben bei Ort, Datum geschrieben wurde und diesen Antrag identifiziert, stehen] bei [Anmerkung: hier könnte die zuständige Landesrundfunkanstalt stehen]. im Sinne von §§ 51 (1) LVwVfG, 51 (1) VwVfG, beantragt.

[Anmerkung: hier könnte der Antragsteller den bisherigen Rechtsweg beschrieben haben]. Inhalt seines Anliegens war die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen besonderer Härte nach § 4 (6) S. 1 RBStV.

Die Voraussetzung für das Wiederaufgreifen seines Verfahrens ist gegeben, weil sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 ZPO sind gegeben.

Es könnte hinzukommen, das automatisch erstellte Festsetzungsbescheide nicht den geltenden Rechtsvorschriften genügten, was nicht Bestandteil dieses Antrages auf Wiederaufgreifen sein soll.

Der Antrag ist zulässig, weil der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Grund für das Wiederaufgreifen ist das höchstinstanzliche Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig, Az. 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019:

„Leitsätze: […] 3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).“

Das Bundesverwaltungsgericht wird unmissverständlich deutlich:

„[…] Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile teilweise geändert und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtet. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist rechtmäßig, weil die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Beitragsschuldnerin noch nicht von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum der Beitragsfestsetzung befreit gewesen ist. Gleichzeitig hat ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Erfolg. Die Klägerin erhält zwar keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder eine andere Sozialleistung, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führen. Eine erweiternde Anwendung dieser Katalogtatbestände auf Empfänger von Wohngeldleistungen und Absolventen von nicht förderungsfähigen Zweitstudiengängen scheidet aus, weil die Landesgesetzgeber bewusst und insoweit abschließend die Befreiung an die bundesgesetzlichen Regelungen der im Katalog genannten Sozialleistungen zur Vereinfachung geknüpft haben. Jedoch sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierneben auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen der Beitragsschuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kann. Hierzu zählen einkommensschwache Beitragsschuldner wie die Klägerin, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung haben als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Vermögen haben. Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen es nicht, einkommensschwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zurückgreifen müssen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitragspflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen.

Erfasst die zu erteilende Befreiung rückwirkend einen Zeitraum, für den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat, ist diese verpflichtet, den Festsetzungsbescheid insoweit aufzuheben.“ (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2019 vom 01.11.2019 zu BVerwG 6 C 10.18, Hervorhebung des Satzes „Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile teilweise geändert und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtet.“ wurde durch den Antragsteller hinzugefügt)

Es sind keine Anlagen beigefügt. Es wird auf die Akten im Zugriff [Anmerkung: hier könnte die zuständige Landesrundfunkanstalt stehen], ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, [Anm. Aufzählung der am Rechtsweg beteiligten Gerichte und Stellen] verwiesen.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Einschreibens bis spätestens [Anmerkung: hier könnte ein Datum in der Zukunft, ca. zwei Wochen oder wer sich fiktiv auskennt genau befristet, stehen] und stellen Sie, damit ich Ihnen beim Wiederaufgreifen zur rückwirkenden Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht behilflich sein kann, gern Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen [...]


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In einem fiktiven Fall könnte ein Antrag auf Wiederaufgreifen mit Hilfsantrag auf Befreiung

1. an die zuständige Landesrundfunkanstalt
2. zur Kenntnis Kopien an das/die Gericht/e des Rechtsweges ***

per Einschreiben geschickt worden sein.

*** An denen rechtskräftige Urteile ergingen, die inzwischen mit dem richtungsweisenden Urteil des BVerwG 6 C 10.18 kollidieren.


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Der Antrag wurde von der LRA abgelehnt:

Zitat
Der Antrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist begründet, wenn einer der dort genannten Wiederaufgreifensgründe vorliegt, d.h. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachlage (durch Wegfall bzw. Eintritt von Tatsachen oder Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse) oder Rechtslage (durch den Normgeber; nicht dagegen: Änderung der Behördenpraxis oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung) nachträglich, d.h. nach seinem Erlass, zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Damit ist die Sache aussichtslos. Weitere Vorschläge? Widerruf gem. § 49?


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Zitat
nicht dagegen: Änderung der Behördenpraxis oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung) nachträglich, d.h. nach seinem Erlass, zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Nebelkerze, die so nicht stimmt.

Man merkt schon an der Wortwahl, dass sich das jemand (in der Staatskanzlei?) erdichtet hat, der mal bissl Gesetzeskommentator spielen wollte: "nicht dagegen" und "nachträglich, d.h. nach seinem Erlass". Richtig ist "nicht entgegen", und dieses "nachträglich, d.h. ..." müsste man anders formulieren.

Abgesehen davon, was eine "Behördenpraxis" (gibt's auch "Behördentheorie"?) überhaupt sein soll, wenn Behörden doch nur nach Recht und Gesetz entscheiden: Wenn in der höchstrichterlichen Rechtssprechung ein Spruch kommt, dass alte Festsetzungsbescheide von Amts wegen wieder aufzuheben sind, dann sind diese Bescheide aufzuheben. Das ist so eine "nachträgliche" Änderung "zugunsten" (was ist das schon wieder? es geht nicht direkt um Geld) des Betroffenen (wer ist das jetzt genau? doch nicht der Antragssteller, sondern dessen kleiner Bruder, der ja auch irgendwie betroffen ist?).

Kurz: dieser letzte Absatz ist so windig, dass man ihn am besten ignoriert. Die LRA hat sich irgendwas zusammengesponnen.

Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2020, 01:02 von Bürger«

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Das Zitat könnte auf einer BVerwG-Entscheidung beruhen. Das ist zu würdigen.
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/358782/, BVerwG Urteil v. 22.10.2009 - 1 C 18.08
Zitat
[..] a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der sich aus dem Gemeinschaftsrecht und aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen an die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Unionsbürgers und damit zumindest sinngemäß auf den Wiederaufgreifensgrund einer Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG. Sowohl die nachträgliche Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und eine hierauf beruhende Änderung der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung als auch die zwischenzeitliche Konkretisierung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung nach Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Eine solche erfordert Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Eine Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbei. Vielmehr bleibt die gerichtliche Entscheidungsfindung grundsätzlich eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache BVerwG 1 C 26.08).[..]
Hervorhebung in Fett hinzugefügt.

Kontrovers:
Quelle: https://openjur.de/u/606497.html
Zitat
Wenn folglich eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG darstellt, steht der Bürger dennoch nicht völlig schutzlos da. In den von § 51 LVwVfG nicht erfassten Fällen ist ein Wiederaufgreifen (im weiteren Sinne) grundsätzlich ebenfalls zulässig. Es steht dann jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, Beschl.v. 25.05.1981, NJW 1981, 2595). Bei besonders gelagerten Sachverhalten kann sich dieses Ermessen "auf null" verengen, so dass es dann unter diesem Gesichtswinkel ausnahmsweise sogar zu einem Anspruch auf das Wiederaufgreifen kommen kann (BVerwG, Beschl.v. 25.05.1981, a.a.O.).

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002554&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all, Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 30.04.2008, Az. 11 S 759/06
Zitat
2. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hindert die obsiegende Behörde jedoch nicht, das Verwaltungsverfahren auf Antrag zugunsten des Betroffenen nach § 51 (L)VwVfG  (VwVfG BW) oder nach Ermessen wiederaufzugreifen, um den eine neue Sachentscheidung zu treffen. Die Befugnis zum Wiederaufgreifen nach Ermessen war bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder als Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts anerkannt und wird weder durch §§ 48, 49 noch durch § 51 (L)VwVfG (VwVfG BW) verdrängt.(Rn.35) [..]

4. Die nach Maßgabe der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen “Kühne und Heitz“ sowie “Kempter“ bestehende gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Überprüfung einer nach Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftigen, aber gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kann durch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen erfüllt werden.(Rn.43)
Hervorhebung in Fett hinzugefügt

Die Frage ist jedoch auch, ob ein ganz neuer rückwirkender Antrag auf Befreiung, neu begründet mit dem höchstrichterlichen Urteil, dieser vielleicht lästigen Ermessensauseinandersetzung um das Wiederaufgreifen, die verloren werden könnte, aus dem Weg gehen könnte.

Wiederaufgreifen war nett gemeint. Somit hätten in geeigneten Altfällen LRA'en weniger Verwaltungsaufwand. Mit dem Hilfsantrag auf rückwirkende Befreiung sollte fiktiv vorgesorgt werden, um von vorne anfangen zu können, ab einem Datum, wo mit der neuen Rechtsprechung zu Härtefällen argumentiert werden kann, ohne auf ein Wiederaufgreifen angewiesen zu sein. Eine fiktive Überlegung ... Es sind zwei Anträge, die so verbunden Sinn machen könnten. Eine LRA müsste beides berücksichtigen. Falls sie nur negativ auf das Wiederaufgreifen geantwortet hat, müsste sie an den Hilfsantrag erinnert werden und ihren Ermessensspielraum.

Was beim Wiederaufgreifen hälfe, könnte eine Begründung sein, die zeigt, dass die LRA keinen Ermessensspielraum hat (Ermessen auf 0) und wiederaufgreifen muss.

s. z.B. 'Ermessen im Verwaltungsrecht' / Wikipedia
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Ermessen

Ein Schlüsselwort ist das Wörtchen 'hilfsweise'. Das muss verstanden werden. Es bedeutet hier, wenn Wiederaufgreifen rechtlich nicht durchsetzbar ist, dann ist hiermit ein neuer Antrag auf rückwirkende Befreiung gestellt worden. Falls ein Antrag so an eine fiktive LRA gestellt wurde, ist die LRA noch nicht fertig. Tut sie bezüglich dessen nichts, könnte jemand an eine Untätigkeitsklage denken? Dafür wäre jedoch die gesamte fiktive Antwort der LRA zu sichten, ob sie darauf wirklich nicht eingeht.


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Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
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Und bei all dem gilt auch
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